Abtei lung V
E-7116/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Marokko,
mit diversen Alias-Identitäten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7116/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge algerischer
Staatsbürger sei, seine Heimat im Jahre 1983 beziehungsweise im
Jahre 1989 verlassen habe und fortan in Libyen gelebt habe,
dass er am 17. beziehungsweise am 18. beziehungsweise am 19. Au-
gust 2007 in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2007 im Zug (Cisalpino)
von der Kantonspolizei Uri festgenommen worden war, nachdem er
sich einer Personenkontrolle zu entziehen versucht hatte,
dass er sich dabei als B._______, Algerien, zu erkennen gab und in
seinen Effekten die Kopie eines marokkanischen Führerausweises,
lautend auf andere Personalien, festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 21. August 2007
gewährten rechtlichen Gehörs zur kurzfristigen Festhaltung erklärte,
keine eigenen Identitätspapiere zu besitzen oder beschaffen zu kön-
nen, wogegen der Führerausweis einem ihm bekannten Marokkaner
gehöre,
dass er bei derselben Gelegenheit ausführte, in der Schweiz Schutz
vor Verfolgung zu suchen, da in seiner algerischen Heimat Terrorismus
herrsche,
dass er daraufhin von der Kantonspolizei dem C._______ zugewiesen
wurde,
dass er dort am 22. August 2007 formell um Asyl ersuchte und dabei
seine Personalien auf D._______, Algerien, festlegte,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichentags unter Hinweis auf
die Nichteintretensbestimmungen von Art. 32 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schriftlich aufforderte, innert 48
Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Empfangszentrum durch-
geführten Kurzbefragung vom 10. September 2007 erklärte, er habe
alle seine Papiere, insbesondere Reisepass und Identitätskarte in Tri-
polis (Libyen) bei einem Kollegen zurückgelassen, könne diese aber
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nicht beschaffen, da er die Telefonnummer dieses Kollegen nicht ken-
ne,
dass er auf die Frage nach den Gründen des Verlassens seines Hei-
matlandes die ursprüngliche Absicht geltend machte, in Deutschland
Arbeit suchen zu wollen,
dass er ergänzend das Problem des in Algerien existierenden Terroris-
mus erwähnte, die Fragen nach irgendwelchen persönlich erlebten
Problemen mit den algerischen Behörden oder politischen Betätigun-
gen aber verneinte,
dass das BFM aufgrund der ihm zweifelhaft erschienenen Identitäts-
und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zwei "Lingua"-Gutach-
ten - je basierend auf Telefongesprächen vom 14. September 2007 -
erstellen liess,
dass der eine Expertenbericht (vom 2. Oktober 2007) eine geogra-
fisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers mit Sicherheit zu
den Maghreb-Staaten ergab, wobei er mit hoher Wahrscheinlichkeit in
Marokko oder Tunesien, sicher aber nicht in Libyen sozialisiert worden
sei,
dass der andere Expertenbericht (vom 28. September 2007) eine geo-
grafisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers mit Sicherheit
zu Marokko und mit Sicherheit nicht zu Algerien ergab,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 unter Hin-
weis auf die Nichteintretensbestimmung des Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG das rechtliche Gehör in mündlicher Form hauptsächlich zum Er-
gebnis der "Lingua"-Analyse vom 28. September 2007, zum Auffinden
des marokkanischen Führerausweises in seinen Effekten, zu weiteren
aufgetretenen und herkunftsrelevanten Unstimmigkeiten sowie zu all-
fälligen Rückkehrhindernissen gewährte,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit seine Identität mit
D._______, Staatsangehöriger von Algerien, bekräftigte, und
betreffend allfällig bestehender Rückkehrhindernisse zu Protokoll gab,
es würde mir nichts passieren (actum A11 S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 - eröffnet am sel-
ben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art.
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32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen festhielt, der
Beschwerdeführer habe in Anbetracht des Ergebnisses der "Lingua"-
Analysen über sein Herkunftsland und damit über seine Identität ge-
täuscht,
dass seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwän-
de, bestehend vorab aus blossem beharren oder bestreiten, unbehel-
flich und in keiner Weise überzeugend seien, sondern vielmehr als
Schutzbehauptungen eingestuft werden müssten,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise trotz mehrfach ergan-
gener Aufforderung keine Ausweisdokumente eingereicht habe, die
seine Identifizierung erlauben würden, sondern bei seiner Durchsu-
chung vielmehr die Kopie eines marokkanischen Führerausweises ge-
funden worden sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und - vorab aufgrund der erwiesenen Identitätstäuschung -
keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen
könnten, zumal es praxisgemäss auch nicht Sache der Asylbehörden
sei, bei einer groben Mitwirkungsverweigerung wie der vorliegenden
nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 19. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragte,
dass er in der Begründung seine Bereitschaft erklärt, via die algeri-
sche Botschaft in Genf Papiere - insbesondere Pass, o.ä. - zu be-
schaffen, die seine Identität und seine Staatsangehörigkeit beweisen
würden, für welches Unterfangen ihm aber Zeit einzuräumen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2007 - einen Tag vor
Ablauf der Beschwerdefrist - beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität
täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass es aufgrund dieser Beweislastregelung und gemäss der Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche
vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, nicht ge-
nügt, dass die gegenüber den schweizerischen Behörden gemachten
Angaben zur Identität unwahrscheinlich oder unplausibel erscheinen,
sondern vielmehr nachweislich feststehen muss, dass sie falsch sind
(vgl. insbesondere EMARK 2003 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen),
dass die Behörde den Nachweis der Täuschung eines Asylsuchenden
über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbrin-
gen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der ge-
nannten Nichteintretensbestimmung nur ausgegangen werden kann,
wenn diese aufgrund der vorhandenen Beweismittel wie beispielsweise
Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle Lingua, sichergestellten Aus-
weispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen ohne vernünf-
tigen Zweifel feststeht (vgl. wiederum EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und
dort erwähnte Urteile),
dass die "Lingua"-Analysen des BFM in ihrer formalen Qualität praxis-
gemäss nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivil-
prozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von
Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkannt sind, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt werden - erhöhter Beweiswert zuzumessen ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die zwei vorliegenden, ausführlich begründeten "Lingua"-Analy-
sen einen nachvollziehbaren, überzeugenden und ausgewogenen Ein-
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druck hinterlassen, sich gegenseitig in den gewonnenen Ergebnissen
bestärken und zu keinen Beanstandungen Anlass geben,
dass auch hinsichtlich Qualifikation, Objektivität und Neutralität der
beiden Experten keine Einwände ersichtlich sind oder geltend ge-
macht werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zur "Lingua"-Analyse die vorinstanzlichen Schlussfolge-
rungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
dass ebenso auf Rekursstufe die Erkenntnisse gemäss Lingua -Gut-
achten nicht substanziell bestritten werden und in der Beschwerde-
schrift gar überhaupt keine konkret verwertbaren Einwände gegen die
zum Nichteintretensentscheid des BFM führenden Erwägungen zu er-
kennen sind,
dass aus den Anhörungsprotokollen, den vorliegenden Expertisen und
Beweismitteln sowie den gesamten Akten und Umständen vielmehr ein
missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers insofern hervor-
geht, als dieser den ihm obliegenden Pflichten nach Art. 8 AsylG be-
treffend Offenlegung der Identität, Einreichung von Identitätsdokumen-
ten und Preisgabe der Reiseumstände nicht nur nicht nachkommt,
sondern diesbezüglich augenfälligerweise eine Verschleierungs- und
Verzögerungsstrategie gegenüber den Asylbehörden betreibt,
dass er gesamthaft gesehen einen erheblich unglaubwürdigen persön-
lichen Eindruck hinterlässt,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen
Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit
feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 1999
Nr. 19 S. 125 f. E. 3d; 2002 Nr. 14 und 2003 Nr. 27),
dass kein Anlass für weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen
besteht,
dass insbesondere kein Grund ersichtlich ist oder geltend gemacht
wird, weshalb es dem Beschwerdeführer gerade jetzt - nach Ergehen
des erstinstanzlichen Entscheides über sein Asylgesuch - ernst sein
soll mit der Beachtung der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis
gebrachten Mitwirkungspflicht, nachdem er diese seit Anhebung des
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Asylverfahrens grob verletzt und gar jegliche Beschaffbarkeit von Iden-
titätsdokumenten kategorisch verneint hat, weshalb der diesbezüglich
sinngemäss gestellte Beweisantrag abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu
betrachten ist und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umstän-
den keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art her-
vorgehen,
dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG),
dass vorliegend aufgrund des Erwogenen nicht nur eine Identitätstäu-
schung durch den Beschwerdeführer feststeht, sondern er - wie be-
reits erwähnt - darüber hinaus die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offen-
legung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt ist,
weshalb allfällige vollzugshinderliche Umstände keiner näheren Abklä-
rung zugänglich sind,
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dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, E._______)
- die Vorinstanz, E._______, ad N_______ (vorab per Telefax; mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese dem Bun-
desverwaltungsgericht zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein)
- F._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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N_______
scr/dau
A._______, Marokko, mit diversen Alias-Identitäten
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007
Ort: ........................................................................................
Datum: ........................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................
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Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde an
das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.
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