B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-71/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 in Richtung Äthiopien. Von dort ge-
langte er via den Sudan, Libyen und Italien am (…) August 2016 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Nachdem eine radiologische Analyse des Handknochens des Beschwer-
deführers am 16. August 2016 die von ihm behauptete Minderjährigkeit be-
stätigt hatte, fand am 19. August 2016 seine Befragung zur Person (BzP)
statt. Als Ausreisegründe gab der Beschwerdeführer dabei an, er sei von
der Schule gewiesen worden, weil er seinen Eltern bei der Arbeit haben
helfen müssen und deshalb mehrmals den Unterricht verpasst habe.
Er habe mit den Behörden seines Landes ansonsten nie Probleme gehabt.
C.
Am 22. September 2016 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein einer
Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende – einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört. Er führte dabei aus, er habe in der
Heimat die Schule bis (…) 2014 besuchen können; er sei bei seinem Schul-
ausschluss in der (…) Klasse gewesen und habe befürchtet, bei einer Raz-
zia festgenommen und für immer ins Gefängnis gesteckt zu werden res-
pektive dann bei Eintritt der Volljährigkeit zwangsweise in den Militärdienst
überführt zu werden. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschieden und
habe das Land zusammen mit zwei jugendlichen Freunden illegal verlas-
sen ohne zuvor seine Angehörigen informiert zu haben.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Der Asylentscheid wurde im We-
sentlichen damit begründet, dass weder die geltend gemachten Vorflucht-
gründe (Schulausschluss, Furcht vor Festnahme und späterem Einbezug
in den National Service) noch die angebliche illegale Ausreise flüchtlings-
rechtlich relevant seien.
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Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Januar 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte die teilweise Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung seiner Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung des
Rechtsmittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe zu Un-
recht seine illegale Ausreise als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
einerseits das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; andererseits wies er das Ge-
such um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
ab, weil gemäss Akten die zuständigen kantonalen Behörden für ihn am
16. November 2016 – zusätzlich zur Beigabe einer rechtskundigen Vertrau-
ensperson im Sinn von Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) – bereits zwei
andere amtliche Rechtsvertreterinnen eingesetzt hätten. Mit der gleichen
Instruktionsverfügung wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 10. Februar 2017 eben-
falls an seinen Anträgen festhalten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
5.
5.1. Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, weder mit
den geltend gemachten Lebensumständen (insbesondere dem Ausschluss
aus der Schule) noch mit der Furcht vor einer Festnahme und der späteren
Überstellung in den Militärdienst würden vorliegend asylrelevante Verfol-
gungsmassnahmen geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer in die-
sem Kontext keinerlei Behördenkontakt im Sinn der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gehabt habe. Zudem vermöge auch die vorge-
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Seite 6
brachte illegale Ausreise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu be-
gründen. Er habe nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und habe
demzufolge weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem
desertiert.
5.2.
5.2.1. In der Beschwerde werden die Ausführungen des SEM zu den Vor-
fluchtgründen – Schulausschluss, Furcht vor Festnahme und späterer
Zwangsrekrutierung – nicht bestritten; die Asylgewährung wird in den
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht (mehr) beantragt.
5.2.2. Hingegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe Eritrea il-
legal verlassen und das SEM habe diesen Umstand zu Unrecht als flücht-
lingsrechtlich nicht relevant qualifiziert und dabei die ständige Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet (sowie seine Begrün-
dungspflicht verletzt). Die diesbezügliche Praxisänderung des SEM vom
Sommer 2016 basiere überdies auf einer wissenschaftlich ungenügenden
Quellenlage. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin äusserst
problematisch, wie dies beispielsweise auch die spezifische Untersu-
chungskommission der Vereinten Nationen in einem Bericht vom 8. Juni
2016 festgehalten habe. Soweit das SEM von ihm für den Fall seiner Rück-
kehr in das Heimatland sinngemäss diskretes Verhalten verlange, er-
scheine dies – auch im Licht der internationalen Rechtsprechung – als
problematisch.
5.3. In der Vernehmlassung erläuterte das SEM seine neue Praxis zur Be-
handlung der illegalen Ausreise aus Eritrea.
5.4. Der Beschwerdeführer verwies in der Replik in diesem Zusammen-
hang auf einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2017, in welchem die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer ille-
galen Ausreise nur noch bei einer Kombination mit zusätzlichen anderen
Risikofaktoren anerkannt werde. Solche Faktoren seien beim Beschwer-
deführer gegeben: Einerseits habe sein Bruder B._______ in Eritrea Mili-
tärdienst geleistet und sei ebenfalls ausgereist und habe in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt (N […]); anderseits sei er selber nun mittlerweile
nahe am dienstpflichtigen Alter; und schliesslich sei erneut darauf hinzu-
weisen dass die allgemeine Quellenlage zu Eritrea nach wie vor "sehr
dünn" sei. Die illegale Ausreise könne in Kombination mit den erwähnten
zusätzlichen Faktoren zu einer Verschärfung des persönlichen Profils und
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen.
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Seite 7
6.
6.1. Beide Parteien haben zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss
langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden bereits
eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die
Flüchtlingseigenschaft begründete. Das SEM verschärfte diese Praxis im
Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Dieser
begründet sein Rechtsmittel im Ergebnis ausschliesslich mit dem Vorbrin-
gen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht (und überdies
auch formal falsch) erfolgt.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen bei-
den Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenz-
urteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 – auf das in
der Replik Bezug genommen wird – mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen
und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
6.2.1. Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
6.2.2. Für die Entscheidfindung des Gerichts war unter anderem die Tatsa-
che von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten.
6.2.3. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
6.3. Aus den Akten werden solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nach
Auffassung der Gerichts nicht ersichtlich:
6.3.1. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im Alter von
(…) Jahren aus Eritrea ausgereist. Er hatte noch keinen Kontakt mit den
heimatlichen Militärbehörden im Hinblick auf eine allfällige Rekrutierung
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3 S. 31 ff.). Heute ist er gemäss eigenen
Angaben (…)-jährig und steht damit immer noch nicht im militärdienstpflich-
tigen Alter.
6.3.2. Zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder B._______ konnte der
Beschwerdeführer in seiner BzP – obwohl er angab, mit ihm über Face-
book Kontakt zu haben – praktisch keine Angaben machen (vgl. Protokoll
BzP S. 5). Angesichts der vielen unbeantwortet gebliebenen Nachfragen
der die Kurzbefragung durchführenden SEM-Sachbearbeiterin erscheint
im Übrigen auch der Vorwurf schwer nachvollziehbar, das SEM hätte ihm
hier "vertiefte Fragen" stellen müssen (vgl. Replik S. 1). In der Anhörung
konnte er – auf weitere Nachfragen hin – zwar ergänzen, dass B._______
mehrere Jahre "im Militärdienst" gewesen, in C._______ stationiert und
später "auch ausgereist" sei (vgl. Protokoll Anhörung ad F28–31 sowie ad
F6–9). Dass sein Bruder desertiert sei, machte er, soweit feststellbar, wäh-
rend der ganzen erstinstanzlichen Verfahrens ebenso wenig geltend wie
eine eigene Furcht vor einer Anschlussverfolgung wegen der nun behaup-
teten Dienstverweigerung des Bruders.
Eine Durchsicht der Akten N (…) des Bruders (und dessen Ehefrau) ergibt,
dass dieser am 2. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
hatte. Am 21. August 2015 fand seine BzP statt, und am 20. März 2017
wurde der Bruder zu seinen Asylgründen angehört. Ein erstinstanzlicher
Asylentscheid ist in diesem Verfahren bisher nicht gefällt worden. Konkrete
Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ergeben sich
aus dem Dossier seines Bruders und seiner Schwägerin nicht.
Der durch eine qualifizierte Asyljuristin vertretene Beschwerdeführer hatte
in seiner Beschwerde auf eine Anfechtung der Verfügung des SEM im Asyl-
punkt verzichtet. Dass er sich nun – wenige Tage nach Ausfällung des
Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 –
erstmals auf eine asylrechtlich grundsätzlich relevante Anschlussgefähr-
dung beruft, wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen.
6.3.3. Der Beschwerdeführer hatte sich in Eritrea nie in irgendeiner Weise
politisch exponiert und nach seinen Angaben – abgesehen von seinem
Schulausschluss wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht – nie ir-
gendwelche Probleme mit den Behörden. Er führt in seiner Replik zwar
aus, es könne letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die illegale Aus-
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Seite 9
reise in Kombination mit zusätzlichen Faktoren zu einer Verschärfung sei-
nes persönlichen Profils und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung führen könnte (vgl. Replik S. 1). Damit verkennt er aber offensichtlich,
dass begründete Furcht vor Verfolgung nach Lehre und Praxis nur vorliegt,
wenn anzunehmen ist, die befürchteten Nachteile würden ihm nach einer
Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
zugefügt (vgl. etwa BVGE 2011/51 E. 6.1 oder 2014/27 E. 41). Hiervon ist
beim Beschwerdeführer – abgesehen von der Tatsache, dass dem in der
Schweiz vorläufig Aufgenommen im erwähnten Zeithorizont de facto ohne-
hin keine Verfolgungsmassnahmen drohen können – nach dem Gesagten
nicht auszugehen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zudem gerügt, das
SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 für Praxisänderun-
gen vorgeschrieben habe.
7.2. Das Gericht hatte sich in diesem Urteil mit der Verbindlichkeit seiner
publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese
Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in
Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde fest-
gestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für
eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere
Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Ge-
richt, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen
wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
7.3. Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
7.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
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Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG).
7.3.2. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.3.3. Der Begründung in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Ver-
fügung waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu
entnehmen (vgl. Verfügung S. 3 f.).
7.3.4. Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffäl-
ligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
damaligen BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht wor-
den, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien
und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden
Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni
2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vor-
gelegt.
7.3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
7.3.6. Auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Be-
schwerde S. 3) erweist sich als unbegründet.
E-71/2017
Seite 11
8.
8.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich-
ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-71/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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