Abtei lung V
E-7121/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Rechtsverweigerung bzw. Wiedererwägung (Nichteintre-
ten); Verfügungen des BFM vom 9., 16. und 29. Oktober
2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7121/2008
Das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2007 auf ein zweites
Asylgesuch vom 15. Dezember 2006 nicht eintrat, die Wegweisung des
Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und
das das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwer-
de mit Urteil vom 10. Juli 2008 abwies,
dass das Gericht damals, namentlich gestützt auf das psychiatrische
Zeugnis vom 5. April 2007, anerkannte, dass der Beschwerdeführer an
einer "mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom"
leidet und feststellte, dass "in der Türkei medizinische Strukturen zur
Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Be-
handlung finden kann",
dass das BFM die vom 11. September 2008 datierte, als "neues Asyl-
gesuch" betitelte Eingabe - ergänzt durch ein Urteil vom 3. Juni 2006,
zwei Schreiben der (...), Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. und
22. September 2008) - mit Verfügung vom 26. September 2008 als
Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses unter
Gebührenauflage abwies und auf die Rechtskraft und die Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 19. Januar 2007 hinwies,
dass das BFM unter anderem die gesundheitliche Behandelbarkeit des
Beschwerdeführers in der Türkei wiederum bejahte und auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 hinwies,
dass diese Verfügung nicht angefochten wurde und nach Ablauf der
30-tägigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwuchs,
stellt weiter fest,
dass beim BFM eine als "Arztbericht betreffend Wiedererwägung" beti-
telte Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. September 2008 - enthal-
tend ein Attest vom 29. September 2008 und ergänzt durch ein als
"Wiedererwägung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs" betiteltes Schreiben vom 2. Oktober 2008 - ein-
gereicht wurde,
dass das BFM mit diesen Eingaben um Anordnung vollzugshindernder
Massnahmen, Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch me-
Seite 2
E-7121/2008
dizinisch qualifiziertes Fachpersonal, umgehende Kontaktnahme zu
den behandelnden Fachärzten, Aufforderung des Kantons zur Einwei-
sung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik für eine sta-
tionäre Behandlung, Anordnung einer Frist zur Einreichung eines aus-
führlichen psychiatrischen Berichts und wiedererwägungsweise Aufhe-
bung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzumutbarkeit ersucht wurde,
dass das BFM zudem um einen separaten Wiedererwägungsentscheid
in Bezug auf die Frage der psychiatrischen Notwendigkeit einer Be-
handlung des Beschwerdeführers ersucht wurde, sollte es nicht auf
das Asylgesuch einzutreten gedenken,
dass der Arztbericht vom 29. September 2008 dem Beschwerdeführer
"ein deutlich depressives Zustandsbild" mit Angst im Dunkeln, schwe-
ren Schlafstörungen, Nachtschweiss, Appetitmangel mit vier Kilogramm
Gewichtsabnahme in den letzten Monaten, Grübelzwang, Selbstge-
spräche, Kopfschmerzen und sozialem Rückzug, beim Denken mit
Stress und angeblichen Herz-Rhythmusstörungen reagierend, grund-
sätzlich gedrückter Stimmung und Abschottungstendenzen gegen so-
ziale Kontakte attestierte,
dass darüber hinaus, soweit beurteilbar, er psychomotorisch etwas ge-
hemmt sei, ansonsten bei ihm keine Hinweise auf Wahrnehmungs-
und Ich-Störungen festzustellen seien,
dass im Sinne einer vorläufigen, auf einmaliger Konsulation basieren-
der Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode fest-
gestellt werde und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand-
lung erforderlich sei, und die Prognose in Bezug auf eine rasche Bes-
serung wegen eingetretener Chronifizierung eher als schlecht zu beur-
teilen sei, insbesondere im Falle einer Inhaftierung in der Türkei,
dass beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe
vom 3. Oktober 2008 eingereicht wurde, der ein Attest des (...) vom
(...Datumsangabe...) beilag, und mit welcher die Prüfung der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird,
dass in formeller Hinsicht die Sistierung des Wegweisungsvollzugs, die
Verlegung und stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in eine
psychiatrische Klinik, die Erstellung eines ausführlichen Berichts zu
den Hintergründen der Erkrankung und zur Frage, ob der Patient auf
eine medizinische Behandlung in der Schweiz zwingend angewiesen
Seite 3
E-7121/2008
sei, sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführli-
chen psychiatrischen Berichts beantragt wurde,
dass im Attest vom (...Datumsangabe...) beim Beschwerdeführer (im
Sinne einer vorläufigen Diagnose) eine Anpassungsstörung mit
schwerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) diagnostiziert wird,
mit dem Hinweis, er habe auf verschiedene Weisen versucht, sich
umzubringen und sei weiterhin akut suizidal,
dass die selbstzerstörerischen Taten auf die andauernde Situation der
Ausschaffungshaft zurückzuführen seien und aus ärztlicher Sicht em-
pfohlen wurde, eine medikamentöse Therapie des depressiven Syn-
droms anzuwenden, ihn (umgehend) in eine entsprechende Einrich-
tung einzuweisen, in der "ausreichend suizidsichernde" (recte: verhin-
dernde) Massnahmen getroffen werden könnten,
dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich - unter
Auflage suizidverhindernder Massnahmen während des Transportes -
bejaht wurde,
dass das BFM am 6. Oktober 2008 die Schreiben vom 30. September
und (...Datumsangabe...) und das Attest vom 29. September 2008 dem
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Sendung am 7. Ok-
tober 2008 mit dem Hinweis "zur allfälligen Weiterbehandlung" ans
BFM retournierte, da es sich dabei nur schon mangels damaliger
Kenntnis des Beschwerdeführers von der BFM-Verfügung vom 26.
September 2008 nicht um eine Beschwerde handeln könne,
dass das BFM mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 auf die Anträge in
den Eingaben vom 30. September 2008, 2. und 3. Oktober 2008 sinn-
gemäss nicht eintrat, zumal die gesundheitliche Situation - auch wenn
sich diese zwischenzeitlich verschlechtert haben sollte - bereits Ge-
genstand des Urteils vom 10. Juli 2008 und der Verfügung des BFM
vom 26. September 2008 gewesen sei und keine Anhaltspunkte vorlä-
gen, wonach der stationäre Aufenthalt an den Erkenntnissen etwas än-
dern könnte, weil eine adäquate psychiatrisch-psychologische Be-
handlung in der Türkei weiterhin gewährleistet sei,
dass das BFM somit keine Notwendigkeit zur Sistierung des Verfah-
rens, zur Abklärung des psychischen Zustandes oder zur Fristanset-
Seite 4
E-7121/2008
zung für die Einreichung weiterer fachärztlicher Berichte erkannte, und
endgültig die Auffassung vertrat, bei Vorkehr geeigneter Mittel und
Massnahmen liessen sich die gesundheitlichen Probleme beim Trans-
port wie auch beim Aufenthalt in der Türkei entschärfen,
dass der Rechtsvertreter unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch
vom 30. September 2008; Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung"
mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 das BFM aufforderte, die beantrag-
ten Massnahmen umzusetzen, die Behandlung des Gesuchs nicht zu
vereiteln, sondern korrekt zu behandeln, oder aber eine beschwerdefä-
hige Verfügung zu erlassen,
dass er zudem beantragte, die unterzeichnenden Verfasser des
Schreibens des BFM vom 9. Oktober 2008 seien wegen Befangenheit
von der Bearbeitung des Gesuchs zu entbinden,
dass das BFM mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 mitteilte, die Verfü-
gung vom 26. September 2008 habe bereits den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zum Gegenstand gehabt, die Wegweisungs-
verfügung sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar,
dass der Rechtsvertreter unter dem Titel "Orientierungskopie; Nichtbe-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 30. September 2008;
Ausstandsbegehren" eine Eingabe vom 17. Oktober 2008 beim BFM
einreichte, worin er zusätzlich den Ausstand des Sektionschefs, der
das letzte Schreiben mitunterzeichnet hat, forderte,
dass mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 der Austrittsbericht aus dem
Spital vom 16. Oktober 2008 und ein Attest vom 22. Oktober 2008
nachgereicht wurden,
dass das Attest vom (...Datumsangabe...) die (...), eine An-
passungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion (F43.21) und die
vorsätzliche Selbstvergiftung und -schädigung bescheinigte und darü-
ber hinaus festhielt, der Patient habe sich nicht von den Suizid-Ideen
distanziert, und das Attest vom 22. Oktober 2008 die Bemerkung
enthielt, er fürchte als kurdischer Flüchtling um Leib und Leben,
dass aus ärztlicher Sicht die festgestellten Beschwerden psychosoma-
tischer, nicht somatischer Natur seien, weshalb eine psychologisch-
psychiatrische Begleitung oder Betreuung indiziert sei, die zur Zeit
durch einen Facharzt der Psychiatrie wahrgenommen werde,
Seite 5
E-7121/2008
dass der (...) des BFM am 29. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer
mitteilen liess, den Anträgen auf Ausstand und anderweitigen Mass-
nahmen würde nicht stattgegeben und die BFM-Verfügung vom 26.
September 2008 sei beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar,
desgleichen das formlose Schreiben des BFM vom 9. Oktober 2008,
welches als blosser Rechtsbehelf zu betrachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei das
BFM anzuweisen, die Anträge gemäss Wiedererwägungsgesuchs vom
30. September 2008 unverzüglich zu behandeln, das Schreiben des
BFM vom 9. Oktober 2008 als nichtig zu erklären und die Angelegen-
heit zur korrekten Behandlung an das BFM zurückzuweisen, eventuell
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (direkt) festzustellen,
dass gleichzeitig um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung, Orien-
tierung der kantonalen Vollzugsbehörde und um Fristansetzung zur
Einreichung einer Kostennote ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter das zuständige kantonale Amt am 14. No-
vember 2008 anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
und erwägt,
dass gegen das unrechtsmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung Beschwerde gemäss Art. 46a des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021; Ziff. 10 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408) geführt
werden kann, und sich die Beschwerde an diejenige Instanz richtet,
die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss
ergangene Verfügung zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 6
E-7121/2008
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ak-
zessorisch zum Hauptverfahren sind, weshalb sich die Beschwerdebe-
fugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet,
dass demnach eine Person zur Beschwerde berechtigt ist, die vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen ver-
sucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung beson-
ders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung be-
anspruchen könnte (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass diese rechtssuchende Person nicht nur ein Begehren auf Erlass
einer Verfügung gestellt haben muss, sondern auch ein Anspruch auf
Erlass einer solchen bestehen muss, mithin die Behörde nach den
massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein muss, in Verfügungs-
form zu handeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/15 E. 3.2),
dass deshalb vorliegend der Beschwerdeführer zur Einreichung einer
derartigen Beschwerde legitimiert ist und auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art.
111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine teilweise offensicht-
lich unbegründete und teilweise offensichtlich begründet Beschwerde
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Bezeichnungen einer
Rechtsmitteleingabe durch eine Partei oder eines Schriftstücks durch
das BFM nicht gebunden ist,
dass die Verfügung des BFM vom 26. September 2008 eine Abwei-
sung der beim BFM am 11. September 2008 gestellten und der in den
Seite 7
E-7121/2008
Schreiben vom 15. und 22. September 2008 gestellten Anträge auf
Wiedererwägung bezüglich des Wegweisungsvollzugs darstellt,
dass das in Briefform erfolgte Schreiben des BFM vom 9. Oktober
2008 - bestätigt durch das Schreiben vom 16. Oktober 2008 und durch
das Schreiben des (...) vom 29. Oktober 2008 - ein Nichteintreten in
Sachen Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs darstellt und
grundsätzlich einer beschwerdeweise Überprüfung zugänglich ist (vgl.
die nach wie vor gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7),
dass zudem die Schreiben des BFM vom 16. Oktober und 29. Oktober
2008 Abweisungen der Ausstandsbegehren darstellen,
dass damit sämtliche Anträge durch das BFM (zumindest formell) be-
urteilt sind und gegen diese Entscheide fristgerecht Beschwerden
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind,
dass aufgrund der Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 7) für einen mit dem
Asylrecht vertrauten Vertreter keine Rechtsunsicherheit bestanden ha-
ben kann,
dass das BFM somit den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwer-
deführers nicht verletzt hat und zudem seinen Verfügungen klar zu ent-
nehmen ist, dass es die nach dem Zeitpunkt des letzten Abweisungs-
entscheides erfolgten Eingaben nicht als qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuche entgegenzunehmen bereit ist,
dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde somit nicht stichhaltig und
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet, in der Regel einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1), und dem Bundesverwaltungsgericht im
Wegweisungspunkt volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage des Vollzugs der
Wegweisung (namentlich Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs)
eine grundlegende Neubeurteilung fordert, mithin zu untersuchen ist,
Seite 8
E-7121/2008
ob eine wesentliche Veränderung gegenüber der Situation zur Zeit des
Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 10. Juli 2008 besteht,
dass sich die nachfolgende Prüfung somit auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf die Begehren um Wiedererwägung in
Sachen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht eingetreten ist,
dass namentlich ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher
Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1),
dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn nur eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits
im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b),
dass der Beschwerdeführer seine Eingaben hauptsächlich damit be-
gründete, die gesundheitliche Verfassung seines Mandanten habe sich
nachweislich derart zum Schlechteren verändert, dass sie in wiederer-
wägungsrechtlicher Hinsicht eine markante Veränderung zur früheren
gesundheitlichen Situationen darstelle, weshalb die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen sei,
dass sich das BFM in den angefochtenen Nichteintretensverfügungen
sinngemäss auf den Standpunkt stellte, bei den neu eingereichten ge-
sundheitlichen Hinweisen handle es sich um Sachverhalte, die bereits
einer ordentlichen Überprüfung unterzogen worden seien,
dass letztere Einschätzung unzutreffend ist,
dass nämlich mit dem Attest des (...) vom (...) - untermauert durch das
mit der Beschwerde vom 10. November 2008 eingereichte Attest vom
(...) - von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer
dringend einer medikamentösen Therapie des depressiven Syndroms
bedürfe, dieses sich nur begrenzt medizinisch behandeln lasse und
wegen wiederholt aufgetretener suizidaler Einstellung weitere
Massnahmen erforderlich seien,
Seite 9
E-7121/2008
dass sich demnach zumindest der psychische und allenfalls der kör-
perliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen
Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht markant ver-
schlechtert haben dürfte, weshalb das Faktum einer nachträglich ein-
getretenen veränderten Sachlage aufgrund der eingereichten ärztli-
chen Atteste im Gesundheitszustand zutreffend erscheint, welcher Ver-
schlechterung in Bezug auf eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges grundsätzlich Relevanz zukommt,
dass an dieser Stelle die konkrete materielle Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie in die Zuständigkeit
des BFM fällt,
dass nach schweizerischer Praxis eine schwere Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes und eine bestehende Suizidalität Gründe für
eine vorläufige Aufnahme des Patienten darstellen können (vgl. bspw.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 4-6, Nr. 18 E. 8, Nr. 24 E. 5, 2005 Nr. 23 E. 5)
und dass in besonderen Konstellationen sogar die zu erwartenden
Umstände der Ausschaffung als solche die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu schaffen vermögen, nämlich dann, wenn es den
Vollzugsbehörden nicht gelingen sollte, die Ausschaffung ohne Gefähr-
dung von Leib und Leben des Auszuschaffenden vorzunehmen (vgl.
bspw. BVGE E-4200/2006 vom 18. August 2007, E. 7.1.4 und 7.6),
dass das BFM bei der Prüfung, ob der heutige Gesundheitszustand ei-
nen Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen lasse, den anderen Zu-
mutbarkeitskriterien ebenfalls Rechnung zu tragen haben wird,
dass das BFM mithin auf den wiederholten Antrag des Rechtsvertre-
ters um wiedererwägungsweise Aufhebung der Wegweisungsverfü-
gung hätte eintreten müssen, die angefochtenen Verfügungen mithin
Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher hin-
sichtlich des Nichteintretens auf die Eingaben gutzuheissen ist,
dass somit die Nichteintretensentscheide aufzuheben sind und die Ak-
ten an das BFM zum materiellen Entscheid über das Wiedererwä-
gungsgesuch in Sachen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
überweisen sind,
dass bei dieser Sachlage auf die übrigen Hinweise in der Beschwerde
nicht eingegangen werden muss,
Seite 10
E-7121/2008
dass dem Beschwerdeführer zufolge seines Teilobsiegens die Hälfte
der Verfahrenskosten, nämlich Fr. 300.–, zu auferlegen sind (vgl. Art.
63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines hälftigen
Obsiegens eine dem Obsiegensgrad entsprechende Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
ist, und der Rechtsvertreter in seiner Kostennote einen zeitlichen Auf-
wand von 5,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 18.– ausweist,
dass der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen
als angemessen erscheinen und in Anwendung von Art. 8, 9 und 11
VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 230.–
die dem hälftigen Obsiegen entsprechende Parteientschädigung auf
Fr. 721.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-7121/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Nichteintretensverfügungen des BFM vom 9., 16. und 29. Oktober
2008 betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs werden
aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, auf das am 30. September 2008 eingereichte
und durch weitere Eingaben und Beweismittel ergänzte Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten und es in materieller Hinsicht zu beurteilen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung von Fr. 721.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 12