B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-711/2014
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
beide unbekannter Herkunft,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000
als Kinder ihren Herkunftsstaat (Autonomes Gebiet Innere Mongolei der
Volksrepublik China) zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin –
die Eltern des Beschwerdeführers seien 1998 verschollen und er habe
seither mit der Familie der Beschwerdeführerin gelebt – in Richtung Mon-
golei verliessen und von 2000 bis zu ihrer Ausreise (…) illegal bei einer
älteren Bekannten der Familie der Beschwerdeführerin ("Ziehmutter") leb-
ten,
dass sie angeblich die Mongolei am 10. August 2013 Richtung Russland
verliessen und über ihnen unbekannte Länder am 22. August 2013 in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Altstätten unter Abgabe von Kopien chinesischer Identi-
tätspapiere um Asyl nachsuchten,
dass sie an der am 30. August 2013 erfolgten summarischen Befragung
und der Anhörung vom 25. September 2013 zu ihren Asylgründen im We-
sentlichen vorbrachten, sie seien beide an ihren jeweiligen Arbeitsstellen
wegen illegalen Aufenthaltes in der Mongolei festgenommen worden und
hätten am 1. Juli 2013 von der Polizei eine Wegweisungsverfügung aus-
gehändigt erhalten, weshalb sie befürchtet hätten, in die Innere Mongolei
ausgeschafft zu werden, wo sie als Kinder von ehemaligen Demonstran-
ten nichts als Armut, Unfreiheit, Tod und Leiden zu erwarten hätten,
dass sie auf Anraten und mithilfe des Vaters der Beschwerdeführerin –
eines in der Inneren Mongolei ansässigen ehemaligen Unabhängigkeits-
kämpfers – sich deshalb zur Flucht in die Schweiz, wo die Mutter der Be-
schwerdeführerin seit 2001/2002 lebe, entschlossen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 4. Feb-
ruar 2014 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass diese mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (Poststempel: 10. Februar
2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den
sinngemässen Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, und sie namentlich erklärten, es
sei ihnen gelungen, die Originale ihrer chinesischen Identitätskarten zu
beschaffen und sie würden diese spätestens in einem Monat per Post er-
halten, so dass sie ihre Herkunft beweisen könnten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2014
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG in der vom
1. Januar 2007 bis 31. Januar 2014 geltenden Fassung (aAsylG, vgl. AS
2006 4745, Änderung vom 16. Dezember 2005) und der entsprechenden
Rechtsprechung fällte, indes am 1. Februar 2014 die Änderung des Asyl-
gesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2013
4375; vgl. auch die Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung
vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 13. Dezember 2013, AS
2013 5357), mit welcher aArt. 32 aufgehoben wurde,
dass gemäss dem ersten Absatz der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren das neue Recht gilt und
diese Regel grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden ist, in denen
die Vorinstanz die Verfügung vor dem 1. Februar 2014 erlassen hat, die
Beschwerde aber erst danach beim Gericht beschwerdeweise anhängig
gemacht worden ist,
dass davon Verfahren auszunehmen sind, welche in den Absätzen 2–4
der Übergangsbestimmung aufgezählt werden, und ebenso solche, bei
welchen mittels teleologischer Reduktion, wie dies beim Nichteintretens-
tatbestand von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG der Fall ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014),
noch altes Recht anzuwenden ist,
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dass somit der vorliegende Fall nach dem Recht, welches im Moment der
Ausfällung der vorinstanzlichen Verfügung und der Antragstellung in Kraft
war, behandelt wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG bestimmen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 30. Januar 2014 feststellte, bei
den eingereichten Kopien der chinesischen Identitätspapiere handle es
sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere i.S.v. Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), da der Beweiswert von Kopien immer geringer einzuschät-
zen sei als der von Originalen, da erste anfälliger auf Fälschungen seien,
dass die Erklärung, weshalb die Beschwerdeführenden nur über Kopien
verfügen würden – der Vater der Beschwerdeführerin habe diese kurz vor
der Ausreise in China anhand ihrer Geburtsurkunden ausstellen lassen,
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habe es aber als zu gefährlich erachtet, die Originale über die Grenzen
bringen zu lassen –, zudem nicht nachvollziehbar und realitätsfremd sei,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, weshalb es ihnen bis an-
hin nicht gelungen sei, rechtsgenügende Papiere zu beschaffen – zwei
erfolglose Versuche, die "Ziehmutter" telefonisch zu kontaktieren und, als
Erklärung für die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme, die Vermutung,
dass sie wohl ihre Telefonrechnung nicht bezahlt habe –, nicht überzeu-
gend seien,
dass ihr Vorbringen, sie hätten zeit ihres Lebens nur über Geburtsurkun-
den verfügt, angesichts ihres seit dem Jahre 2000 dauernden Aufenthal-
tes in der Mongolei als nicht plausibel erscheine, ebenso wenig, dass sie
sich erst im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 (erfolglos) um eine Auf-
enthaltsbewilligung beziehungsweise die mongolische Staatsangehörig-
keit bemüht haben wollen,
dass die Angaben über die Art und Weise (durch den angeblich in China
verfolgten Vater der Beschwerdeführerin) beziehungsweise den Zeitpunkt
(angeblich erst vor der bevorstehenden Ausreise im Juli 2013) der Be-
schaffung der chinesischen Identitätskarten in der Inneren Mongolei
grundsätzlich unglaubhaft erscheine, zumal die Identitätskarten im Jahr
2011 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 2012 (Beschwerdeführer)
ausgestellt worden seien,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden sich insgesamt als be-
helfsmässig erweisen und nicht entschuldigen würden, dass sie nicht in
der Lage seien, Dokumente vorzulegen oder nachzureichen, so dass das
Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Bemühungen, ihre Identität durch
rechtsgenügende, authentische Ausweispapiere zu belegen, den Schluss
zulasse, dass sie nicht bereit seien, solche Dokumente vorzulegen,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren die
stereotypen und insgesamt unglaubhaften Aussagen zu den Umständen
der Ausreise – eine einzige Grenzkontrolle während ihrer Reise von der
Mongolei bis in die Schweiz – zu werten sei, so dass aufgrund der
pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenügenden Ausweisdokumenten
zudem ihre Identität nicht feststehe, was umso bedeutsamer sei, da mas-
sive Zweifel an der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Herkunft aus der Inneren Mongolei bestehen würden,
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dass folglich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren gemäss aArt. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen
würden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2014
den Erwägungen der Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren
Gründe gemäss aArt. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zwar entgegenhalten, es sei
ihnen in der Zwischenzeit gelungen, die Originale der Identitätskarten zu
beschaffen, sie es indes unterliessen, diese innert der angekündigten
Monatsfrist bis zum Eintreffen der Postsendung (d.h. bis 9. März 2014)
beziehungsweise bis zum heutigen Tag dem Gericht einzureichen oder
das Gericht über allfällige Gründe einer Verzögerung zu informieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb in Würdigung der Aktenlage
und der zweifelhaften Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen sich voll-
umfänglich den zutreffenden Erwägungen und der Folgerung der Vorin-
stanz anschliesst, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtab-
gabe von Ausweispapieren i.S.v. aArt. 32 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a
AsylG vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden konnten,
dass die Vorinstanz weiter feststellte, die Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführenden zur Beschaffung ihrer persönlichen Dokumente und
zur Wohn- und Familiensituation würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgung aufkommen lassen, so dass davon
ausgegangen werden müsse, dass sie eine Einordung und Beurteilung
ihrer Vorbringen bewusst zu erschweren versuchen würden,
dass zudem in Anbetracht der vagen Aussagen und im Hinblick auf die
Gesamtumstände massive Zweifel an der Herkunft aus der Inneren Mon-
golei und der dort geltend gemachten Verfolgungsgefahr der Beschwer-
deführenden angebracht sei,
dass folglich gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht festgestellt werden könne und aufgrund der Aktenlage
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sei-
en (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich auch dieser Einschätzung voll-
umfänglich anschliesst und zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdefüh-
renden erfüllen aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen
Gründen die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, weshalb zur Ver-
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meidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal sie nicht geltend
machen, in der Mongolei Verfolgung erlitten zu haben, und die Angaben
zur angeblichen Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin in der In-
neren Mongolei beziehungsweise der ihnen deshalb drohenden Reflex-
verfolgung weder konkret noch substantiiert erfolgt sind, so dass auch
nicht von einer dort bestehenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus-
zugehen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt sowie
angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: