B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-71/2015
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).
E-71/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der Ethnie der Amhara mit letz-
tem Wohnsitz in Addis Abeba – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) 2011 und gelangte über den Sudan und Ägypten am 21.
Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Die Befragung zur Person (BzP) fand am 28. Februar 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt und am 2. Mai 2014 wurde
der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen das Folgende geltend: Er habe mit anderen (…) im Jahr
2005 (…) an Protestkundgebungen teilgenommen, wobei er ein erstes Mal
von den äthiopischen Behörden festgenommen worden sei. Nach (…) Haft
im "(…)" sei er freigekommen. In der Folge habe er bis 2011 keine Prob-
leme mehr mit den äthiopischen Behörden gehabt. Anfang (…) sei er Mit-
glied der politischen Oppositionsgruppe "Ginbot 7" geworden. Da er über
gute (…)kenntnisse verfüge, habe er für die Partei (…) vorbereitet, Infor-
mationen (…), auf (…) und dies alles an verschiedenen Orten – mehrheit-
lich im ländlichen Raum – unter die Leute gebracht. Manchmal habe er
auch finanzielle Unterstützung geleistet. Am (…) 2011 sei er festgenom-
men und auf dem Polizeiposten C._______ bis (…) 2011 inhaftiert worden.
Während dieser Zeit habe man ihn schwer misshandelt, immer wieder ver-
hört und mit dem Tod bedroht. Nach der Freilassung – nach Bezahlung von
Schmiergeldern durch seinen Vater – sei er zur Familie und von dort zu
einer Bekannten des Vaters in D._______ gegangen, von wo aus er kurze
Zeit später illegal ausgereist sei.
In der Schweiz sei er weiterhin politisch gegen das äthiopische Regime
aktiv. Er sei (…) einer kleinen Gruppe der Ginbot 7 im E._______ und
nehme dabei an verschiedenen Anlässen der Organisation teil. Ausserdem
gehöre er dem (…) der "Ethiopien Task Force Human Rights & Democracy"
(EHDTS) an und sei in seiner Funktion stark in deren Aktivitäten involviert.
Er habe zudem in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen
das äthiopische Regime teilgenommen, so (…) in F._______.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie der äthiopischen Geburtsurkunde und eine Kopie des (…)-Diploms der
(…) ein. Weiter legte er zur Untermauerung seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten zahlreiche Unterlagen ins Recht (vgl. Verfügung des SEM vom 9. De-
zember 2014 S. 3).
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Seite 3
B.
Mit (am 10. Dezember 2014 eröffneter) Verfügung vom 9. Dezember 2014
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erheben. In materieller Hinsicht beantragte er
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt. Es sei dem Beschwerdeführer
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit der Beschwerde wurden namentlich die folgenden Beweismittel zu den
Akten gereicht: Ein Bestätigungsschreiben von G._______, (…) Ginbot 7
Schweiz, vom 22. Dezember 2014; ein Bericht "Case study: Why Ethiopi-
ans Migrate?" vom März 2014 mit der (noch nicht personalisierten) Vorlage
eines Begleitschreibens und einer Mitgliederliste der EHDTS; zwei Einla-
dungen des Büros Ginbot 7 an die Mitglieder zu Versammlungen am (…)
2013 und (…) 2014; zwei Fotografien mit entsprechender Beschreibung
einer Demonstrationsteilnahme am (…) und eines öffentlichen Treffens
vom (…) 2014; ein Aufruf der Ginbot 7 zu einer Protestkundgebung (…);
ein Bericht (Topical Note) "Ethiopia: The Ginbot 7 Party" vom 20. August
2012.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des
Verzichts auf eine Kostenbevorschussung gut und bestellte dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen
Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung einge-
laden.
E.
Das SEM hielt mit eingehender Stellungnahme vom 30. Januar 2015 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2.
Februar 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde Gelegenheit zu allfäl-
ligen Gegenäusserungen innert Frist gewährt.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 17. Februar 2015 fristgerecht
zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Mit gleicher Ein-
gabe wurden eine CD mit (…), die Honorarnote des amtlichen Rechtsbei-
stands sowie ein Arztbericht vom 16. Februar 2015 in Kopie eingereicht.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 wurde das Original des Arztberichts nach-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-71/2015
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2014 die
vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe teilweise als unglaub-
haft, teilweise als nicht genügend für die Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft.
3.2.1 So habe der Beschwerdeführer bei der BzP im Asylpunkt geltend ge-
macht, er sei mit anderen Personen zusammen beim (…) erwischt und ver-
haftet worden. Anlässlich der Bundesbefragung liess er festhalten, er sei
abends zu Hause festgenommen worden, kurz nachdem er von (…) heim-
gekommen sei. Dass hierbei andere Personen mitbetroffen gewesen sein
sollten, habe er demgegenüber bei der ausführlichen Befragung nicht er-
wähnt.
3.2.2 Der Beschwerdeführer wolle Mitglied der Ginbot 7 sein, sei jedoch
nicht in der Lage gewesen zu schildern, wie er Mitglied geworden sei, wie
diese Organisation in Äthiopien aufgebaut sei und wer für diese welche
Aufgaben wahrgenommen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen seien
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"unkonkret, undetailliert und undifferenziert" ausgefallen. Seine Mitglied-
schaft sei daher zu bezweifeln.
3.2.3 Auch die Aussagen zur angeblichen Haft seien "äusserst undifferen-
ziert und undetailliert" geblieben. Dies sei angesichts der angeblichen Haft-
dauer von etwa (…) nicht nachvollziehbar. Diese insgesamt äusserst va-
gen Aussagen müssten daher ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden.
3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Jahr 2005 anläss-
lich von Protestkundgebungen verhaftet worden zu sein und (…) im Ge-
fängnis verbracht zu haben, sei festzuhalten, dass er gemäss eigenen An-
gaben nach der Freilassung bis zur geltend gemachten Festnahme im Jahr
2011 keine behördlichen Probleme mehr gehabt habe. Demzufolge sei zwi-
schen diesem Ereignis und der Ende 2011 erfolgten Ausreise in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang ge-
geben. Diese im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurückliegende In-
haftierung sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gelte umso we-
niger vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es im Nachgang zu (…) im
Jahr 2005 zu einer Welle von Festnahmen unter den tausenden demonst-
rierenden (…) gekommen seien. Die geltend gemachte Festnahme sei da-
her auch mangels Gezieltheit im Sinn von Art 3 AsylG nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
3.2.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, sich auch in der Schweiz für
die Ginbot 7 einzusetzen, indem er als (…) einer kleinen Gruppe im (…)
aktiv sei. Er gehöre zudem (…) EHDTS an und sei angeblich stark in des-
sen Aktivitäten involviert. Aus den hierzu eingereichten Unterlagen würden
jedoch keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten hervorgehen. Wie zahl-
reiche seiner Landsleute nehme der Beschwerdeführer offenbar an De-
monstrationen, Konferenzen und weiteren Veranstaltungen gegen das
äthiopische Regime teil. Allein aus diesen Aktivitäten sei nicht zu schlies-
sen, dass ausgerechnet er deswegen in den Fokus der äthiopischen Si-
cherheitskräfte gerückt und daher anzunehmen wäre, diese hätten ein spe-
zielles Interesse an ihm. Auch der Umstand, dass er seit nunmehr etwa
drei Jahren landesabwesend sei und ein Asylgesuch in der Schweiz ge-
stellt habe, vermöge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht
zu begründen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass
allein das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland in Äthiopien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine behördliche staatliche Verfolgung bewir-
ken würde.
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Seite 7
3.3 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut beschrieben und den
Ausführungen des SEM Folgendes entgegengehalten:
3.3.1 Die gemäss Ansicht der Vorinstanz widersprüchliche Schilderung der
Festnahme beruhe offensichtlich auf einem Missverständnis: Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der kurzen BzP geschildert, wie die Polizei
bei ihm zu Hause (…) sichergestellt habe, die er am folgenden Tag hätte
verteilen sollen. Seine bei der BzP protokollierten Angaben seien eine ver-
kürzte Darstellung der Ereignisse und es sei dabei offenbar zu Missver-
ständnissen gekommen. Was Mitbeteiligte anbelange, habe er mit der Ver-
wendung der ersten Person Plural einen Freund gemeint, mit dem er je-
weils aktiv gewesen sei und der kurz vor ihm verhaftet worden sei.
3.3.2 Was die Angaben zur Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 betreffe, sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Frage offen-
kundig falsch verstanden habe. Er habe auf die Frage hin die Aktivitäten
eines Mitglieds beschreiben. Bereits vorher habe er angegeben, über ei-
nen Freund und dessen Onkel zur Ginbot 7 gekommen zu sein. Diese Or-
ganisation sei zudem illegal und daher sehr auf Geheimhaltung bedacht;
ein Beitritt sei nicht einfach – es seien die Mitglieder der Partei, die eine für
geeignet befundene Person auswählen würden. Der besagte Onkel habe
den Beschwerdeführer in diesem Sinn kontaktiert und so sei er durch ihm
übertragene Aufgaben und die Zuteilung zu einer Zelle der Partei Mitglied
geworden. Mitgliederbestätigungen gebe es in dieser Organisation nicht.
Die strenge Geheimhaltung und Zellenstruktur werde durch einen Bericht
über die Ginbot 7 des unabhängigen norwegischen
Analysezentrums Landinfo bestätigt. Seine Aktivitäten innerhalb der Ginbot
7 habe der Beschwerdeführer jedenfalls beschreiben können.
Dem Landinfo-Bericht "Ethiopia: The Ginbot 7 Party" vom 20. August 2012
sei zu entnehmen, dass die Organisation immer wieder Inhaftierungswel-
len ausgesetzt sei. Zudem sei deren Generalsekretär und Gründer im Juni
2014 verhaftet worden; er sei inzwischen an Äthiopien ausgeliefert und dort
offenbar gefoltert und unter Medikamente gesetzt worden, wie dies einem
auf YouTube aufgeschalteten Video zu entnehmen sei. Damit könne auch
der Beschwerdeführer nachweisen respektive glaubhaft machen, dass er
wegen seiner politischen Anschauungen im Heimatland an Leib und Leben
gefährdet sei.
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3.3.3 Entgegen der Ansicht des SEM seien sodann die Angaben zum Ge-
fängnisaufenthalt und -alltag sowie zu den Befragungen konkret und de-
tailliert erfolgt. Der Beschwerdeführer sei während der Haft fast täglich ver-
hört worden. Diese Befragungen – deren Ablauf er eingehend geschildert
habe – hätten ihm stark zugesetzt. Zudem sei er immer wieder geschlagen
und misshandelt und mit einer Pistole bedroht worden. Damit habe der Be-
schwerdeführer sich nachvollziehbar in einer sehr schlechten psychischen
und physischen Verfassung befunden, was sich entsprechend auf seine
Fähigkeit ausgewirkt habe, ein Erlebnis widerspruchsfrei zu schildern.
3.3.4 Die Inhaftierung im Jahr 2005 zeige zumindest, dass der Beschwer-
deführer wegen seines politischen Engagements bereits einmal in den Fo-
kus der äthiopischen Behörden geraten sei.
3.3.5 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz aktiv
geworden und nunmehr (…) der (…) Ginbot 7 Schweiz sei, monatliche
Treffen organisiere oder daran teilnehme. Er sei zudem am öffentlichen
Treffen der Ginbot 7 vom (…) mit H._______, (…) gesehen worden. Im
Rahmen der EHDTS führe der Beschwerdeführer als (…) ebenfalls eine
wichtige Funktion aus, und er sei auch (…). Er habe anlässlich der De-
monstration vom (…). Ausserdem sei er mit H._______ auch bei einem
öffentlichen Treffen in I._______ zu sehen gewesen. Die äthiopischen Be-
hörden würden diesen sicher überwachen, weshalb dies auch für sein Um-
feld und damit für den Beschwerdeführer der Fall sein dürfte, zumal die
äthiopischen Behörden generell die exilpolitischen Tätigkeiten von Oppo-
sitionellen in der Schweiz sehr aufmerksam beobachten würden. Da der
Beschwerdeführer in der Ginbot 7 Schweiz und der EHDTS eine wichtige
Rolle spiele, tiefgreifende Kritik am heimatlichen Regime übe, bereits in
Äthiopien Mitglied der Ginbot 7 sowie einmal in Haft gewesen und dabei
aus der Haft in die Schweiz geflüchtet sei und er hier seine politischen Ak-
tivitäten fortgeführt habe, sei davon auszugehen, dass die heimatlichen
Behörden darüber entsprechend Kenntnis hätten. Der Beschwerdeführer
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe.
4.
4.1 Einleitend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die für das Jahr
2005 geltend gemachte etwa (…) Inhaftierung sowohl aufgrund des Feh-
lens eines zeitlich und sachlich genügenden Kausalzusammenhangs als
auch mangels Gezieltheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
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nicht genügt. Diese Feststellung des SEM ist namentlich vor dem Hinter-
grund dessen zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben nach jener Freilassung rund sechs Jahre lang keinerlei Probleme
mit den äthiopischen Behörden gehabt hat.
4.2 Der Beschwerdeführer will bereits in Äthiopien Mitglied der Ginbot 7
gewesen sein. Dabei beschrieb er zwar, er sei über einen Freund und des-
sen Onkel in Kontakt zur Ginbot 7 gekommen. Die Frage, wie er selber
Mitglied geworden sei, vermochte er jedoch nicht zu beantworten, er sagte
lediglich, er sei Anfang 2009 Mitglied geworden und führte danach aus, er
habe (…) (vgl. Protokoll Anhörung S. 7). Die Frage, wie es zur Mitglied-
schaft gekommen sei, blieb damit unbeantwortet. Ungeachtet dessen ist
wenig glaubhaft, dass er allein wegen der genannten Aktivitäten ins Blick-
feld staatlicher Organe geraten sein will. Die Organisation Ginbot 7 wird
zwar von der äthiopischen Regierung bekämpft. Allerdings müssen nur
aktive Personen in führender oder verantwortlicher Stellung innerhalb der
Organisation mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rech-
nen. Davon kann beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Er hat ge-
mäss seinen Angaben die erwähnten einfachen Tätigkeiten ausgeführt
und dazu ausserdem wohl massgeblich nur mit einer Person Kontakt ge-
habt. Zudem fällt auf, dass seine Schilderungen zur Organisation der Gin-
bot 7 inhaltlich nicht über das hinausgehen, was jedermann in öffentlichen
Quellen zugänglich ist.
Nach dem Gesagten kann höchstens angenommen werden, dass der Be-
schwerdeführer sich – wie zahlreiche äthiopische Staatsangehörige – als
Mitglied der Ginbot 7 hat (…) lassen, sich allenfalls mit Gleichgesinnten
(er spricht von etwa von […] Personen, die sich mitunter getroffen hätten,
vgl. Protokoll Anhörung S. 8) ausgetauscht und (…) hat. Allein daraus
kann nicht gefolgert werden, dies ziehe mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine künftige asylrelevante staatliche Verfolgung nach sich. Das ein-
gereichte Bestätigungsschreiben vom 22. Dezember 2014 "To whom it
may concern" bestätigt eine Mitgliedschaft, wobei die Ausführungen darin
nichts an der Feststellung ändern, dass allein aus der einfachen Mitglied-
schaft nicht auf eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete
oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung geschlossen werden kann. Die Hinweise in der Be-
schwerde auf Inhaftierungswellen und namentlich die Festnahme des Ge-
neralsekretärs der Ginbot 7 im Juni 2014 vermögen nichts an dieser
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Schlussfolgerung zu ändern, zumal von solchen Massnahmen grundsätz-
lich und vornehmlich führende Aktivisten betroffen waren, die namentlich
des Versuchs eines Sturzes der Regierung verdächtigt wurden.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durchaus im Fokus der
äthiopischen Behörden gestanden, zumal er im (…) 2011 im Zusammen-
hang mit seinen Aktivitäten festgenommen worden sei. Während der Haft
sei er schwer misshandelt und wiederholt verhört sowie mit dem Tod be-
droht worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Festnahme respektive Inhaftie-
rung ist jedoch zu bezweifeln. So hat der Beschwerdeführer bei der Erst-
befragung unmissverständlich angegeben: "Wir wurden beim (…) erwischt
und festgenommen. Das war am (…) (vgl. Protokoll BzP S. 6). Sie seien
bis (…) 2011 inhaftiert gewesen, dann seien sie geflohen (vgl. a.a.O.). Bei
der Anhörung schilderte er diese Festnahme in einem anderen Kontext.
Hier führte er aus, er habe am (…) seine Verlobte von (…) nach Hause
begleitet und sei anschliessend selber heimgekehrt. Etwa um (…) Uhr
seien die Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen
und misshandelt und erst später sei ihm erklärt worden, dass (…), ihn ver-
raten habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 und 8). Auf die unterschiedlichen
Angaben angesprochen, führte er aus, die (…) seien zu Hause sicherge-
stellt worden, diese hätten erst am (…) verteilt werden sollen (vgl. a.a.O.
S. 11). Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen vermag der Beschwerde-
führer mit seinen Erklärungsversuchen in der Beschwerde (vgl. S. 7) nicht
zu relativieren.
Der Beschwerdeführer hat zu dieser Inhaftierungszeit zudem dargelegt, sie
seien bis (…) 2011 festgehalten und misshandelt, in dieser Zeitspanne je-
doch nie verhört worden (vgl. a.a.O. S. 6). Andererseits sprach er wieder
von verschiedenen Fragen, die ihm gestellt worden seien (vgl. a.a.O. S.
10). Betrachtet man hier die zeitliche Konstellation, wäre der Beschwerde-
führer während dieser angeblichen, von (…) 2011 dauernden Inhaftierung
demnach nie oder jedenfalls kaum befragt worden. Demgegenüber macht
der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend, er sei fast täg-
lich befragt worden (Beschwerde S. 9).
Insgesamt kann nach dem Gesagten dieses, für die Flucht angeblich aus-
schlaggebende Ereignis in seiner Gesamtheit nicht geglaubt werden.
4.3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in einer Gesamtabwägung den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügen. Es ist daher nicht davon auszugehen,
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Seite 11
er sei wegen aktueller politischer Aktivitäten vor seiner Ausreise in den Fo-
kus der äthiopischen Behörden geraten.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich – als (…) der Ginbot 7 und
der EHDTS (…) – auch in der Schweiz politisch engagiert zu haben.
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von
äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Aus-
land lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Um-
stand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von
Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend gemach-
ten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzelnen Per-
son sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. etwa das Urteil
E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist
auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der
Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125).
Dass der Beschwerdeführer als (…) der Ginbot 7 in der Schweiz (…), lässt
eine solche Individualisierbarkeit jedoch noch nicht entstehen.
4.4.2 Zu den eingereichten Unterlagen – die undatierte Bestätigung von
G._______, ein Bericht vom März 2014 mit Begleitschreiben, Einladungen
des Büro Ginbot 7 zur Teilnahme an Versammlungen sowie zwei Fotogra-
fien – ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von dem
für ihn verfassten Bestätigungsschreiben, nicht namentlich erwähnt wird
und die Aufnahmen nicht den Eindruck hinterlassen, der Beschwerdeführer
hätte sich über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder
gar erkennbarerweise eine Führungsposition ausgeübt. Insoweit weist der
Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes und damit für die hei-
matlichen Behörden allenfalls interessantes politisches Profil auf. Bei der
Fotografie, die den Beschwerdeführer mit (…) der Ginbot 7 zeige, handelt
es sich offensichtlich um eine privat aufgenommene und abgespeicherte
Fotografie. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (…), vermag
nicht zur Annahme führen, die äthiopischen Behörden würden sich deswe-
gen in erhöhtem Mass für den Beschwerdeführer interessieren.
4.4.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten auch insoweit nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
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eine asylrechtlich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erscheint – entgegen der
Auffassung in der Rechtsmitteleingabe – mithin nicht als engagierter, sich
erheblich exponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Akti-
vist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf
den Beschwerdeführer in diesem Sinn aufmerksam geworden wären.
5.
5.1 Insgesamt ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, und es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Es ist dem
Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Aktenlage nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und 7 AsylG
glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 13
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4).
7.3.2 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. So findet er bei seiner Rückkehr gemäss seinen Angaben
ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz vor. Er verfügt weiter über
eine sehr gute (…) und hat ein (…) abgeschlossen. Es ist daher davon
auszugehen, dass er sich als ausgebildeter (…) im Heimatstaat eine Exis-
tenzgrundlage wird aufbauen können. Das am 17. Februar 2015 respektive
am 4. März 2015 (Original) eingereichte Arztzeugnis attestiert dem Be-
schwerdeführer (…), eine (…) und (…); diese Probleme dürften auch im
Heimatland medikamentös behandelbar sein, mithin lassen diese nicht auf
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen
Gründen schliessen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 23. Januar 2015 wurde sein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, weshalb vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen ist.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt worden ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulas-
ten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat am 17. Februar 2015 eine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Jedoch ist einerseits der darin ausgewiesene Stundenansatz
von Fr. 300.– als übersetzt zu bezeichnen und daher praxisgemäss auf
Fr. 200.– zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel
verfügt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3777/2014
vom 17. August 2015 E. 9.2, D-2204/2014 vom 2. April 2015 E. 7 und
D-4537/2014 vom 27. Juli 2015, je m.w.H.); andererseits erscheint der zeit-
liche Aufwand von fast zehn Honorarstunden den konkreten Verfahrens-
umständen nicht als angemessen. Das Honorar des amtlichen Rechtsbei-
stands ist somit zu Lasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay