Abtei lung V
E-7112/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, und deren Sohn B._______,
Türkei,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Bruch-
strasse 69, 6000 Luzern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom
20. November 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7112/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat zusammen mit ihrem Sohn am 24. September 2001 und ge-
langte am 3. Oktober 2001 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen
Tag um Asyl ersuchte. Am 15. Oktober 2001 fand in der Empfangsstel-
le (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ die
Erstbefragung statt, und am 23. November 2001 erfolgte die direkte
Bundesanhörung zu den Asylgründen durch das BFF. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, seit ihrer Scheidung im
Jahre 1999 sei sie wiederholt von ihrem Ex-Ehemann belästigt
worden. Er habe ihr gedroht, ihr das gemeinsame Kind wegzunehmen.
Zudem glaube sie, dass er von der Polizei unterstützt werde und sie
deshalb nirgends in der Türkei Schutz vor ihm finden könne. Nach der
Scheidung habe sie sich für die kurdische Frage zu interessieren
begonnen und drei- bis viermal entsprechende Anlässe besucht. Am
20. März 1999 und am 1. Mai 1999 sei sie an solchen Veranstaltungen
festgenommen worden und habe jeweils ein paar Stunden in
Untersuchungshaft verbracht. Aus Angst, dass der Ex-Ehemann ihr
oder ihrem Sohn etwas antun könnte, habe sie schliesslich ihr
Heimatland verlassen. Ihre Eltern und ihre vier Schwestern würden
alle seit Jahren in D._______ leben. Nur ein Bruder wohne noch in
E._______.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2002 stellte das BFF fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2002 beantragte die Beschwerde-
führerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die Zif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2003 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2003 (Poststempel) wurden eine Stellung-
nahme der Lehrerin M. R. zur persönlichen und schulischen Situation
des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie fremdsprachige Dokumen-
te eingereicht.
F.
Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2003 auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2003 wurde der Beschwerde-
führerin die Vernehmlassung des BFF vom 17. Januar 2003 zur Kennt-
nis gebracht und ihr gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit
zur Stellungnahme geboten.
H.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2003 liess die Beschwerdeführerin die
Mandatierung eines Anwalts anzeigen und um Beigabe eines Anwalts
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchen. Gleichzeitig liess sie um Er-
streckung der Frist für die Einreichung einer Replik sowie um Edition
der noch nicht bekannten Akten ersuchen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2003 wies die zuständige Inst-
ruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Beigabe eines Anwalts ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
J.
Mit Eingabe vom 5. März 2003 liess die Beschwerdeführerin erneut
um Edition der noch nicht bekannten Akten und um Erstreckung der
Frist zur Einreichung der Replik ersuchen.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2003 edierte die zuständige Inst-
ruktionsrichterin der ARK die entsprechenden Akten und setzte Frist
zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.
L.
Mit Eingabe vom 21. März 2003 liess die Beschwerdeführerin eine
Replik einreichen.
M.
Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens prüfte das
BFM die Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Das
F._____ beantragte dem BFM in diesem Zusammenhang im Antrag
vom 15. November 2005 den Vollzug der Wegweisung. In seiner
Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 verneinte das BFM das
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 wurde der Beschwer-
deführerin die Vernehmlassung des BFM vom 1. Dezember 2005 zur
Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig unter Fristansetzung die Mög-
lichkeit zur Stellungnahme geboten.
O.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme einreichen und gleichzeitig um Gewährung einer
Frist für eine zusätzliche Stellungnahme ersuchen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 erstreckte die zustän-
dige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss die Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme.
Q.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme einreichen.
R.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin einen
Sozialbericht ihren Sohn betreffend vom 13. Februar 2006 zu den Ak-
ten reichen.
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S.
Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde die Beschwerde-
führerin darüber informiert, dass die ARK per 31. Dezember 2006 vom
Bundesverwaltungsgericht abgelöst werde, welches seine Tätigkeit am
1. Januar 2007 aufnehme.
T.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2007 wur-
de der Beschwerdeführerin die Übernahme des hängigen Verfahrens
durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
U.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote
geboten.
V.
Mit Eingabe vom 4. April 2008 (Poststempel) wurde eine Kostennote
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2002 richtet sich ausschliess-
lich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die angefochtene Verfügung
ist deshalb, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegwei-
sung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
4.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27)
von Neuem zu prüfen sind.
5. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, erübrigt sich
dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
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6. Angesichts der heutigen allgemeinen Lage in der Türkei kann nicht
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medi-
zinischer Notlage gesprochen werden, welche für die Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
7.
7.1 Es ist deshalb zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
7.2 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Emp-
fangsstellenbefragung vom 15. Oktober 2001 lebte zu diesem Zeit-
punkt von ihren näheren Verwandten lediglich ein Bruder noch in der
Türkei, die Eltern sowie die weiteren Geschwister lebten in G._______
und zwei Cousins in H.______ (vgl. A1/9, S. 2). In der Eingabe vom 21.
März 2003 macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei ihr Bruder, bei welchem sie vor der
Ausreise gelebt habe, nicht mehr bereit, sie weiter zu unterstützen.
Zum einen wolle er keine Probleme mit ihrem Ex-Ehemann, zum
anderen habe sie damals gegen den Willen der Familie geheiratet. Die
übrigen Familienangehörigen seien nicht bereit, die Folgen zu tragen,
welche sich aus der Heirat gegen den Willen der Familie ergeben wür-
den. Ihr Bruder sowie weitere Familienmitglieder hätten zwar die Aus-
reise mitfinanziert, weitere Hilfe sei aber nicht zu erwarten, was auch
mit einer Befragung der Familienangehörigen als Zeugen problemlos
in Erfahrung gebracht werden könne. Dass die Beschwerdeführerin
von ihrer Familie keine weitere Unterstützung erwarten kann, zeigt sich
auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht nach
Deutschland zu ihren nächsten Verwandten, sondern in die Schweiz
gereist ist. Entsprechend der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist
deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei
nicht auf ein verwandtschaftliches tragfähiges Beziehungsnetz zurück-
greifen könnte. Ebensowenig könnte sie auf finanzielle Unterstützung
der im Ausland lebenden Verwandten zählen. Auf eine Befragung der
angebotenen Zeugen kann deshalb verzichtet werden. Aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sowie auch ihr Sohn den
grössten Teil ihres Lebens in I._____ verbracht haben, ist davon
auszugehen, dass sie dort über einen Freundeskreis verfügen,
welcher ihnen grundsätzlich bei einer allfälligen Rückkehr Hilfestellung
bieten könnte. Aufgrund der langen Abwesenheit der
Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Desintegration im
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Heimatstaat muss aber dennoch davon ausgegangen werden, dass
eine Reintegration in der Türkei für die Beschwerdeführerin eine hohe
Hürde darstellen würde.
7.3 Mit Arztbericht vom 18. Dezember 2002 wird beim Sohn der Be-
schwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit biographischem Hinter-
grund durch Trennung der Eltern und Migration mit vorwiegender Be-
einträchtigung von anderen Gefühlen (F 43.23 nach ICD-10) diagnosti-
ziert. Mit Arztzeugnis vom 20. Januar 2006 wird beim Sohn der Be-
schwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit biographischem Hinter-
grund durch Trennung der Eltern mit gemischter Störung von Gefühlen
und Sozialverhalten (F 43.20 nach ICD-10) diagnostiziert. Zusätzlich
zu depressiven Einbrüchen seien autoagressive Verhaltensauffälligkei-
ten in Form von Automutilation an den Händen mit makroskopisch auf-
fälligen Hautveränderungen sowie Schlafstörungen und rez. Herpes la-
bialis zu beobachten. Es handle sich dabei gemäss Einschätzung des
behandelnden Arztes um eine Notlage, weshalb ein weiterer Aufenthalt
in der Schweiz sicherlich als indiziert zu beurteilen wäre. Es ist festzu-
halten, dass die beim Sohn der Beschwerdeführerin festgestellte psy-
chische Erkrankung grundsätzlich auch in der Türkei behandelbar ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass in den grossen Städten der Westtürkei
eine medizinische Versorgung im Allgemeinen auf dem selben Niveau
möglich ist wie in der Schweiz. Dies umfasst auch die medizinische
Versorgung psychisch kranker Menschen. Die Behandlung psychischer
Erkrankungen ist in der Türkei mit medikamentösen und psychothera-
peutischen Therapien grundsätzlich möglich. Die Betreuung psychisch
kranker Menschen im medizinischen Bereich ist, soweit hierfür keine
Daueraufenthalte in psychiatrischen Kliniken notwendig sind, in den
grossen Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Somit wäre der Sohn
der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage, die medizinische
Grundversorgung für eine bei ihm bestehende psychische Erkrankung
in Anspruch zu nehmen. Auch bestünde, falls die Beschwerdeführerin
für die Kosten einer Behandlung ihres Sohnes nicht aufkommen
könnte, die Möglichkeit, sich eine sogenannte Yesil-Kart ausstellen zu
lassen. Mit der Yesil-Kart erhalten mittellose Personen in der Türkei
kostenlos Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Trotz der
grundsätzlich gesicherten medizinischen Versorgung stellt die psy-
chische Erkrankung ihres Sohnes und deren Behandlung, angesichts
der gesamten Aktenlage, für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche
Belastung dar, welche sie aufgrund des fehlenden tragfähigen sozialen
Netzes bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei alleine zu tragen
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hätte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes
der Beschwerdeführerin kann bei einer Herauslösung aus dem
momentanen Umfeld und insbesondere bei einem
Therapeutenwechsel nicht ausgeschlossen werden.
7.4 Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin das Gym-
nasium mit einem Diplom abgeschlossen (vgl. A5/21, S. 6) und verfügt
somit über eine sehr gute Schulbildung. Sie hat aber anschliessend
keinen Beruf erlernt und hat abgesehen von ihrer knapp
zweimonatigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Parfumerie- und Mer-
cerieladen in der Türkei keine Berufserfahrung gesammelt (vgl. A5/21,
S. 6 und 10). Obwohl der Beschwerdeführerin nach der Scheidung Ali-
mente zugesprochen worden seien, sei ihr Ex-Ehemann diesen Ver-
pflichtungen nie nachgekommen (vgl. A5/21, S. 10). Abgesehen von ei-
nem Praktikum im Altersheim J._______ konnte die
Beschwerdeführerin auch in der Schweiz keine Berufserfahrung
sammeln. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei dürfte es der
Beschwerdeführerin demnach schwer fallen, sich selbständig eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal sie sich als
alleinerziehende Mutter um ihren psychisch kranken Sohn kümmern
müsste und als kurdische Alevitin auf dem Arbeitsmarkt gewissen
Benachteiligungen ausgesetzt sein dürfte.
7.5 In Würdigung aller individuellen Gründe, welche für respektive ge-
gen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, kommt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin in der Türkei aufgrund des langen Aufenthalts im
Ausland und der damit zusammenhängenden fortgeschrittenen Desin-
tegration im Heimatland, des fehlenden Beziehungsnetzes, der medizi-
nischen Probleme ihres Sohnes sowie der schlechten Aussichten auf
dem Arbeitsmarkt nicht in der Lage sein dürfte, sich eine Existenz auf-
zubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb unzumutbar.
8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 20. November 2002 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführerin und ihren Sohn in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 und 4 AuG) zumal keine
Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind.
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9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos geworden ist.
10. Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist vom
BFM im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung auszurichten. Die-
se wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 4. April 2008
(Poststempel) bestimmt auf Fr. 2'450.-- Parteihonorar sowie Fr. 194.--
Auslagen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'844.95,
inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Kosten gesprochen.
4.
Das BFM wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'844.95 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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