B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7119/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Irak,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B., (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (…).
E-7119/2013
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Oktober 2003 unter der Identität
"C._______," in der Schweiz ein Asylgesuch, zu dem er am 17. Oktober
2003 summarisch und am 5. Dezember 2003 einlässlich angehört wurde.
B.
Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er sei als Kurde in Kirkuk
zur Welt gekommen, habe aber sein ganzes Leben lang in Erbil gelebt,
wo seine Grossmutter ihn grossgezogen habe; seine Eltern seien seit den
"Anfal-Ereignissen" (Genozid des irakischen Regimes gegen die kurdi-
sche Bevölkerung im Nordirak in den Jahren 1988/89) verschollen. Sein
Heimatland habe er wegen der unsicheren Bürgerkriegssituation im Nord-
irak verlassen, zumal auch die Grossmutter im Januar 2003 verstorben
sei.
C.
Nachdem die zuständige kantonale Stelle Anfang Februar 2004 gemeldet
hatte, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Januar 2004 unbekannten
Aufenthaltes, schrieb das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
das Asylgesuch mit Beschluss vom 12. Februar 2004 als gegenstandslos
geworden ab.
II.
D.
Am 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der
illegalen Einreise in die Schweiz von der Kantonspolizei B._______ ver-
haftet. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt des Kantons
D._______ vom folgenden Tag gab er die Personalien "A._______," an
und führte aus, er sei vor rund zwei Wochen von Kirkuk in die Türkei ge-
reist und von dort nach Frankreich geflogen, von wo aus er in die
Schweiz gekommen sei.
E.
Am 21. November 2012 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asyl-
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gesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. November
2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Mai 2013 bestätigte
der Beschwerdeführer die am 20. November 2012 genannten Persona-
lien.
F.
Bei der BzP gab er zu Protokoll, er sei irakischer Kurde und habe die ers-
ten Lebensjahre im Iran verbracht, weil sein Vater Peschmerga gewesen
sei. Zwischen 1991/1992 und 2003 habe er in Erbil gelebt und zwischen
2004 und der Ausreise im November 2012 in Kirkuk, wo er ab 2009 als
Peschmerga gearbeitet habe.
Auf Vorhalt der Daten aus der Eurodac-Datenbank betreffend die Jahre
2004 und 2006 (daktyloskopische Registrierung im Zusammenhang mit
Asylverfahren in Schweden respektive Dänemark) hin gab der Beschwer-
deführer zu, er habe ab 2001 tatsächlich in Schweden ein Asylverfahren
durchlaufen und sei dann von dort aus im Jahr 2006 in den Irak ausge-
schafft worden; in Dänemark habe er nie ein Asylgesuch gestellt, und er
sei dort auch nicht daktyloskopiert worden. Auf Vorhalt des Aufenthalts in
der Schweiz in den Jahren 2003/2004 gab er an, er wisse nicht mehr,
wann er das erste Mal in der Schweiz gewesen sei. In Schweden habe er
sich jedenfalls zirka sechs Jahre lang aufgehalten. Nach der Rückkehr
habe er sich bis zum Tod des Vaters (im Jahr 2007 oder 2008) in Erbil
aufgehalten.
G.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 verfügte das BFM die Wiederaufnahme
des im Jahr 2004 abgeschriebenen Asylverfahrens.
H.
Anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2013 gab der Beschwerdeführer an,
er habe sich nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2006 in der Nähe von
Kirkuk niedergelassen. Er sei im Jahre 2009 der Kurdish Democratic Par-
ty (KDP) beigetreten und habe in Kirkuk als Peschmerga in der Funktion
als Leibwächter eines Hauptmannes gearbeitet. Im Irak müsse man stän-
dig mit Anschlägen rechnen, weshalb das Leben als Soldat sehr gefähr-
lich gewesen sei. Er könne dort ausserdem keine andere Arbeit finden.
Kurz vor Abschluss der Befragung gab er zu Protokoll, bei einer Rückkehr
drohe ihm eine fünfjährige Freiheitsstrafe, weil er seine Dienststelle nicht
ordentlich gekündigt, sondern einfach verlassen habe, was von den loka-
len Behörden als Desertion qualifiziert werden dürfte. Der Beschwerde-
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führer gab einen Mitgliederausweis der KDP und mehrere Fotografien zu
den Akten, die ihn bei der Arbeit als Peschmerga zeigen würden.
I.
Am 12. August 2013 meldete das kantonale Migrationsamt dem BFM, der
Beschwerdeführer sei seit Mitte Juni 2013 unbekannten Aufenthaltes.
Das BFM schrieb daraufhin mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 das
Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut als gegenstandslos geworden
ab.
III.
J.
Am 4. Dezember 2013 trat der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut
in Erscheinung und suchte erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom
10. Dezember 2013 verfügte das BFM die Wiederaufnahme seines Asyl-
verfahrens.
K.
Anlässlich einer kurzen Anhörung vom 10. Dezember 2013 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid gemäss alt Art. 35a Abs. 2 AsylG. Der Be-
schwerdeführer gab zu Protokoll, er habe sich in der Zwischenzeit bei ei-
ner Freundin in E._______ aufgehalten, die er habe heiraten wollen. Die
Heirat sei jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er sein Asylverfah-
ren gerne weiterführen möchte. Er habe in der Heimat nach wie vor ver-
schiedene Probleme und benötige deshalb den Schutz der Schweiz.
L.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am gleichen Tag – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
alt Art. 35a Abs. 2 AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
M.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember
2013 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks ma-
terieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
E-7119/2013
Seite 5
vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien von Lebensmittel-
Coupons der Verwandten für die Region Kirkuk, einer irakischen Identi-
tätskarte des verstorbenen Vaters und von drei schweizerischen Identi-
tätskarten der hierzulande eingebürgerten Brüder des Beschwerdeführers
zu den Akten gereicht. Mit separater Eingabe vom 18. Dezember 2013 in-
formierte der Beschwerdeführer über ein Gesuch um Wechsel des Auf-
enthaltskantons, das er beim EVZ B._______ eingereicht habe.
N.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
O.
Am 13. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh-
rer unter anderem dazu auf, Übersetzungen der eingereichten fremd-
sprachigen Beweismittel zu den Akten zu reichen.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 20. Ja-
nuar 2014 (Postaufgabe) fristgerecht nach.
P.
Am 23. Januar 2014 lud der Instruktionsrichter das BFM – unter Hinweis
auf die Aufhebung der Bestimmung von alt Art. 35a AsylG per 1. Februar
2014 – zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 äusserte sich das BFM
zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln und stellte sich
auf den Standpunkt, die Aufhebung von alt Art. 35a AsylG könne keine
Auswirkungen auf das hängige Beschwerdeverfahren haben.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2014
zur Kenntnis gebracht.
E-7119/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rüge-
gründe richten sich nach der Bestimmung von Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Bestimmung von alt Art. 35a AsylG, auf die sich der vorliegend ange-
fochtene Nichteintretensentscheid des BFM abstützt, ist per 1. Februar
2014 aufgehoben worden. Die Übergangsbestimmungen zur entspre-
chenden AsylG-Änderung vom 12. Dezember 2012 sehen vor, dass das
neue Recht – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
grundsätzlich auf "die […] hängigen Verfahren" Anwendung finden soll.
Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu
und zum Folgenden das Urteil E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2
m.w.H.) hat der Gesetzgeber damit zwar auch die am 1. Februar 2014 auf
Beschwerdeebene hängigen Verfahren gemeint. Hingegen führt die strik-
te Anwendung des neuen Rechts insbesondere bei den altrechtlichen
Nichteintretenstatbeständen zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich
nicht gewollten Ergebnis, weshalb bei solchen Beschwerdeverfahren die
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Seite 7
Bestimmung von alt Art. 35a AsylG weiterhin anzuwenden ist (vgl. a.a.O.
E. 2.2.4 und 2.2.5).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(alt Art. 32–35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis im Hauptpunkt
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegwei-
sung und deren Vollzugs, bei der das BFM eine materielle Prüfung und
Entscheidung vorzunehmen hat, besteht demgegenüber keine vergleich-
bare Einschränkung der Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
5.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid, wie er-
wähnt, auf der Grundlage von alt Art. 35a Abs. 2 AsylG gefällt.
5.2 Gemäss alt Art. 35a Abs. 1 AsylG wird das Asylverfahren wieder auf-
genommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde,
erneut ein Asylgesuch stellt. Nach Abs. 2 der Bestimmung wird auf ein
solches Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
5.2.2 Bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft re-
levante Ereignisse, die gemäss alt Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten
auf das Gesuch führen, ist eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei
in Anlehnung an die Praxis zu alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforde-
rungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl
2002 6845], S. 6883 und 6886; Entscheidungen und Mitteilungen der
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Seite 8
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 16 f.). Dabei richtet sich die Relevanz der geltend gemachten Verfol-
gung nicht nach einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern nach jenem
von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offen-
sichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18).
5.3 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
der Einschätzung der Vorinstanz an, dass keine glaubhaften Hinweise
bestehen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.
5.3.1 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die über-
zeugenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, denen der Be-
schwerdeführer offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen ver-
mag.
5.3.2 In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist einerseits auf
das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens
hinzuweisen, das geeignet ist, die persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft
in Frage zu stellen: Der Beschwerdeführer hat die Asylbehörden der
Schweiz zugegebenermassen über seine Identität getäuscht (vgl. hierzu
alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG) und seine Aufenthalte in europäischen
Ländern zu verschleiern versucht. Im Rahmen des ersten Verfahrens hat-
te er sich als Waisenkind ausgegeben, das mit dem Tod der Grossmutter
auch noch die letzte verwandte Person verloren habe; bei der Befragung
vom 30. November 2012 gab er hingegen an, dass verschiedene Ange-
hörige – Mutter, Geschwister, Onkel – im Heimatland leben würden (vgl.
Protokoll S. 7). Dieses Aussageverhalten und auch das wiederholte Ver-
schwinden während des hängigen Asylverfahrens legen den Schluss na-
he, dass der Beschwerdeführer den flüchtlingsrechtlichen Schutz der
Schweiz nicht benötigt.
5.3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vorwie-
gend mit der im Nordirak herrschenden allgemeinen Lebensunsicherheit
und mit fehlenden beruflichen Perspektiven begründet hatte. Diese Vor-
bringen wären – mangels asylrechtlich relevanter Intensität respektive
Motivation und Gezieltheit der Zufügung der Nachteile – von vornherein
nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E-7119/2013
Seite 9
5.3.4 Bei dem erst am Ende der letzten Befragung protokollierten Vor-
bringen des Beschwerdeführers, die heimatlichen Behörden könnten ihn
"zu fünf Jahren Haft gestützt auf das Militärgesetz verurteilen", weil er
seine Peschmerga-Anstellung nicht ordentlich gekündigt habe (vgl. Pro-
tokoll der Anhörung vom 2. Mai 2013 S. 13 f. ad F121), handelt es sich of-
fensichtlich um ein nachgeschobenes und damit unglaubhaftes Sachver-
haltselement. Im Übrigen würde es sich dabei ohnehin bloss um eine va-
ge Vermutung des Beschwerdeführers handeln, der auf Nachfrage hin
bezeichnenderweise angab, er wisse nicht, ob die Behörden in dieser
Sache irgendwelche Schritte unternommen hätten, und dies interessiere
ihn auch nicht, denn er habe ja "keine Absicht, nach Kurdistan zurückzu-
kehren" (vgl. a.a.O. ad F126 f.).
Schliesslich kann in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber
auch auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hingewiesen werden,
gemäss welcher Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben, grundsätz-
lich keine Flüchtlinge sind (wobei die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]
vorbehalten bleibe).
5.3.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Tä-
tigkeit als Peschmerga einer Gefährdung durch "Terroristen" ausgesetzt
(vgl. Beschwerde S. 1), macht er erstmals in seinem Rechtsmittel gel-
tend, weshalb es ebenfalls offensichtlich nachgeschoben und damit un-
glaubhaft erscheint.
5.4 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von
alt Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
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Seite 10
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem
es vorliegend keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung
gibt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Irak ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-7119/2013
Seite 11
7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleima-
niya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen des
Nordiraks keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige La-
ge nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zusammenfassend
wurde im Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten
ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen
– namentlich aus Kirkuk und Mosul – bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs
im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
E-7119/2013
Seite 12
7.3.2 Der Beschwerdeführer macht bei seiner letzten Version der Sach-
verhaltsdarstellung in der Anhörung vom 2. Mai 2013 geltend, er habe
sich nach der Rückkehr in den Irak (aus Schweden) im Jahr 2006 in der
Nähe von Kirkuk niedergelassen; vor 2001 habe er in Erbil gelebt gehabt.
Das BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass den Akten Umstände zu
entnehmen sind, die es als fraglich erscheinen lassen, ob der Beschwer-
deführer tatsächlich die letzten zirka sechs Jahre vor der (zweiten) Einrei-
se in die Schweiz in der Umgebung von Kirkuk gelebt und ab 2009 dort
gearbeitet hat. Beispielsweise ist es in der Tat schwer vorstellbar, dass
eine Person, die mehrere Jahre lang als Leibwächter in Kirkuk arbeitet,
die Lokalität des Bahnhofs dieser Ortschaft, die Namen der Brücken der
Stadt oder die Telefonvorwahl von Kirkuk nicht kennen würde. Anderer-
seits verfügt der Beschwerdeführer offenbar über gewisse Stadtkenntnis-
se und kann beispielsweise die Namen und Besonderheiten der Quartiere
von Kirkuk korrekt angeben. Letztlich braucht die Frage des Ortes des
letzten Aufenthalts im Heimatland indessen nicht abschliessend geklärt
zu werden:
7.3.3 Gemäss den aktuellsten Angaben des Beschwerdeführers hat er
sich von ungefähr 1991 bis 2001, bereits rund zehn Jahre lang in Erbil
aufgehalten (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. Mai 2013 S. 2 f.; bei der
Befragung vom 17. Oktober 2003 hatte er gar zu Protokoll gegeben, zwi-
schen Ende der 1980er-Jahre und 2003 – mithin etwa fünfzehn Jahre
lang – in Erbil gelebt zu haben, vgl. Protokoll S. 1). Im Provinzgebiet von
Erbil leben zudem "viele" Verwandte, namentlich Tanten mütterlicherseits
(vgl. a.a.O. S. 4 ad F20) und eine verheiratete Schwester (vgl. a.a.O. S. 3
ad F14). Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Mitglied der in Erbil herr-
schenden KDP. Er war in Erbil offiziell registriert, weshalb auch sein Nati-
onalitätenausweis und die Identitätskarte dort ausgestellt worden seien
(vgl. a.a.O. S. 11 ad F97 und F101, Protokoll der Befragung zur Person
vom 30. November 2012 S. 8). Es ist unter diesen Umständen davon
auszugehen, dass er grundsätzlich problemlos nach Erbil zurückkehren
und dort wieder Wohnsitz nehmen kann. An dieser Feststellung vermögen
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern.
Den Akten sind keine spezifischen individuellen Unzumutbarkeitsindizien,
insbesondere solche gesundheitlicher Art, zu entnehmen. Zudem könnten
nötigenfalls anfänglich auch die offenbar in Kirkuk lebenden Angehörigen
(Mutter und Geschwister) oder die in Westeuropa lebenden Brüder den
E-7119/2013
Seite 13
Beschwerdeführer bei dessen Reintegration in der Provinz Erbil in geeig-
neter Weise unterstützen.
7.3.4 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Region Erbil in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich damit als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Das BFM hat somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durch-
führbar qualifiziert. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7119/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: