B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7120/2010
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 23. September
2010 / N (…);
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli
2010 / E-6493/2009.
E-7120/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine kurdisch-stämmige Alevitin aus
B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______(Türkei) – verliess eigenen
Angaben zufolge am 25. April 2009 ihre Heimat und gelangte am 17. Mai
2009 in die Schweiz, wo sie am 9. Juni 2009 ein Asylgesuch einreichte,
welches vom BFM mit Verfügung vom 11. September 2009 aufgrund feh-
lender Asylrelevanz der Vorbringen abgelehnt wurde, wobei die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug angeordnet wurden. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 15. Oktober 2009 – mit welcher lediglich die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung im "Wegweisungspunkt" beantragt und
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ersucht worden war – wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 (E-6493/2009) abgewiesen.
B.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
8. September 2010 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter ans BFM und machte darin geltend, das Verhältnis zu ihren El-
tern sei – entgegen der Feststellung sowohl in der Verfügung des BFM
vom 11. September 2009 als auch im Urteil vom 16. Juli 2010 – nicht in-
takt, so dass sie sich bei einer Rückkehr nicht auf ein familiäres Umfeld
stützen könne. Aus Scham und Schuldgefühlen habe sie im vorgängigen
Verfahren nicht über die Umstände, welche ursächlich für dieses voll-
kommen zerrüttete Verhältnis seien, sprechen können. Dies hole sie nun
nach: Sie entstamme einer vermögenden Familie kurdischer Abstam-
mung. Ihre Kindheit und Jugendzeit sei geprägt gewesen von schweren
familiären Konflikten, da sie sich schon während des Gymnasiums für die
kurdischen Anliegen einzusetzen begonnen habe, während ihr Vater als
(…) tätig gewesen sei, und unter anderem "solche Leute habe verurteilen
müssen". Sie habe gegen den Willen der Eltern im Jahre (…) geheiratet
und das Elternhaus verlassen. Aus dieser Ehe sei im Jahr (…) eine Toch-
ter hervorgegangen. Während der Ehe sei sie indes Opfer massiver
häuslicher Gewalt durch ihren damaligen Ehemann gewesen und teilwei-
se von ihm auch zur Prostitution gezwungen worden. Im Jahre (…) sei sie
zu ihren Eltern geflüchtet und im Jahr (…) geschieden worden. Nach ihrer
Rückkehr in das Elternhaus habe es erneut Spannungen gegeben, ins-
besondere weil die Beschwerdeführerin durch die Scheidung sich und
damit auch ihre Familie entehrt habe. So habe sich der Vater in der Zwi-
schenzeit mit einer Bekannten in der Schweiz in Verbindung gesetzt und
E-7120/2010
Seite 3
dieser mitgeteilt, aufgrund der erlittenen Entehrung und der früheren hef-
tigen Konflikte mit der Tochter könne sie unmöglich in die Türkei zurück-
kehren. Die Familie könne sie nicht wieder bei sich aufnehmen, da dies
sonst zu einer Katastrophe führen würde. Sowohl die jahrelange häusli-
che Gewalt als auch die Konflikte im Elternhaus hätten ihre psychischen
Probleme verursacht. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich zu-
dem nach Erhalt des Urteils vom 16. Juli 2010 massiv verschlechtert, so
dass sie neu einer stationären Behandlung bedürfe. Als Belege dafür wa-
ren dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis vom 11. August 2010, ein Über-
weisungsbericht an die psychiatrischen Dienste vom 11. August 2010, in
welchem die Beschwerdeführerin gegenüber dem behandelnden Arzt Su-
izidgedanken geäussert habe, sowie ein ärztlicher Kurzbericht vom 31.
August 2010 beigelegt.
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 23. September 2010 – eröffnet am
1. Oktober 2010 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, die Verfügung vom
11. September 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den abwei-
senden Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass es einer-
seits weiterhin von einer intakten Beziehung der Beschwerdeführerin zu
ihren Eltern ausgehe, da sie in ihrem Gesuch nicht habe glaubhaft darle-
gen können, dieses sei – entgegen ihrer vorgängigen Darstellung – seit
geraumer Zeit vollkommen zerrüttet. Andererseits verwies es in Bezug
auf ihre gesundheitlichen Probleme und deren Behandlung vorab vollum-
fänglich auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 11. September 2009 bzw. des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 16. Juli 2010, welche diesbezüglich weiterhin Gültigkeit hät-
ten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid durch ihren
Rechtsvertreter am 1. Oktober 2010 (Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte darin, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 23. September 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei
der fragliche Entscheid aufzuheben und unter Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
E-7120/2010
Seite 4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um vorläufige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Mitteilung des Spruch-
gremiums ersuchen. Der Rechtsvertreter wies in der Eingabe ausdrück-
lich darauf hin, dass die vorliegende Beschwerde lediglich oberflächlich
begründet sei, damit das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Er-
lass einer vorsorglichen Massnahme behandeln könne. Allfällige Korrek-
turen zu den Anträgen sowie eine "korrekte Beschwerdebegründung"
würden innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen nachgereicht. Auf
diese Ausführungen wird deshalb – da diese dem Bundesverwaltungsge-
richt lediglich zur Beurteilung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde dienen sollten (vgl. Bstn. E und F unten) – in
den Erwägungen nicht mehr ausdrücklich eingegangen.
E.
Mit Telefaxverfügung vom 1. Oktober 2010 wurde die sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 8. Oktober
2010 die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen und ausführlichen ärzt-
lichen Bericht einzureichen. Es verfügte ferner, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 1. November 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter eine "Vervollständigung der Beschwerde vom 1. Ok-
tober 2010" einreichen. Beigelegt waren zwei Schreiben der damals be-
handelnden Ärztin vom 27. bzw. 29. Oktober 2010 und der Austrittsbericht
aus der Klinik D._______ vom 20. Oktober 2010, wonach die Beschwer-
deführerin vom 11. August bis zum 27. September 2010 dort hospitalisiert
worden sei. Auf die Beschwerdebegründung und den Inhalt der Beweis-
mittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Am 4. November 2010 liess sie mitteilen, dass sie von einem neuen Psy-
chiater, Dr. S.A., behandelt werde.
H.
Am 14. Januar 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter einen ausführlichen psychiatrischen Bericht dieses sie neu behan-
delnden Arztes vom 10. Januar 2011 einreichen. Danach wurde bei ihr ei-
E-7120/2010
Seite 5
ne posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst mit depressiver Re-
aktion gemischt diagnostiziert. Aufgrund der Depression mit wiederholten
Suizidgedanken müsse sie engmaschig psychiatrisch-psychothera-
peutisch sowie medikamentös-antidepressiv betreut und mit kognitiver
Verhaltens- und Traumatherapie behandelt werden. Eine Rückkehr in den
Herkunftsstaat sei aufgrund der fehlenden psychischen Ressourcen, der
Instabilität, der Traumaerlebnisse in der Heimat sowie der Suizidalität der
Beschwerdeführerin nicht indiziert.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen
Therapieverlaufsbericht vom 12. März 2012 ein. Danach habe sich ihr
Gesundheitszustand durch die regelmässig stattfindende psychopharma-
kologische Therapie leicht verbessert, trotzdem würden in dieser unsiche-
ren Situation weiterhin Ängste bestehen. Das Krankheitsbild zeige sich
unverändert. Ferner erachtete der behandelnde Arzt eine psychothera-
peutische Behandlung im Heimatstaat als nicht zweckmässig, da einer-
seits dadurch eine Retraumatisierung drohe und andererseits ein er-
zwungener Behandlungsabbruch in dieser heiklen Phase die Beschwer-
deführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit enorm schwächen würde; es
würde offen bleiben, ob sie den Verlust des Therapeuten längerfristig ver-
kraften könne. Es drohe ein gänzlicher Verlust der Integrations- und Ar-
beitsfähigkeit und eine dauernde Persönlichkeitsveränderung. Unabhän-
gig von den Therapiemöglichkeiten könne eine Behandlung im Heimat-
land nicht zweckmässig durchgeführt werden, da dort im Zustand massi-
ver Alarmiertheit jeglicher Therapieprozess unmöglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
E-7120/2010
Seite 6
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Beschwerdegegenstand bilden auch Verfügungen, mit denen das
BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides
betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
2.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 8. September 2010 und
auf Beschwerdeebene lediglich die vorläufige Aufnahme beantragt, und
damit zum Ausdruck gebracht, dass sie einzig betreffend die Frage des
Wegweisungsvollzugs eine Neubeurteilung der Verfügung vom 11. Sep-
tember 2009 bzw. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Juli 2010 begehrt. Vorliegend wird die Prüfung somit auf das Vorhan-
densein allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse beschränkt.
