B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-71/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel Asyl
und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezem-
ber 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 19. Dezember 2008 und reiste über Italien am 22. Dezember 2008 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom
30. Dezember 2008, der Nachbefragung vom 13. Januar 2009 sowie der
einlässlichen Anhörung vom 6. Juli 2009 erhielt er Gelegenheit, sich zu
seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer legte im vorinstanzlichen Verfahren zur Stützung
seiner geltend gemachten Vorbringen folgende Dokumente ins Recht:
Identitätskarte, Geburtsscheine von sich und seinen leiblichen Kindern,
Geburtsschein des adoptierten Kindes (beglaubigte Kopie), Geburtsur-
kunde seiner Ehefrau (beglaubigte Kopie), Eheschein (beglaubigte Ko-
pie), Verschollenerklärung betreffend [Verwandter] (beglaubigte Kopie),
Ausweis des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), Bestäti-
gung des IKRK betreffend seine Inhaftierung durch die Armee vom (…)
2004 (in Kopie), Bestätigung betreffend Klinikaufenthalt zur Rehabilitation
vom (…) 2005 (in Kopie), Gerichtsdokument sowie dazugehöriges An-
waltsschreiben (beides in Kopie).
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Seinen ablehnenden Entscheid begründete es namentlich mit der fehlen-
den Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen (Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Januar 2012 (Datum Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht focht die Rechtsvertreterin namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und be-
antragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit – oder allenfalls aufgrund Unzu-
mutbarkeit – des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen sei festzustellen,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und dem Be-
schwerdeführer sei zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Rep-
likrecht zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, dem
Gericht innert Frist das in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte
psychiatrische Gutachten nachzureichen.
Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
E.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2012, die dem Beschwerde-
führer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könn-
ten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
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(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM
vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamili-
schen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin
hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfälli-
ge Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es
das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle ei-
ner Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dos-
siers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abge-
lehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013;
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hoch-
kommissariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November
2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
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wie er der Verfügung vom 1. Dezember 2011 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine
neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift und der im Beschwer-
deverfahren eingereichten Beweismittel (Arztbericht vom (…) 2011), wel-
che ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wer-
den, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen,
unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechen-
de Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE
137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009
vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010).
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4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind demnach keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem-
nach gegenstandslos geworden.
4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines vollständi-
gen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen.
In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 4. Januar 2012 wird ein zeit-
licher Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.–
sowie Auslagen in Höhe von 150.– ausgewiesen, welche insgesamt als
angemessen zu werten sind. Unter Berücksichtigung der Bemessungs-
grundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe
von Fr. 1'950.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'950.–
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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