B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7109/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N (…).
E-7109/2013
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin B._______, eine syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, verliess zusammen
mit ihren drei Kindern eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am
13. September 2010 legal mit ihrem Pass von Damaskus aus auf dem
Luftweg. Sie flogen nach Athen und von dort weiter nach Italien in eine
ihnen unbekannte Stadt. Von dort gelangten sie mit einem Auto in die
Schweiz. Am 5. Oktober 2010 suchte die Beschwerdeführerin für sich und
ihre Kinder um Asyl nach. Die Befragung zur Person, zu den Gesuchs-
gründen und zum Reiseweg fand am 13. Oktober 2010 statt; bei dieser
Gelegenheit wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zu-
ständigkeit Griechenlands oder Italiens für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren gewährt. Die Anhörung erfolgte am 22. Oktober 2010.
A.b Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin vor,
ihr Mann habe Syrien schon vor langer Zeit verlassen; er sei vor sieben
Jahren nach Griechenland gegangen, sie wisse nicht, wo er sich aktuell
aufhalte, sie würden nicht miteinander in Kontakt stehen. Ein Nachbar,
der wie ein Bruder zu ihr gewesen sei, habe ihr als alleinstehende Mutter
von drei Kindern geholfen, was die Angehörigen ihres Mannes schlecht
gefunden hätten. Eines Tages sei die Schwägerin zu ihr gekommen und
habe gesagt, es wäre besser, wenn sie verschwinden würde, die Angehö-
rigen ihres Mannes beabsichtigten, sie zu töten.
Mit den Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Sie möchte der Kin-
der wegen in der Schweiz bleiben.
Auf Ausweispapiere angesprochen gab sie an, ihr (echter) Pass, in wel-
chem auch die Kinder eingetragen seien, sei beim Schlepper geblieben.
Sie gab ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein zu den Akten.
A.c Mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 wurden die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen.
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Seite 3
II.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 teilte Rechtsanwalt Michael Stei-
ner dem BFM mit, der am 27. Januar 2012 in die Schweiz eingereiste
A._______ (der Beschwerdeführer) und dessen Frau (die Beschwerde-
führerin B._______) hätten ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauf-
tragt. Er ersuche darum, für die Dauer des Verfahrens auch A._______
dem Kanton G._______ zuzuteilen.
B.b Am 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zur
Person befragt. Er gab an, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie zu sein.
Vom Bundesamt darauf aufmerksam gemacht, dass er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 8. Februar 2012 daktyloskopisch er-
fasst worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dies allerdings unter
einer anderen Identität, brachte der Beschwerdeführer vor, es müsse sich
dabei um einen Freund gehandelt haben, der zur gleichen Zeit im EVZ
gewesen sei.
Mangels Vorliegens des Dossiers und zwecks Fotoabgleich wurde die
Befragung zur Person (BzP) nicht durchgeführt.
B.c Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 teilte der Rechtsvertreter dem
BFM mit, bei der Abnahme beziehungsweise der Zuordnung der Finger-
abdrücke seines Mandanten sei es zu einem gravierenden Fehler ge-
kommen, weshalb die Befragung nicht habe stattfinden können. Dieser
Fehler sei sofort zu beheben. Es wiege schwer, dass seinem Mandanten
durch diesen Fehler die Personalien eines anderen Asylsuchenden be-
kannt geworden seien.
B.d Anlässlich der BzP vom 30. März 2012 brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe seit dem Jahr 2003 in Griechenland gelebt, wo er im Jahr
2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, welche schliesslich nicht
mehr verlängert worden sei. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt.
Er sei am 27. Januar 2012 von Athen nach Zürich geflogen; bei der Ein-
reise in Zürich habe es keine Kontrolle gegeben. Sein Bruder H._______
habe ihm einen Monat vor seiner Ausreise aus Griechenland mitgeteilt,
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Seite 4
dass seine Ehefrau B._______ und die Kinder sich in der Schweiz aufhal-
ten würden.
Syrien habe er verlassen, weil er Probleme mit Mitgliedern der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) gehabt habe. Er
sei zwar von (…) bis (…) Mitglied dieser Partei gewesen, habe sich aber
schliesslich geweigert, weiterhin für die PKK aktiv zu sein. Aus diesem
Grunde sei den syrischen Behörden ein Bericht über ihn zugestellt wor-
den, worauf er mit diesen Probleme bekommen habe. Von Griechenland
aus habe er versucht, die Probleme über Geldzahlungen zu lösen. Er
könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil er dort von der PKK und den
syrischen Behörden bedroht worden sei.
Als er das erste Mal nach Syrien zurückgekehrt sei, habe man ihn (…) in-
haftiert. Dann sei er vor Gericht geführt worden, anschliessend habe man
ihn laufen gelassen. Ein Gerichtsverfahren habe es nicht gegeben; er ha-
be (…) Bestechungsgelder gezahlt, worauf man ihn freigelassen habe.
In Griechenland habe er nicht um Asyl nachgesucht, weil er sonst nicht
mehr nach Syrien hätte reisen können, um die Kinder zu sehen. Er sei
nicht jemand, der unbedingt ein Asylgesuch stellen müsse. Nachdem er
erfahren habe, dass seine Familie in der Schweiz sei, sei er hierher ge-
reist.