3.
Die als "Wiedererwägungsgesuch" titulierte Eingabe vom 8. September
2010 enthält sowohl Elemente eines Wiedererwägungs- als auch eines
Revisionsgesuchs, da darin sowohl eine nachträgliche Veränderung des
Sachverhalts – einerseits die Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin und andererseits die Bekanntgabe der "Dro-
hung des Vaters" – geltend gemacht als auch vorgebracht wird, es lägen
neue Tatsachen vor, welche im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils des
Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hätten, aber während des
ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden seien, namentlich das
seit Jahren zerrüttete Familienverhältnis. Die Vorbringen der Beschwer-
deführerin werden daher im Folgenden teils unter dem Aspekt der Be-
schwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 23. Sep-
tember 2010 (vgl. E. 4 unten), teils als Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 entgegengenommen
(vgl. E. 5) und aus prozessökonomischen Gründen gemeinsam in einem
einzigen Entscheid behandelt. Dabei ist festzustellen, dass der rechtsan-
waltlich vertretenen Beschwerdeführerin dadurch, dass das BFM die ge-
E-7120/2010
Seite 7
samte Eingabe vom 8. September 2010 fälschlicherweise als Wiederwä-
gungsgesuch behandelt hat, kein Nachteil entstanden ist.
4.
Nachfolgend ist zunächst die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 23. September 2010 (Wiedererwägungsentscheid) zu prüfen.
4.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren
Hinweisen).
4.5 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist
auf dieses eingetreten.
E-7120/2010
Seite 8
Sie weist das Gesuch indessen einerseits mit der Begründung ab, dass
es sich bei der massgeblichen Darstellung zum angeblich bereits seit
längerer Zeit zerrütteten Verhältnis zu ihrem Vater – Informierung einer
namentlich nicht genannten Bekannten durch ihren Vater betreffend der
Unmöglichkeit der Rückkehr in die Türkei und dem Unwillen zur Wieder-
aufnahme in die Familie – um eine nicht näher substanziierte und plakati-
ve Schilderung vom Hörensagen handle, welche bereits für sich allein
genommen keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöge. Hinzu kom-
me, dass es auch wenig nachvollziehbar erscheine, weshalb die Be-
schwerdeführerin erst nach dem "Schock des Erhalts" des zu ihren Un-
gunsten lautenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts "ausführlicher
über die Ereignisse in der Türkei habe berichten können" (vgl. B5/6 S. 2).
Insbesondere erscheine es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie "aus
Scham und Schuldgefühlen nicht in der Lage gewesen sei", im Rahmen
des ordentlichen Asylverfahrens über ihre angeblich seit Jahren zerrüttete
Beziehung zu ihrem Vater zu berichten. Als entscheidendes Element
komme hinzu, dass sie anlässlich der Anhörungen im ordentlichen Ver-
fahren überaus detaillierte Angaben zu ihren – gänzlich anders gelager-
ten – persönlichen Problemen und Asylgründen gemacht habe, die in wei-
ten Teilen durchaus als glaubhaft gemacht erachtet worden seien
(vgl. A2/12 S. 5 f. und A15/16 S. 7 ff.). Aus ihren Ausführungen sei indes-
sen nicht ansatzweise eine Zerrüttung ihrer Beziehung zu ihren Eltern er-
sichtlich, so dass sich die Angaben im Wiedererwägungsgesuch keines-
wegs – wie behauptet (vgl. B5/6 S. 2 unten [Ziff. 5 erster Satz]) – auf frü-
here Aussagen während ihres Asylverfahrens abstützten. Im Gegenteil
habe die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren wiederholt betont,
dass sie von ihren Eltern unterstützt und seit ihrer Trennung beherbergt
worden sei, und dass ihr Vater ihr auch bei der Finanzierung und logisti-
schen Vorbereitung ihrer Ausreise geholfen habe (vgl. A2/12 u.a. S. 8 so-
wie A15/16 u.a. S. 4 ff. [Fragen 14-57], S. 8 [Frage 62], S. 14 [Frage 108
und Frage 111]). Ferner ergebe sich auch aus dem von der Beschwerde-
führerin bereits im Asylverfahren eingereichten Scheidungsurteil vom (…)
nichts, das für ein zerrüttetes Verhältnis zwischen ihr und ihren Eltern
sprechen würde. Im Lichte dieser Feststellungen würden sich weitere Ab-
klärungen und namentlich eine Fristansetzung zur Beibringung von Be-
weisen, welche das angeblich zerrüttete Verhältnis belegen sollen, erüb-
rigen. Folglich gehe die Vorinstanz von einer weiterhin intakten Bezie-
hung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern aus.
Andererseits hielt die Vorinstanz die massive Verschlechterung der ge-
sundheitlichen Situation durch den Erhalt des abschlägigen Urteils des
E-7120/2010
Seite 9
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 betreffend – zusätzlich zu
ihrem Verweis auf die vorgängigen Erwägungen des BFM und des Bun-
desverwaltungsgerichts im ordentlichen Asylverfahren – fest, dass die
Beschwerdeführerin bereits in der Türkei seit längerer Zeit in psychiatri-
scher Behandlung gewesen sei und diese nötigenfalls in der Türkei jeder-
zeit fortsetzen könne. Diese Feststellung gelte weiterhin, auch wenn sie
am 11. August 2010 vorübergehend stationär eingewiesen worden sei.
Dabei gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass der Erhalt einer rechts-
kräftigen Wegweisungsverfügung bei den betroffenen Personen erfah-
rungsgemäss häufig eine entsprechende und zusätzliche psychische Re-
aktion hervorrufe. Eine konstruktive Auseinandersetzung mit der Rück-
kehrperspektive nach der Entlassung aus ihrer stationären Behandlung
sei für die Beschwerdeführerin unabdinglich. Ihren allfälligen Ängsten sei
dabei im Rahmen der Modalitäten des Wegweisungsvollzugs durch ge-
eignete begleitende Massnahmen Rechnung zu tragen. So erscheine es
gerade auch aus psychologischer Sicht besonders wichtig, dass sie sich
wieder in ihrer gewohnten sprachlichen und kulturellen Umgebung bewe-
gen könne. Massgebend unterstützt werde sie dabei durch ihre Familien-
angehörigen. An dieser Stelle wurde vom BFM nochmals mit Nachdruck
darauf hingewiesen, dass es von einer intakten Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu ihren Eltern ausgehe. So sei im Rahmen der Rück-
kehrmodalitäten etwa an einen Direktflug nach E._______ zu denken,
verbunden mit einem Empfang durch die Eltern und durch die (damals)
mittlerweile (Zahl)jährige Tochter am Flughafen.
4.6 Dem stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Okto-
ber 2010 den Antrag entgegen, die angefochtene Verfügung sei wegen
ungenügender Sachverhaltsfeststellung des BFM aufzuheben und die Ak-
ten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Diesen Antrag begründet sie in der Eingabe vom 1. November
2010 (vgl. Bstn. D und G) damit, dass die Vorinstanz die seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 veränderte Sachlage
in zwei Punkten – wie sie im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches
vom 8. September 2010 geltend gemacht worden seien, d.h. einerseits
das zerrüttete Familienverhältnis und andererseits die erhebliche Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes – nicht genügend abgeklärt
habe. So habe das BFM aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die
Pflicht getroffen, den Vater bzw. allenfalls die Mutter im Rahmen einer An-
frage über die Schweizer Botschaft in Ankara zu kontaktieren. So hätte
der Vater ohne Weiteres zu einem Gespräch in die Schweizer Botschaft
eingeladen werden können, um dort den geltend gemachten Sachverhalt
E-7120/2010
Seite 10
– das zerrüttete Familienverhältnis – darlegen zu können. Zudem sei
zwingend notwendig gewesen, dass das BFM gestützt auf Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
(BZP, SR 273) bei der Klinik D._______, in welche die Beschwerdeführe-
rin zeitweilig stationär eingewiesen worden sei, einen ausführlichen psy-
chiatrischen Bericht einzuholen.
4.7 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt effektiv
der von der Beschwerdeführerin angerufene Untersuchungsgrundsatz,
das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ih-
rem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person dem-
gegenüber aber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3, m.H.a. EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch
EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.7.1 Soweit vorliegend vorgebracht wird, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig festgestellt, weil sie keine Abklärungen bezüglich
des geltend gemachten zerrütteten Familienverhältnisses getroffen habe,
ist festzustellen, dass für diese Frage (vgl. Ausführungen unten in E. 5)
derselbe Beweismasstab wie bei der Geltendmachung von neuen Weg-
weisungsvollzugshindernissen ("Drohung des Vaters", vgl. E. 4.8.2 unten)
gilt, nämlich zumindest derjenige des Glaubhaftmachens (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.3., m.H.a. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c; BVGE 2011/24 E.
10.2). Der angefochtenen Verfügung sind denn auch keine Hinweise zu
entnehmen, wonach das BFM den Sachverhalt diesbezüglich ungenü-
gend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinanderge-
setzt hätte. Es hat vielmehr im Rahmen einer analog zu Art. 7 AsylG vor-
genommenen Glaubhaftigkeitsprüfung die Vorbringen zum geltend ge-
machten zerrütteten Familienverhältnis geprüft. Hierzu ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin für ihr neues Vorbringen keine Beweismittel
einreichte bzw. sie diese einzig auf eine Aussage vom Hörensagen stütz-
te. Die Vorinstanz traf folglich aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
und der unsubstanziierten, nicht belegten Vorbringen keine Pflicht, dies-
bezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, umso mehr als die Be-
schwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Verfahrens das Verhältnis
E-7120/2010
Seite 11
zu ihrem Vater bzw. zu anderen Familienmitgliedern nie negativ be-
schrieb. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu
tragen, zumal es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG unbenommen gewesen wäre, detaillierter auszuführen bzw. ent-
sprechende Beweismittel einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Das
BFM hat in der angefochtenen Verfügung den damaligen rechtserhebli-
chen Sachverhalt in dieser Hinsicht somit korrekt und vollständig erstellt.
Weitere Abklärungen diesbezüglich waren und sind nicht nötig.
4.7.2 Nachdem diverse ärztliche Berichte eingereicht worden waren, wel-
che ausreichend Auskunft über die zum Entscheidzeitpunkt (des BFM)
vorliegende psychische Lage der Beschwerdeführerin gaben, so dass
das BFM gestützt darauf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse prü-
fen konnte, bestehen keine Hinweise darauf, weshalb das BFM ein Gut-
achten im Sinne von Art. 57 ff. BZP hätte einholen sollen.
4.7.3 Zusammenfassend erweist sich bei dieser Sachlage der Kassati-
onsantrag wegen angeblich ungenügender Sachverhaltsfeststellung
durch das BFM in beiden Punkten als unbegründet.
4.8 Nachfolgend wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausging, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres Wieder-
erwägungsgesuches vom 8. September 2010 keine erheblichen Ände-
rungen der Sachlage darlegen können, welche den Wegweisungsvollzug
nachträglich als unzumutbar erscheinen lassen.
4.8.1 Die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in ihrem
Wiedererwägungsgesuch als auch in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2010
betreffen Sachverhalte, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 16. Juli 2010 (E-6493/2009) ereignet haben sollen: Einer-
seits nämlich die Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin durch eine
namentlich nicht genannte Bekannte, ihr Vater drohe mit dem "Eintritt ei-
ner Katastrophe" für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei, und anderseits
die erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustan-
des (vgl. Prozessgeschichte Bst. B und E. 4.6 oben). Sie stellen somit
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage dar, welche allen-
falls eine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung erfordern
und vom BFM richtigerweise unter wiedererwägungsrechtlichen Ge-
sichtspunkten geprüft wurden.
E-7120/2010
Seite 12
4.8.2 Beim Vorbringen der nachträglich durch eine namentlich nicht ge-
nannte Drittperson erfahrene Ablehnung und Drohung ihres Vaters, bei
einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin geschehe eine "Katast-
rophe", handelt es sich – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt wurde
(vgl. E. 4.5) – um eine unsubstanziierte Schilderung vom Hörensagen,
welche nicht anderweitig belegt wurde, weshalb das BFM dieses Vorbrin-
gen zurecht nicht als glaubhaft gemacht erachtete und es deshalb als
Wiedererwägungsgrund abwies. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst
sich dieser Einschätzung vollumfänglich an.
4.8.3 In Bezug auf die geltend gemachte massive Verschlechterung des
psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin wegen der nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 drohenden Aus-
weisung ist vorab festzustellen, dass bei der Prüfung der Unzulässigkeit
bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die im Entscheidzeit-
punkt bestehenden Verhältnisse abzustellen ist (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4 f. S. 211). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine psychi-
sche Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegwei-
sung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende
Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen,
falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides
mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung
der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen
Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch nach
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Rahmen der Tatbe-
standsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundegesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut
notwendig ist. Die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- und Herkunfts-
staat allein bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2., m.H.a. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
E-7120/2010
Seite 13
Die aktuell diagnostizierten psychischen Beschwerden der Beschwerde-
führerin (vgl. Prozessgeschichte Bst. H) sind indes – wie nachfolgend
dargelegt – zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart gravierend zu be-
zeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug im oben
ausgeführten Sinn darstellen. Der aktuellste Therapieverlaufsbericht vom
22. März 2012 diagnostiziert bei ihr zwar ein unverändertes Krankheits-
bild (PTBS und Depression), indes habe sich ihr Gesundheitszustand
durch die regelmässig stattfindende psychopharmakologische Therapie
leicht verbessert. Eine akute Suizidgefahr wird nicht erwähnt. An dieser
Stelle ist festzuhalten, dass Suizidalität durchaus ein Hindernis für den
Wegweisungsvollzug darstellen kann. Entscheidendes Kriterium bei der
Zumutbarkeitsprüfung ist nämlich das Vorliegen einer konkreten Gefähr-
dung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug
auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung
lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheits-
bild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Vorliegend er-
gibt sich eine solche akute Gefährdung indessen nicht aus den Akten.
Damit hat die psychische Erkrankung keinen Verlauf in dem Sinne ge-
nommen, welcher es rechtfertigen würde, die im ordentlichen Verfahren
getroffene Einschätzung umzustossen und den Wegweisungsvollzug zum
jetzigen Zeitpunkt wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als un-
zulässig oder unzumutbar zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist zudem,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben – wie die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung vom 23. September 2010 zu Recht hervorhob
(vgl. Prozessgeschichte Bst. B und E. 4.5) – bereits in der Türkei psychi-
atrische Hilfe in Anspruch genommen hat, so dass ihr eine Wiederauf-
nahme einer solchen Behandlung in ihrem Heimatstaat zuzumuten ist. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des sie in der
Schweiz behandelnden Arztes – wonach ein Behandlungsabbruch die
Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit enorm schwächen,
und es offen bleiben würde, ob sie den Verlust des Therapeuten länger-
fristig verkraften könne; ferner drohe ein gänzlicher Verlust der Integrati-
ons- und Arbeitsfähigkeit und eine dauernde Persönlichkeitsveränderung
– nichts zu ändern, zumal damit weder die von der Praxis geforderte
"Unmöglichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimat-
land" noch eine "ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung
lebensbedrohlichen Ausmasses" belegt wird. Der Einschätzung des be-
handelnden Arztes, wonach "eine Behandlung im Heimatland nicht
zweckmässig durchgeführt werden könne, da dort im Zustand massiver
Alarmiertheit jeglicher Therapieprozess unmöglich sei" (vgl. Prozessge-
schichte Bst. H), ist entgegenzuhalten, dass die "Nichtzweckmässigkeit"
E-7120/2010
Seite 14
einer an und für sich möglichen Behandlung kein ausschlaggebendes
Element in der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen bei der
Beschwerdeführerin weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuieren-
den suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen eventuellen zwangswei-
sen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nöti-
genfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen
gewirkt werden könnten. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender
Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort
und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass
die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im
Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe – vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung
des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 – die Möglichkeit hat,
zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Orga-
nisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche
Begleitung während der Heimreise) zu beantragen.
Zusammenfassend lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten
zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände
ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK und
des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der Unzulässigkeit bzw.
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Grün-
den oder drohender Suizidalität führen könnten.
4.9 Im Ergebnis ist somit die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung
zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und
möglich. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
4.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Wie oben bereits erwähnt (vgl. Prozessgeschichte Bst. B und Ausfüh-
rungen in E. 3), wird in der Eingabe vom 8. September 2010 unter ande-
rem dargetan, dass die Beschwerdeführerin (bzw. im nachfolgenden Kon-
text die Gesuchstellerin) erst nach Erhalt des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Juli 2010 über Ereignisse in der Türkei habe reden
E-7120/2010
Seite 15
können, die sich vor diesem in der Türkei zugetragen hätten. Aus Scham
und Schuldgefühlen sei sie vorher dazu nicht in der Lage gewesen
(vgl. Ziff. 4, S. 2). Damit macht sie einen neuen Sachverhalt geltend, der
sich vor ihrer Ausreise aus der Türkei ereignet haben soll, nämlich Kon-
flikte im Elternhaus, weil sie durch ihre Scheidung sich und ihre Familie
entehrt habe. Aus diesem Grund sei ihr auch klar geworden, dass sie
nicht auf Dauer bei ihren Eltern habe leben können (Ziff. 5, S. 3). Auf Be-
schwerdeebene wird wiederholt, dass die Gesuchstellerin diese beson-
ders belastenden Hintergründe und Umstände (die zu ihrer psychischen
Erkrankung geführt hätten) aus objektiven Gründen (bisher) nicht habe
erzählen können (Eingabe vom 1. Oktober 2010, S. 4). Damit macht sie
sinngemäss Revisionsgründe geltend, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht diese Vorbringen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Revi-
sion prüfen wird.
5.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, mit dem Ziel, dass die Rechtskraft beseitigt wird
und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005,
S. 269). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urtei-
le aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG).
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
5.3 Mit der nachträglichen Geltendmachung eines bereits seit Jahren be-
stehenden zerrütteten Familienverhältnisses brachte die Gesuchstellerin
in ihrer Eingabe vom 8. September 2010 sinngemäss vor, es lägen neue
Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Damit wird
sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angeru-
fen. Von der Rechtzeitigkeit ist vorliegend ohne weiteres auszugehen, da
zwischen dem sinngemäss angefochtenen Beschwerdeurteil vom 16. Juli
E-7120/2010
Seite 16
2010 und der Eingabe vom 8. September 2010 weniger als 90 Tage lie-
gen, weshalb auf das sinngemässe Revisionsgesuch einzutreten ist.
5.4 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche
Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revi-
sionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid ent-
standen sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konn-
ten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weil sie der gesuchstellenden Per-
son damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder
ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen
nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und EMARK 1994 Nr. 27 E.
5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der
nachträglich erfahrenen Tatsache setzt also zum einen voraus, dass sich
diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat;
zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffen-
de Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Ur-
teil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen
konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuch-
stellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine
Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung
der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im frü-
heren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine
unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007,
Art. 123 N. 8). Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, d.h. dazu
geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die ge-
suchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.).
5.5 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht aus
nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die Gesuchstellerin vorlie-
gend offenkundig keine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche (neue)
Tatsache geltend macht.
E-7120/2010
Seite 17
5.5.1 Die (neuen) Vorbringen zu ihrem angeblich schon seit Jahren zer-
rütteten Familienverhältnis sind zum einen mit ihren Aussagen im ordent-
lichen Verfahren nicht zu vereinbaren. Im Gegenteil gab sie zu Protokoll,
dass ihre Eltern sie nach ihrer Scheidung unterstützten. Auch wenn sie
glaubhaft nachweisen könnte, dass sie aus Scham gewisse Details eines
zerrütteten Familienverhältnisses nicht erwähnt habe, ihr die Geltendma-
chung oder Beibringung also aus entschuldbaren Gründen nicht möglich
gewesen sei (vgl. nachfolgende Erwägung), hätte doch ansatzweise ihren
damaligen Darstellungen ein eher schlechtes Verhältnis entnommen wer-
den müssen. Dies trifft indes nicht zu (vgl. dazu auch die zutreffenden
Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. September
2010 , vorstehend in E. 4.5).
5.5.2 Den Akten können zum anderen keine Hinweise entnommen wer-
den, die Gesuchstellerin hätte bereits während des Beschwerdeverfah-
rens E-6493/2009 ansatzweise angedeutet, die angeblich unkorrekte
Feststellung des BFM in seiner Verfügung vom 11. September 2009 – es
bestehe ein intaktes Familienverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern –
mit neuen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln widerlegen zu
wollen. Als Begründung, weshalb diese "neue" Tatsache von ihr unver-
schuldeterweise nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht wor-
den sei, dienen einzig angebliche Schuld- und Schamgefühle wegen der
erlebten häuslichen Gewalt und der Entehrung der Familie durch die
Scheidung. Dies vermag angesichts ihrer vorgängigen entgegengesetz-
ten Aussagen zum Familienverhältnis (vgl. oben) in keiner Weise zu
überzeugen und erklärt nicht, weshalb sie diese Tatsache nicht bereits
während des ordentlichen Verfahrens zu Protokoll gegeben bzw. erwähnt
hat, zumal sie eine der angeblichen Ursachen für die Schuld- und
Schamgefühle, namentlich die erlittene häusliche Gewalt in der Ehe, im
ordentlichen Verfahren durchaus erwähnt hatte (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6493/2009 vom 16. Juli 2010). Gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann es durchaus sein, dass Ge-
fühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbst-
schutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Umstände, z.B. eine
Vergewaltigung, erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens
vorgebracht werden, so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsge-
such nicht allein mit der Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentli-
chen Verfahren geltend gemacht werden können, abgewiesen werden
darf. Indes setzt die Würdigung einer solchen neuen Tatsache voraus,
dass der Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten bezogen
auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE
E-7120/2010
Seite 18
2009/51 E. 4.2.3, m.H.a. EMARK 2003 Nr. 17 E.4 a-c). Vorliegend ist es
der Gesuchstellerin indes aufgrund ihrer unsubstanziierten und unbeleg-
ten Vorbringen, die zudem mit ihren früheren Aussagen nicht zu vereinba-
ren sind, nicht gelungen, die "neue" Tatsache des seit Jahren zerrütteten
Verhältnisses zu ihren Eltern glaubhaft zu machen (vgl. auch Ausführun-
gen oben in E. 4.7.1, E. 4.8.2 sowie E. 5.5.1). Folglich können die geltend
gemachten Scham- und Schuldgefühle nicht als Rechtfertigung für das
Versäumnis der Geltendmachung im ordentlichen Verfahren durch die
Gesuchstellerin dienen. Ihr muss deshalb eine unsorgfältige Prozessfüh-
rung vorgeworfen werden, weshalb eine Revision gestützt auf Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist.
5.5.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es äusserst fraglich
ist, ob die neue Schilderung eines zerrütteten Familienverhältnisses ge-
eignet gewesen wäre, die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen
Verfahren ergangenen Entscheids in dem Sinne zu ändern, dass das
Bundesverwaltungsgericht in Würdigung allein dieser Tatsache, ein für die
Gesuchstellerin günstigeres Urteil gefällt hätte (vgl. Ausführungen zur Er-
heblichkeit von neuen Tatsachen oben in E. 5.4).
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin keine
Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzutun vermag.
Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Juli 2010 ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7120/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
bzw. der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: