B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-71/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 29. März 2015
in die Schweiz einreiste und mit Entscheid der Staatsanwaltschaft (…) vom
2. April 2015 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts
und illegaler Erwerbstätigkeit zu einer bedingten Strafe verurteilt wurde,
dass sie zudem im April 2015 durch [die kantonale Migrationsbehörde] im
Wesentlichen aus denselben Gründen aus der Schweiz weggewiesen und
mit einem Einreiseverbot belegt wurde,
dass im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle im September 2015 die ille-
gale Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz registriert wurde,
weshalb sie infolge Nichtbewährung mit Entscheid der Staatsanwaltschaft
(…) vom 13. November 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120
Tagen verurteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin seither im [Gefängnis] inhaftiert ist, wobei
eine bedingte Entlassung per 16. Januar 2016 möglich sei,
II.
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2015 aus
dem Gefängnis ein Asylgesuch stellte und das SEM am 22. Dezember
2015 im Gefängnis eine Anhörung zu ihren Asylgründen durchführte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, ihr Vater sei 1993 in ihrem Heimatstaat durch die Mafia ermordet
worden; nun würden dieselben Personen sie und ihre Mutter bedrohen, sie
würden ihnen mit der Pistole bewaffnet auflauern und sie immer wieder
angreifen, die Beschwerdeführerin sei dabei sogar Opfer eines Vergewal-
tigungsversuches geworden,
dass die von ihr mehrmals um Hilfe angerufene Polizei diesbezüglich nichts
unternehme,
dass es sich beim Mörder ihres Vaters um B._______ handle und sich die-
ser seit Ende 2013 wieder in ihrem Heimatstaat aufhalte und sich im Rah-
men des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens in Haft befinde,
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dass die Verfolger der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter mit dem Tod
gedroht hätten, falls sie im Strafverfahren gegen B._______ gegen ihn aus-
sagen würden,
dass diesbezüglich eine an ihre Mutter, C._______, adressierte Gerichts-
vorladung vom (…) Juli 2014 sowie eine von derselben Amtsstelle am
(…) Dezember 2015 ausgestellte Bestätigung dieses hängigen Strafver-
fahrens als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
28. Dezember 2015 – eröffnet am 30. Dezember 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, womit ihr
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnete und zudem festhielt, der Bundesrat habe Bosnien und
Herzegowina im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AslyG als verfolgungssi-
cheren Staat bezeichnet,
dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich verfasster Laienbe-
schwerde vom 5. Januar 2016 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht anfocht und dabei sinngemäss beantragte, es sei die vorinstanzli-
che Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerdeschrift die be-
reits aktenkundigen Beweisunterlagen betreffend ihre Mutter erneut ein-
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Asylvorbringen geltend machte, die
Mafia habe 1993 ihren Vater ermordet, und seit Beginn des Jahres 2014
(d.h. nach der Rückkehr des inzwischen inhaftierten Mörders B._______
nach Bosnien und Herzegowina) würden sie und ihre Mutter durch Gefolgs-
leute von B._______ bedroht,
dass bereits bei einer summarischen Überprüfung der Akten einige Unge-
reimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin festzustellen
sind, auf welche auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend hinwies,
dass deshalb ergänzend zu den nachfolgenden Erwägungen auf die Aus-
führungen des vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin namentlich anlässlich der polizeilichen Ein-
vernahme vom 1. April 2015 mehrfach zu Protokoll gab, wegen ihres
Freundes in die Schweiz gekommen zu sein und ihre Aussagen im Übrigen
keinerlei Hinweise auf eine Gefährdungssituation in ihrer Heimat enthielten
(vgl. A5/18, A9/19 S. 11),
dass die Beschwerdeführerin sodann erst rund acht Monate später, näm-
lich nach ihrer Inhaftierung wegen wiederholter Verletzung ausländerrecht-
licher Bestimmungen, ein Asylgesuch stellte und dieses verspätete Gel-
tendmachen von Verfolgungsgründen den Anschein erweckt, diese seien
zum Zweck des legalen Verbleibs in der Schweiz nachgeschoben worden,
dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe bei der polizeilichen
Anhörung aus Angst vor einer Ausweisung nichts über die angebliche Be-
drohung im Heimatland gesagt (A9/19 S. 11 f.; Beschwerde S. 2 und 4),
nicht überzeugt,
dass ferner in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine logischen und
plausiblen Gründe dafür ersichtlich werden, weshalb sie trotz der angeblich
seit anfangs 2014 andauernden Behelligungen erst Ende März 2015 ihren
Heimatstaat verliess und an dieser Stelle anzumerken ist, dass bei einem
tatsächlichen Verfolgungsinteresse der fraglichen Mafia die Beschwerde-
führerin wohl bereits während des langen Verfolgungszeitraums vor ihrer
Ausreise in deren Hände gefallen wäre,
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dass zudem die Tatsache, dass ihre Mutter nach wie vor in derselben –
zuletzt noch mit der Beschwerdeführerin geteilten – Wohnung an ihrem
Heimatort lebt, ebenfalls als starkes Indiz gegen die Annahme einer tat-
sächlichen und ernsthaften Verfolgungssituation zu werten ist, soll die Mut-
ter doch genauso von der Verfolgung betroffen sein,
dass ferner die geltend gemachten familiären Probleme von der Vorinstanz
zutreffend als nicht asylrelevant gewürdigt wurden, da die Beschwerdefüh-
rerin hiermit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend
macht,
dass schliesslich in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass die Be-
schwerdeführerin in sämtlichen Vorbringen ausschliesslich nichtstaatliche
Verfolgungshandlungen seitens privater Drittpersonen geltend macht,
dass hierzu festzuhalten ist, dass mindestens eine der kumulativen Voraus-
setzungen für einen asylrelevanten Tatbestand, nämlich der 'fehlende
Schutz durch den Herkunftsstaat', vorliegend nicht erfüllt ist, da die Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen konnte, dass ihr Heimatstaat
seiner Schutzpflicht nicht nachkommen wollebeziehungsweise nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren, zumal sie stets in lediglich pauschaler
Weise vorbrachte, die Behörden würden ihr nicht helfen, und die behaup-
tete Schutzverweigerung auch nicht mittels Beweismitteln zu belegen ver-
sucht,
dass sie überdies zu Protokoll gab, nie mit den Behörden oder der Polizei
in Bosnien Probleme gehabt zu haben (vgl. A9/19 S. 14),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2015 diesbezüglich
zutreffend darauf hinweist, dass das Gerichtsverfahren betreffend das Tö-
tungsdelikt an ihrem Vater hängig und der Tatverdächtige in Untersu-
chungshaft sei, weshalb die Schutzfähigkeit und –willigkeit der bosnischen
Behörden bejaht werden könne,
dass es zu den eingereichten Beweismitteln ebenso richtig bemerkte, diese
vermöchten an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern, sondern
würden die Untersuchungsbemühungen der bosnischen Behörden viel-
mehr bekräftigen,
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dass angesichts des laufenden Gerichtsverfahrens gegen B._______ fer-
ner davon auszugehen ist, dass die Justizbehörden bei Verdacht auf wei-
tere in diesem Zusammenhang drohende Straftaten sofort handeln wür-
den,
dass die Beschwerdeführerin sich nach dem Gesagten an die Behörden in
Bosnien und Herzegowina wenden und Schutz beanspruchen kann, womit
das Vorliegen eines Hinweises auf begründete Furcht vor relevanter Ver-
folgung in casu zu verneinen ist,
dass die Vorinstanz schliesslich zutreffend festhielt, dass Bosnien und Her-
zegowina gemäss Bundesratsbeschluss seit dem 1. August 2003 als ver-
folgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), womit der Schutz-
wille und die Schutzfähigkeit dieses Staats zu bejahen ist,
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten würde,
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen die Vorbringen aus dem
erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden und im Übrigen keine stich-
haltigen Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, die Erwägun-
gen der vorinstanzlichen Verfügung umzustossen,
dass es sich bei den der Beschwerde beigelegten Beweismittel um Kopien
der bereits aktenkundigen und im Rahmen des vorinstanzlichen Ent-
scheids gewürdigten Gerichtsdokumente handelt, welche von der Vorin-
stanz zu Recht für unbehelflich befunden wurden,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus
den nachfolgenden Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation
geraten wird,
dass die Beschwerdeführerin zuletzt mit ihrer rentenberechtigten Mutter in
einer staatlich finanzierten Wohnung gelebt hat und ihr damit keine Wohn-
kosten anfallen (vgl. A9/19 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren gemäss Aktenlage in ihrer Hei-
mat ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz an-
treffen wird und ferner über Verwandte mit geregeltem Aufenthalt in der
Schweiz verfügt (vgl. A9/19, S. 5 f.), von denen sie notfalls Unterstützung
erwarten könnte,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjäh-
rige Schulbildung mit abgeschlossener [Berufs-]ausbildung verfügt und bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise mehrere Jahre als (…) erwerbstätig gewesen
sei (vgl. A9/19, S. 4, S. 6),
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwer-
deführerin würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährden-
den Situation ausgesetzt,
dass schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift, anstelle einer Wegweisung ins Heimatland würde sie
lieber ihrem Leben selber ein Ende setzen (Beschwerde S. 3), nicht geeig-
net sind, ein Vollzugshindernis darzutun, und es den Vollzugsbehörden ob-
liegen wird, dem physischen und psychischen Zustand der Beschwerde-
führerin Rechnung zu tragen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: