B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7115/2014
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Syrien am 8. April 2013. Er sei auf dem Landweg in die Türkei gereist,
wo er sich bis zum 26./27. Mai 2013 in Istanbul aufgehalten habe. An-
schliessend sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses auf
dem Luftweg am 27. Mai 2013 in die Schweiz gelangt, wo er am 29. Mai
2013 ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]).
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer
Kurde und stamme aus B._______, Provinz Al Hasaka. Er habe dort als
[Beruf] gearbeitet.
Die PKK habe seine Heimatgegend kontrolliert; die syrische Regierung
habe mit der Kontrolle der Region nichts mehr zu tun gehabt. (…).
Er habe seinen herzkranken Vater im November/Dezember 2012 zunächst
zum Arzt nach C._______ und anschliessend auf dem Luftweg nach Da-
maskus begleitet. Nach ihrer Ankunft in Damaskus sei der Beschwerdefüh-
rer festgenommen worden. Er hätte in den Reservedienst eingezogen wer-
den sollen, obwohl er seine Militärdienstpflicht am (…) 2010 beendet habe.
Er sei zur (…) in (…)/Damaskus verbracht worden, wo er bereits früher
stationiert gewesen sei. Von dort habe er seinen Bruder kontaktiert. Sein
Vater sei am folgenden Tag operiert worden. Der Beschwerdeführer habe
den Reservedienst nicht leisten wollen, weil er dort entweder umgebracht
oder gezwungen worden wäre, auf seine Landsleute zu schiessen. Sein
Bruder habe den zuständigen Militäroffizier mit einem Geldbetrag zwischen
175‘000 und 200‘000 syrische Lira bestochen, damit der Beschwerdeführer
24 Stunden Urlaub erhalte, um seinen Vater zu besuchen. Der Offizier habe
aber wohl gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht in den Reservedienst
zurückkehren werde.
Nachdem er das Militärareal verlassen habe, habe er sich zehn Tage lang
bei einem Onkel in (...)/Damaskus versteckt. Er habe dann erfahren, dass
ein Regimeangehöriger aus seiner Heimatgegend gestorben sei. Der Bru-
der des Beschwerdeführers habe ihm einen gefälschten Registerauszug
besorgt, womit sich der Beschwerdeführer als Angehöriger des Verstorbe-
nen habe ausgeben und mit dessen Angehörigen (und dem Leichnam)
nach C._______ habe fahren können.
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Er habe sich noch vier Monate lang in Syrien aufgehalten und in B._______
wieder als [Beruf] gearbeitet. Die PKK habe erfahren, dass er in Damaskus
verhaftet worden sei und ihn dann unter Druck gesetzt. Zudem habe der
Beschwerdeführer – wie alle anderen Leute – immer wieder an Demonst-
rationen teilgenommen; er sei auch ein paar Mal auf der Bühne gestanden.
Die PKK habe versucht, alle jungen Männer für ihre Sache zu gewinnen.
Er habe nach den Vorfällen in Damaskus weitere vier Monate in Syrien
verbracht, weil sein Vater eine Herzoperation habe durchführen müssen
und nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer ihn verlasse. Während
dieses viermonatigen Aufenthalts in Syrien habe er versucht, in den Nord-
irak zu gelangen. Weil die Grenzen kontrolliert worden seien, sei ihm dies
jedoch nicht gelungen (vgl. zum Ganzen: Akte A5, insbesondere Ziffern
7.01 bis 7.03); er sei schliesslich über die Türkei ausgereist.
B.
Am 8. Oktober 2014 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durch das BFM statt.
Dabei gab dieser im Wesentlichen zu Protokoll, er habe am 3. Mai 2011 an
einer friedlichen Demonstration in seiner Heimatregion B._______ teilge-
nommen. Im Anschluss an diese Kundgebung sei er – mit weiteren 12 Per-
sonen – vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet, von einem Offizier na-
mens (...) verhört und zwei Tage lang festgehalten worden. Weil er zusam-
men mit den weiteren Verhafteten eine Zusammenarbeitserklärung unter-
zeichnet habe, sei er wieder freigelassen worden. Diese Zusammenar-
beitserklärung habe darin bestanden, die Unterzeichner davon abzuhalten,
an der Revolution teilzunehmen. Die „Partiya Yekîtiya Demokrat“ (PYD)
habe versucht, die ausgebrochene Revolution in den kurdischen Gebieten
zu unterbrechen (vgl. Akte A16, Antworten 15 und 58 ff.)
Der Beschwerdeführer habe an weiteren Kundgebungen in Syrien teilge-
nommen (am 15. März 2012, 31. Oktober 2012 und 23. Februar 2013) und
dabei auch Video-Aufnahmen gemacht; drei solche Filme habe er auf Fa-
cebook veröffentlicht (vgl. A16, Antworten 6 und 10).
Er habe im November/Dezember 2012 seinen Vater nach C._______ be-
gleitet, weil dieser habe am Herzen operiert werden müssen. Weil die Ope-
ration dort nicht möglich gewesen sei, sei der Vater notfallmässig nach Da-
maskus weitergeleitet worden. Als der Beschwerdeführer in Begleitung sei-
nes Vaters und Bruders am Flughafen von Damaskus angekommen sei,
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sei der Beschwerdeführer von Sicherheitsdienstleuten und Polizisten an-
gehalten und anschiessend zur Division (...) in (...) verbracht worden. Un-
ruhen und Chaos hätten überall geherrscht. Daher habe der Offizier die
vom Bruder des Beschwerdeführers angebotene Bestechungssumme an-
genommen, habe aber gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht zurück-
kehren werde. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Morgen das Mili-
tärareal verlassen können. Er sei anschliessend zum Onkel nach (...) ge-
gangen und habe sich dort etwa zehn Tage versteckt gehalten, bis eine
Person aus C._______ im syrischen Militärdienst gefallen sei. Unter Ver-
wendung eines gefälschten Registerauszugs sei der Beschwerdeführer mit
dem Leichnam nach C._______ gereist. Dort habe er die Angehörigen des
Gefallenen verlassen und sei nach B._______ gegangen, wo er sich an-
schliessend rund vier Monate lang zu Hause aufgehalten habe. Sein Her-
kunftsgebiet sei von der PKK kontrolliert worden. Nach diesen Gescheh-
nissen habe er versucht, in den Nordirak zu gelangen (vgl. A16, Antworten
16-40).
Nach seiner Rückkehr nach B._______ habe die PKK erfahren, dass er in
Damaskus verhaftet worden sei und ihn in der Folge nicht mehr in Ruhe
gelassen. Die PKK habe ihn jedoch bereits früher aufgefordert, in ihren
Reihen zu kämpfen. Die PKK respektive die PYD-Partei habe ihn unter
Druck gesetzt und ihm im Februar/März 2013 eine undatierte Reservisten-
karte und ein Reservistenaufgebot des syrischen Regimes ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer habe beim Erhalt dieser Dokumente bemerkt, dass
das Datum der Einrückung in den Militärdienst bereits abgelaufen sei. So-
wohl die Reservistenkarte als auch das Reservistenaufgebot sei vom Aus-
hebungsamt in B._______ ausgestellt worden (vgl. A16, Antworten 42-56).
Im April/Mai 2013 – als er sich nach seiner Ausreise aus Syrien bereits in
der Türkei aufgehalten und auch dort an Kundgebungen teilgenommen
habe – seien Vertreter der PYD bei seiner Familie erschienen und hätten
den Beschwerdeführer des Verrats (Vorzeigen der Flagge der freisyrischen
Armee) bezichtigt. Weil die PYD auch in der Türkei gute Kontakte habe,
habe der Beschwerdeführer die Türkei verlassen (vgl. A16, Fragen 66 und
67).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der An-
hörung vom 8. Oktober 2014 zwei fremdsprachige Dokumente (gemäss
eigenen Angaben eine Reservistenkarte sowie ein Reservistenaufgebot)
sowie mehrere Farbfotoaufnahmen betreffend seine Teilnahme an Kund-
gebungen in Syrien und der Türkei zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 – eröffnet am 5. November 2014 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet. Die Wegweisung wurde wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Im Weiteren wurden die
eingereichten militärischen Dokumente (Reservistenkarte und Reservis-
tenaufgebot) eingezogen.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art.
7 AsylG nicht zu genügen.
So seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Freilassung
aus der syrischen Armee unlogisch ausgefallen. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass sein Bruder einen hochrangigen Offizier mit einem verhältnismäs-
sig tiefen Bestechungsgeld habe bestechen und der Beschwerdeführer
dadurch habe aus der syrischen Armee fliehen können. Es sei ferner unlo-
gisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus dem
Militärdienst weitere vier Monate zugewartet und sich zudem bei Nächst-
verwandten respektive an seinem Herkunftsort aufgehalten habe, bevor er
Syrien verlassen habe. Erfahrungsgemäss würden Personen in der vorge-
brachten Situation so schnell wie möglich ausreisen und sich im eigenen
Interesse um Schutz bemühen.
Im Weiteren wären vom Beschwerdeführer substantiierte und konkrete
Auskünfte zur vorgetragenen Festnahme in Damaskus zu erwarten gewe-
sen. Das Vorbringen, wonach Angehörige der PKK ihm Aufgebote der sy-
rischen Armee gebracht hätten, nachdem er aus dem Militärdienst geflohen
sei, habe er in der BzP nicht erwähnt, sondern erst in der einlässlichen
Anhörung vorgetragen. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachte Teil-
nahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung und die angeb-
lich daran anschliessende zweitägige Festnahme. Diese Vorbringen seien
daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten. Im Weiteren
widerspreche das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen, wie ihm
die Reservistenkarte und das Reservistenaufgebot der syrischen Armee
überbracht worden sei, den gesicherten Erkenntnissen des BFM. Zudem
habe er sich zum Erhalt dieser Dokumente widersprochen, indem er einer-
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seits angegeben habe, die PKK habe seiner Familie die besagten Doku-
mente abgegeben, und andererseits vorgetragen habe, diese Dokumente
habe er direkt von PKK-Angehörigen erhalten. Auch der Umstand, dass er
ein Aufgebot erhalten haben solle, dessen Einrücktermin bereits längere
Zeit zurückgelegen habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal es dem behörd-
lichen Vorgehen entspreche, solche Aufgebote rechtzeitig zuzustellen, da-
mit der Einberufung entsprechend Folge geleistet werden könne. Die Zu-
stellung der militärischen Dokumente könne aufgrund dieser Unstimmig-
keiten nicht geglaubt werden. Dem BFM sei bekannt, dass Dokumente die-
ser Art leicht käuflich erwerbbar seien; die betreffenden militärischen Do-
kumente würden daher eingezogen.
Der Wegweisungsvollzug wurde als unzumutbar qualifiziert und die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2014 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegwei-
sung) der BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2014 und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen sei; subeventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig sei.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Beschwerdeführer
habe vom Juli 2008 bis April 2010 den Militärdienst in Syrien absolviert.
Dabei sei er als [Beruf] viel zum Einsatz gekommen, insbesondere sei ihm
die (...) auferlegt worden. Nach Leistung des Militärdienstes habe er eine
eigene [Betrieb] eröffnet. Mit dem Ausbruch der syrischen Revolution im
Jahr 2011 habe er seine politischen Aktivitäten begonnen. Erstmals habe
er am 3. Mai 2011 an einer von Jugendlichen organisierten Demonstration
gegen die syrische Regierung teilgenommen. In der Folge sei er festge-
nommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Nachdem sein Vater
sich um seine Freilassung bemüht habe und der Beschwerdeführer ein
Schriftstück unterzeichnet habe, in welchem er sich verpflichtet habe, sol-
che Aktivitäten gegen die Regierung zu unterlassen, sei er freigelassen
worden.
Nachdem die (syrisch-) kurdischen Organisationen, insbesondere die der
PKK entsprechende PYD in B._______ immer mehr an Macht gewonnen
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hätten, habe der Beschwerdeführer nach zwei Monaten seine politischen
Aktivitäten wieder aufgenommen. Er sei der Partei „(...)“ beigetreten und
habe als Mitglied an deren Demonstrationen teilgenommen und bei der
Rekrutierung neuer Mitglieder mitgewirkt. Die sich in den Akten befinden-
den Fotoaufnahmen würden diese politischen Tätigkeiten dokumentieren
(Teilnahmen an einer überparteilichen Protestkundgebung in B._______
vom 31. Oktober 2012 gegen die Entführung eines Mitglieds des Komitees
„(...)“; an einer Versammlung der „(...)“ in B._______ vom 15. März 2012
zum Jahrestag der syrischen Revolution; an einer Grosskundgebung der
(...) in B._______ anfangs 2013 gegen die Regierung; an einem Demonst-
rationszug der (...) in B._______ am 23. Februar 2013 gegen den Macht-
anspruch der PYD sowie an der Newroz-Kundgebung der (...) in
B._______ vom März 2013).
Der Beschwerdeführer und dessen Bruder (...) hätten am 16. November
2012 ihren Vater, (...), der unter akuten Herzproblemen gelitten habe, ins
Spital B._______ begleitet. Nach Abschluss der dort vorgenommenen Un-
tersuchungen seien sie ans Spital von C._______ verwiesen worden. Dort
habe man weitere Untersuchungen sowie eine [medizinische Behandlung]
vorgenommen und den Vater zwecks Vornahme einer [medizinische Be-
handlung]operation unverzüglich nach Damaskus weiterverwiesen. Glei-
chentags sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater und Bruder (...) nach
Damaskus geflogen. Beim Passieren des Kontrollpostens am Flughafen in
Damaskus sei der Beschwerdeführer nach Vorweisung seines Identitäts-
ausweises angehalten worden. Ihm sei gesagt worden, dass ein Zufüh-
rungsbefehl der syrischen Armee (militärisches Reservistenaufgebot) ge-
gen ihn vorliege. Kurze Zeit später seien drei Personen in Zivil erschienen
und hätten den Beschwerdeführer abgeführt und in die Militärkaserne in
(...) gebracht. Der Beschwerdeführer habe dem zuständigen Offizier immer
wieder erklärt, dass er den obligatorischen Militärdienst bereits absolviert
habe. Durch die Zahlung einer Geldsumme, welche ursprünglich für die
bevorstehende Operation des Vaters vorgesehen gewesen sei, habe er die
Kaserne 24 Stunden lang verlassen dürfen. Er sei zum Onkel (...) nach (...),
einem Vorort von Damaskus, gegangen. Nachdem ein gefälschter Regis-
terauszug beschafft worden sei, habe er den Leichnam eines gefallenen
Soldaten nach C._______ zurückbegleiten können.
Zum Zeitpunkt dieser Rückkehr anfangs Dezember 2012 habe die PYD die
Territorialverwaltung über B._______ von der syrischen Zentralregierung
übernommen, welche sich aus dem Gebiet zurückgezogen habe. Somit
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habe der Beschwerdeführer unter der PYD-Verwaltung wieder seinem Er-
werbsleben nachgehen können. Nach rund zwei Monaten sei ein Mann in
der [Betrieb] des Beschwerdeführers erschienen, habe diesem zu verste-
hen gegeben, dass er von dessen Desertion Kenntnisse habe und habe
dem Beschwerdeführer die Originale der Reservistenkarte und eines Re-
servisten-Marschbefehls der syrischen Armee vom 15. Juli 2012 überge-
ben. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zu
den Streitkräften der PYD zu begeben. Solche Druckversuche seitens je-
weils anderer Personen hätten sich etwa alle fünf Tage wiederholt. Weil
sich die Druckversuche immer intensiviert hätten, habe der Beschwerde-
führer beschlossen, Syrien zu verlassen, um der Zwangsrekrutierung bei
den PYD-Truppen und dem Risiko der Überstellung an die syrische Armee
zu entkommen.
Im Weiteren wurde vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze die
Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz ohne genügende Begründung
die abgegebenen Beweismittel als gekaufte „non-valeurs“ abqualifiziert
habe. Schliesslich überdehne die Vorinstanz die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft und verletze die völker-
rechtlichen Refoulmentverbote.
Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen ohne relevante Widersprü-
che und in lebensnaher, detailreicher Weise glaubhaft dargelegt. Das BFM
habe die Schmiergeldzahlungen an den Offizier der Kaserne als unglaub-
haft gewertet. Dabei habe es ausser Acht gelassen, dass die geleistete
Geldsumme etwa einem sechsmonatigen Gehalt eines syrischen Beamten
entsprochen habe. Zudem seien die militärischen Kräfte des Bataillons zur
fraglichen Zeit auf dem Feld gestanden und die Kaserne sei von iranischen
Hilfskräften bewacht worden. Daher habe dem bestochenen Offizier genü-
gend Spielraum zur Verfügung gestanden, um die Flucht des Beschwerde-
führers schuldlos erklären zu können. Es sei daher glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer am 17. November 2012 in Damaskus festgehalten, als Re-
servist zum Militärdienst im Bürgerkrieg eingezogen worden sei und durch
eine Schmiergeldzahlung habe freikommen können.
Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unsubstantiierte Angaben
vorhalte, sei festzustellen, dass dieser bei beiden Befragungen nicht zu
detaillierteren Angaben aufgefordert worden sei. Seine Angaben seien
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durchaus kohärent und klar ausgefallen. Es scheine, dass sich der Befra-
ger in der Bundesanhörung ohne ersichtlichen Grund durch den Beschwer-
deführer in Frage gestellt gefühlt habe, was eine gewisse Befangenheit in
der Beurteilung der Aussagen erklären könne.
Im Weiteren sei es entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht sehr wohl
mit den damals in B._______ herrschenden Verhältnissen vereinbar, dass
die Reservistenkarte und der Reservistenmarschbefehl vom 15. Juli 2012
nicht zugestellt respektive von den damit beauftragten Beamten als unzu-
stellbar zurückgebracht worden seien. Die syrische Regierung habe sich
im Dezember 2012 aus B._______ zurückgezogen und die Verwaltung der
kurdischen PYD überlassen. Dass die PYD die Reservistenkarte und das
Aufgebot vom 15. Juli 2012 in den übernommenen Büros der Aushebungs-
stelle B._______ vorgefunden habe, sei nicht unglaubhaft.
Nachdem die PYD ein hohes Interesse am Beschwerdeführer als [Beruf]
gehabt habe, sei es ebenfalls glaubhaft, dass die PYD den Beschwerde-
führer für die eigenen Truppen habe rekrutieren wollen und dabei das Wis-
sen um dessen Desertion als Druckmittel gegen ihn eingesetzt habe. Der
Beschwerdeführer sei unter massiven Druck gestanden, sich entweder den
Truppen der PYD an der Front anzuschliessen oder im Falle einer Weige-
rung von der PYD an die syrische Armee ausgeliefert zu werden. Er erfülle
daher die Flüchtlingseigenschaft. An der Echtheit des Reservistenaufge-
bots und der Reservistenkarte gebe es keine Zweifel. Die nicht weiter be-
gründete Behauptung des BFM, solche Dokumente seien käuflich erwerb-
bar, sei völlig unsubstantiiert und unhaltbar.
Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer drei Beweis-
mittel betreffend die Herzerkrankung und -operation seines Vaters sowie
eine angeblich von (...) verfasste Kurzinformation mit Abdruck eines Mili-
tärbüchleins inklusive Kopie von „Fluchtpunkt“ der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe Nr. 60 vom März 2013 zu den Akten reichen. Im Weiteren stellte
er in Aussicht, eine Bestätigung der „(...)“ in der Schweiz nachzureichen.
In der Kurzinformation bestätigt der Verfasser, dass die kurdische Selbst-
verwaltung der PYD ihrerseits militärisch rekrutiere und jede Familie
zwinge, mindestens eine wehrfähige Person für den Militärdienst zu stel-
len. Zudem wird festgehalten, dass sich die syrische Regierung im Jahr
2012 aus B._______ zurückgezogen und das Gebiet auf der Grundlage
einer Vereinbarung der PYD zur Verwaltung überlassen habe.
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Seite 10
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde ein Kostenvor-
schuss erhoben und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit ein-
geräumt, das in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Dokument
oder weitere Beweismittel zur Stützung der vorgetragenen politischen Ak-
tivitäten in der Schweiz nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der Heilsarmee, Regionalstelle (...) vom 15. Dezember
2014 nachreichen und ersuchte um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht. Gleichzeitig reichte er zwei Originale der im Rahmen der Beschwer-
deeingabe in Kopie eingereichten Beweismittel (medizinische Unterlagen
betreffend die Herzerkrankung und -operation seines Vaters) nach.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde in Wiedererwä-
gung der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel nach:
- Mailübermittlung einer Bestätigung der [Partei] inklusive Übersetzung
und Foto;
- Fotoaufnahme mit der Kennzeichnung: „12. März 2012; Jahrestag des
Beginns der syrischen Revolution“;
- Bestätigung der [Partei], vom 12. Dezember 2014;
- Fotoaufnahmen der Versammlung der [Partei] vom 25. Mai 2014 und
vom 21. Dezember 2014 in (…);
- Fünf Fotoaufnahmen einer von der [Partei]-Schweizer Sektion mit der
(...) Schweiz am 3. Januar 2015 in (...) durchgeführten Protestkundge-
bung gegen die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die
PYD/PKK in Syrien.
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Seite 11
Zu diesen nachgereichten Beweismitteln wurde ergänzend ausgeführt, die
Regionalorganisation der „[Partei]“ von B._______ habe durch ihren Vor-
sitzenden (...) die dortige Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers in
Syrien bestätigt. Diese Mitgliedschaft werde ferner durch die Fotoaufnah-
men dokumentiert. Die diesbezügliche Fotoaufnahme zeige den Be-
schwerdeführer an der Seite des vormaligen [Partei]-Vorsitzenden (...) an
einer Parteiversammlung vom 15. März 2012. In der Schweiz habe sich
der Beschwerdeführer der „[Partei]“, Schweizer-Sektion, angeschlossen.
Diese Sektion bestätige, dass der Beschwerdeführer im September 2011
in Syrien der [Partei] als Mitgliedschaftskandidat beigetreten sei und in der
Schweiz an den Parteisitzungen und Kundgebungen teilnehme; dem Be-
schwerdeführer stehe demnächst die Vollmitgliedschaft offen.
Auf den Fotoaufnahmen sei der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren
Parteifunktionären während einer Sitzung der [Partei] vom 25. Mai 2014 in
(...) abgebildet respektive anlässlich der Parteiversammlung vom 21. De-
zember 2014 in (...).
Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 3. Januar 2015 an einer Pro-
testkundgebung in (...) gegen die Zwangsrekrutierung Minderjähriger durch
die PYD/PKK teilgenommen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 beantragte das SEM ohne er-
gänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Begleitschreiben vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer
(im eigenen Namen) zwei weitere Farbfotos nach. Ergänzend wurde aus-
führt, diese Fotoaufnahmen seien anlässlich der Konferenz der kurdischen
[Partei]-Partei vom 27. Dezember 2015 in (...) respektive anlässlich einer
Aktion der Hilfsorganisation „ (...)“ entstanden und würden seine aktive exil-
politische Tätigkeiten in der Schweiz aufzeigen.
Am 31. Mai 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe vom
17. Februar 2016 inklusive Beilagen dem Rechtsvertreter zu.
K.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer (wiederum
im eigenen Namen) eine weitere Farbfotokopie sowie eine Mitgliederbe-
stätigung der [ParteiI] (im Original) nach. Ergänzend trug er vor, er sei auf
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Seite 12
der Fotoaufnahme anlässlich eines Treffens mit (...), dem Präsidenten des
Kurdischen (...) und Parteivorsitzenden der Kurdischen [Partei] abgebildet.
L.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, (...), ist ihrem Ehemann – dem Be-
schwerdeführer – in die Schweiz nachgereist. Das SEM nahm das von der
Ehefrau gestellte Asylgesuch unter der gleichen Verfahrensnummer ([..])
wie beim Beschwerdeführer auf. Am 31. Oktober 2016 fand die Befragung
zur Person (BzP) statt; das erstinstanzliche Verfahren ist derzeit noch hän-
gig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.4 Die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen nachgereichte Eingabe
vom 7. Oktober 2016 inklusive Beilagen ist seinem rechtsgültig mandatier-
ten Rechtsvertreter bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts
des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, diese Ein-
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Seite 13
gabe dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme und Ergänzung zu unterbrei-
ten. Dem Rechtsvertreter wird die Eingabe vom 7. Oktober 2016 mit dem
vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
1.5 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann ebenfalls darauf ver-
zichtet werden, den Abschluss des Verfahrens mit demjenigen der Ehefrau
zu koordinieren.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Im Nachfolgenden ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob
die vom Beschwerdeführer deponierten formellen Anträge und Rügen
stichhaltig sind.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe (Artikel 3, S. 8, zweiter Textabschnitt) wird
vorgebracht, der Befrager bei der einlässlichen Anhörung habe sich durch
den Beschwerdeführer „ohne ersichtlichen Grund persönlich in Frage ge-
stellt“ gefühlt, was eine „gewisse Befangenheit in der Beurteilung der Aus-
sagen erklären“ möge. Dazu wurde auf das Anhörungsprotokoll vom 8. Ok-
tober 2014, Frage 12, S. 3 verwiesen.
Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
In der Anhörung vom 8. Oktober 2014 wurden zunächst die an der Anhö-
rung teilnehmenden Personen dem Beschwerdeführer vorgestellt und die-
ser auf seine Rechte und Pflichten im Verfahren hingewiesen (vgl. Akte
A16, Seiten 1 bis 2 [Fragen 1-4]). Anschliessend wurden dem Beschwer-
deführer einleitende Fragen zu den von ihm eingereichten Beweismitteln
inklusive den von ihm auf Facebook veröffentlichten Videos gestellt (Fra-
gen 5-11). Die anschliessende Frage 12 lautete: „Warum schauen Sie mich
an?“, worauf der Beschwerdeführer antwortete „das ist normal, dass ich
Sie anschaue“. Danach wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt
„Warum ist es normal?“, worauf der Beschwerdeführer antwortete: „Sie
sprechen mit mir, entweder muss ich Sie, den Herrn (Hilfswerksvertreter),
oder den Dolmetscher anschauen. Sie wollen etwas von mir, deshalb
schaue ich Sie an oder den Dolmetscher, aber den Herrn oder die Sekre-
tärin schaue ich nicht so oft an“ (vgl. Frage 13). Anschliessend führte der
Befrager weiter aus, der Beschwerdeführer müsse während der Anhörung
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immer mit dem Befrager sprechen und nicht mit dem Dolmetscher; ein
Zwiegespräch zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer als
Befragten sei zu vermeiden, denn dies sei gesetzlich verboten. Im Weite-
ren müsse portionenweise gesprochen und immer abgewartet werden, „bis
wir nichts mehr hören“. Das Gespräch finde zwischen dem Beschwerde-
führer und dem Befrager (nicht dem Dolmetscher) statt; der Dolmetscher
sei unparteiisch und nehme auf den Inhalt des Gesprächs keinen Einfluss.
Nach diesen Hinweisen wurde die Befragung des Beschwerdeführers mit
Fragen zu den vorgetragenen Problemen mit den PKK fortgesetzt (vgl. Fra-
gen 14 ff.).
Tatsächlich mutet die Frage „Weshalb schauen Sie mich an?“ seltsam an.
Weshalb es aber an dieser Stelle der Befragung zum zitierten Wortwechsel
kam, bleibt unklar; möglicherweise bestanden Unsicherheiten über die ge-
naue Rolle des Dolmetschers, was den Befrager zu den entsprechenden
Erläuterungen veranlasste. Jedenfalls aber weist das Protokoll vom 8. Ok-
tober 2014 weder vorgängig dieser Klarstellung in den Fragen 12-14 noch
danach (ab Frage 15) irgendwelche Aufzeichnungen von Unstimmigkeiten
auf, die darauf schliessen liessen, dass es zu einer für den Beschwerde-
führer unangenehmen Befragungssituation gekommen sein könnte. Es gibt
auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der anwesende Befrager des
BFM in irgendeiner Weise befangen gewesen sein könnte. Die dem Be-
schwerdeführer unterbreiteten Fragen wurden aufgrund der Aufzeichnun-
gen im Protokoll sachlich gestellt und der Beschwerdeführer hat diese in-
haltlich ohne emotionale Zwischentöne beantwortet. Es wurde ihm im An-
schluss an die eigentliche Befragung Gelegenheit eingeräumt, weitere als
die bisher dargelegten Gründe für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren
darzutun (vgl. Fragen 67-70). Die anwesende Hilfswerksvertretung hat in
ihrer Bestätigung auch keinerlei besondere Beobachtungen, Anregungen
oder Einwände zum Protokoll angebracht.
Nach dem Gesagten gibt es keine konkrete Veranlassung, das Befra-
gungsprotokoll vom 8. Oktober 2014 nicht oder nur beschränkt für die Be-
urteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. Für
eine Kassation wegen angeblichen, während der einlässlichen Anhörung
zu den Asylgründen begangenen, Verfahrensfehlern besteht daher keiner-
lei Veranlassung.
3.2 In der Beschwerdeeingabe wird weiter vorgetragen, das BFM habe die
Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des
E-7115/2014
Seite 15
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz
ohne genügende Begründung die abgegebenen Beweismittel (Reservis-
tenkarte und Reservistenaufgebot) als gekaufte „non-valeurs“ abqualifiziert
habe (vgl. Beschwerde, Artikel 2, S. 6, letzter Textabschnitt).
3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Behörde hat
allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
- und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und
Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, mit
weiterem Verweis).
Die entscheidende Behörde darf sich praxisgemäss auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den
verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die
Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und die-
sen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/
CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches
Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010,
Rz. 345).
E-7115/2014
Seite 16
3.2.2 Vorliegend hat das SEM eine konkrete Würdigung der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Militärdokumente (Reservistenkarte und Re-
servistenaufgebot) vorgenommen und sich mit den diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügend differenziert auseinanderge-
setzt. Der Inhalt der beiden Dokumente wurde zwar sehr kurz, aber konkret
gewürdigt (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffer II, Punkt 4-6, S. 3 und 4).
Dem Beschwerdeführer war es in der Rechtsmitteleingabe möglich, sich
mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung und Begründung der Vo-
rinstanz inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörsanspruches ist in diesem Zusammenhang daher zu verneinen,
weshalb sich eine Kassation aus formellen Gründen nicht aufdrängt.
3.2.3 Ob das SEM die Vorbringen inhaltlich zu Recht als unglaubhaft ge-
würdigt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die
nachfolgend einzugehen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 17
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen, und ob die entsprechenden Vor-
bringen glaubhaft gemacht worden sind.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, er habe in Syrien den obligatorischen Militärdienst absolviert und
sei Reservist in der syrischen Armee gewesen. Im Rahmen seiner einläss-
lichen Anhörung trug er vor, er sei zum Reservedienst einberufen worden.
Im Weiteren sei er im Nachgang zu seiner am 3. Mai 2011 erfolgten Teil-
nahme an Kundgebungen vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet und
nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, nachdem er eine Zusam-
menarbeitserklärung abgegeben habe (vgl. Akte A16, Antworten 7, 15 und
58 ff., Seiten 2, 3 und 8 ff.). Zudem sei er Ende 2012 anlässlich der Beglei-
tung seines herzkranken Vaters zum Spital in Damaskus am Flughafen
festgenommen und zum Militärdienst eingezogen worden. Mittels Beste-
chungsgeld sei es ihm gelungen, die Militärkaserne zu verlassen. In der
Folge habe er in B._______ als [Beruf] gearbeitet und sei seitens der PYD
respektive der PKK unter Druck gesetzt worden. Im Februar/März 2013
seien ihm eine Reservistenkarte und ein Reservistenaufgebot übergeben
worden, welche von den syrischen Behörden ausgestellt worden seien. Er
sei aufgefordert worden, für die PYD/PKK zu arbeiten, ansonsten er den
syrischen Behörden verraten und übergeben werde (vgl. Akte A16, Antwor-
ten 42 ff., S. 7).
5.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Vorfluchtgründen mit der
Begründung, die Vorbringen bezüglich der Festnahme und Einweisung in
die syrische Armee enthielten Widersprüche und Ungereimtheiten. Die
Schilderungen der Bestechung eines syrischen Offiziers seien unglaubhaft
ausgefallen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Flucht aus der Kaserne weitere vier Monate zugewartet habe
und sich noch bei Nächstverwandten oder am Herkunftsort aufgehalten
habe, bevor er das Land verlassen habe. Ferner seien die Ausführungen
E-7115/2014
Seite 18
des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detail-
liert und differenziert. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ohne zwin-
genden Grund an der BzP nicht erwähnt, dass er von Angehörigen der
PYD/PKK Aufgebote der syrischen Armee erhalten habe. Zudem erfolge
die Überbringung der Reservistenkarte und des Reservistenaufgebotes
nicht auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Art, weshalb diese Vor-
bringen realitätsfremd und unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe
sich auch widersprochen, was die Übergabe dieser beiden Dokumente an-
belange. Es sei weiter nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein Mi-
litäraufgebot erhalten haben solle, dessen angebrachter Einrücktermin be-
reits längere Zeit zurückgelegen habe. Entsprechende Schriftstücke seien
leicht käuflich und ihr Beweiswert entsprechend (tief), weshalb die militäri-
schen Dokumente vom BFM eingezogen würden.
5.3 Wie nachfolgend aufgezeigt, hält die vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Prü-
fung nicht stand, und die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung vermag
nicht zu überzeugen.
5.3.1 Zunächst hat die Vorinstanz die geltend gemachten politischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers zu Unrecht als nachgeschoben und damit
nicht glaubhaft eingeschätzt. Die Vorinstanz zog in Erwägung, der Be-
schwerdeführer habe von den Teilnahmen an Demonstrationen (und einer
deswegen erfolgten zweitägigen Festnahme) erst in der Anhörung gespro-
chen. Dies trifft indessen nicht zu. Entgegen den vorinstanzlichen Erwä-
gungen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vorgetragen, er
habe wiederholt „wie alle anderen Leute“ an Demonstrationen teilgenom-
men. Die weitere Angabe des Beschwerdeführers, er sei „ein paar Mal
auch auf der Bühne“ gestanden, wurde ebenfalls im Protokoll aufgenom-
men. Vertiefende Nachfragen, die die politischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers in Syrien weiter beleuchtet hätten, wurden demgegen-
über nicht gestellt (vgl. Akte A5, Ziffer 7.01, S. 7). Im Weiteren übersieht
die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum politischen Engagement des Be-
schwerdeführers in Syrien, dass dieser sein Asylgesuch ursprünglich nicht
primär mit den in Syrien entfalteten politischen Tätigkeiten begründete. Er
hielt in der BzP auch explizit fest, er habe „eigentlich“ keine weiteren Asyl-
gründe; sein „Hauptproblem“ sei die PKK gewesen (vgl. Akte A5, Antwort
7.03). Er gab auch (in der einlässlichen Anhörung) an, die Demonstratio-
nen, an denen er teilgenommen habe, seien friedlich verlaufen. Abgesehen
von der kurzweiligen Festnahme seien ihm – im damaligen Zeitpunkt Ende
2012 – keine weitergehenden (behördlichen) Konsequenzen aus dieser
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Seite 19
politischen Tätigkeiten erwachsen. Bei der Schilderung der Demonstratio-
nen anlässlich der Anhörung vom 8. Oktober 2014 wurde der Beschwerde-
führer auch vom Befrager des SEM unterbrochen und dazu angehalten,
seine Schwierigkeiten mit der PKK darzulegen (vgl. Akte 16, Antwort 15
und Frage 16, S. 3 und 4). Erst im weiteren Verlauf derselben Anhörung
konnte der Beschwerdeführer auf seine politischen Tätigkeiten in Syrien
zurückkommen (vgl. Frage 58, S. 8).
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer
sodann mehrere Beweismittel vor, um die geltend gemachte, mehrfache
Teilnahme an politischen Kundgebungen in Syrien (und in der Türkei) zu
stützen (insbesondere diverse Fotografien und ein Video auf einem USB-
Stick). Auch im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe wies er auf diese Ent-
faltung von – aus der Sicht des syrischen Regimes – missliebigen Tätig-
keiten hin; die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der [Par-
tei] Schweiz vom 26. September 2016 (Beilage zur Eingabe vom 7. Okto-
ber 2016) hält fest, nach Erhalt der Akten aus der Parteizentrale in Syrien
könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Heimat-
land in der Partei aktiv gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen
der angefochtenen Verfügung mit diesen Vorbringen inhaltlich nicht ausei-
nandersetzt; auch in der Vernehmlassung hat sich das SEM mit keinerlei
ergänzenden Ausführungen zu den – in Syrien, der Türkei und der Schweiz
entfalteten – Polittätigkeiten geäussert.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, die politischen Aktivitäten
(Teilnahme an Demonstrationen) seien nachgeschoben, sind diese Vor-
bringen übereinstimmend und in ihrem zentralen Kern bereits in der BzP
vorgetragen und mit diversen aussagekräftigen Beweisunterlagen unter-
mauert worden. Das Gericht hält die Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe sich im Heimatland ab 2011, und nach seiner Ausreise in die Türkei
auch dort, an Demonstrationen beteiligt und politisch in diesem Rahmen
engagiert, für glaubhaft gemacht.
5.3.2 Was die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme am
Flughafen in Damaskus und die Zuführung zur syrischen Militärkaserne
anbelangt, ist das Folgende festzuhalten:
Das Monatssalär eines syrischen Regierungs- respektive Staatsangestel-
len betrug im Jahr 2010 rund 260 US $. Die syrische Regierung erhöhte
diese Gehälter im Jahr 2011 auf rund 340 US $ nach Ausbruch der Pro-
testkundgebungen im Land (vgl. dazu: The Damascus Bureau, Syrian
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Seite 20
Government Employees Struggle to Make Ends Meet, 31.01.2014,
, abgerufen am 31.1.2017). Auf
den Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestechung
(Ende 2012) zurückgerechnet, entspricht der Betrag von 175'000 bis
200'000 syrische Lira in etwa einem mehrmonatigen Gehalt eines syri-
schen Staatsangestellten (/lang/de/currency/converter,
abgerufen am 31.2.2017).
Die Erwägung des SEM, wonach es sich bei der Geldzahlung des Be-
schwerdeführers respektive dessen Bruders an einen syrischen Offizier um
ein "verhältnismässig tiefes Bestechungsgeld" handelt, trifft daher nicht zu
und kann nicht als Argument gegen die Plausibilität der Vorbringen des Be-
schwerdeführers verwendet werden; dass aufgrund derartiger Überlegun-
gen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie ihm die Flucht aus der
Kaserne gelungen sei, unglaubhaft seien, überzeugt somit nicht.
5.3.3 Das SEM hält dem Beschwerdeführer im Sinne eines Unglaubhaftig-
keitsarguments vor, seine Ausführungen seien in wesentlichen Punkten zu
wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Dabei verweist das
SEM auf bloss zwei Angaben, die der Beschwerdeführer zu Protokoll ge-
geben hat: seine ungefähren Angaben im Zusammenhang mit dem Beste-
chungsgeld („175‘000 bis 200‘000“) respektive zur Festnahme am Flugha-
fen Damaskus („zwischen November und Dezember 2012“).
Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass nicht der Beschwerdeführer, son-
dern sein Bruder dem syrischen Gefängnisoffizier dieses „Lösegeld“ über-
geben haben soll (vgl. Akte A5, Antwort 7.01, S. 6). Daher erscheint es für
das Bundesverwaltungsgericht plausibel, dass der Beschwerdeführer dies-
bezüglich nur eine ungefähre Geldsumme hat nennen können. In diesem
Zusammenhang wird sodann in der Beschwerdeschrift plausibel dargelegt,
dass diese Geldsumme ursprünglich für die Finanzierung der Herzopera-
tion des Vaters vorgesehen war, was als Realkennzeichen für die Glaub-
haftigkeit des zugrundeliegenden Vorbringens zu qualifizieren ist.
Andererseits trifft es zu, dass der Beschwerdeführer nur ungefähre Zeitan-
gaben zur Festnahme am Flughafen Damaskus gemacht hat, indem er an-
gab, seine Festnahme sei zwischen November und Dezember 2012 er-
folgt. Der Beschwerdeführer gab an, sich nicht mehr an ein präzises Datum
erinnern zu können (vgl. A5, Ziffer 7.01, 2. Frage, S. 6) in seinem freien
Bericht im Rahmen der Anhörung (vgl. A16, Antwort 16) nannte er überein-
stimmend denselben Zeitrahmen “November oder Dezember 2012“. Diese
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Seite 21
unpräzise Datierung stellt sich nach Auffassung des Gerichts nicht als aus-
schlaggebendes Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar. Es kann betreffend die
Schilderungen der Ereignisse am Flughafen Damaskus festgehalten wer-
den, dass der Beschwerdeführer hierzu mehrere detaillierte und präzise
Angaben gemacht hat; es finden sich in seinen Aussagen auch keine Wi-
dersprüche; die Angaben in der BzP und in der Anhörung stimmen überein
und beinhalten mehrere für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechende
Realkennzeichen. Dies betrifft beispielsweise die Aussagen des Beschwer-
deführers, die Sicherheitsbeamten hätten am Flughafen Damaskus seinen
Namen im Computer eingegeben; es sei zu Gesprächen zwischen ihm und
seinem Vater gekommen, in welchen er – der Beschwerdeführer – seinen
Vater im Hinblick auf die bevorstehende Einziehung in den Militärdienst zu
beruhigen versucht habe; die Personen, die ihn aufs Revier geführt hätten,
seien in Zivilkleidern angezogen gewesen (vgl. Akte A16, Antworten 19 ff.,
S. 4 ff.). Die Schilderungen zu der Anhaltung am Flughafen stimmen ferner
logisch überein mit den an ganz anderer Stelle des Protokolls vorgetrage-
nen Aussagen, der Beschwerdeführer sei bereits seit Juli 2012 als Reser-
vist aufgeboten gewesen, habe aber die entsprechenden Einberufungsun-
terlagen erst viel später von der PKK ausgehändigt erhalten (A16 Fragen
47 ff S. 7 f.); bei der Anhaltung am Flughafen wusste er dies demnach noch
nicht. Ebenfalls präzise, detailliert und konkret schilderte er, dass er abends
um 23.00 Uhr im Bataillon eingetroffen sei und sein Bruder frühmorgens
am nächsten Tag beim Offizier vorgesprochen und diesen bestochen habe
(vgl. Akte A16, Antwort 24 bis 29, S. 5). Der Beschwerdeführer machte kon-
krete und übereinstimmende Angaben zum Bataillon in (...)/Damaskus und
gab an, er sei der Division zugeführt worden, wo er früher Dienst geleistet
habe (Akte A5, Ziffer 7.01, S. 6).
Weiter führte er aus, es seien nicht viele Leute in diesem Bataillon gewe-
sen; die dort Anwesenden hätten nicht Arabisch gesprochen und hätten
lange Bärte getragen, was – so der Beschwerdeführer – im syrischen Mili-
tär verboten sei. Er beschrieb auch ihre weitere Kleidung (Turnschuhe und
enge T-Shirts, teilweise Militärhosen, teilweise schwarze Hosen); als er
wieder in B._______ gewesen sei, habe er erfahren, dass die Hizbullah
und die Iraner sich in die syrische Revolution eingemischt hätten. Diese
Angabe zu den Iranern stimmt mit den Erkenntnissen des Gerichts grund-
sätzlich überein, und die Darstellungen des Beschwerdeführers erweisen
sich vor dem Hintergrund der syrischen Verhältnisse als nicht unplausibel:
Medienberichten zufolge ist es in der Zeitspanne von 2012 bis zum Oktober
2015 zum Einsatz von Offizieren der iranischen Revolutionsgarden (auch
Pasderan, oder Iranian Revoultionary Guard Corps [IRGC]) gekommen,
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Seite 22
welche schiitische Truppen auf Seiten Assads anführten (vgl. dazu: Al
Jazeera, Members of Iran's elite force killed in Syria clashes,
07.05.2016,
elite-force-killed-syria-clashes-160507162338065.html, abgerufen
am 30.01.2017; Reuters, Iranian Revolutionary Guards general, six
Basij volunteers killed in Syria: media, 05.02.2016,
/article/us-mideast-crisis-syriairan-idUSKCN0VE19Z, abge-
rufen am 09.08.2016). Im Weiteren hat auch „The National“ davon
berichtet, dass in Syrien überall iranische Einheiten stationiert wor-
den seien; die Hauptzentrale („central headquarters“) sei in der Nähe
des Internationalen Flughafens in Damaskus stationiert gewesen
(vgl. The National, Iran sends in regular troops to bolster Assad’s
fight for Aleppo, 30.05.2016,
ment/iran-sends-in-regular-troops-to-bolster-assads-fight-foraleppo,
abgerufen am 30.01.2016; Reuters: Iranian casualties rise in Syria
as Revolutionary Guards ramp up role, 22.12.2015,
/article/mideast-crisis-syria-iran-guards-idUKKBN0U50MB20151
222; The Telegraph,
700-iranian-troops-killed-in-syria-to-preserve-bashar-al/, beide abgerufen
am 31.1.2017).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die dargelegten Angaben
des Beschwerdeführers betreffend seine Festnahme am Flughafen Da-
maskus, die Verbringung in eine Militärkaserne und die damit zusammen-
hängenden Begebenheiten als insgesamt glaubhaft gemacht zu qualifizie-
ren sind.
5.4 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die vorinstanzlichen Erwä-
gungen, wonach die Aussagen zum Erhalt der Reservistenkarte und des
Reservistenaufgebots nicht glaubhaft seien, und wonach es unplausibel
erscheine, dass sich der Beschwerdeführer nach der Flucht aus der Mili-
tärkaserne von Damaskus anschliessend noch mehrere Monate an seinem
Herkunftsort aufgehalten habe.
5.4.1 In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
zum fraglichen Zeitpunkt (Ende 2012) hätten sich die syrischen Behörden
aus seinem Heimatgebiet zurückgezogen gehabt und die PKK respektive
die PYD hätten das betreffende Gebiet unter ihrer Kontrolle gehalten (vgl.
Akte A5, Punkt 7.01, S. 7 oben sowie Akte A16, Antwort 40, S. 6). In der
Rechtsmitteleingabe wird zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass im
E-7115/2014
Seite 23
Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ im De-
zember 2012 die PYD die Territorialverwaltung von der syrischen Zentral-
regierung, welche sich gleichzeitig aus dem Gebiet zurückgezogen habe,
übernommen habe.
Diese Darstellung entspricht den vorliegenden Lageberichten. In der Pro-
vinz al-Hasaka haben sich die Machtverhältnisse im Verlauf des Jahres
2012 tatsächlich grundlegend verändert. Ab Juli 2012 zogen sich die Re-
gierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee (SAA) weitgehend aus
dem Nordosten des Landes zurück, um ihre zunehmend unter Druck gera-
tenen militärischen Positionen in Aleppo und Damaskus zu konsolidieren.
Kurdische Milizen übernahmen in der Folge die Kontrolle über Teile dieser
Gebiete in einem weitgehend gewaltlosen Übergang (vgl. Kurd Watch (Ber-
lin), What does the Syrian-Kurdish opposition want?, 09.2013,
The New York
Times, Kurdish Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 01.08.2013,
1&adxnnlx=1381910565-UxTdwj5UYfVAjOxFlZrbqA; Aljazeera, Kurds in
Syria triumph over al-Assad's regime, 20.11.2012,
/indepth/inpictures/2012/11/20121119132652603960.html, alle ab-
gerufen am 30.01.2017).
Dementsprechend wurde im Verlauf des Jahres 2012 und später wieder-
holt davon berichtet, wie Regierungstruppen ganze Städte oder Gebäude
von strategischer Bedeutung in der Provinz al-Hasaka geräumt hätten. Im
August 2012 berichtete Kurdwatch von der Übernahme mehrerer Polizei-
stationen im Bezirk al-Malikiya durch kurdische Einheiten und über die fast
vollständig durch bewaffnete Mitglieder der PYD kontrollierte gleichnamige
Bezirkshauptstadt al-Malikiya/Derik (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Malikiyah:
Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence ser-
vice headquarters reclaimed, 05.08.2012,
2602&z=en, abgerufen am 30.01.2017).
5.4.2 Dass sich bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer einige Monate
in B._______ aufhalten konnte, ohne in unmittelbarer Gefahr zu sein, we-
gen seiner Flucht gesucht zu werden, erweist sich demnach – entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz, dies entspreche nicht dem von einer ver-
folgten Person zu erwartenden Verhalten – nicht als unplausibel; ein un-
mittelbarer Zugriff der syrischen Behörden drohte damals nicht.
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Während der BzP wurde der Beschwerdeführer auf sein diesbezügliches
Verhalten angesprochen, worauf er zu Protokoll gab, sein Vater habe eine
Herzoperation hinter sich gehabt; der Vater habe nicht gewollt, dass er –
sein Sohn – ihn verlasse, weshalb der Beschwerdeführer weitere vier Mo-
nate bis zur Ausreise in Syrien verblieben sei. In der Anhörung vom 8. Ok-
tober 2014 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe wäh-
rend seines Verbleibs in B._______ versucht, nach Kurdistan zu gelangen,
was ihm aber nicht gelungen sei (vgl. A16, Antwort 40, S. 6). Nachfragen
zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer weitere vier Monate in
Syrien geblieben ist, wurden ihm nicht gestellt.
Nach Einschätzung des Gerichts ist nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer mit der Ausreise aus Syrien angesichts der konkreten politischen
Situation in seiner Heimatregion und aufgrund der Gesundheitssituation
seines Vaters zugewartet hat. Zudem kann aufgrund der zu Protokoll ge-
gebenen Angaben nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, wann und
wie oft der Beschwerdeführer während dieser vier Monate versucht hat,
Syrien Richtung Türkei zu verlassen.
5.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe aufgrund dieses Machtwechsels in seiner Heimatgegend seiner
früheren Erwerbstätigkeit als [Beruf] wieder nachgehen können. Seine er-
neuten Probleme seien erst dadurch entstanden, dass er von den örtlich
das Gebiet dominierenden PYD respektive PKK unter Druck gesetzt und
mit den von den syrischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt erlasse-
nen Reservistendokumenten erpresst worden sei.
Auch diese Darstellungen – dass eine von früher datierende Einberufung
des Beschwerdeführers in den Reservistendienst, die damals nicht zuge-
stellt worden war, nun in die Hände der PYD habe gelangen können und
ihm dann von den neuen kurdischen Machthabern übergeben worden sei
– sind nicht unplausibel. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht ist es
angesichts der damals herrschenden Machtverhältnisse nicht unlogisch,
dass die PYD/PKK dem Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehör-
den ausgestellte Militärdokumente präsentiert habe, um ihn für ihre eige-
nen Reihen zu rekrutieren. Medienberichten von Kurd Watch zufolge soll
es immer wieder zu Druckversuchen gekommen sein, um Personen zur
Militärdienstleistung zu zwingen (vgl. dazu: Kurdwatch [Berlin], Al-
Qamishli: Heavy fighting between PYD and regime, 28.04.2016,
sowie Kurdwatch, Al-Qamishli: PYD forcibly
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recruits one hundred fifty young men, 10.02.2015,
/index.php?aid=3354&z=en&cure=1029; Kurd Watch: Tall Tamr:
PYD will Bevölkerung in Dienst der YPG zwingen, 31.07.2014, http://kurd-
/?aid=3191&z=de, Kurd Watch, Tall Tamr: PYD terrorisiert Dorf-
bewohner, die sich Rekrutierung widersetzen, 28.08.2014, http://kurd-
/?aid=3221&z=de, Kurd Watch, Al-Qamischli: PYD entführt
junge Männer, 16.10.2014, , alle
abgerufen am 30.01.2017).
Auch das Argument des SEM, es sei unlogisch, dass dem Beschwerde-
führer ein Militärdokument präsentiert worden sei, welches ein bereits ab-
gelaufenes Einrückungsdatum aufgewiesen habe, überzeugt angesichts
des oben Dargelegten zu den Machtverhältnissen im Gebiet B._______
Ende 2012 nicht: Der Beschwerdeführer gab selbst zu Protokoll, dass das
ihm übergebene Militärdokument ein Datum aufgewiesen habe, welches
„von früher“ gewesen sei; er habe die Überbringer des Reservistenaufge-
botes denn auch gefragt, weshalb ihm diese Dokumente „nicht schon vor-
her abgegeben“ worden sei (vgl. Akte A16, Antwort 44, S. 7). Er gab auf
nachvollziehbare Weise an, angesichts seines Berufes als [Beruf] sei er für
die PYD/PKK von Interesse geworden. Die von den syrischen Behörden
zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellten Reservedienst-Dokumente hät-
ten den kurdischen Organisationen als sinngemässes Erpressungsmate-
rial gedient. Zu keinem Zeitpunkt seiner Befragungen behauptete er, er sei
von den syrischen Behörden oder den PYD/PKK aufgefordert worden, an
dem – aus dem Reservistenaufgebot hervorgehenden früheren – Einrü-
ckungsdatum in den Reservedienst einzutreten.
Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, soweit sie eine Unstimmigkeit inner-
halb der Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt der Reservedienst-
dokumente erkannte. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er sei seitens der PKK unter Druck gesetzt worden; sie hätten
ihn provoziert (vgl. A5, Ziffer 7.01, S. 7 oben). Während seiner Anhörung
vom 8. Oktober 2014 gab er dann einerseits an, die PKK-Angehörigen hät-
ten diese beiden Dokumente „bei seiner Familie“ abgegeben (vgl. A16 Ant-
wort 7), um andererseits zu Protokoll zu geben, er sei von den PKK-Leuten
selbst aufgesucht worden; diese hätten gesagt, sie würden „morgen ein
Beweismittel bringen“ und die PKK-Leute hätten ihm persönlich die betref-
fenden Dokumente übergeben (vgl. Antworten 45-47 und 54). Im weiteren
Verlauf derselben Befragung wurde der Beschwerdeführer nicht auf diese
Unstimmigkeit innerhalb seiner Angaben angesprochen, so dass er auch
keine Gelegenheit hatte, während der Anhörung selbst diesen Widerspruch
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auszuräumen; im Beschwerdeverfahren wird lediglich ausgeführt, die Do-
kumente seien dem Beschwerdeführer persönlich übergeben worden (Be-
schwerde S. 5). Immerhin ist festzuhalten, dass die vorliegende Ungereimt-
heit nicht derart gravierend ist, dass sich daraus die Unglaubhaftigkeit der
im Übrigen widerspruchsfrei und plausibel dargelegten Vorbringen ergäbe.
5.4.4 Schliesslich vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn die
Vorinstanz der eingereichten Reservistenkarte und dem Reservistenaufge-
bot, jeden Beweiswert abgesprochen und die Dokumente eingezogen hat.
Auf welcher Gesetzesgrundlage der Einzug dieser Militärdokumente erfolgt
ist, geht aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor. Konkrete Fäl-
schungs- oder Manipulierungsmerkmale hat die Vorinstanz weder in der
angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung aufgezeigt. Die
blosse Erwägung, derartige Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar,
vermag für sich allein nicht zu genügen, um die Dokumente als Fälschun-
gen zu behandeln und einzuziehen. Aufgrund der obigen Erwägungen
kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die Vorbringen des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit dem Erhalt und den Konsequenzen der
militärischen Dokumente glaubhaft gemacht worden sind. Die Vorinstanz
hat zu Unrecht mit der fehlenden Glaubhaftigkeit argumentiert und in der
Folge zu Unrecht die besagten Beweismittel eingezogen.
5.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers, d.h. die für seine Ausreise aus Syrien massgeblichen
Ereignisse und Umstände ohne wesentliche Widersprüche dargelegt wur-
den und eine Vielzahl von Glaubhaftigkeitselementen aufweisen. Soweit
eine einzelne Unstimmigkeit besteht, die während der Anhörung nicht aus-
geräumt wurde, vermag dies, wie dargelegt, nicht zu genügen, um die Vor-
bringen als insgesamt nicht glaubhaft zu qualifizieren. Im Sinne eines Zwi-
schenergebnisses und nach einer Würdigung der oben dargelegten Glaub-
haftigkeitsindizien ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verfolgungssituation somit überwiegend glaubhaft darge-
tan wurde.
6.
6.1 Es ist somit vom folgenden, glaubhaft vorgetragenen Sachverhalt aus-
zugehen: Der Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise in die Schweiz in
Syrien (und später auch in der Türkei) an regimekritischen, aber friedlichen
Demonstrationen teilgenommen und wurde in diesem Zusammenhang
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durch die syrischen Sicherheitskräfte verhaftet und zwei Tage lang festge-
halten. Weitere Konsequenzen aus dieser Festnahme trug der Beschwer-
deführer nicht vor. Ende 2012 wurde er anlässlich einer Reise mit seinem
Vater nach Damaskus am dortigen Flughafen angehalten und zum Reser-
vedienst in Damaskus einer Militärkaserne zugeführt. Von dort gelang ihm
anschliessend durch die Leistung eines namhaften Bestechungsgeldes die
Flucht. In der Folge begab er sich zunächst zu einem Onkel und anschlies-
send zurück in seine Heimatgegend B._______. Dort wurde er seitens der
PYD/PKK unter Druck gesetzt; insbesondere wurde ihm angedroht, er
müsse zwangsweise in den Reihen der kurdischen Milizen kämpfen res-
pektive für diese als [Beruf] arbeiten oder er werde – aufgrund der ihm vor-
gelegten Reservistendokumente – den syrischen Behörden als Deserteur
oder Refraktär verraten und übergeben.
6.2 Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneinte, ver-
zichtete sie auf eine Prüfung der Asylrelevanz.
6.3 Das Gericht geht nach dem oben Gesagten aufgrund des glaubhaft ge-
machten Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im
Sinne des AsylG erlitten hat respektive solche zu befürchten hatte und
nach wie vor hat.
6.3.1 Gemäss Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für verschiedene Abstufun-
gen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche
Strafmasse vor, welche zwischen kürzeren Freiheitsstrafen, über lange
Haft bis zur Todesstrafe variieren. Abgesehen von diesem gesetzlichen
Strafrahmen geht allerdings aus zahlreichen Berichten hervor, dass Perso-
nen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen ha-
ben – etwa weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in
der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle
gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in
grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aus-
sergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind (vgl. zum Ganzen: BVGE 2005/3
E. 6.7.2 mit weiteren Verweisen auf die Literatur).
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6.4 Der Beschwerdeführer gehört der kurdischen Ethnie an (vgl. A5, Ziffer
1.08, S. 3) und hat glaubhaft dargetan, dass er bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, indem
er an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und dabei festgenom-
men wurde. Aufgrund seiner glaubhaft vorgetragenen Asylgründe wurde
der Beschwerdeführer zum Reservedienst eingezogen, konnte von dort
dank eines Bestechungsgelds aber entkommen.
Angesichts dieses persönlichen Hintergrundes und der dargelegten notori-
schen Vorgehensweise des syrischen Regimes ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Militärdienst- respektive
Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syrischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit ausgelegt wird. Es muss
davon ausgegangen werden, dass die dem Beschwerdeführer drohende
Strafe nicht allein der Sicherstellung der syrischen Wehrpflicht dienen
würde, was praxisgemäss – unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und
völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3
mit weiterem Verweis auf E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9) – grundsätzlich als
legitim zu erachten wäre. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer
Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft
würde. Sollte das syrische Regime seiner habhaft werden, hätte der Be-
schwerdeführer eine gezielte, politisch motivierte Bestrafung und eine Be-
handlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen würde.
6.5 Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich die festgestellte, dem
Beschwerdeführer drohende asylbeachtliche Gefährdung auf das gesamte
Gebiet von Syrien erstreckt oder ob ihm vor einem allfälligen Zugriff der
staatlichen syrischen Behörden eine innerstaatliche Fluchtalternative zur
Verfügung steht.
6.5.1 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und
stammt aus dem Distrikt B._______ (respektive B._______) in der syri-
schen Provinz Al-Hasaka. Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu
einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen PYD und deren be-
waffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi-
gungseinheiten) dominiert und kontrolliert, während sich die Truppen des
syrischen Regimes in gewissen Ausmass zurückgezogen haben (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 sowie: Carnegie Endowment for International
Peace, Bombers over Hasakah: Assad Clashes With the Kurds,
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22.08.2016, , abgerufen am
30.01.2017; vgl. auch oben, E. 5.4.1).
6.5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übt die
PYD und deren militärische Organisation YPG keine derart gefestigte ter-
ritoriale Kontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aus, dass
von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnah-
men seitens des syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Vorlie-
gend kommt hinzu, dass gemäss seinen glaubhaften Vorbringen die PYD
selbst dem Beschwerdeführer angedroht hat, ihn dem syrischen Regime
gegenüber als Deserteur respektive Refraktär zu verraten. Schliesslich ist
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die PYD seit 2014 selbst alle im
autonomen, selbst-verwalteten kurdischen Gebiet im Norden Syriens le-
benden Männer im Alter zwischen 18 und 40 zum obligatorischen Militär-
dienst einberuft (vgl. Syria: direct [Amman], 07.11.2016: YPG draft evaders
on the run after amnesty „Why would I fight to defend Arab lands“, http://sy-
/news/ypg-draft-evaders-on-the-run-after-amnesty-‘why-would
-i-fight-to-defend-arab-lands’/, abgerufen am 30.01.2017). Die Lage in und
um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete („Kantone“) Nordsyriens muss als
ausgesprochen volatil bezeichnet werden. Die weitere Entwicklung der mi-
litärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als
ungewiss eingestuft werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3).
Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer eine valable innerstaat-
liche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Hinweise auf Asyl-
ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG finden sich in den Akten
nicht.
Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner Fluchtgründe, die zur Ausreise aus Syrien geführt haben, zu bejahen
ist, stellt sich die Frage nach allfälligen Nachfluchtgründen nicht mehr. Es
kann daher auf eine einlässliche Würdigung des exilpolitischen Engage-
ments des Beschwerdeführers und der entsprechenden Ausführungen im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtet werden.
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8.
8.1 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundes-
recht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
BFM-Verfügung vom 31. Oktober 2014 hinsichtlich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches und der Anord-
nung der Wegweisung beantragt wurde. Die Verfügung der Vorinstanz vom
31. Oktober 2014 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.2 Die Frage, ob die dem Beschwerdeführer nachgereiste Ehefrau des
Beschwerdeführers ([...], geb. […]) die originäre Flüchtlingseigenschaft er-
füllt oder gegebenenfalls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung ihres Ehemannes einzubeziehen ist,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die Verfahrensakten sind dem SEM zur weiteren Prüfung des Asylverfah-
rens der Ehefrau zu überweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der in der Kostennote vom 25. Februar 2017 (nicht nach Arbeitsschritten
zeitlich differenziert) ausgewiesene Aufwand von 16,5 Stunden erscheint
nicht vollumfänglich angemessen für die Einreichung der 10-seitigen Be-
schwerdeschrift sowie der beiden Beweismitteleingaben vom 17. Dezem-
ber 2014 und 15. Januar 2015, zumal das Dossier nicht übermässig kom-
plex erscheint. Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz von insgesamt Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2014 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2‘500.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: