B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7119/2017
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas
Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der illegal und papierlos eingereiste Beschwerdeführer wurde am (…) Juli
2015 in B._______ im von C._______ herkommenden Zug von den
schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert. Dabei nannte er den
(…) als sein Geburtsdatum. Noch am (…) Juli 2015 erfolgte seine Rück-
übergabe an die italienischen Behörden.
B.
Am 5. August 2015, dem angeblichen Tag seiner erneuten illegalen Ein-
reise in die Schweiz, stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wobei er als Datum seiner
Geburt den (…) angab, womit er ein Alter von (…) Jahren bei der Asylge-
suchstellung aufwies. Eine am 19. August 2015 durchgeführte Handkno-
chenanalyse ergab ein Knochenalter von (…) Jahren, unter Angabe einer
Standardabweichung von plus/minus zwölf Monaten. Das SEM anerkannte
in der Folge den Beschwerdeführer als noch minderjährig und machte ent-
sprechend Meldung an den betreffenden Zuweisungskanton.
C.
Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom
13. August 2015 und der Anhörung vom 29. März 2017 zu den Asylgründen
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tigriner und stamme aus D._______, wo er geboren sei
und stets mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Seine Mutter
sei ehemalige Freiheitskämpferin gewesen und habe im Kampf (…)verlet-
zungen erlitten. Sein Vater sei im Militär gewesen und 2012 verhaftet wor-
den; seither sei er unbekannten Aufenthaltes und es bestehe kein Kontakt
mehr. Im April 2014 sei er (Beschwerdeführer) in der zehnten Klasse von
der Schule gewiesen worden, weil er infolge Krankheit seiner Mutter wäh-
rend einer beziehungsweise zweier Wochen nicht erschienen sei. In der
Folge habe er in einer (…) gearbeitet und stets seinen Einzug in das Militär
befürchtet, zumal er nach dem Schulabbruch keinen Passierschein mehr
gehabt habe. Um Mitte Dezember 2014 sei denn auch eine ihn betreffende
schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Nationaldienst nach
E._______ beziehungsweise F._______ an seine Mutter abgegeben wor-
den; er hätte sich hierfür innert etwa zehn Tagen bei der Verwaltung melden
sollen. Er habe jedoch aufgrund der schlechten Erfahrungen seiner Eltern
keinen Militärdienst leisten wollen und sich deshalb – mit Unterstützung
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seiner Mutter – zur Ausreise entschieden und sich bis dahin versteckt ge-
halten. Am 19. Dezember 2014 sei er zusammen mit einem ebenfalls
fluchtwilligen Freund per Auto beziehungsweise per Bus an einen grenz-
nahen Ort gelangt, ohne kontrolliert worden zu sein. Von dort aus hätten
sie Eritrea in zwei Nachtmärschen illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien
verlassen. Via Sudan, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe, und Li-
byen sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt und wenige Tage später
in die Schweiz weitergereist. In Italien sei er weder registriert noch dakty-
loskopiert worden. Die kostspielige Reise sei von seinem in G._______
wohnhaften Onkel finanziert worden. Nach der Ausreise sei zuhause noch
ab und zu nach ihm gefragt worden.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen Taufschein und eine
Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. Einen Reisepass oder
eine eigene Identitätskarte habe er nie besessen oder beantragt. Das Mili-
täraufgebot habe er nach Erhalt zerrissen.
D.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 – eröffnet am 27. November 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragte er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtbei-
ständin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezem-
ber 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unent-
geltliche amtliche Rechtbeiständin gutgeheissen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. So habe er sich bezüglich der Dauer seines Fernblei-
bens von der Schule (eine bzw. zwei Wochen) und des Grundes seines
Fernbleibens (die plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Mutter und die damit verbundene Betreuungsnotwendigkeit bzw. deren
vorbestandene kampfbedingte Verletzungen und anderen Erkrankungen)
widersprochen. Der beschriebene Schulabbruch nach bloss ein- bezie-
hungsweise zweiwöchiger Absenz erscheine auch als solcher unplausibel
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und nicht überzeugend. Widersprüche seien ebenso betreffend den Her-
gang der weiteren Ereignisse aufgetreten. So habe er seine Furcht vor dem
Einzug in den Militärdienst in der BzP mit dem fehlenden Passierschein
und erst in der Anhörung mit dem schriftlichen Aufgebot begründet. Letzte-
res müsse aufgrund der erst späteren Nennung als nachgeschoben be-
trachtet werden, zumal der Erhalt eines Rekrutierungsschreibens ein prä-
gendes Ereignis darstelle und er die verspätete Nachschiebung dieses
Sachverhaltselementes sowie die damit einhergehende Inkonsistenz sei-
ner Angaben nicht plausibel habe erklären können. Die auf Nachfrage hin
erwähnte Ausreise erst nach Ablauf der mutmasslichen Meldefrist für den
Einzug in den Militärdienst bestärke die vorbestandenen Zweifel; ein sol-
ches Verhalten sei logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt entstehe der
Eindruck, der Beschwerdeführer versuche eine angebliche Verfolgungssi-
tuation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubet-
ten, ohne davon aber in der geltend gemachten Form und mit den vorge-
brachten Folgen betroffen gewesen zu sein. Aus der angeblichen illegalen
Ausreise aus Eritrea im Dezember 2014 ergebe sich im Weiteren für sich
alleine besehen noch keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter
Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Koordinationsurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nämlich eine aus der illegalen Ausreise
sich ergebende überwiegende Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung von
genügend intensiven, ernsthaften und politisch motivierten staatlichen
Sanktionen verneint. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat sei – unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
der Art. 3 und 4 EMRK sowie unter Berücksichtigung der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts (insb. Urteil D-6806/2013 vom 18. Juli 2016) und
des EGMR – angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allge-
meinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich
zulässig. Die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Eritrea und die
blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militä-
rischen Training in Haft genommen zu werden, stelle noch kein „real risk“
im Sinne der Konventionspraxis dar. Vorliegend komme hinzu, dass der
Beschwerdeführer es dem SEM mit seinen unglaubhaften Angaben zu den
Vorfluchtgründen und zur Ausreise verunmögliche zu prüfen, ob ein tat-
sächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung insbeson-
dere von Art. 4 EMRK bestehe. Es könne mithin nicht von einem tatsächli-
chen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und allenfalls zukünfti-
gen Konventionsverletzung ausgegangen werden. Der Vollzug der Weg-
weisung erscheine auch zumutbar, denn seit dem Waffenstillstand und
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Friedensabkommen mit Äthiopien vom Jahre 2000 und dem seitherigen
Verzicht auf militärische Gewalt herrsche in Eritrea weder Krieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt. Es sprächen vorliegend auch keine individu-
ellen Gründe gegen die Zumutbarkeit, da der Beschwerdeführer stets an
seinem Herkunftsort gelebt und während zehn Jahren die Schule besucht
habe und dort über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz verfüge, das ihm im Bedarfsfall soziale und wirtschaftliche
Unterstützung bieten könne. Als erwachsener und mit Lebenserfahrung
ausgestatteter Mann sei er in der Lage, sich selbständig zu organisieren
beziehungsweise sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen.
Zudem weise er keine gesundheitlichen Beschwerden auf. Auch hier sei
anzumerken, dass es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben zu
den Ausreisegründen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsäch-
lichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeitsfrage zu
äussern. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht finde nämlich praxisge-
mäss ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Be-
schwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch
möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine
erstinstanzlich gemachten Vorbringen, insbesondere die behördliche Su-
che nach ihm bei ihm zuhause im November 2014, die dabei erfolgte Ab-
gabe des schriftlichen Militärdienstaufgebots an seine Mutter, die rund ei-
nen Monat später erfolgte illegale Ausreise sowie die sich aus diesen Um-
ständen ergebenden Befürchtungen einer Bestrafung wegen Refraktion
und illegaler Ausreise sowie eines Einzugs in den Militärdienst im Falle ei-
ner Rückkehr. Er räumt ein, die behördliche Suche nach ihm und die dabei
erfolgte Abgabe des schriftlichen Militärdienstaufgebots an seine Mutter in
der BzP nicht erwähnt, sondern erst in der Anhörung deponiert zu haben.
Dies hänge mit seiner schlechten Verfassung bei der Einreise in die
Schweiz zusammen, die ihrerseits auf die strapaziöse und gefährliche
Reise mit dabei erlebten willkürlichen Inhaftierungen, Krankheiten und be-
lastenden Eindrücken auf der Meeresüberfahrt zurückzuführen sei. Zu be-
rücksichtigen seien ebenso seine damalige Unkenntnis des Verfahrens
und der summarische Charakter der BzP. In der Anhörung habe er dann
aber diesen Behördenkontakt und den Erhalt des Aufgebots detailliert und
nachvollziehbar zu schildern vermocht und diese Schilderungen deckten
sich auch mit Berichten (insbesondere der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe, SFH) über die Rekrutierung von minderjährigen Schulabbrechern. Mit
der erst nachträglichen Erwähnung der Vorladung habe er nur eine Vervoll-
ständigung und Konkretisierung seiner in der BzP gemachten Aussagen
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vorgenommen. Der vom SEM erkannte Widerspruch betreffend die Dauer
des Fernbleibens von der Schule gründe in einem Übersetzungsfehler in
der BzP; richtig seien zwei Wochen statt eine. Betreffend den ihm vom
SEM vorgeworfenen Widerspruch bezüglich der Angaben zum Gesund-
heitszustand seiner Mutter könne er einen solchen nicht erkennen, jeden-
falls keinen wesentlichen. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berück-
sichtigung des bloss reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung er-
schienen seine Ausführungen durchaus überwiegend glaubhaft. Mit dieser
Feststellung sei gleichzeitig die Asylrelevanz der Vorbringen gegeben. Auf-
grund der gezielten behördlichen Suche nach ihm und seiner schriftlichen
Aufbietung zum Militärdienst habe er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, da er sich dem Militärdienst mit-
tels Flucht entzogen habe. Die Flüchtlingseigenschaft könne er im Übrigen
gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (insb. Urteil D-
7898/2015) bereits aufgrund des subjektiven Nachfluchtgrundes seiner il-
legalen Ausreise beanspruchen, denn er habe in seiner Heimat bereits
Kontakt mit den Militärbehörden gehabt und mit der illegalen Ausreise wil-
lentlich einen Akt politsicher Opposition und mithin ein verschärfendes Ge-
fährdungsprofil gesetzt. Er müsse somit bei einer Rückkehr riskieren, in
flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Weise einer politisch motivierten, unver-
hältnismässig hohen Bestrafung durch das eritreische Regime ausgesetzt
zu werden. Schliesslich habe das SEM auch den Vollzug der Wegweisung
in rechtsverletzender Weise bejaht: Zunächst könne er sich aufgrund sei-
ner Flüchtlingseigenschaft auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot
berufen. Selbst ohne Flüchtlingseigenschaft bestünde ein hohes Risiko un-
menschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, denn er habe seine
illegale Ausreise glaubhaft gemacht, jedoch habe das SEM die illegale Aus-
reise unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht eingehend geprüft. Gemäss
dem aktuellen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-
2311/2016 seien zudem Personen, die vor Erreichung ihres dienstpflichti-
gen Alters ausgereist oder aus anderen Gründen noch nicht einberufen
worden seien und somit nach einer Rückkehr nach Eritrea mit ihrer Einbe-
rufung zu rechnen hätten, dem nicht auszuschliessenden Risiko einer In-
haftierung und Bestrafung ausgesetzt, da sie sich nicht für den Dienst be-
reitgehalten hätten. Zu beachten sei weiter die v.a. aus UNO-Berichten her-
vorgehende problematische Menschenrechtssituation in Eritrea, die von
Willkür und Brutalität des Regimes geprägt sei. Aufgrund der bereits erhal-
tenen Vorladung stehe bei einer allfälligen Rückkehr sein Einzug in den
Militärdienst bevor. Damit sei entsprechend der aktuellen Praxis der Ge-
richte in Grossbritannien auch anzunehmen, dass er einer von Art. 4 EMRK
(Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) zuwiderlaufenden Handlung
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unterworfen würde, denn er müsste den Dienst auf unbestimmte Zeit aus-
üben und hätte keine Möglichkeit, sich gegen die damit einhergehende
Zwangsarbeit zu wehren oder den Dienst aus Gewissensgründen zu ver-
weigern. Der Vollzug der Wegweisung sei angesichts der prekären Men-
schenrechtssituation in Eritrea zudem grundsätzlich unzumutbar. Ferner
verbiete das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 BV dem SEM seine diesbe-
zügliche bisherige Praxis zu ändern. Überdies sei der Wegweisungsvollzug
unmöglich, da eine zwangsweise Rückkehr ausgeschlossen sei und der
Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr die Diasporasteuer be-
zahlen und ein Reueformular mit Eingeständnis (insbesondere seiner ille-
galen Ausreise) unterzeichnen müsste. Dies könne von ihm nicht verlangt
werden, denn ein Rechtsanspruch auf Strafbefreiung bestehe damit
ebenso wenig wie entsprechende Rechtssicherheit.
5.
5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit weitgehend überzeugender Be-
gründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls
habe. Zwar geht der behauptungsgemässe Widerspruch betreffend den
Grund des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Schule nicht auf
Anhieb aus der betreffenden Erwägung (vgl. angefochtene Verfügung S. 3
Mitte) hervor, zumal der Beschwerdeführer stets übereinstimmend den an-
geschlagenen Gesundheitszustand seiner Mutter als diesen Grund er-
wähnt hat. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe hat insoweit eine ge-
wisse Berechtigung. Dennoch gehen die vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Krankheiten seiner Mutter und deren Ursachen und Entwicklungen kei-
neswegs deckungsgleich aus den Protokollen hervor. Eine vertieftere Prü-
fung kann diesbezüglich indessen unterbleiben, weil die Krankheiten der
Mutter nicht jene Bedeutsamkeit aufweisen, dass sich darauf eine ent-
scheidwesentliche Unglaubhaftigkeitserkenntnis aufbauen liesse. Die wei-
teren vorinstanzlichen Erwägungen – auch betreffend die als unglaubhaft
erkannte Wegweisung von der Schule – sind weder in der Entscheidwe-
sentlichkeit noch in ihrer inhaltlichen Substanz zu beanstanden und es
kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe
oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt dabei zu keiner an-
deren Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht
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Seite 11
blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vor-
bringen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft. Die Festlegung auf eine
von mehreren sich widersprechenden Sachverhaltsvarianten sowie die
Hinweise auf belastende Reiseerlebnisse, Übersetzungsfehler, seine Un-
kenntnis des Verfahrens, das reduzierte Beweismass der Glaubhftma-
chung, den Summarcharakter der BzP und den nachgelieferten Detail-
reichtum in der Anhörung sind in der vorgelegten Form und in Betrachtung
der gesamten Akten unbehelflich. Dies gilt im Besonderen für das sichtli-
che, aber offenkundig erfolglos bleibende Bemühen, den ohne zureichen-
den Grund erfolgten Nachschub des Erhalts eines Militärdienstaufgebots
plausibel zu erklären. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem
SEM mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass weder
die geltend gemachte Wegweisung von der Schule, noch die Suche nach
ihm durch die Militärbehörden, noch der Erhalt eines Militärdienstaufgebots
den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer bedient sich offen-
sichtlich eines Sachverhaltskonstrukts, um sich gestützt darauf eine Verfol-
gungslage aus Vorfluchtgründen anzumassen. Die damit beeinträchtigte
persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerde-
führer sich erst bei seiner zweiten Einreise in die Schweiz veranlasst sah,
um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, bei seinen zwei Einreisen unter-
schiedliche Geburtsdaten erwähnte und schliesslich ohne zureichende Er-
klärung weder für den Schulabbruch noch betreffend die angebliche Auf-
bietung zum Militärdienst irgendwelche Beweismittel vorlegte. Angesichts
des gewonnenen Zwischenergebnisses kann darauf verzichtet werden,
weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag zu erörtern. Die als
unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile sind, da sie nicht Bestandteil des
erstellten Sachverhalts sind, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG somit
nicht zugänglich.
Trotz verschiedener zusätzlicher Unstimmigkeiten (bei der Schilderung der
Ausreiseumstände) sachverhaltlich nicht gänzlich von der Hand zu weisen
sind die angebliche illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea
(Republikflucht) und seine Furcht vor einem dereinstigen Einzug in den Mi-
litär- beziehungsweise Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea.
Das SEM hat indessen die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit einer daraus
abgeleiteten angeblichen Furcht vor Verfolgung ebenfalls zutreffend ver-
neint. Mit einer begründeten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst
geht noch keineswegs eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG einher. Hinsichtlich einer illegalen Ausreise aus
Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
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Seite 12
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Als nicht asylrelevant er-
kannte das Gericht auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr
in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine
Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel der
Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Bestrafung bei einer
Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen,
wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). Solcher-
massen zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, liegen
beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mangels entsprechender An-
haltspunkte nicht vor. Insbesondere hat er wie gesehen weder den Natio-
naldienst verweigert noch ist er aus diesem desertiert. Es ist nicht ersicht-
lich, weshalb er für die heimatlichen Behörden aus anderen Gründen als
seiner Flucht eine missliebige Person sein könnte. Die Furcht vor einer zu-
künftigen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung wegen illegaler
Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen)
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
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Seite 13
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Wenn Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden, so gilt
hierfür gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden. Art. 4 EMRK verbietet Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsar-
beit.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-7119/2017
Seite 14
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr
nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-
2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwal-
tungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits
vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden
war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde
– bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-
14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Weg-
weisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der
wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Im Ko-
ordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden
Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach einge-
hender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim
eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im
eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre viel-
mehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
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Seite 15
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben
würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestün-
den keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen
lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern
betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückfüh-
rungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum erit-
reischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Aufgrund des Gesagten führt
selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers
in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach
Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Soweit der Be-
schwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten
Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist
auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen, wonach eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht mehr als objektiv begründet erscheine (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch insoweit zu verneinen. An
dieser Einschätzung ändern die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
7.2.2 Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzli-
chen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-7119/2017
Seite 16
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Selbst eine drohende Einziehung des Be-
schwerdeführers in den Nationaldienst würde bei einer (freiwilligen) Rück-
kehr nach Eritrea damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das
Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen und insbesondere wirtschaftli-
chen Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O.
E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe
geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu
entnehmen. Es kann hierzu auf die vollumfänglich zu bestätigenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III/2) und die zu-
sammenfassende Wiedergabe in E. 4.1 (oben) verwiesen werden. Ange-
sichts der erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchen
E-7119/2017
Seite 17
die in der angefochtenen Verfügung dargelegten und eine Praxisanpas-
sung ausdrückenden Zumutbarkeitsausführungen im Wesentlichen bestä-
tigt werden, besteht entgegen der in der Beschwerde geäusserten Beden-
ken auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 9 BV.
7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise
Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Mög-
lichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststel-
lung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG entgegen. Die (vorliegend zu verneinende) Gefahr einer Inhaf-
tierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann
nicht – wie in der Beschwerde geltend gemacht – die Frage der (Un-)Mög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt dem Beschwerdeführer,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde (und die vorgelegten Beweismittel) weiter einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E-7119/2017
Seite 18
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unent-
geltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. In der Beschwerde
und in der beigelegten Honorarliste werden ein zeitlicher Aufwand von 4½
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 194.40 (inkl. Mehrwertsteuer)
sowie Auslagen von Fr. 54.– ausgewiesen. Bei amtlicher Vertretung geht
das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis
Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der
notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Wäh-
rend der zeitliche Aufwand angemessen erscheint, ist beim Honorar der
Stundenansatz auf Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Ver-
treter zu kürzen (vgl. z.B. das dieselbe Rechtsvertreterin betreffende Urteil
D-4836/2017 E. 9.2). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 729.‒ (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7119/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 729.− zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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