B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7120/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 19. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (…)
2016 nach Bangkok geflogen, wobei er dafür seinen eigenen (im […] 2016
ausgestellten) Reisepass benutzt habe, welcher sein Schlepper ihm da-
nach abgenommen habe. Am 16. Juli 2016 sei er in die Schweiz eingereist
und reichte zwei Tage später ein Asylgesuch ein.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer – mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District) – anlässlich seiner Befra-
gung vom 17. August 2016 zu Protokoll, er sei im (…) 2016 als Minderjäh-
riger von Armeeangehörigen wegen seiner Körpergrösse verdächtigt wor-
den, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören. Daraus
habe sich indes, ausser, dass er deshalb auf dem (…) angehalten worden
sei, kein konkreter Nachteil ergeben. An seiner Anhörung vom 2. März
2018 brachte er vor, er sei während des Sporttrainings den Soldaten der
sri-lankischen Armee aufgefallen. Zwei Tage später sei er von ihnen aufge-
fordert worden, ins C._______-Camp, welches neben B._______ liege, zu
kommen. Mit (…) anderen tamilischen Jugendlichen habe er dort während
(…) Wochen mit den Soldaten trainiert. Schliesslich sei er angehalten wor-
den, Mitglieder der LTTE gegen Geld zu verraten. So habe er ein Foto ei-
nes Mannes erhalten. Als er tags darauf mit Freunden in D._______ (…)
gewesen sei, habe er den Mann auf dem Foto (…) erkannt und die Solda-
ten benachrichtigt. Dafür habe er (…) Rupien erhalten. Als sein Vater spä-
ter das Geld gesehen habe, habe der Beschwerdeführer ihm die ganze
Geschichte erzählt. Der Vater sei sehr erzürnt gewesen, so dass der Be-
schwerdeführer weitere Anrufe der Soldaten nicht mehr entgegengenom-
men habe. Danach hätten sie, als er in der Schule gewesen sei, sein Zu-
hause aufgesucht und seine Mutter eingeschüchtert. Sie hätten ihr ge-
droht, wenn er seine Spitzeltätigkeit aufgebe, würden sie ihn respektive
seinen Vater umbringen. Sodann sei er zu seinem Onkel nach E._______
geschickt worden. (…) Wochen später sei er deshalb aus Sri Lanka aus-
gereist.
B.
Eine radiologische Untersuchung bei Dr. med. F._______ in G._______ hat
gemäss Schreiben vom 4. August 2016 ein Alter des Beschwerdeführers
von 19 Jahre oder älter ergeben, wobei mit einer doppelten Standardab-
weichung von ungefähr 12 Monaten zu rechnen sei. Zu diesem Resultat
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wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2016 das rechtliche Gehör
gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2018 – eröffnet am 21. November 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es be-
gründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Aus-
serdem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein werde.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 (Poststempel: 14. Dezember 2018)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diesen Entscheid und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung
sei seine Flüchtlingseigenschaft – unter Asylgewährung – anzuerkennen.
Eventualiter seien eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie
ein Vollzugshindernis festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
E.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich eine originale Identitätskarte
(Nr. […], ausgestellt am […] 2015) und eine Kopie des Reisepasses
(Nr. […], ausgestellt am […] 2016; A24) des Beschwerdeführers. Ausser-
dem liegen dort eine Kopie des Auszugs des Geburtsregisters, ein Schrei-
ben des Dorfvorstehers respektive der Mutter des Beschwerdeführers mit
Datum vom (…) 2016 (A23 F4 ff. und 82 ff.; A24) sowie diverse (…) (A24).
E-7120/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materi-
elle Behandlung verunmöglichen würde. Die Vorinstanz habe, so der Be-
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schwerdeführer, die aktuelle Regierungskrise in Sri Lanka nicht berück-
sichtigt. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht dargetan hat, wie die Abset-
zung des Regierungschefs Ranil Wickremesinghe im Oktober 2018, wel-
cher seit dem 16. Dezember 2018 jedoch wieder im Amt ist (womit auch
die Regierungskrise vorerst beigelegt ist), die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers tangieren. Folglich sind keine Gründe für weitere Abklä-
rungen und somit für eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu
erkennen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM hielt in seinen Erwägungen fest, dass der Wahrheitsgehalt
wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund
erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht ledig-
lich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden.
So habe der Beschwerdeführer an der Befragung vorgebracht, dass er auf
dem (…) von Soldaten mehrmals angehalten worden sei, weil sie ihn ver-
dächtigt hätten, ein Mitglied der LTTE zu sein. An der Anhörung habe er
dann seine Spitzeltätigkeit für die sri-lankische Armee als Asylbegründung
geltend gemacht. Angesprochen auf diese Diskrepanz habe er erwidert, er
habe jedes Mal dasselbe Vorbringen dargetan. Das SEM kam zum
Schluss, dass die Vorbringen an der Anhörung als Nachschub zu werten
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seien. An dieser Einschätzung könne auch das angeblich an den Dorfvor-
steher gerichtete Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers nichts än-
dern. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei die Asylrelevanz
nicht zu prüfen.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber in seiner Beschwerde an
seinen Vorbringen, so wie er sie an der Anhörung geschildert habe, fest.
Seit er sich bei seinem Onkel versteckt habe, sei seine Familie mehrmals
von Soldaten aufgesucht worden. Seine Abwendung von diesen nähre de-
ren Verdacht, dass er ein Mitglied der LTTE und folglich ein Sympathisant
der tamilischen Unabhängigkeitsbestrebungen sei.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des
SEM an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
gelten haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst vollum-
fänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung der Vorinstanz zu verweisen, welche nicht zu beanstan-
den sind. In der Tat hat der Beschwerdeführer an der Befragung ausgesagt,
die Soldaten der sri-lankischen Armee hätten ihn auf dem (…) angehalten,
weil er wegen seiner Körpergrösse unter Verdacht gestanden sei, ein Mit-
glied der LTTE zu sein. Indes habe es daraufhin keine weiteren konkreten
Vorfälle gegeben (A8 S. 8 f.). Diese Schilderung der Geschehnisse ist nicht
mit den Aussagen an der Anhörung in Einklang zu bringen. Angesprochen
auf diesen Widerspruch, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er so etwas
nicht erzählt habe (A23 F112 ff.). Weil mit dieser Äusserung die Divergenz
der Aussagen nicht beseitigt wurde, ist dem SEM Recht zu geben, die Vor-
bringen an der Anhörung als Nachschub und damit als unglaubhaft zu qua-
lifizieren. Es gelingt dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
nicht, die festgestellten Widersprüche aufzulösen.
Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung durch die sri-lankische Armee im Zeitpunkt seiner Ausreise im (…)
2016 darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob ihm bei seiner Rückkehr in seine
Heimat ernsthafte Nachteile drohen würden.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebenda E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
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Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tat-
sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör-
den bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährdenm. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ ver-
merkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für
sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-tätigt
haben (vgl. ebenda E. 8).
6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt keinen der stark risikobegründenden Fak-
toren, weil er keine Verbindung zu den LTTE oder eine Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen glaubhaft gemacht hat und nicht
davon auszugehen ist, dass er in der „Stop-List“ eingetragen ist. Schliess-
lich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auch die
weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitäts-
papiere (Identitätskarte), der illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und
dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern. Zudem weist er keine
Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich
eine Gefährdung des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn vorliegend
nicht erkennen.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylakten des Bruders des Be-
schwerdeführers (N […]) beigezogen und einerseits festgestellt, dass kein
Zusammenhang zwischen dessen Vorbringen und denjenigen des Be-
schwerdeführers besteht; anderseits sind jenem Dossier keine konkreten
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Hinweise auf eine Anschlussverfolgung oder -gefährdung des Beschwer-
deführers zu entnehmen. Solches hatte dieser ja auch nicht geltend ge-
macht.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. und
BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein-
zelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, 10466/11, § 37). Weder aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundes-
verwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die
Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl.
ebenda E. 13.2 ff.). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz erachtet
das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
(vgl. ebenda E. 13.3.3).
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna District), wo er
von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. In B._______ leben
heute seine Eltern und ein Grossvater in einem eigenen Haus (A23 F29).
Seine Schwester wohne in I._______ (Jaffna District; A23 F38 ff.) und sein
Bruder J._______ (N […]) halte sich dem Herbst 2016 in der Schweiz auf
(A23 F34 ff.). Zu seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer regelmässi-
gen telefonischen Kontakt (A23 F14 f.). Sein Vater sei Hilfsarbeiter und die
Familie besitze einen Lastwagen, mit welchem sie Waren transportieren
(A23 F31 f.). Ausserdem würden sie eigene Felder bewirtschaften (A23
F25 ff.). Aus der Aussage, dass die Reise ungefähr Fr. (…) (A8 S. 7) kos-
tete, kann vermutet werden, dass die Familie wohlhabend ist – auch wenn
ein Teil des Geldes von Verwandten geliehen wurde. Der Beschwerdefüh-
rer hat, im Zeitpunkt seiner Ausreise, (…) Schuljahre (ohne O-Level) ab-
solviert. Aufgrund seiner eingereichten (…) kann zudem davon ausgegan-
gen werden, dass er in (…) äusserst erfolgreich ist. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen und
gesunden Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort sichergestellt ist. Er
wird bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine tragfähige Existenz aufbauen
können und nicht in eine Notlage geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer (er ist im Besitz einer
originalen Identitätskarte), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb diesem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgege-
ben werden (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung einer unentgetlichen Rechtsverbeiständung werden abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: