Abtei lung V
E-7110/2006
scr/rar
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Brodard, Gysi
Gerichtsschreiber Raemy
A._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. Oktober 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Ba-
yangan, Provinz Kermanshah, mit letztem Wohnsitz in Teheran, verliess sein Hei-
matland laut eigenen Angaben am 5. September 2001 und erreichte die Schweiz
am 28. September 2001. Am 1. Oktober 2001 stellte er bei der Empfangsstelle des
damals zuständigen BFF in C._______ ein Asylgesuch.
B. Am 8. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum D._______
des BFF zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. März 2002 erfolgte die kantonale
Anhörung und am 16. September 2002 führte das BFF eine ergänzende Anhörung
durch. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei Sympathisant der Kurdisch Demokratischen Partei im
Iran (KDPI) gewesen, habe sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehrfach
im iranisch-irakischen Grenzgebiet aufgehalten und dabei seinem Verwandten
E._______, einem ranghohen Mitglied der KDPI, wiederholt Informationen aus
dem Heimatland zukommen lassen. Nach einer Denunziation sei er im Heimatland
von den Behörden gesucht worden, weshalb er dieses verlassen habe. Seit seiner
Einreise in die Schweiz habe er sich zudem exilpolitisch betätigt.
C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Zur Begründung führte es aus, seine Schilderungen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
exilpolitschen Tätigkeiten vermöchten nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zu führen.
D. Mit undatierter Eingabe - eingegangen beim BFF am 10. Oktober 2002 - reichte
der Beschwerdeführer eine Videokassette als weiteres Beweismittel zu den Akten.
E. Auf sein Gesuch vom 15. Oktober 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer
am 23. Oktober 2002 Einsicht in die Asylakten.
F. Mit Telefax vom 30. Oktober 2002 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers dem BFF die Mandatsübernahme an und beantragte die wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2002 und die Wiederaufnahme
des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sich die Verfügung mit dem als wesentlich
bezeichneten Beweismittel (Videokassette) gekreuzt habe.
G. Mit Telefax vom 30. Januar 2002 (recte: 30. Oktober 2002) bestätigte das BFF den
Erhalt der Videokassette, teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers indes-
sen mit, dass es sich nicht veranlasst sehe, die Verfügung vom 10. Oktober 2002
wiedererwägungsweise aufzuheben.
H. Mit Eingabe vom 11. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
3keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Im Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2002 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer einerseits zur
Übersetzung der in einer Fremdsprache eingereichten Beweismittel und anderer-
seits zur Einreichung weiterer Beweismittel auf.
J. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer zwei Überset-
zungen zu den Akten.
K. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der
Beschwerde.
L. Mit Eingabe vom 24. Januar 2003 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten
Begehren und deren Begründung fest und reichte weitere Beweismittel zu den Ak-
ten.
M. Mit ergänzenden Eingaben vom 19. März 2003, 21. Juli 2003, 25. Juli 2003,
24. September 2004, 29. September 2004, 24. März 2005 und 13. Juli 2005 mach-
te der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Begründung seines Asylgesu-
ches und reichte zusätzliche Beweismittel - darunter insbesondere solche zu sei-
nen verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - zu den Akten.
N. Mit zweiter Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 hielt das nun zuständige BFM an
der Verfügung des BFF vom 10. Oktober 2002 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
O. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur zweiten Ver-
nehmlassung der Vorinstanz und forderte ihn zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote auf.
P. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der
Beschwerde sowie den geltend gemachten Nachfluchtgründen fest und reichte
eine Kostennote zu den Akten. Als weiteres Beweismittel reichte er ein Schreiben
vom 29. Mai 2007 von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik
Deutschland e.V. an das Verwaltungsgericht Köln zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
4Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 - sofern es zuständig ist -
die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Anhörungen zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er seit seit dem Jahre
1993 Sympathisant der KDPI gewesen, habe für die Partei Propaganda gemacht
und sei zudem persönlicher Kurier seines Verwandten E._______ gewesen. Dieser
sei Mitglied des Zentralkomitees der KDPI und ein wichtiger Oppositionsführer
gewesen, welcher bereits seit längerer Zeit polizeilich gesucht worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe ihm jeweils Informationen über die politische Lage im Iran
geliefert. Im Auftrag von E._______ habe er für zwei Familien auch Geldbeträge
vom Irak in den Iran gebracht. Als Händler im iranisch-irakischen Grenzraum sei
der Beschwerdeführer oftmals zwischen diesen beiden Ländern hin und her
gereist, habe E._______ mehrmals getroffen und dabei unter anderem auch die
Bekanntschaft mit A.K., einem ehemaligen iranischen Studenten, welcher mit den
Peshmergas zusammengearbeitet habe, gemacht. An A.K. habe er im Sommer
1999 Material (eine Videokassette, auf welcher der Beschwerdeführer zusammen
5mit diversen hochrangigen Politikern und Peshmergas an der Hochzeit von T.Q.,
einem langjährigen politischen Gefangenen im Iran und Bruder von E._______ zu
sehen sei, sowie Filmnegative mit Aufnahmen von neuen Mitgliedern des
Geheimdienstes) zu Handen von E._______ übergeben. Dies sei die letzte
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Partei gewesen. Danach habe er sich zur
Arbeitssuche nach Teheran begeben, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei.
Im September 2001 habe er erfahren, dass A.K. zum iranischen Geheimdienst
übergelaufen sei und diesem belastendes Material übergeben habe, worauf der
Geheimdienst zusammen mit A.K. zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht
habe. Dabei sei der Bruder des Beschwerdeführers für kurze Zeit festgenommen
und nach dessen Aufenthaltsort befragt worden. Nachdem er in Erfahrung
gebracht habe, dass die von ihm an A.K. übergebene Videokassette und die
Filmnegative nie bei E._______ angekommen seien, sei er davon ausgegangen,
dass A.K. auch diese dem Geheimdienst übergeben habe. Weil sich der
Beschwerdeführer daraufhin auch in Teheran nicht mehr sicher gefühlt habe, habe
er sich zur Ausreise entschlossen. Telefonisch habe er erfahren, dass er vom
Geheimdienst auch nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Vor diesen
Ereignissen sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1996 je einmal für
kurze Zeit inhaftiert gewesen, ohne dass diese Festnahmen indessen irgendwel-
che Folgen für ihn gehabt hätten. Weiter verwies der Beschwerdeführer darauf,
dass er in der Schweiz ebenfalls politisch aktiv sei und an mehreren Aktionen
teilgenommen habe. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er mehrere
Beweismittel, darunter eine Bestätigung der KDPI vom 25. April 2002, eine
Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben (Telefax) von E._______ vom
21. November 2001, ein Foto, welches ihn mit E._______ zeige sowie ein Video
und mehrere Fotos zu seinen exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
4.2 Das BFF hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf A.K., aufgrund dessen Denunziation er im Heimatland gesucht werde,
und diejenigen in Bezug auf die Dauer der Inhaftierung seines Bruders, seien als
widersprüchlich und mithin unglaubhaft zu bezeichnen. Unglaubhaft sei sodann
auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten, nachdem er von seinem
Bruder über die Suche nach ihm informiert worden sei, zumal dieses nicht nach-
vollziehbar und realitätsfremd sei. Nicht bestritten werde, dass sich der Beschwer-
deführer aus beruflichen Gründen wiederholt im benachbarten Irak aufgehalten
und dort gelegentlich Kontakt mit einem entfernten Verwandten gehabt habe, wel-
cher Mitglied der KDPI gewesen sei. Unglaubhaft sei indessen, dass er wegen
A.K. im Heimatland bedroht sei. Daran vermöchten auch die politischen Kenntnis-
se des Beschwerdeführers sowie die eingereichte Bestätigung der KDPI nichts zu
ändern. Ebenso vermöge das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal er nicht über das dazu erfor-
derliche Profil verfüge.
4.3 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer vorab zusam-
menfassend den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachver-
halt, listete die bisher eingereichten Beweismittel auf und reichte als neue Beweis-
mittel zwei Referenzschreiben anerkannter Flüchtlinge (von N.O. aus Norwegen
und T.Q.B. aus der Türkei) zu den Akten. In Bezug auf das am 10. Oktober 2002
als Beweismittel eingereichte Videoband rügt der Beschwerdeführer, dass die Vor-
6instanz sein Asylgesuch abgewiesen habe, ohne dieses zu würdigen. Das Video-
band sei indessen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden,
so dass die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Würdigung
des Beweismittels an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Weiteren rügt er so-
dann eine unvollständige und falsche Würdigung des Sachverhalts und der Be-
weismittel, zumal die Vorinstanz bei ausgewogener Beurteilung seiner Vorbringen
und der Dokumente vielmehr zum Schluss hätte kommen müssen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. In Bezug auf die ihm im Zusammenhang mit A.K.
vorgehaltenen Ungereimtheiten führte er aus, dass er A.K. schon lange vor dessen
Ausreise in den Irak gekannt, ihn aber dann erstmals wieder am Wohnort von
E._______ getroffen habe. Ob sich aber A.K. bereits mit der Absicht zur Spionage
in den Irak begeben habe oder sich erst später dazu entschlossen habe, entziehe
sich seiner Kenntnis. Bei den ihm vorgehaltenen Widersprüchen in Bezug auf die
Festnahmedauer seines Bruders handle es sich angesichts der Übersetzungs-
schwierigkeiten um vernachlässigbare Unstimmigkeiten, zudem handle es sich bei
den Festnahmen nicht um selber Erlebtes. Geringfügige Unstimmigkeiten liessen
sich nie vermeiden und seien letztlich gerade Realkennzeichen der Vorbringen.
Sein geschildertes Verhalten, wonach er erst nach dem Überlaufen von A.K. Ab-
klärungen zum Verbleib des von ihm an A.K. übergebenen Materials getroffen
habe, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz als plausibel und nachvollziehbar
zu bezeichnen. Zum eingereichten Videoband führte er aus, dass er darauf "an der
Seite des ZK Mitglieds der KDPI an besagter Feier" zu sehen sei. Er singe solo ein
Lied zum Lob des Mannes und sei zusammen mit hochrangigen Politikern sowie
mit Peshmergas zu sehen. Damit liege auf der Hand, dass er im Iran in höchstem
Masse gefährdet gewesen sei. Abwegig sei nach der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers, aus seinen Angaben zum Verhältnis zu seinem damaligen Arbeitgeber und
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Argument gegen seine Glaubwürdigkeit
zu konstruieren, zumal er diesen nicht über seine politischen Aktivitäten informiert
habe, sondern ihm lediglich mitgeteilt habe, aufgrund persönlicher Probleme nicht
mehr arbeiten zu können. Gestützt auf seine unbestrittenen Kontakte zur KDPI und
seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu einem hohen Kader der Partei würde
sich sodann aus seiner Teilnahme an Kundgebungen vor der iranischen Botschaft
in der Schweiz eine zusätzliche Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Es
seien zahlreiche Bilder aus der Botschaft heraus gemacht worden und unter den
Teilnehmern befänden sich mutmasslich auch Spitzel, welche die Namen der Teil-
nehmer an den iranischen Geheimdienst weiterleiteten.
4.4 In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es werde nicht bestrit-
ten, dass sich der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen im Irak aufgehalten
habe und dort gelegentlich Kontakt zu einem entfernten Verwandten gehabt habe,
welcher Mitglied der KDPI sei. Soweit das am 10. Oktober 2002 eingereichte Vi-
deoband diese Sachverhalte bestätige, erweise es sich nicht als nützliches Be-
weismittel, weshalb die Verfügung vom 10. Oktober 2002 denn auch nicht aufge-
hoben worden sei, nachdem sie sich mit dessen Einreichung gekreuzt habe. Zu-
dem verwies die Vorinstanz auf weitere Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers
in seinen Aussagen zu A.K..
4.5 In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2003 führte der Beschwerdeführer aus,
das eingereichte Videoband beweise seine zentralen Vorbringen. Alle auf dem
7Band sichtbaren und vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen seien im Ge-
gensatz zum Beschwerdeführer nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Die von der
Vorinstanz weiter festgehaltenen Unstimmigkeiten seien entweder auf Überset-
zungsschwierigkeiten oder auf den summarischen Charakter des Empfangsstellen-
protokolls zurückzuführen. Als weitere Beweismittel für die Gefährdung aller Per-
sonen, welche in den Augen des iranischen Regimes in die Nähe der KDPI gehör-
ten, reichte der Beschwerdeführer Berichte aus der Zeitschrift Kurdistan ein, wel-
che vom International Bureau of Democratic Party of Iranian Kurdistan herausge-
geben würden. Darin werde über die Exekution von 3 Personen berichtet. Weiter
verweist der Beschwerdeführer darauf, dass T.Q., welcher ebenfalls wegen des
Verrats durch A.K. habe fliehen müssen, in der Türkei vom UNHCR als Flüchtling
anerkannt worden sei und in seinem dortigen Verfahren diesbezüglich detaillierte
Aussagen gemacht habe.
4.6 In seinen weiteren Eingaben (vgl. oben M.) bekräftigte der Beschwerdeführer sei-
ne bisherigen Vorbringen und reichte weitere Beweismittel zu seinen Asylvorbrin-
gen sowie zu seinen verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu
den Akten (vgl. dazu nachfolgend E 6 und 7).
4.7 In seiner zweiten Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt,
im erstinstanzlichen Entscheid sei eingehend dargelegt worden sei, dass die gel-
tend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen im Iran gestützt auf verschie-
dene Ungereimtheiten nicht geglaubt werde. Daher vermöge die behauptete Mit-
gliedschaft bei der KDPI und die Verwandtschaft zu einem hochrangigen Mitglied
dieser Partei, welches im Irak lebe, keine asylrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers zu begründen. Die dazu nachträglich eingereichten Bestäti-
gungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu taxieren, zu-
mal es sich dabei teilweise nur um Kopien handle, deren Beweiswert ohnehin als
gering einzustufen sei. Auf Grund der unglaubhaften Asylvorbringen sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus dem Iran den
Behörden nicht als politisch aktive Person bekannt gewesen sei und diese daher
kein ernsthaftes Interesse an ihm habe. Demzufolge könnten auch die nachträglich
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen des DVF und der KDPI
nicht zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in
den Iran führen.
5.
5.1 Nach der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die am 10. Oktober 2002 bei der
Vorinstanz eingegangene Videokassette in der angefochtenen Verfügung zu Un-
recht nicht berücksichtigt beziehungsweise keiner Würdigung unterzogen, obwohl
diese noch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden sei.
Letzteres ergebe sich daraus, dass das Datum des Eingangs des Beweismittels
mit dem Verfügungsdatum zusammenfalle. Aus diesem Grund sei die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.2 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass das Eingangsdatum der Videokas-
sette bei der Vorinstanz mit dem Verfügungsdatum zusammen fällt und dass sie in
der angefochtenen Verfügung weder gewürdigt noch erwähnt wird. Gestützt auf
die Aktenlage ist indessen nicht feststellbar, ob das Beweismittel an diesem Tag
8zeitlich noch vor dem Erlass der Verfügung beim BFF eingegangen ist, um von ihm
in der angefochtenen Verfügung überhaupt noch berücksichtigt werden zu können.
Dies lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits aus dem
Umstand schliessen, dass Eingangs- und Verfügungsdatum zusammen fallen.
Letztlich kann die Frage offen gelassen werden, zumal die Videokassette im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitberücksichtigt wird. Sie
wurde denn auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 7. Januar 2003
einer Würdigung unterzogen und der Beschwerdeführer hatte anschliessend im
Rahmen des ihm gewährten Replikrechts die Möglichkeit, zum Ergebnis dieser
Würdigung Stellung zu nehmen, wovon er denn in seiner Eingabe vom 24. Januar
2003 auch Gebrauch gemacht hat. Somit kann entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine Verletzung verfahrensrechtlicher Ansprüche oder
Vorschriften festgestellt werden, welche eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung nach sich ziehen könnten. Der Antrag auf Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist dem-
nach abzuweisen.
6.
6.1 Nach einlässlicher Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers vor dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland
als zutreffend zu erachten und mithin zu bestätigen sind. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist insbesondere als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwer-
deführer aufgrund einer Denunziation durch A.K. sowie seiner verwandtschaftli-
chen Verhältnisse im Iran einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausge-
setzt gewesen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gründe,
weshalb diese Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen
sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. Zudem ist festzuhalten, dass das vom Be-
schwerdeführer in Bezug auf die Suche nach ihm geschilderte Verhalten der irani-
schen Behörden als realitätsfremd beziehungsweise den allgemeinen Erfahrungen
widersprechend einzustufen ist. So ist angesichts des bekannten Vorgehens der
iranischen Behörden bei vermuteter staatsfeindlicher Aktivität nicht nachvollzieh-
bar, dass der Bruder des Beschwerdeführers ohne Weiteres wieder entlassen wor-
den wäre, nachdem er den Behörden gesagt habe, er kenne weder die Telefon-
nummer noch die Adresse seines Bruders. Abgesehen davon sind auch die von
der Vorinstanz im Zusammenhang mit der angeblichen Verhaftungsdauer seines
Bruders festgestellten Widersprüche zu bestätigen. Nicht gehört werden kann die
Erklärung, dass es sich dabei nicht um eigene Erlebnisses des Beschwerdeführers
handle, wurde doch der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben direkt durch
seinen Bruder informiert und hätte diese Informationen somit aus erster Hand er-
halten. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeig-
net, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen. Insbesondere vermag der Hinweis auf Übersetzungs- und Verständigungs-
problemen, welche zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen geführt hätten, zu kei-
ner anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist vielmehr festzustellen,
dass den Protokollen der Anhörungen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach
auf die Übersetzung zurückzuführende Verständigungsprobleme aufgetreten sei-
9en. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher gut verstanden zu
haben beziehungsweise, dass die erstellten Protokolle vollständig seien und
seinen Ausführungen entsprechen würden (vgl. A 1 S. 9, A 10, S. 3 und 28 sowie
A 12 S. 11); er muss sich somit bei seinen Aussagen behaften lassen. Vor diesem
Hintergrund sind denn auch die Bestätigungsschreiben in Bezug auf die geltend
gemachte politische Tätigkeit vor der Ausreise und eine angeblich daraus
resultierende Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer
anderen Erkenntnis zu führen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung beziehungsweise in ihren Vernehmlassungen verwiesen werden, in
welchen diese zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert
wurden.
6.2 Gestützt auf die in Bezug auf seine Identität, Verwandschaft und berufliche Tätig-
keit als substanziiert, detailliert und schlüssig zu bezeichnenden Angaben des Be-
schwerdeführers sowie die dazu eingereichten Beweismittel (insbesondere seinen
Identitätsausweis sowie die am 10. Oktober 2002 eingereichte Videokassette) be-
stehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an diesen Vorbringen.
Nicht bestritten ist ebenso eine dadurch bestehende Nähe zu exilpolitisch aktiven
Mitgliedern der KDPI. Alleine gestützt darauf vermag der Beschwerdeführer indes-
sen, wie bereits von der Vorinstanz zu Recht erkannt wurde, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Dass er deswegen keinen asylrechtlich relevanten Benachtei-
ligungen ausgesetzt war, kann denn auch aus dem Umstand geschlossen werden,
dass er sich trotz dieser Verwandtschaft mit zumindest einem bereits damals
hochrangigen und gesuchten Mitglied der KDPI während längerer Zeit unbehelligt
in Teheran aufhalten konnte, wo er gemäss seinen Angaben auch einer geregelten
Arbeit nachgegangen ist. An dieser Erkenntnis vermag auch das Vorbringen nichts
zu ändern, dass E._______ zwischenzeitlich in der Hierarchie der KDPI gestiegen
sei, wodurch sich die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer entsprechend
gesteigert habe. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass beispielsweise der
Bruder des Beschwerdeführers (welcher im gleichen Verwandtschaftsverhältnis zu
E._______ steht wie der Beschwerdeführer) und weitere im Heimatland lebende
Verwandte des Beschwerdeführers keinen Benachteiligungen beziehungsweise
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sind.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine asylrechtlich relevan-
te Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen ist zu verneinen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer verwandtschaftliche Beziehungen zu bestimmten Personen pfleg-
te, welche ihrerseits wichtige Funktionen in der KDPI bekleideten und vom irani-
schen Staat gesucht werden, dass sich indessen alleine daraus keine Verfol-
gungsgefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Aus diesen Gründen erübrigt es
sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
sowie die dazu eingereichten Beweismitteln einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nichts ändern können.
7.
10
7.1 Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer mit Verweis
auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe geltend. Dazu reichte er verschiedene Beweismittel (2 Videokasset-
ten, Fotos, Bestätigungsschreiben, Verweise auf Internetlinks) zu den Akten. Auf-
grund seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse und der dadurch bestehenden
Nähe zu KDPI ergebe sich, dass er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sei.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wur-
den. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe
als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht-
gründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7, S. 67 und 70, Erw. 7b und 8).
7.3 In der angefochtenen Verfügung verneint die Vorinstanz das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe. Zur Begründung wird angeführt, dass es zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eines besonderen
Profils bedürfe, welches der Beschwerdeführer nicht habe, so dass seine Aktivitä-
ten in der Schweiz keinen Grund zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
gründeten. In ihrer ersten Vernehmlassung enthielt sie sich diesbezüglich einer
Stellungnahme. In der zweiten Vernehmlassung führte sie aus, dass auf Grund der
unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei,
dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran den Behörden nicht als politisch aktive
Person bekannt gewesen sei und diese daher kein ernsthaftes Interesse an ihm
hätten. Entsprechend könnten auch die nachträglich geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten nicht zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in den Iran führen.
7.4 In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach konstanter - wenn
auch bisher unpublizierter - Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission bei
iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen sub-
jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber ris-
kieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen,
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Aus-
schaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher
Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermitt-
lungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu be-
fürchten wären.
7.5 Unter Beilage verschiedener Beweismittel machte der Beschwerdeführer bereits
im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie anschliessend im Rekursverfah-
ren die Teilnahme an zahlreichen gegen das iranische Regime gerichteten exilpoli-
tischen Aktivitäten geltend und führte dazu unter anderem aus, die Beurteilung der
Nachfluchtgründe sei vor dem Hintergrund der Fluchtgründe vorzunehmen. Zu-
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sammen mit seinen Kontakten zur KDPI und der verwandtschaftlichen Beziehung
zu einem hohen Kader der Partei ergebe sich aus der blossen Teilnahme an der
Kundgebung vor der iranischen Botschaft in der Schweiz eine zusätzliche Gefähr-
dung. Aufgrund der Position seines Verwandten E._______ sei davon
auszugehen, dass dessen Verwandte von den ranischen Geheimdiensten
besonders beobachtet würden, insbesondere wenn sie auch selber politisch aktiv
seien, was auch für politische Aktivitäten im Ausland gelte. Bei den vor der
iranischen Botschaft in Bern durchgeführten Demonstrationen, an welchen er
teilgenommen habe, seien zahlreiche Bilder aus der Botschaft heraus gemacht
worden. Zudem befänden sich unter den Teilnehmern mutmasslich Spitzel, welche
die Namen der Teilnehmer dem iranischen Geheimdienst weitergeben würden.
Gerade das Umfeld der KDPI werde in der Schweiz mit Sicherheit scharf
beobachtet. Es sei davon auszugehen, dass die Betätigung des
Beschwerdeführers innerhalb der eher kleinen Szene der wirklich engagierten
exilpolitisch aktiven Iraner in der Schweiz von den Behörden des Iran registriert
worden seien.
7.6 Vorab kann festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten politischen Aktivitäten in der Schweiz von der Vorinstanz nicht bestritten wer-
den. Vor dem Hintergrund der eingereichten zahlreichen Beweismittel sind diese
denn auch vom Bundesverwaltungsgericht als erstellt zu erachten. Es kann hierzu
somit weitestgehend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in dessen Ein-
gaben sowie auf die von ihm eingereichten Beweismittel verwiesen werden.
7.7 Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz zu seinen exilpolitischen Aktivi-
täten anlässlich der Anhörung vom 16. September 2002 lediglich eine einzige Fra-
ge gestellt, ohne danach - trotz entsprechender Hinweise und der abgegebenen
Beweismittel - weiter darauf einzugehen (vgl. A 12 S. 7). Die Vorinstanz stellt sich
in der angefochtenen Verfügung sodann auf den Standpunkt, der Beschwerdefüh-
rer habe das zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe erforderliche Profil nicht. Dieser pauschalen Feststellung der
Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer nimmt gemäss den
eingereichten Beweismitteln in der Schweiz seit mehreren Jahren aktiv an Aktio-
nen der iranischen Opposition teil. Den eingereichten Beweismitteln kann entnom-
men werden, dass er mehrfach an Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen,
die sich klar gegen das Regime seines Heimatlandes richteten. So ist er auf den
eingereichten Beweismitteln beispielsweise als Träger eines grossen roten Trans-
parents mit dem Aufdruck "Nieder mit der iranischen islamischen Republik" zu seh-
en. Weiter hat er an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern teil-
genommen, von welcher Filmaufnahmen in einer Nachrichtensendung im Schwei-
zer Fernsehen gezeigt wurden. Dabei ist er als Träger eines grossen weissen
Transparents mit der Aufschrift "Stopp Stopp Stopp Ausschaffungsstopp" zu er-
kennen. Gemäss den Ausführungen der Nachrichtensprecherin demonstrierten die
etwa 70 Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegen willkürliche Verhaftungen, Zensur
und Unterdrückung der Frauen durch das Regime der Mullahs und forderten von
der Schweiz einen Ausschaffungsstop. Zudem wurden Fotos, auf welchen der Be-
schwerdeführer als Teilnehmer an Kundgebungen zu erkennen ist, im Internet
publiziert. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich weiter, dass der Be-
schwerdeführer am 29. Januar 2005, dem Gründungstag der KDPI, an einer Ver-
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anstaltung in Biel eine Ansprache gehalten hat. Aufgrund von Kenntnissen der
schweizerischen Asylbehörden ist davon auszugehen, dass die iranischen Behör-
den Aktionen und Kundgebungen von Staatsbürgern im Ausland systematisch be-
obachten, entsprechende Informationen sammeln und gegen Oppositionelle rigo-
ros vorgehen. Dabei dürften regimefeindliche Aktionen wie jene vor der heimatli-
chen Botschaft durchaus das Augenmerk der iranischen Staatsschützer auf sich
ziehen. Die Situation des Beschwerdeführers darf überdies nicht losgelöst von sei-
nen verwandtschaftlichen Beziehungen, insbesondere jener zu E._______ beurteilt
werden. Auch wenn diese für sich alleine nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen,
kann in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden,
dass dem persönlichen und verwandtschaftlichen Umfeld gesuchter Personen
auch im Ausland erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Möglichkeit, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz
einerseits sowie seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse und der dadurch beding-
ten Nähe zur KDPI andererseits bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint demnach nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im
Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist das Risiko für den Beschwerdeführer, an
der Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als be-
gründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer all-
fälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen wer-
den, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur
Verfügung.
7.8 Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden,
dass auch die Argumentation der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung, wo-
nach als Folge unglaubhafter Asylvorbringen - in Bezug auf die geltend gemachten
Vorfluchtgründe - auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht zu
einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den
Iran führen könnten, ins Leere stösst, zumal das Vorliegen glaubhafter Vorflucht-
gründe in keiner Art und Weise zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe ist (vgl. Art. 54
AsylG, E 7.2 sowie die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Eingabe vom 12. Juli 2007 S. 1unten und 2 oben).
7.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, da er die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylbe-
rechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel
von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
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der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wur-
de demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.2 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig
im Sinne von Art.3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des
Non-Refoulements als unzulässig, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübri-
gen.
8.3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise ge-
fährdet hätte (Art. 14 Abs. 6 ANAG).
9. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung bean-
tragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung
als solcher beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingsei-
genschaft und des Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der
vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln ange-
nommen wird.
10.1 Dem Beschwerdeführer sind somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'703.60
(inkl. Auslagen und Mehrwertssteuer) ein, wobei er 16.75 Stunden zu Fr. 200.--
und Auslagen von Fr. 92.-- verrechnete. Die Kostennote ist hinsichtlich der aufge-
führten Stunden als überhöht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Komple-
xität des Verfahrens, der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des
Obsiegens von zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Partei-
entschädigung von total Fr 2040.-- (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bun-
desamt zu entrichten ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird
sie abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
3. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2040.-- (inkl.
Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein
und vorinstanzliche Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt des Kantons E._______ (Kopie)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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