B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7117/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Rumänien,
und deren gemeinsame Tochter
C._______, geboren am (…),
Rumänien,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2013 / N (…).
E-7117/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde islamischen Glaubens
aus der Provinz Sulaimaniya, verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im März 2003 und gelangte über den Iran, die Türkei und
nach einem Aufenthalt von zehn Jahren in Griechenland Ende August
2013 in die Schweiz, wo er am 2. September 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung
zur Person vom 17. September 2013 und der Anhörung vom 31. Oktober
2013 im Wesentlichen geltend, er habe sich in eine Frau eines anderen
Stammes verliebt und mehrere Male vergebens um ihre Hand angehal-
ten. Im April 2002 sei er gemeinsam mit dieser Frau in die Nähe von Erbil
gezogen, wo sie sich knapp zwei Monate bei (…) aufgehalten hätten.
Nachdem er und die Frau nach E._______ umgezogen seien, sei er ei-
nes Nachts von Angehörigen der Frau aufgesucht und geschlagen wor-
den. Die Frau hätten sie mitgenommen. Anschliessend sei er wegen der
Verletzungen im Spital behandelt worden und habe sich danach erneut
während ungefähr eineinhalb Monaten bei (…) aufgehalten. Weil ihm die
Familie der Frau mit dem Tod gedroht habe, habe er im März 2003 sein
Heimatland verlassen und sei nach Griechenland gelangt, wo er seine
heutige Ehefrau kennengelernt und im Jahre 2012 nach religiösem
Brauch geheiratet habe. Weil er wegen seiner Glaubenszugehörigkeit
Probleme mit ihren Brüdern erhalten habe und weil seine Aufenthaltsbe-
willigung in Griechenland abgelaufen sei sowie wegen ausländerfeindli-
chen Gruppierungen habe er Griechenland verlassen und sei Ende Au-
gust 2013 über Italien in die Schweiz gelangt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs
ergänzend geltend, sie sei rumänische Staatsangehörige christlich-
orthodoxen Glaubens und sei ungefähr im Jahr 2008 aus wirtschaftlichen
Gründen nach Griechenland ausgereist. Dort habe sie ihren jetzigen
Ehemann kennengelernt, von welchem sie schwanger geworden sei. Da
ihre Brüder, welche ebenfalls in Griechenland leben würden, gegen die
Ehe mit ihrem muslimischen Ehemann gewesen seien, hätten sie von ihr
verlangt, dass sie ihr Kind abtreibe. Anfang des Jahres 2013 sei sie nach
Rumänien zurückgekehrt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen.
Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 4. September 2013 sei am 15. Ok-
tober 2013 ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen.
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Seite 3
Zur Stützung ihrer Identitäten legten die Beschwerdeführenden ihre Iden-
titätskarten sowie den Reisepass der Beschwerdeführerin zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2013 – eröffnet am 18. November
2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Irak oder nach Rumänien die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Erlass der Verfahrenskosten
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ihrer Be-
schwerde legten sie eine Kopie einer "Wohnortbestätigung" des Stadtrats
von F._______ (Irak) vom 3. Dezember 2013 in arabischer Sprache mit
deutscher Übersetzung bei. Darin bezeugen zwei Personen, dass der
Beschwerdeführer "aufgrund der gesellschaftlichen Probleme" seinen
Wohnort verlassen habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 teilte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihnen Frist, ihre
Eingabe zu vervollständigen.
E.
Am 21. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht ihre vollständige Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und
aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er-
warten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5 sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK
Nr. 32 E. 8.7).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass es sich erübri-
ge, näher auf die vorhandenen Ungereimtheiten in den Vorbringen einzu-
gehen.
So lägen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle (Prob-
leme mit Familienangehörigen seiner Freundin) mehr als zehn Jahre zu-
E-7117/2013
Seite 6
rück und hätten sich noch zu Zeiten unter der Regierung von Saddam
Hussein ereignet. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe im Nordirak dank der
gut dotierten Sicherheitsbehörde sowie des Rechts- und Justizsystems
eine funktionierende Schutzinfrastruktur, so dass Personen, die wegen
Blutrache oder familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht wür-
den, auf staatlichen Schutz zählen könnten, ausser es lägen begründete
Hinweise auf ein Fehlen des Schutzwillens der Behörden vor, was vorlie-
gend jedoch nicht der Fall sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer
nicht über das Profil, welches eine Absenz des staatlichen Schutzwillens
begründen könnte. Ferner sei zu erwähnen, dass er seine Verfolger we-
der angezeigt noch sonst die Vorfälle den lokalen Behörden gemeldet
habe. Demnach sei auszuschliessen, dass er zum heutigen Zeitpunkt
Nachteile asylrelevanten Ausmasses zu befürchten habe.
Vor dem Hintergrund, dass auch Rumänien über wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen verfüge, seien auch die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Vergewaltigung durch einen Landsmann und dessen
Drohung damit, dass er sie nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
suchen würde, nicht asylrelevant. Ebenso wenig sei ihre geltend gemach-
te Arbeitslosigkeit, weswegen sie im Jahre 2008 Rumänien verlassen ha-
be, asylrelevant, da es sich dabei um Nachteile handeln würde, die auf
die allgemeinen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Rumänien zu-
rückzuführen seien.
5.2
5.2.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht asylrelevant sind und sie demzufolge die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wobei auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in ihrer Verfügung zu verweisen ist.
5.2.2 Auf Beschwerdeebene zitiert der Beschwerdeführer vorab die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der allgemeinen La-
geeinschätzung in den drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya (vgl. BVGE 2008/4). Darüber hinaus macht er geltend, diese
Beurteilung sei mit der Realität nicht vereinbar. Zudem gebe es nur
Schutz für einflussreiche Personen, für arme Leute hingegen nicht. Diese
substanzlose Erklärung vermag nicht zu überzeugen, da sein Vater aus-
sagegemäss ein (…) und (…) besitze (vgl. Akten BFM A7 S. 6), woraus
geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus einer wohl-
habenden und damit einflussreichen Familie stammt und somit durchaus
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Seite 7
über das Profil verfügt, welches den staatlichen Schutzwillen begründet.
Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer
unterlassen hat, bei den zuständigen Behörden Anzeige gegen seine Ver-
folger zu erstatten. Zudem gab er anlässlich der Anhörung selbst zu Pro-
tokoll, dass sich seit seiner Ausreise aus dem Irak in Bezug auf seine
Probleme in den Jahren 2002/2003 "nichts mehr ergeben habe" (vgl. Ak-
ten BFM A14 S. 10 A: 69), so dass nicht einsehbar ist, weshalb er zum
heutigen Zeitpunkt verfolgt sein will. Vor diesem Hintergrund und auf-
grund seiner zehnjährigen Landesabwesenheit vermag seine Behaup-
tung, wonach Familienangehörige der damaligen Freundin regelmässig
Drohzettel an die Tür seiner Familie anbringen würden, nicht zu überzeu-
gen und ist als unglaubhaft zu werten. Die auf Beschwerdeebene einge-
reichte eidesstattliche "Wohnortbestätigung" des Stadtrates von
F._______ (Irak), worin zwei Personen bezeugen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund gesellschaftlicher Problemen bedroht worden sei und
seinen Wohnort habe verlassen müssen, führt nicht zu einer anderen
Schlussfolgerung, zumal die Bestätigung erst am 3. Dezember 2013 aus-
gestellt worden ist, mithin zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer in
der Schweiz bereits um Asyl nachgesucht hat. Angesichts dessen sowie
der nicht näher substanziierten Probleme, mit welchen der Beschwerde-
führer konfrontiert gewesen sein soll, ist dieses Schreiben als Gefällig-
keitsschreiben ohne Beweiswert zu werten; dies nicht zuletzt auch des-
halb, weil es sich dabei um eine Kopie handelt, deren Beweiswert auf-
grund ihrer leichten Manipulierbarkeit von Vornherein nur als gering ein-
zustufen ist.
5.2.3 Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in
Bezug auf die Beschwerdeführerin und deren fehlender asylrechtlicher
Gefährdung in Rumänien fehlt in der Rechtsmitteleingabe gänzlich. Es
kann daher ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entsprechenden
Ausführungen des BFM verwiesen werden, welche als zutreffend zu er-
achten sind.
5.3 Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach dem
Gesagten zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
E-7117/2013
Seite 8
6.2 Da die Beschwerdeführenden weder im Besitz einer aufenthaltsrecht-
lichen Bewilligung sind noch einen Anspruch darauf haben, wurde die
Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Da der Beschwerdeführer die irakische und die Beschwerdeführerin
die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, prüfte die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in beide Länder und kam
zum Schluss, dieser sei sowohl in den Nordirak als auch nach Rumänien
zulässig, zumutbar und möglich.
7.4 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen entgegnet, bei einer
Rückweisung in den Irak drohe dem Beschwerdeführer ein Verstoss ge-
gen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Aufgrund seiner
Verfolgungssituation es ihm verwehrt, sich im Nordirak zu reintegrieren.
Es sei auch davon auszugehen, dass seine Familie die Ehe mit einer an-
dersgläubigen Europäerin nicht akzeptieren würde, womit der Beschwer-
deführerin die gesellschaftliche Integration im Nordirak nicht möglich wä-
re. Ebenso wenig sei ein familiäres Zusammenleben in Rumänien mög-
lich, da die Familie der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auf-
grund seines muslimischen Glaubens nicht akzeptiere. Zudem seien sie
nicht offiziell, sondern nur religiös getraut, weshalb ein Familienzusam-
menführungsgesuch durch die rumänischen Behörden abgelehnt würde.
Eine vorgängige Eheschliessung in der Schweiz sei ebenfalls nicht mög-
lich. Als abgewiesener Asylbewerber werde er sodann in Rumänien mit
einer Einreisesperre belegt. Somit sei der Wegweisungsvollzug nach
Rumänien weder zulässig noch zumutbar.
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Seite 9
7.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung. Eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden in den
Nordirak oder nach Rumänien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Wegweisung in eines dieser Länder dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen), was vorliegend nicht erfüllt ist. Zudem lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak – insbesondere in den drei kurdi-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfol-
gende Erwägung 7.5.2) und in Rumänien – den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.6 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein An-
spruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es
Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienan-
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Seite 10
gehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz unter-
sagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335
E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch be-
steht) verfügen.
Da die Beschwerdeführenden als Asylsuchende diese Voraussetzung
nicht erfüllen, können sie aus Art. 8 EMRK in Bezug auf die Schweiz
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Es ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich mit ihrem Ehemann und
dem gemeinsamen Kind im Nordirak niederzulassen. In der Beschwerde
wird dies grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Umgekehrt ist auch von der
Möglichkeit der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers mit seiner Fami-
lie in Rumänien auszugehen. Hierzu wird in der Beschwerde eingewen-
det, die Beschwerdeführenden seien nicht offiziell verheiratet, was aber
an dieser Feststellung nichts ändert; denn selbst wenn eine religiöse
Trauung juristisch gesehen nicht einer zivilrechtlichen Trauung gleichge-
stellt werden kann, ist vorliegend von einer eheähnlichen Gemeinschaft
auszugehen, welche vom institutionellen Schutzbereich von Art. 8 EMRK
umfasst ist. Eine vorgängige Eheschliessung in der Schweiz ist dazu
nicht erforderlich. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach
Rumänien, bei welchem es sich um ein vom Bundesrat als verfolgungssi-
cheres Land (sogenanntes safe country) handelt, seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen (insbesondere aus Art. 8 EMRK) nicht nachkommt.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden alle
für einen Familiennachzug in Rumänien nötigen Schritte in die Wege zu
leiten haben.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.7
7.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
7.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 aus-
führlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya ist es zum Schluss ge-
kommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5
und insbesondere E. 7.5.8).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publi-
kation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregie-
rungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt
stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN FLÜCHT-
LINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the
Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See-
kers, Juli 2010, S. 2 ff.).
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich gemäss den Akten um ei-
ne junge, gesunde Familie. Es steht ihnen offen und ist ihnen zuzumuten,
zusammen mit ihrer Tochter in den Nordirak zurückzukehren, wo der Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat und nach wie vor über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Aussagegemäss hat der Be-
schwerdeführer zudem sechs Jahre den Schulunterricht besucht und
daraufhin seinen Vater (…) unterstützt (vgl. A7 S. 6 ff.), so dass er eine
gewisse Berufserfahrung besitzt. Sollte der Beschwerdeführerin wie be-
hauptet die gesellschaftliche Integration im Nordirak verwehrt sein und ihr
die Ausgrenzung drohen, ist es den Beschwerdeführenden auch zuzumu-
ten, sich nach Rumänien zu begeben. Dabei spricht nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass die Familie der Beschwerde-
führerin ihren Ehemann nicht akzeptiere, zumal damit noch keine konkre-
te Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dargetan ist.
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Seite 12
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Irak
respektive nach Rumänien ist schliesslich als möglich zu bezeichnen, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).
7.9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen im Ergebnis zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten ist der
Wegweisungsvollzug zu bestätigen (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängige Instruktion ist das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss den vorangehen-
den Erwägungen als aussichtslos erweisen, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht ent-
schieden worden ist, abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7117/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: