Abtei lung V
E-7115/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-7115/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im (...) und gelangte nach längeren Aufenthalten im Iran, in der Türkei
und in Griechenland am (...) illegal in die Schweiz, wo er am (...) um
Asyl nachsuchte. Am 5. September 2007 erfolgten im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Kurzbefragung und die
Befragungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Alter,
am 19. September 2007 die Direktanhörung zu seinen Asylgründen
durch das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara
schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz (...) im Dorf B._______
(Provinz C._______), wo er als Schafhirte gearbeitet habe. Sein
drogenabhängiger Vater sei früher Kommandant bei der iranorientier-
ten schiitischen Hezb-e Wahdat (Islamische Einheitspartei Afghanis-
tans), der wichtigsten Partei im Hazarajat, gewesen. Nach deren Auflö-
sung sei sein Vater Taliban geworden und habe danach getrachtet,
sich an den Amerikanern zu rächen. Im (...) oder (...) sei er von
seinem Vater zwecks Finanzierung dessen Drogenkonsums - wohl
gegen Bezahlung - einer islamischen Koranschule respektive Taliban-
Ausbildungsstätte in der Nähe von D._______ übergeben worden, wo
Kinder und Jugendliche von einem Mullah indoktriniert und für Selbst-
mordanschläge vorbereitet worden seien. Nach zwei Tagen Aufenthalt
sei er aus der Ausbildungsstätte geflüchtet und in der Folge aus Af-
ghanistan ausgereist, weil er nicht bereit gewesen sei, sein Leben zu
opfern. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgen-
den Erwägungen.
Am 5. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Nachbefragung zu seinem Alter das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der am 30. August 2007 im Auftrag des BFM vom E._______
vorgenommenen radiologischen Untersuchung, welche ein Alter von
(...) Jahren ergab, gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren die Fax-
kopie seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte), ausgestellt am (...),
zu den Akten.
Seite 2
E-7115/2007
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 25. September
2007 an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, aufgrund konkreter Indizien bestünden
ernsthafte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit. Der Beschwer-
deführer weise bereits markant männliche Gesichtszüge (physische
Reifemerkmale) auf. Zudem vermöge das Resultat der vorgenomme-
nen medizinischen Altersanalyse seine Behauptung nicht zu stützen.
Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgte Stellungnahme ent-
halte keine substanziellen Entgegnungen zum Abklärungsergebnis.
Die eingereichte Kopie seiner afghanischen Identitätskarte stelle kein
rechtsgenügliches Ausweispapier dar, weil solche Dokumente gemäss
Erkenntnissen des Bundesamtes leicht gefälscht und leicht käuflich
erworben werden könnten. Die Identitätskarte datiere denn auch be-
zeichnenderweise vom 26. August 2007, einem Zeitpunkt, zu dem der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan längst ver-
lassen habe. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer die Fol-
gen der unbewiesen gebliebenen Minderjährigkeit zu tragen, indem
von seiner Volljährigkeit auszugehen sei.
Die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere
widersprächen seine Aussagen zur Taliban-Ausbildungsstätte in we-
sentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han-
delns.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt un-
ter anderem an, gemäss Koordinationsurteil der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006
sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als
zumutbar zu betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militä-
rischen Aktionen mehr bekannt geworden und die keiner permanent
instabilen Lage ausgesetzt seien. Der Anteil der Hazara an der Ge-
samtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent geschätzt
und umfasse rund 5 Millionen Menschen. Ihr Hauptsiedlungsgebiet lie-
ge im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses unge-
Seite 3
E-7115/2007
fähr 50 000 Quadratkilometer grosse Gebiet umfasse die Provinz Ba-
miyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Daikondi, Oruzgan und
Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, Mazar-i-
Sharif und Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe.
Nach übereinstimmender Einschätzung von Experten gehöre das
Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regi-
onen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region
mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Daikondi keine nen-
nenswerten terroristischen oder militärischen Aktionen registriert wor-
den. Dementsprechend könne im Hazarajat nicht von einer permanent
instabilen Lage gesprochen werden.
Das Hazarajat gehöre zwar aufgrund seiner ungünstigen topografi-
schen Lage zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Es sei aber nach
dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet internatio-
naler Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich feststellen,
dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara, der dritt-
grössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem Ende der Tali-
ban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Der Beschwerdeführer ver-
füge im Hazarajat mit (...) über ein soziales Beziehungsnetz.
Dem Beschwerdeführers stehe es grundsätzlich offen, eine innerstaat-
liche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im
Grossraum Kabul niederzulassen, wo einer seiner Onkel wohne. Es lä-
gen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf
Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheitengruppe
mit entsprechenden Netzwerken bildeten. Er müsse deshalb nicht be-
fürchten, auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum
Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden, und er werde zwar
auf ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld treffen, dank der Ausreise-
finanzierung durch seinen Onkel im Iran könne aber davon ausgegan-
gen werden, dass dieser den Beschwerdeführer bis zum Aufbau einer
Existenzgrundlage auch in Kabul unterstützen werde. Der Beschwer-
deführer verfüge in Kabul über eine zumutbare Aufenthaltsalternative
für den Fall, dass er nicht gewillt sein sollte, nach B._______ (Provinz
C._______) zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung sei somit
zumutbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2007 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der
Seite 4
E-7115/2007
angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme;
in prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung (...) vom 8. Oktober 2007 zu den Akten. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig
lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007,
die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal seines Identitätsausweises und Fotos, auf welchen Mitglieder und
Aktivitäten der Jihad-Schule zu sehen seien, zu den Akten, und er er-
suchte darum, möglichst schnell einen positiven Entscheid zu fällen.
G.
Am 27. Juli 2009 beantwortete der Instruktionsrichter das Ersuchen
des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2009 um einen beförderlichen
Entscheid.
Seite 5
E-7115/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen
den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
Seite 6
E-7115/2007
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.
5.1 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der ak-
tuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul,
auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzun-
gen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der ver-
gleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicher-
ten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und
ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu
Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in jene Regionen
Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die
nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifi-
kanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003
Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar.
(Da vorliegend nicht von Belang, muss nicht geprüft werden, ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmasse sich die Situation in den vorge-
nannten Provinzen zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat.)
Seite 7
E-7115/2007
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4664/2006 vom
17. Juli 2009, D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung,
von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
5.2
5.2.1 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine
Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochte-
nen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorlie-
genden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Be-
ziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran. In dieser
Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen volljährigen afghanischen Staatsangehö-
rigen und ethnischen Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ in der
Provinz C._______ handelt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers
befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006
Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul -
der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar
erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein
Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
5.2.2 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die
allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als
zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbeson-
dere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie
eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeliste-
ten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt, zumal sich zum einen aus den Akten mit Ausnahme von Kabul
keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu einer anderen Pro-
Seite 8
E-7115/2007
vinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten
Umständen als zumutbar erscheinen liesse, ergeben. Zum anderen er-
weist sich die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer verfüge
in Kabul aufgrund seines dort wohnhaften Onkels mütterlicherseits
und seines Onkels im Iran, der ihm die Ausreise finanziert habe, über
eine zumutbare Aufenthaltsalternative, als nicht überzeugend. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge keine Berufsausbildung genossen und zu Hause als Schafhirte
gearbeitet hat. Zudem stammt er weder aus Kabul noch hat er jemals
dort gelebt. Zu seinem in Kabul wohnhaften Onkel mütterlicherseits
sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom
19. September 2009 aus, dieser sei Vater eines ungefähr (...) Sohnes
und arbeite als (...). Sein Onkel habe ihm die Tazkira bisher noch nicht
zugestellt, weil er kein Geld habe, er sei ein armer Mann (vgl. Akten
BFM A15/11 S. 2 und 9). Daraus erhellt, dass sein in Kabul wohnhafter
Onkel kaum in der Lage sein dürfte, dem Beschwerdeführer ein tragfä-
higes Beziehungsnetz respektive eine gesicherte Wohnsituation zu
bieten. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer könnte sich mit Hilfe von mutmasslich
irgendwo in Afghanistan lebenden weiteren Verwandten im Grossraum
Kabul oder in einer der anderen genannten Provinzen eine Existenz-
grundlage aufbauen. Des Weiteren sind den Akten entgegen den dies-
bezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, der im Iran wohnhafte Onkel
mütterlicherseits sei wirtschaftlich in der Lage, den Beschwerdeführer
nach der bereits erfolgten Ausreisefinanzierung erneut finanziell zu
unterstützen und ihm in Kabul beim Aufbau einer gesicherten Wohn-
und Arbeitssituation behilflich zu sein.
5.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass ein Vollzug der Wegweisung
in den Iran auszuschliessen ist, zumal sich der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben zufolge illegal dort aufhielt und somit die Vorausset-
zungen für eine legale Wiedereinreise nicht erfüllt sind.
5.3 Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6.
Augrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den
Seite 9
E-7115/2007
am 27. Juli 2009 zur Stützung der Vorbringen eingereichten Identitäts-
karte im Original sowie den Fotos betreffend Mitglieder und Aktivitäten
der angegebenen Jihad-Schule. Die Beschwerde ist gutzuheissen und
die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. September 2007
sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen
Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten
ist nicht davon auszugehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-7115/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 21. September
2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 11