B.e Seinen Pass habe er im Flugzeug zerrissen und weggeworfen, was
ein Fehler gewesen sei. Im Pass sei auch seine (griechische) Aufent-
haltsbewilligung angeklebt gewesen. Die Identitätskarte dagegen habe er
behalten und damit bewiesen, dass er aus Syrien komme.
B.f Mit Verfügung vom 3. April 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
rer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu.
B.g Anlässlich der Anhörung vom 5. November 2012 gab der Beschwer-
deführer an, in Syrien gebe es immer mehr Mafiabanden. Er habe mit ei-
nem Cousin gesprochen, der ihm gesagt habe, dass man dessen Sohn
entführt habe und nun Lösegeld verlange.
Den Entschluss, in die Schweiz zu kommen, habe er gefasst, weil er mit
den Kindern zusammen sein möchte. Mit seiner Frau habe er zwar Prob-
leme gehabt, aber jetzt sei die Beziehung gut, und die Kinder hätten in
der Schweiz sicher eine bessere Zukunft.
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Seite 5
In Syrien würden die Kurden überhaupt keine Rechte haben. Er habe
deshalb den Kurden zuliebe alles gemacht, was die Partei von ihm ver-
langt habe. Zu Problemen sei es gekommen, weil PKK-Leute ihn unter
Druck gesetzt hätten. Er bedaure, dies sagen zu müssen, aber diese Par-
tei sei in Syrien für die Regierung tätig. Er habe dies offen gesagt und der
PKK gegenüber auch angegeben, seit langer Zeit Mitglied der Partei
Ithad Al-Shab zu sein. Daraufhin seien diese Leute wütend geworden und
hätten gesagt, er sei ein Verräter und werde umgebracht. Das habe sich
im Jahr (…) abgespielt. Die Nachbarn hätten ihm in der Folge geraten,
nicht nach Syrien zurückzukehren. Vor (…) habe er der Kinder wegen
nicht ausreisen können.
Als er im Jahr (…) auf dem Luftweg nach Syrien zurückgekehrt sei, habe
man ihn am Flughafen F._______ in Haft genommen. Gegen Bezahlung
eines Lösegeldes sei er freigekommen.
Hier in der Schweiz sei er bei der Azadi-Partei, welche sich von der Ithad
Al-Shyab abgespalten habe. Sie würden Demonstrationen organisieren;
seine Hauptaktivität bestehe darin, auf Facebook regimekritische Details
zu veröffentlichen. An offiziellen Sitzungen habe er noch nie teilgenom-
men.
III.
C.
Der dannzumal mittlerweile mehr als (…) alte Sohn C._______ brachte
bei seiner Anhörung am 6. November 2012 vor, im Alter von (…) Jahren
Syrien verlassen zu haben. Er sei gern weggegangen, weil seine Mutter
dort Probleme gehabt habe; auch hätten ihm Freunde erzählt, ausländi-
sche Schulen seien besser. Aber er sei auch traurig gewesen, weil er alle
seine Freunde habe hinter sich lassen müssen.
Die Probleme seiner Mutter seien dadurch entstanden, dass der Vater
weggegangen sei und kein Geld mehr geschickt habe. Der Arbeitgeber
der Mutter, die damals in einem (…) gearbeitet habe, habe offenbar mit
ihr eine Beziehung gehabt. Man habe seine Mutter deshalb umbringen
wollen, und so hätten sie das Land verlassen.
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In der (…) habe er immer wieder die Schule geschwänzt; die Lehrer hät-
ten ihn ständig geschlagen. Er sei deshalb schliesslich nicht mehr zur
Schule gegangen, obwohl er gute Noten gehabt habe.
Selber habe er sonst keine Probleme gehabt.
In der Schweiz gehe es ihm gut. Die Schule gefalle ihm. Er müsse nicht
mehr in eine Fremdsprachenschule gehen.
IV.
D.
D.a Am 31. Oktober 2012 stellte der Rechtsvertreter dem BFM weitere
Beweismittel zu: einen "Ausdruck des Facebook-Profils des Gesuchstel-
lers, 31. Oktober 2012", einen "Ausdruck von Fotos des Gesuchstellers
auf seinem Facebook-Profil," und einen "Ausdruck des Twitter-Profils des
Gesuchstellers,30. Oktober 2012".
Dem Profil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das syrische
Regime massiv kritisiere und sich für die Anliegen der Kurden einsetze.
Zudem verwende er sein Foto als Profilbild und veröffentliche zahlreiche
Fotos, welche ihn und seine Familie an Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime zeigen würden. Schliesslich verfüge er auch über einen
Twitter-Account, für den er ebenfalls sein eigenes Foto als Profilbild ver-
wende.
D.b Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 liess der Rechtsvertreter dem
Bundesamt eine Bestätigung der Kurdistan Democratic Party - Syria,
KDPS, betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers A._______
zugehen.
D.c Erneut ging dem Bundesamt mit Datum vom 18. Februar 2013 ein
Beweismittel ("Ausdruck betreffend das Facebook-Profil des Gesuchstel-
lers, 10. Februar 2010") zu.
D.d Datierend vom 4. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz nochmals ein Beweismittel zustellen ("Ausdruck betreffend das Fa-
cebook-Profil des Gesuchstellers, 30. April 2013").
D.e Schliesslich reichte er mit Datum vom 9. September 2013 die Be-
weismittel 8–17 zu den Akten, welche Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime zum Gegenstand hätten. Der Rechtsvertreter führte dazu
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Seite 7
aus, der Beschwerdeführer habe ihn nicht über die Teilnahme an diesen
Kundgebungen orientiert. Er habe ihn "einem Geheimdienstmitarbeiter
nicht unähnlich" identifiziert und dessen Teilnahme über die allgemein zu-
gänglichen Quellen sowie über das Facebook-Profil feststellen können.
V.
E.
Mit am 18. November 2013 eröffneter Verfügung vom 11. November 2013
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Es wies sie aus der
Schweiz weg und verfügte weiter, die Wegweisung werde zurzeit wegen
Unzumutbarkeit nicht vollzogen; der Vollzug werde zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben.
Für die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides wird auf die nach-
stehende Erwägung 4.1 verwiesen.
F.
Diese Verfügung des BFM focht der Rechtsvertreter namens der Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht an.
Er beantragte in materieller Hinsicht die Feststellung, dass die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, in den übrigen Punkten
sei sie aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren beziehungsweise sei deren Flüchtlingseigenschaft oder
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht ersucht, ausserdem sei
nachfolgend das rechtliche Gehör oder eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
G.
Der Instruktionsrichter verfügte am 8. Januar 2014 (unter anderem), dass
– abgesehen vom (BFM-)Aktenstück A40/2 – Einsicht in die verlangten
Akten zu gewähren sei. Die Beschwerdeführenden könnten bis zum
22. Januar 2014 eine Beschwerdeergänzung einreichen.
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Unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde sei bis zum
22. Januar 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse ein Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen.
H.
Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
vom 13. Januar 2014 wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
22. Januar 2014 ab. Er forderte die Beschwerdeführenden unter Andro-
hung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse einzuzahlen.
In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Sozialhilfeunter-
stützungsbestätigung des (…), vom 7. Februar 2013 ein; der Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht geleistet.
I.
Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom 22. Januar
2014 im Sinne einer Beschwerdeverbesserung mit, die ergänzend ge-
währte Akteneinsicht zeige, dass die Beschwerdeführenden durchwegs
zutreffende Ausführungen betreffend ihre Identität gemacht hätten. Es sei
unerklärlich, weshalb es das BFM unterlassen habe, eine Botschaftsab-
klärung durchzuführen. Aus den Personalienblättern sei auch ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend angegeben hätten, im
Quartier I._______ in F._______ gewohnt zu haben. Der Umstand, dass
dieser Stadtteil weitgehend zerstört sei, hätte zwingend im Rahmen der
Unzumutbarkeit berücksichtigt werden müssen. Im Falle einer Rückkehr
nach Syrien bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer und seine
Familie gezielt und asylrelevant verfolgt würden.
J.
Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Januar 2014 um Einrei-
chung einer Vernehmlassung ersucht, hielt das Bundesamt in seiner Stel-
lungnahme ohne weitere Ausführungen fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich
festgehalten werde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. Februar
2014 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der
Absätze 2–4 das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
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len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden.
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar
2014 in Kraft getreten).
3.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staats-
zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes be-
finden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das Gericht stellt vorweg zwecks besseren Verständnisses für das nach-
stehend Ausgeführte klar, dass die Rechtsbegehren gemäss den Ziffern 1
(Akteneinsicht), 2 (rechtliches Gehör betreffend bestimmte Akten) und 3
(Beschwerdeergänzung) der Rechtsmittelschrift aufgrund des Instrukti-
onsverfahrens als erledigt gelten können.
Es geht vorliegend im Kern einzig um die Flüchtlingsgeigenschaft und die
Gewährung von Asyl, sind die Beschwerdeführenden doch vorläufig auf-
genommen. Die Frage nach der vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtseheblichen Sachverhalts wird im Kontext der
folgenden Erwägungen des Gerichts beantwortet.
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Seite 11
4.1.
Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 11. November 2013
wie folgt:
4.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie
aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als
überwiegend wahrscheinlich erscheine.
Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, zu wenig detailliert und zu wenig diffe-
renziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass Ge-
suchsteller das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten. Bei der Glaub-
haftmachung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für
oder gegen den Gesuchsteller sprechen würden. Widersprüchlich seien
Vorbringen dann, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, Syrien im Jahr (…) verlassen zu
haben, weil er damals mit der PKK und den heimatlichen Behörden Prob-
leme gehabt habe. Dies könne nicht geglaubt werden. Gemäss seinen
Aussagen hätten die Probleme mit dieser Partei darin bestanden, dass er
die Zusammenarbeit schliesslich verweigert und deren Vertreter beschul-
digt habe, "Agenten der Regierung" zu sein. Dies habe sich zwar im Jahr
(…) zugetragen, Syrien verlassen habe er aber erst im Jahr (…). Hätte
die Partei ihn tatsächlich verfolgt, wäre er im Verlauf der dazwischen lie-
genden (…) Jahre längst in Mitleidenschaft gezogen worden. Weiter habe
er vorgebracht, ein Nachbar, der beim syrischen Sicherheitsdienst gear-
beitet habe, habe ihm erzählt, die Behörden hätten über ihn einen Bericht
erstellt. Der Nachbar habe ihm gesagt, es sei besser, wenn er weggehe.
Dies habe er ihm in den Jahren (…) bis (…) immer wieder gesagt; im
Jahr (…) sei "das Problem sehr schlimm geworden". Die diesbezüglichen
Schilderungen des Beschwerdeführers seien indessen vage und un-
substanziiert ausgefallen, und es könne davon ausgegangen werden,
dass die Behörden ihn schon längst festgenommen hätten, wenn sie ihm
seit dem Jahr (…) illegale politische Aktivitäten angelastet hätten.
Angesichts dieser Ungereimtheiten in den Vorbringen könne nicht ge-
glaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) aus Syrien aus-
gereist sei, weil er damals Verfolgungsmassnahmen seitens der PKK
oder der Behörden zu befürchten gehabt hätte.
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Seite 12
Diese Einschätzung werde durch Aussagen der Ehefrau bestätigt, welche
anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, sie seien im Jahr (…) aus Sy-
rien ausgereist, weil ihre Einkommensverhältnisse sehr prekär geworden
seien. Auch wenn grundsätzlich denkbar sei, dass miteinander zerstritte-
ne Personen Unwahrheiten über einander verbreiten würden, sei nicht
nachvollziehbar, dass die Ehefrau diesbezüglich unzutreffende Angaben
gemacht haben soll, zumal ihr diese Aussage keine Vorteile bringen wür-
de.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er sei bei einem Besuch in
Syrien im Flughafen F._______ festgenommen und (…) beim nationalen
Sicherheitsdienst inhaftiert und verhört worden. An diesem Vorbringen
müsse erheblich gezweifelt werden. Zwar komme es vor, dass syrische
Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt festgehalten
und auf den Verbleib im Ausland angesprochen würden. Solche Mass-
nahmen würden aber nur einige Stunden bis einige Tage dauern. Dass
man den Beschwerdeführer (…) festgehalten habe, erscheine wenig
wahrscheinlich. Zudem würden dessen Aussagen und diejenigen seiner
Frau weder bezüglich der Dauer noch des Zeitpunktes der Haft überein-
stimmen. Die Erklärung, seine Frau sei Analphabetin, sei nicht geeignet,
die Ungereimtheit zu entkräften.
Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer
sei anlässlich einer Heimreise in den Jahren (…) oder (…) längere Zeit
inhaftiert und wegen angeblich über ihn bestehender Berichte verhört
worden.
Schliesslich spreche angesichts der restriktiven Praxis der syrischen Be-
hörden beim Ausstellen oder Verlängern von Reisepässen auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines echten Passes ge-
wesen sein wolle, als er im Januar 2012 von Athen nach Zürich geflogen
sei, dagegen, dass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse
an ihm bekundet hätten. Es dränge sich der Schluss auf, dass er seinen
Reisepass zerrissen habe beziehungsweise den schweizerischen Asylbe-
hörden vorenthalte, um Angaben über den Aufenthalt oder über allfällige
Reisen zu verheimlichen. Diese Einschätzung werden im Übrigen da-
durch bestätigt, dass die eingereichte Identitätskarte am (…) in
J._______ (Syrien) ausgestellt worden sei, was mit einem angeblichen
Aufenthalt im Heimatstaat im (…) und im (…) nicht zu vereinbaren sei.
Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe das Dokument beim ersten
Besuch beantragt und beim Besuch im Jahr (…) abgeholt, vermöge in
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Seite 13
keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr dränge sich vor dem Hintergrund
dieser Ungereimtheiten der Schluss auf, die Aussagen zu den Reisen
nach Syrien seien nicht korrekt.
4.1.2 Weiter sei zu prüfen, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin als
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG eingestuft werden könnten. Sie ma-
che geltend, im September 2010 mit ihren Kindern aus Syrien ausgereist
zu sein, weil die Familie des Ehemannes ihr eine Beziehung zu einem an-
deren Mann angelastet habe und man sie deswegen habe töten wollen.
Das BFM gelange zum Schluss, dass wichtige Elemente dieses Vorbrin-
gens nicht geglaubt werden könnten.
Zwar sei vor dem sozio-kulturellen Hintergrund nicht gänzlich auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin während der langen Abwesen-
heit ihres Ehemannes von einem Nachbar unterstützt worden sei, was zu
Gerüchten und Schwierigkeiten geführt haben könne. Dass man sie in-
dessen habe töten wollen, sei realitätsfremd. Zunächst erscheine es un-
wahrscheinlich, dass Männer über eine geplante Tötung so reden wür-
den, dass eine Drittperson beziehungsweise die Schwägerin habe mitlau-
schen können. Insbesondere aber widerspreche es den vorliegenden kul-
turellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten, dass die Tötung einer
Ehefrau, welche des Ehebruchs bezichtigt werde, durch die Hand einer
Person aus der Familie vorzunehmen sei. Auch der Umstand, dass der
Ehemann offenbar wieder zu ihr gefunden habe, spreche gegen das Vor-
bringen des Ehrenmords. Schliesslich sei auch in keiner Weise nachvoll-
ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin im (…) einen Reisepass habe
ausstellen lassen, wenn sie Syrien wegen eines angeblich bevorstehen-
den Ehrenmordes verlassen habe, worüber sie (…) vor der Ausreise und
somit (…) unterrichtet worden sei.
Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin nicht ge-
glaubt werden könne, aus Syrien ausgereist zu sein, weil sie befürchtet
habe, einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen. Die Vorbringen hielten dem-
nach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
4.1.3 Nach einer Erläuterung des Flüchtlingsbegriffs erwog die Vorin-
stanz in ihrem angefochtenen Entscheid sodann, es sei nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Besuchs in Sy-
rien bei der Einreise einmal festgenommen und eine Zeit lang festgehal-
ten worden sei. Behördliche Massnahmen dieser Art würden indessen
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keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes darstellen. Auch der
Umstand, dass er sich nach diesem Vorfall erneut nach Syrien begeben
habe und sich eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, spreche gegen
die Asylrelevanz dieses Vorbringens.
4.1.4 Der Sohn C._______ mache geltend, in der Schule geschlagen
worden zu sein. Übergriffe dieser Art stellten indessen ebenfalls keine
Benachteiligungen dar, die als asylrelevant zu qualifizieren wären, es
handle sich bei den Behelligungen um Überreaktionen von Lehrkräften.
4.1.5 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde.
Der Beschwerdeführer mache geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu
betätigen; er habe diesbezüglich mehrere Beweismittel eingereicht.
Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland
aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts der
umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von Syrern im Ausland sei
jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten
ausüben würden. Massgebend sei nicht primär das Hervorheben im Sin-
ne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die tatsächlich den Eindruck erwecke, dass ein
Asylsuchender aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen werde.
Die vorliegend geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten liessen nicht
erwarten, dass die Beschwerdeführenden das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen haben könnten. Die als nicht qualifiziert ein-
zustufenden Aktivitäten seien daher nicht geeignet, eine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Somit hielten die Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Die Asylgesuche seien demzufolge abzulehnen.
4.1.6 Da die Asylgesuche abgelehnt würden, seien die Beschwerdefüh-
renden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das
Bundesamt in casu jedoch zum Schluss, dass dieser aufgrund der Si-
E-7109/2013
Seite 15
cherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden
würden deshalb in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
4.2
4.2.1 Zur Beschwerdeschrift ist vorweg anzumerken, dass diese entge-
gen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche fordert, dass sich
Beschwerdeschriften auf das Wesentliche beschränken und in formaler
Hinsicht durch eine gewisse Kürze auszeichnen, durch ihre Weitschwei-
figkeit, unnötigen Wiederholungen und überladenen Ausführungen zum
syrischen Konflikt und dessen Begleitumstände auffällt, welche dem Ge-
richt bekannt sind.
4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe den
Anspruch auf Akteneinsicht und somit auf rechtliches Gehör schwerwie-
gend verletzt. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollstän-
dig und auch nicht richtig abgeklärt, und es würden noch weitere rechtli-
che Bestimmungen verletzt. Das gelte insbesondere auch für die Würdi-
gung der allgemeinen Lage in Syrien, in welchem Zusammenhang mit
keinem Wort berücksichtigt werde, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um eine Familie mit Kindern handle.
Zur Ausgangslage sei sodann festzuhalten, dass das Bundesamt in sei-
ner Verfügung ausgeführt habe, es sei nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich eines Besuches in Syrien bei der Einreise
festgenommen worden sei. Dessen Ausführungen seien demnach nicht
unglaubhaft. Das BFM habe indessen lediglich behauptet, diese Fest-
nahme sei nicht asylrelevant und bringe keine asylrelevante Verfolgung
mit sich.
Es wiege schwer, dass die Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreise im Jahr (…) aus politischen
und ethnischen Gründen festgehalten worden sei. Und schwer wiege
auch, dass nicht Erwähnung finde, dass er vom politischen Sicherheits-
dienst verhaftet worden sei.
Sodann habe das BFM auch nicht erwähnt, dass dem Beschwerdeführer
bei der Entlassung gedroht worden sei, er werde bei einem weiteren Mal
nicht mehr freigelassen.
Schliesslich habe das Bundesamt lediglich in pauschaler Form erwähnt,
dass der Beschwerdeführer „Probleme“ mit der PKK gehabt habe.
E-7109/2013
Seite 16
Es falle zudem auf, dass ihm nicht das rechtliche Gehör betreffend die
angeblichen Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau gewährt wor-
den sei. Es gehe nicht an, sich einzig auf die entsprechenden Aussagen
zu stützen, ohne das rechtliche Gehör zu gewähren.
Zusammenfassend stehe fest, dass das BFM den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör schwer verletzt habe. Die angefochtene Verfügung sei des-
halb zwingend aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das
Bundesamt zurückzuweisen.
4.2.3 Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten,
dass die schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs gleich-
zeitig schwerwiegende Mängel der Abklärungspflicht darstellen würden.
Insbesondere hätte das Bundesamt weitere Abklärungen hinsichtlich der
Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdeführer machen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
das BFM trotz der Einreise der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2010
keine Botschaftsabklärung betreffend die Beschwerdeführenden vorge-
nommen habe. Die Vorinstanz habe diesbezüglich die ihm obliegende
Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.
Es stehe fest, dass das Bundesamt den Anspruch auf rechtliches Gehör
schwer verletzt habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zwingend
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen.
4.2.4 Für den Fall, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht aufgehoben
werden sollte, sei betreffend die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG
und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festzuhalten, dass das BFM eine
willkürliche Zerstückelung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorge-
nommen habe.
Die Vorinstanz habe trotz der ausführlichen Vorbringen nicht erwähnt,
dass die Probleme des Beschwerdeführers mit der PKK und mit dem Be-
richt des syrischen Sicherheitsdienstes zusammenhingen; dieser habe
ausdrücklich erklärt, dass der Bericht auf Veranlassung der PKK verfasst
worden sei. Es stehe fest, dass das Vorgehen des Bundesamtes willkür-
E-7109/2013
Seite 17
lich sei, was zur Folge habe, dass dessen Argumentation betreffend die
Unglaubhaftigkeit der Probleme mit der PKK im Zeitpunkt der Ausreise
nicht stichhaltig seien und gegen Art. 7 AsylG und Art. 9 BV verstossen
würden.
4.2.5 Zum Argument des BFM, wonach es unglaubhaft sei, dass die
Probleme des Beschwerdeführers im Jahr (…) sehr schlimm gewesen
seien, sei anzumerken, dass sich auch dieses als willkürlich und akten-
widrig erweise. Der Beschwerdeführer habe wiederholt geschildert, dass
die Probleme zwar vor längerer Zeit begonnen, sich aber erst im Jahr (…)
dermassen zugespitzt hätten, dass er Syrien habe verlassen müssen.
Seine Aussagen seien diesbezüglich so ausführlich gewesen, wie man
das im Rahmen einer Anhörung habe erwarten können.
Betreffend den angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Gründe für die
Ausreise sei festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör bezüglich der angeblichen Widersprüche hätte gewäh-
ren müssen. Zudem würden der Beschwerdeführer und die Beschwerde-
führerin seit vielen Jahren getrennt leben, und sie seien äusserst zerstrit-
ten gewesen. Schon vor diesem Hintergrund erweise sich die vorinstanz-
liche Argumentation als nicht stichhaltig.
Die Beschwerdeführerin habe zudem keine genaue Kenntnis der Proble-
me des Beschwerdeführers gehabt, weshalb sie auch keine näheren An-
gaben dazu habe machen können. Es sei offensichtlich, dass die Finan-
zierung der Ausreise durch den Beschwerdeführer finanzielle Konsequen-
zen zur Folge gehabt habe, was die Beschwerdeführerin zur irrtümlichen
Annahme geführt habe, der Schneiderladen laufe nicht gut, weshalb der
Beschwerdeführer finanzielle Probleme habe und deshalb ausreise.
4.2.6 Was die vom Bundesamt in Zweifel gezogene (…) Inhaftierung des
Beschwerdeführers in F._______ anbelange, sei darauf hinzuweisen,
dass das Bundesamt nicht bezweifle, dass er in Syrien verhaftet worden
sei. Damit sei die entsprechende Behauptung der Vorinstanz von vorhe-
rein nicht stichhaltig und die Argumentation willkürlich, was zwingend eine
Neubeurteilung der angefochtenen Verfügung erfordere.
Was die Dauer der Inhaftierung anbelange, so habe der Beschwerdefüh-
rer ausdrücklich geschildert, zuerst vom politischen Geheimdienst fest-
gehalten und dann von diesem an den nationalen Sicherheitsdienst über-
E-7109/2013
Seite 18
geben worden zu sein. Es sei absurd zu behaupten, die Verhaftung und
Inhaftierung seien unglaubhaft.
4.2.7 Das Argument des Bundesamtes zum Reisepass betreffe nicht die
fluchtauslösenden und entscheidrelevanten Ereignisse. Es sei willkürlich,
aus der glaubhaft geschilderten Vernichtung des Reisepasses durch den
Beschwerdeführer die Unglaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen zu
folgern.
Was die Identitätskarte des Beschwerdeführers anbelange, so sei entge-
gen der vorinstanzlichen Behauptung sehr wohl nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer zunächst die Ausstellung einer solchen beantragt und
später dann die ausgefertigte abgeholt habe. Warum dies unglaubhaft
sein sollte, sei nicht nachvollziehbar.
4.2.8 Zusammenfassend stehe somit fest, dass das BFM zu Unrecht von
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegan-
gen sei. Die angefochtene Verfügung müsse deshalb aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt überwiesen werden.
4.2.9 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin wieder als Paar zusammenleben würden, erübrige es
sich, auf die Vorbringen letzterer, welche erneut schwanger sei, einzuge-
hen.
Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei anzu-
merken, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das BFM zur willkürlichen
Behauptung komme, die Verhaftung des Beschwerdeführers stelle keinen
ernsthaften Nachteil dar. Dieser habe glaubhaft geschildert, dass ihm im
Falle einer erneuten Einreise wiederum Verhaftung drohe, wobei er nicht
mehr freigelassen würde. Ihm drohe demnach im heutigen Zeitpunkt asyl-
relevante Verfolgung, er würde als Staatsfeind und Terrorist sowie Mitver-
ursacher der syrischen Revolution verantwortlich gemacht. Er sei in Sy-
rien aus politischen und ethnischen Gründen verhaftet worden und einzig
deshalb freigekommen, weil er Geld bezahlt und zugesichert habe, nicht
mehr politisch aktiv zu sein. Die aufgrund der Vorverfolgung herabgesetz-
ten Voraussetzungen der begründeten Furch vor künftiger asylrelevanter
Verfolgung seien erfüllt.
4.2.10 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb
ihm Asyl zu gewähren sei. Sollte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt
E-7109/2013
Seite 19
der Flucht des Beschwerdeführers verneint werden, wäre diese zwingend
im heutigen Zeitpunkt festzustellen.
4.2.11 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
werde auf dessen stets aktualisiertes Auftreten im Internet (Facebook und
Twitter) sowie seine engagierte Teilnahme an zahlreichen Demonstratio-
nen und die entsprechenden Beweismittel verwiesen.
Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer sei als Oppositioneller
für die syrischen Behörden nicht von Interesse, sei Ausdruck der Willkür
des Vorgehens des Bundesamtes bei der Würdigung der Vorbringen und
Beweismittel.
4.2.12 Das BFM berufe sich auf veraltete Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts. Dem sei die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts beziehungs-
weise dessen Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 entgegenzuhalten, aus
welchem klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Syrien dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
wäre. Er habe durch seine exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden auf sich gezogen.
Die Behauptung des Bundesamtes, wonach die Überwachung von syri-
schen Oppositionellen im Ausland durch die syrischen Geheimdienste in
jüngster Zeit abgenommen habe, sei eine unbewiesene Behauptung. Das
BFM verfüge über keine Quellen, welche dies belegen könnten.
Die Vorinstanz sei zwingend an die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gebunden. Mit dieser Rechtsprechung sei in den letzten
Jahren die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkeh-
renden Asylsuchenden schrittweise gesenkt worden. Das BFM missachte
diese Entwicklung hartnäckig.
4.2.13 In der Folge geht der Rechtsvertreter ohne Neues vorzubringen
und in zahlreichen Wiederholungen von bereits Vorgebrachtem unter Hin-
weis auf die der Rechtmittelschrift beigelegten Beweismittel auf die aktu-
ellen Ereignisse und die Entwicklung in Syrien ein. Diesen müsse Rech-
nung getragen werden, da sie für die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder asylrelevant seien.
4.2.14 Die Beschwerde schliesst mit der Feststellung, dass dem Be-
schwerdeführer bereits aufgrund seines Status als abgewiesener Asylbe-
werber, seiner exilpolitischen Tätigkeiten und insbesondere vor dem Hin-
E-7109/2013
Seite 20
tergrund der aktuellen politischen Lage in Syrien im Falle einer Rückkehr
eine asylrelevante Verfolgung drohe und damit auch seine Familie in Mit-
leidenschaft gezogen werde.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werde, wäre die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung
von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr
der Beschwerdeführenden festzustellen.
5.
Das Gericht kommt zu folgenden Schlüssen:
5.1
5.1.1 In der Beschwerde wird hauptsächlich gerügt, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abge-
klärt. Mit seinem Vorgehen habe es auch das rechtliche Gehör verletzt.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
5.1.2 Nach Prüfung der ihm vorliegenden Akten kommt das Gericht nicht
zum Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und
nicht richtig abgeklärt, und der Vorwurf, die Vorinstanz sei bei der Würdi-
gung der Vorbringen willkürlich vorgegangen, erscheint ungerechtfertigt.
Offensichtlich ist dagegen der Versuch des Rechtsvertreters, die angebli-
chen Ereignisse in einem Licht darzustellen, das die Erfolgsaussichten
der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren erhöht. Dies ist
E-7109/2013
Seite 21
zwar nicht zu beanstanden, aber die Ausführungen in der wie schon er-
wähnt überlangen, überladenen Rechtsmittelschrift finden in den Akten
insgesamt keine Stütze, die zu einer anderen Einschätzung führen könn-
te.
Nur im Sinne von Beispielen sei denn auch darauf hingewiesen, dass für
die gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere die Jahre
(…) bis (…) betreffend keine Unterlagen mit einem gewissen Beweiswert
beigebracht wurden. Dass er bei der geltend gemachten massiven Be-
drohung seitens der PKK einerseits und seitens der syrischen Behörden
anderseits einzig deshalb das Land (…) lang wegen seiner Kinder und
der Geldbeschaffung für die Ausreise (vgl. BFM-Akten A32/14 F45 A9)
nicht verlassen habe, ist unglaubhaft und steht im Widerspruch zu den
Erkenntnissen des Gerichts in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle: Wer
mit dem Schlimmsten rechnen muss, verlässt seinen Heimatstaat allen
menschlichen und wirtschaftlichen Härten zum Trotz möglichst bald und
wartet mit der Ausreise nicht mehrere Jahre zu. Es fällt auf, dass dieser
für die vorliegenden Entscheidfindung sehr wichtige Zeitraum in der
Rechtmittelschrift recht eigentlich umgangen wird, dies etwa mit der pau-
schalen Erklärung, dass "(…) die Probleme des Beschwerdeführers im
Jahre (…) sehr schlimm geworden seien.“ (vgl. Beschwerde Art. 26
S. 10). Dabei wäre doch zu erwarten, dass er detailliert und lebensnah
vorbringen könnte, wo und wie er diese Zeit verbracht hat. Bezeichnend
ist auch der Versuch, vom Bundesamt festgestellte Ungereimtheiten in
den Aussagen der Beschwerdeführenden mit der salopp wirkenden Fest-
stellung abzutun: "(…) erübrigt es sich, weiter auf die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin ist erneut
schwanger und will sich im Interesse der gesamten Familie nicht weiter
mit der schwierigen Vergangenheit belasten." (vgl. Beschwerde Art. 36
S. 14). Schliesslich ist auch der Hinweis auf fehlende Abklärungen durch
die Schweizerische Botschaft angesichts der schon im Jahre 2010 in Sy-
rien heiklen Lage nicht eben weiterführend.
5.1.3 Ohne weitere Ausführungen stellt das Gericht fest, dass keine Ver-
anlassung besteht, die Sache zwecks vertiefter Abklärungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es kann auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausmachen, welche Rüge des Rechtsvertreters sich umso er-
staunlicher ausnimmt, als er offensichtlich verhindern will, dass sich die
Beschwerdeführerin mit dem Geschehen beziehungsweise noch einmal
auseinandersetzen muss, wie das vorstehend ausgeführt wird.
E-7109/2013
Seite 22
5.1.4 Für das Gericht steht fest, dass die Beschwerdeführenden – mag
der Beschwerdeführer allenfalls auch wie eine Vielzahl anderer Leute mit
der PKK und den Behörden Probleme gehabt haben – wegen der allge-
meinen Lebensbedingungen in Syrien den Heimatstaat verlassen haben,
dies insbesondere auch der Kinder wegen, denen sie eine bessere Zu-
kunft sichern wollen. Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Griechenland gearbeitet hat und
sich offensichtlich erst dann neu orientieren musste, als die Aufenthalts-
bewilligung nicht mehr verlängert worden ist. Bezeichnenderweise hat
denn auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Befragung auf
die Frage hin, weshalb er in Griechenland nicht um Asyl nachgesucht ha-
be, angegeben, er sei nicht jemand, "der unbedingt ein Asylgesuch stel-
len muss.".
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, für
den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vor-
instanz zu Recht die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung
des Asyls abgewiesen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringen,
sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben und deswegen bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behör-
den befürchten zu müssen.
5.2.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion,
Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlan-
des befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen
dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E-7109/2013
Seite 23
5.2.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
5.2.5 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann,
wären bei den Beschwerdeführenden subjektive Nachfluchtgründe auch
unter Anlegen des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung des (ein-
schränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu vernei-
nen. Unter diesen Umständen kann im Rahmen dieses Verfahrens die
Frage offenbleiben, ob diese Änderung des Asylgesetzes auch für dieje-
nigen Verfahren gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter In-
stanz hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
5.3
5.3.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der
vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (regimekritische Publikationen in
Facebook und Twitter, Organisation von und Teilnahme an Demonstratio-
nen) die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien
nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des ak-
tuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Be-
zug genommen wird, völlig offen.
E-7109/2013
Seite 24
5.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführenden eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden
kann, sie seien vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Personen in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten.
5.3.3 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um eine begründete Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete
Anhaltspunkte – nicht nur rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich das Interesse
der syrischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regime-
feindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert worden ist. So
werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpoli-
tische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpo-
litisches Wirken an den Tag gelegt wird. Angesichts des Krieges in Syrien
ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syri-
schen Sicherheitskräfte nicht bei einer grossflächigen Überwachung der
im Ausland lebenden Opposition liegt.
5.3.4 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, De-
monstrationen organisiert zu haben, an Sitzungen indessen habe er nie
teilgenommen. Allein schon diese Einschränkung ist ein Beleg dafür, dass
er kein für das syrische Regime interessantes Profil aufweist. Auch seine
Ehefrau und die Kinder sollen an Demonstrationen teilgenommen haben.
Vor allem aber bringt er vor, über Facebook und Twitter regimekritische
Texte zu publizieren; es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass ihn
der syrische Geheimdienst identifiziert habe.
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass weder die vorgebrachten Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers noch diejenigen seiner Frau und Kinder für
das syrische Regime von Interesse sind. Grosse Teile der syrischen Di-
aspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen
Sicherheitskräfte richtet sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader
der Opposition, und ein solches Profil ist vorliegend in keiner Weise aus-
zumachen. Die optische Erkennbarkeit, auf die der Rechtsvertreter so
grossen Wert legt, ist nicht das massgebende Element, sondern die Fä-
higkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit, welches aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form des Auftretens
und aufgrund des Inhalts der abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar.
E-7109/2013
Seite 25
Da der Beschwerdeführer im Internet mit verändertem Namen auftritt, ist
ausserdem zweifelhaft, ob er bei einer allfälligen Befragung durch die sy-
rischen Behörden überhaupt mit den von ihm im Internet publizierten Tex-
ten in Verbindung gebracht würde.
5.3.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.4
Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung
(Art. 44 AsylG).
6.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Ent-
wicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen
zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
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Das Rechtsbegehren Ziffer 4 der Beschwerdeschrift (Feststellen, dass die
angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist) wird mit vorlie-
gendem Urteil in der Sache gegenstandslos.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und infolge des aus-
serordentlichen Umfangs auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Be-
schluss der Richter und Richterinnen der Abteilungen IV und V an ihrer
gemeinsamen Sitzung vom 14.9.07). Der geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– wird an diesen Betrag angerechnet; der Restbe-
trag in der Höhe von Fr. 300.– ist innert 30 Tagen zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird
an diesen Betrag angerechnet; der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.–
ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: