B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7114/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Burkina Faso,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung
(verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017 / N (…).
E-7114/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Burkina Faso mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Herkunftsstaat am (…) und
reiste am 20. Oktober 2017 in die Schweiz ein. Am 23. Oktober 2017 stellte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in C._______ ein Asylgesuch und
wurde am darauffolgenden Tag per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Ver-
fahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen.
A.b Mit vorformuliertem Schreiben vom 26. Oktober 2017 verzichtete der
Beschwerdeführer auf die ihm im Rahmen der Testphasenverordnung (Ver-
ordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen
zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR
142.318.1]) angebotene Rechtsvertretung. Am 23. Oktober 2017 manda-
tierte er Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, als seinen Rechtsver-
treter.
A.c Am 27. Oktober 2017 fand die summarische Befragung zur Person
statt (Protokoll in den elektronischen SEM-Akten: A12/7). Am 10. Novem-
ber 2017 nahm das SEM den medizinischen Sachverhalt auf (Protokoll in
den elektronischen SEM-Akten: A17/3) und am 1. Dezember 2017 wurde
der Beschwerdeführer – in Anwesenheit seines Rechtsvertreters – vertieft
zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den elektronischen SEM-Ak-
ten: A21/19).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, seine Freundin sei am (…) 2017 Opfer des Terrorangriffs
auf ein Café in B._______ geworden. Sie sei von zwei Kugeln getroffen
worden, während er daneben gesessen sei. Er sei unverletzt davon ge-
kommen, sei vom Ereignis aber noch heute traumatisiert.
Zu jener Zeit habe er im Sicherheitsbereich des Flughafens in B._______
ein Praktikum absolviert, das er im (…) 2017 begonnen habe. Seine Auf-
gabe sei unter anderem das Scannen, Registrieren und Kontrollieren von
Paketen gewesen. Mitte (…) 2017 sei ein Mann, der sich später als Poli-
zeigeneral D._______ und ehemaliger Leibwächter des Präsidenten Blaise
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Compaoré herausgestellt habe, mit einem Paket aus E._______ bei der
Gepäckskontrolle erschienen und habe ihm angeboten, gegen problemlo-
ses Passieren Lassen des Paketes, könne er ihm eine gute Arbeitsstelle
vermitteln. Das Paket habe (…) enthalten, was er in jenem Moment aber
nicht gewusst habe. Er habe das Paket jedenfalls durch die Kontrolle ge-
schleust. Bei der täglichen Nachkontrolle durch den Chef des Umschlag-
platzes sei dies in der Folge aufgeflogen. Eine Woche später habe ihn die
Polizei deshalb abgeholt und ins Gefängnis gebracht. Die Polizisten hätten
von einem Staatsstreich gesprochen, und er habe nicht genau gewusst,
was dies bedeute. Da General D._______ Angst gehabt habe, dass der
Beschwerdeführer seinen Namen bekannt geben würde, habe er ihn nach
vier Tagen aus dem Gefängnis herausgeholt. Andernfalls, so habe ihm der
General gesagt, hätte die Armee ihn getötet. Anschliessend habe der Ge-
neral ihn nach F._______ gebracht, wo er sich während drei Wochen ver-
steckt habe. Während dieser Zeit habe der General für ihn die Reise nach
Europa organisiert und diese auch finanziert. Nach der Ausreise habe er
mit einem Freund telefoniert, der ihm gesagt habe, dass er (Beschwerde-
führer) gesucht werde beziehungsweise wisse er nicht, was seit seiner
Ausreise in Burkina Faso passiert sei.
In persönlicher Hinsicht gab er an, bis 2010 in G._______ und in
H._______ gelebt zu haben. Sein Vater habe die Familie 2001 verlassen
und lebe heute in der Schweiz (gemäss dem Schweizerischen Zentralen
Migrationsinformationssystem [ZEMIS] ist er seit dem (…) 2001 in der
Schweiz niedergelassen). Seit dem Tod seiner Mutter (…) habe er (Be-
schwerdeführer) zusammen mit seiner Schwester bei seiner Grossmutter
gelebt und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. (…) sei
sein Vater ins Dorf gekommen und habe ihn nach B._______ gebracht,
damit er dort die Schule besuche; bis (…) habe er die Primar- und Sekun-
darschule absolviert, und Ende Juni (…) habe er die internationale (…)-
Schule abgeschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 – eröffnet am 11. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Unter der Feststellung, Burkina Faso gelte
als verfolgungssicherer Staat (safe country), setzte es in Anwendung von
Art. 108 Abs. 2 und Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG [SR 142.31] eine
Beschwerdefrist von fünf Tagen an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
eventualiter sei er wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen, dass er sich
während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe, sowie
es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Er begründete die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit dem Hinweis,
dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 5 AsylG.
E.
Am 19. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf eine rechtsgültige Vollmacht seines Rechtsvertreters
einzureichen. Gleichzeitig wies es die Vorinstanz darauf hin, dass aufgrund
der Akten nicht ersichtlich sei, ob der Entwurf des ablehnenden Asylent-
scheids der Rechtsvertretung – wie es in Verfahren im Rahmen der Test-
phasen grundsätzlich vorgesehen sei – vor Erlass des Entscheides zur
Stellungnahme des Rechtsvertreters unterbreitet worden sei. Das Gericht
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lud die Vorinstanz ein, dazu sowie zur Rechtsmitteleingabe Stellung zu
nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2018 (Poststempel) reicht der Beschwerde-
führer eine Vollmacht seines Rechtsvertreters ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 wies das SEM insbesondere
darauf hin, dass es aufgrund des im Testbetrieb geltenden Beschleuni-
gungsgrundsatzes nicht verpflichtet gewesen sei, dem externen Rechts-
vertreter den Entscheid vorab zuzustellen und Stellung nehmen zu lassen,
zumal dies mit den geltenden kurzen Fristen nicht praktikabel sei.
I.
Mit Replik vom 12. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Aus-
führungen des SEM in der Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7114/2017
Seite 6
1.4 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
VZ Zürich kommt TestV zur Anwendung (Art. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, im Umfang der Begehren, einzutreten; die Ablehnung des
Asylgesuches (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV sieht vor, dass ein ablehnender Entscheid des
SEM vor dessen Schlussredaktion der Rechtsvertretung zur Stellung-
nahme zu unterbreiten ist. Vorliegend verzichtete der Beschwerdeführer
auf die ihm im Rahmen des Testbetriebs zugewiesene amtliche Rechtsver-
tretung und beauftragte einen anderen Rechtsvertreter mit der Wahrung
seiner Interessen. Diesem wurde der Entscheidentwurf nicht zur Stellung-
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nahme zugestellt. Im Rahmen des Schriftenwechsels hatte der Beschwer-
deführer Gelegenheit, zu einer möglichen Verfahrensverletzung Stellung
zu nehmen.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6885/2017 vom
20. März 2019 mit dieser Problematik eingehend auseinandergesetzt und
ist zum Schluss gekommen, dass das Unterlassen dieses prozessualen
Verfahrensschritts – auch bei gewillkürter Vertretung – grundsätzlich eine
Verletzung der Verfahrensregeln darstellt und das SEM auch in einem sol-
chen Falle den Entscheidentwurf vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten
hat (vgl. ebd. E. 6, insb. E. 6.9).
3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, und es ist ihm
durch den Verfahrensfehler kein Nachteil entstanden, sondern das Ver-
säumte konnte auf Beschwerdestufe nachgeholt werden (vgl. ebd. E.
6.9.2). Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz aufgrund des Verfahrensfehlers nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft stellt,
muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
5.
5.1 Das SEM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, die an meh-
reren Stellen unplausibel ausgefallen seien. So sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er und der General sich gegenseitig vertraut hätten, ohne sich zu
kennen. Insbesondere habe der General D._______ nicht sicher sein kön-
nen, dass der Beschwerdeführer das (…)paket scannen würde, ohne den
Sicherheitsdienst zu alarmieren. Der Beschwerdeführer habe sich seiner-
seits nicht darauf verlassen können, dass der General sein Versprechen,
ihm eine gute Arbeit zu vermitteln, halten würde. Nicht einleuchtend sei
auch, dass der Beschwerdeführer das Paket im Wissen, dass der Chef des
Umschlagplatzes am Flughafen seine Arbeit jeweils nachkontrolliere,
durchgelassen habe. Es sei erstaunlich, dass eine einflussreiche Person
wie General D._______ sich nicht auch mit dem besagten Chef arrangiert
hätte. Völlig unlogisch sei ferner, dass General D._______ das Risiko ein-
gegangen sei, den Beschwerdeführer persönlich aus der Haft zu befreien,
und es verwundere, dass er nicht nur die Ausreise des Beschwerdeführers
organisiert habe, sondern auch gleich noch für die gesamte Reise in die
Schweiz aufgekommen sein solle.
Insgesamt hätten sich die Aussagen zu den Asylgründen als sehr allge-
mein erwiesen und seien jeweils auf Nachfrage hin nicht substantiierter ge-
worden. Die äusserst vagen Vorbringen hätten in keiner Weise den Ein-
druck erweckt, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle tat-
sächlich erlebt habe, zumal den Erzählungen keine Realkennzeichen zu
entnehmen seien.
Betreffend das Vorbringen, seine schwangere Freundin sei unter den Op-
fern des Terroranschlags vom (…) 2017 auf ein Café in B._______ gewe-
sen, er selbst habe die Attacke zwar unverletzt überlebt, sei jedoch trau-
matisiert, erwog das SEM, dieses schwere Verbrechen sei nicht individuell
gegen ihn persönlich gerichtet gewesen und folglich asylrechtlich nicht re-
levant.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde im Wesentli-
chen entgegen, seine Ausführungen seien sehr wohl glaubhaft ausgefal-
len. Als ehemaliger Flughafenmitarbeiter sei es ihm nicht möglich, in sein
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Seite 9
Heimatland zurückzukehren, ohne erkannt und befragt zu werden. In Ver-
bindung mit den Gerichtsdokumenten, welche den Behörden bekannt
seien, sei eine Verfolgung wahrscheinlich. Dass das SEM Burkina Faso als
verfolgungssicheren Staat bezeichne, sei im Übrigen bereits deshalb ver-
fehlt, weil seit dem durch das Volk geforderten Abtreten des ehemaligen
Präsidenten Blaise Compaoré am 31. Oktober 2014 weiterhin Mitglieder
der Armee in Untersuchungshaft sitzen würden, ohne dass bisher ein Ge-
richtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten
fest, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann auf die vorgehend dargelegten, zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern, zumal sie sehr allgemein ausgefallen sind und nicht
konkret auf die Vorhalte des SEM Bezug nehmen.
6.2 Betreffend den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt ist zwar fest-
zustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus ge-
wisse Realkennzeichen aufweisen (vgl. insb. A21 F155), andere Aussagen
in diesem Zusammenhang fielen demgegenüber auffallend unsubstantiiert
aus (vgl. insb. A21 F156 f.). Unabhängig davon, legte das SEM in Bezug
auf die Umstände, die zur Inhaftierung geführt haben sollen, zu Recht dar,
es entstehe nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Erzählte
tatsächlich erlebt. Insbesondere konnte er nicht nachvollziehbar schildern,
weshalb er sich – ohne zu wissen, mit wem er es bei der Paketübergabe
tatsächlich zu tun hatte – einem derartigen Risiko ausgesetzt hätte, zumal
er in jenem Moment gerade erst seit zwei Monaten am Flughafen gearbei-
tet und auch gewusst habe, dass seine Arbeit nachkontrolliert werden
würde. Die Erklärung – die Aussicht auf eine nicht näher konkretisierte Ar-
beit (vgl. A21 F170), in Aussicht gestellt durch eine Person, die er zuvor
noch nie gesehen hatte – ist alles andere als schlüssig. Auf Seiten des
Generals ist ferner schwer vorstellbar, dass sich dieser in Bezug auf ein
derart heikles Geschäft – alleine aufgrund der Empfehlung des befreunde-
ten Schuldirektors (vgl. A21 F140) –, ohne weitere Sicherheitsvorkehrun-
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Seite 10
gen dem Beschwerdeführer anvertraut hätte. Dies erst recht vor dem Hin-
tergrund, dass es ihm später ohne weiteres möglich gewesen sein soll,
Eintritt in das Gefängnis zu erhalten und den Beschwerdeführer daraus zu
befreien. Die diesbezüglichen Aussagen fielen im Übrigen weitgehend
ohne Realkennzeichen aus (vgl. insb. A21 F161 ff.). Dass der Beschwer-
deführer während seiner viertägigen Haft nicht befragt worden sei, ist an-
gesichts des Vorwurfes eines möglichen Staatsstreiches und der nahelie-
genden Suche nach Komplizen ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal zu
jener Zeit aufgrund des Terroranschlags im August 2017 eine angespannte
Situation geherrscht haben dürfte.
Hinzu kommen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers. So gab er anfangs der Anhörung an, er habe drei Wo-
chen nach seiner Ausreise mit einem Freund telefoniert. Dieser habe ihm
gesagt, er (Beschwerdeführer) werde in Burkina Faso gesucht (vgl. A21
F48). Gegen Ende der Anhörung, auf die spezifische Frage hin, ob seit
seiner Ausreise etwas passiert sei, verneinte er dies und gab an, diesbe-
züglich nichts zu wissen (vgl. A21 F167f.). Betreffend seine Ausreise gab
er zunächst in freier Erzählung an, „weniger als eine Woche“ in F._______
gewesen zu sein (vgl. A21 F58). Im Kontext der Schilderung der Flucht aus
dem Gefängnis fiel dem Sachbearbeiter des SEM auf, dass zwischen der
Flucht und der Ausreise eine Lücke von drei Wochen bestehe. Mit diesem
Umstand konfrontiert, gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zur
früheren Aussage an, er habe sich noch drei Wochen in F._______ aufge-
halten, bevor er ausgereist sei (vgl. A21 F125 f.).
Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu
machen, dass er aufgrund eines Vorfalls mit einem Polizeigeneral in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sei.
6.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, Burkina Faso sei
ein verfolgungssicherer Staat, vermag offensichtlich nichts zu bewirken,
zumal die Vorinstanz die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit a AsylG eintretende gesetzliche Regelver-
mutung, es komme im betreffenden Staat weder zu flüchtlingsrechtlich re-
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Seite 11
levanter staatlicher Verfolgung noch gewähre dieser Staat vor nichtstaatli-
cher Verfolgung keinen Schutz, gerade nicht aufstellte, sondern umfassend
prüfte, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Alleine
aus der kürzeren Rechtsmittelfrist ist dem Beschwerdeführer offensichtlich
kein Nachteil entstanden.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführerer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 12
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Burkina Faso ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Weder aus dem Terroranschlag, von dem
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zufällig betroffen gewesen sei,
noch aus der theoretischen Bedrohung, zukünftig Opfer eines solchen An-
schlags zu werden, kann ein „real risk“ begründet werden. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Burkina Faso lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
E-7114/2017
Seite 13
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Trotz der inzwischen eingetretenen Verschlechterung der Sicher-
heitslage in Burkina Faso – vor allem im Grenzgebiet zu Mali im Zusam-
menhang mit islamischen Extremistengruppen (vgl. Die Zeit, Zahlreiche
Tote durch Gewalt in Burkina Faso, 4. April 2019, online abzurufen unter:
tote-westafrika [8.4.2019]; Neue Zürcher Zeitung, Zehn Polizisten bei An-
griff in Burkina Faso getötet, 28. Dezember 2018; online abzurufen unter:
-getoetet-ld.1447899 [8.4.2019]) – lassen weder die allgemeine Lage im
Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Das SEM hat
diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist,
dass der vor seiner Ausreise in B._______ wohnhafte Beschwerdeführer
in Burkina Faso über soziale Bezugspunkte verfügt, zumal insbesondere
seine Schwester dort lebt und sein in der Schweiz lebender Vater ihn – wie
er dies in der Vergangenheit tat – finanziell unterstützen kann. Er ist jung
und gesund, hat einen Schul- und Bildungsabschluss und verfügt über
erste Berufserfahrung. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die
vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind,
sondern vielmehr noch begünstigend ins Gewicht fallen.
9.4 Es steht dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat
zurückzukehren, und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Ko-
pie der Identitätskarte des Beschwerdeführers liegt den Verfahrensakten
bei. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 14
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme un-
terlegen. Festgestellt wurde ein Verfahrensmangel, der als geheilt gelten
kann.
11.3 Der Beschwerdeführer hatte ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gestellt. Da von seiner Bedürftigkeit auszuge-
hen ist und sich die Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung – angesichts
der sich stellenden verfahrensrechtlichen Fragen – nicht als aussichtslos
erwiesen hat, ist der Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Der Beschwerdeführer hat demnach keine Verfahrenskosten zu tra-
gen.
11.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand,
dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der
Rechtsmittelinstanz geheilt wird, bei der Regelung der Entschädigungs-
folgen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer
1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.).
Die Heilung der von Amtes wegen festgestellten Verletzung einer Verfah-
rensregel bedurfte der Beschwerdeerhebung und insbesondere war ein
Schriftenwechsel durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist entsprechend,
vorab für die Replik, durch das SEM zu entschädigen. Gestützt auf die in
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Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist zu Las-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 150.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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