Abtei lung V
E-7121/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von François Badoud;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7121/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
ungefähr am 1. Januar 2010 verlassen hat und am 24. Mai 2010 in die
Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nach-
gesucht hat,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom
10. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs angab, von den
Taliban als Spion verdächtigt zu werden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechen-
land, Ungarn oder Österreich, in welchen Ländern er daktyloskopisch
erfasst worden war, gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu anführte, in Griechenland würden
die Menschenrechte nicht geachtet und die Flüchtlinge nicht akzep-
tiert, zudem habe er dort einen Landesverweis erhalten,
dass er in Ungarn nicht eingereist, sondern an der Grenze festgenom-
men worden sei und man ihn von dort nach Serbien deportieren wür-
de,
dass nämlich auch Ungarn die Flüchtlinge nicht anerkenne und er aus-
serdem einen Landesverweis erhalten habe,
dass er von Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten habe
und man ihn nach Griechenland deportieren wolle,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf ent-
sprechende Anfrage mit Schreiben vom 20. September 2010 erklärte,
Ungarn sei hinsichtlich der Aufnahme des Beschwerdeführers deshalb
angefragt worden, weil die Zuständigkeit Griechenlands durch dessen
Verlassen des Dublin-Raums - ohne ein Asylgesuch einzureichen - er-
loschen sei,
dass diesbezüglich auf die entsprechende Rechtsmeinung in CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, S. 107 verwiesen werde,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. September 2010 – er-
öffnet am 28. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Ungarn
wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsver-
fügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig sei,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, über Griechenland,
Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt zu sein, wobei
Ungarn ihn nach Serbien deportiert habe,
dass zudem drei Eurodac-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom
28. Januar 2010 in Mytilini, Griechenland, vom 5. März 2010 in
Békéscsaba, Ungarn, und vom 11. März 2010 in Traiskirchen, Öster-
reich, vorliegen würden,
dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags,
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dass Ungarn innerhalb der festgelegten Frist auf die Anfrage um Auf-
nahme des Beschwerdeführers nicht geantwortet habe und daher die
Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 und Art. 10 Dublin-II-Ver-
ordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) auf dieses Land übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 18. Februar 2011 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden sei und
er dabei Gründe geltend gemacht habe, welche praxisgemäss eine
Wegweisung nach Ungarn nicht verhindern würden,
dass er erwähnt habe, in Ungarn nur an der Grenze gewesen zu sein
und einen Landesverweis für ein Jahr und acht Monate erhalten zu
haben,
dass er weiter erwähnt habe, Ungarn würde die Flüchtlinge nicht an-
erkennen und er würde nach Serbien deportiert,
dass Ungarn jedoch seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der
EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) erwachsenen
Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer nicht damit
rechnen müsse, von Ungarn aus in einen möglichen Verfolgerstaat
ausgeschafft zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung gel-
tend mache,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 in materieller Hinsicht
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben beziehungsweise sich für vorlie-
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gendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter sei die
Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn ab-
zusehen,
dass er weiter beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren,
dass der Beschwerde ein Bescheid des Bundesasylamtes Österreich,
eine Verfügung des Tribunal administratif de Paris und eine Fürsorge-
bestätigung des Zentrums für Asylsuchende (...) als Beweismittel bei-
gelegt wurden,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Oktober
2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2010 beim Gericht ein-
gingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerde die Zuständigkeit Ungarns für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens bestritten wird,
dass zur Begründung ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe
den Schengen/Dublin-Raum nachweislich erstmals in Griechenland
betreten, wobei die Grenze illegal überschritten und somit die Zu-
ständigkeit Griechenlands begründet worden sei,
dass entgegen der Auffassung des BFM kein Erlöschensgrund vorlie-
ge, da hierfür weder die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 noch von
Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung erfüllt seien,
dass es jedoch unmöglich sei, in Griechenland ein Asylgesuch zu stel-
len, weshalb die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu ma-
chen habe,
dass das Gericht die vom BFM zitierte Lehrmeinung von Filzwie-
ser/Sprung (s. vorstehend S. 2) teilt, gemäss welcher der als erstes
über eine Aussengrenze illegal überschrittene Mitgliedstaat nicht zu-
ständig ist, wenn der Asylbewerber den Dublin-Raum vor der Stellung
eines Asylgesuches wieder verlässt und sich über einen anderen Mit -
gliedstaat erneut (illegal) in den Dublin-Raum begibt,
dass dadurch nämlich die Anknüpfungskette unterbrochen wird und
der Erstmitgliedstaat im massgeblichen Zeitpunkt der Asylantragsstel-
lung für das Aufhalten des Asylbewerbers im Dublin-Raum nicht ver-
antwortlich ist,
dass dies auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet, dass im
massgeblichen Zeitpunkt der Asylantragsstellung nicht Griechenland,
sondern Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
war, da dieses Land für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Dublin-Raum verantwortlich ist,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung Art. 16
Abs. 3 Dublin-II-Verordnung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt
zugeschnitten ist, da diese Bestimmung regelt, wann ein gemäss Zu-
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ständigkeitskatalog zuständiger Mitgliedstaat von seinen sich daraus
ergebenden Pflichten befreit wird,
dass Griechenland jedoch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht
zuständig war und somit keine Verpflichtung zur Prüfung des Asyl -
gesuches des Beschwerdeführers bestand, mithin gar keine Verpflich-
tung erlöschen konnte,
dass die Zuständigkeit Ungarns jedoch voraussetzt, dass der Be-
schwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, von den ungarischen
Behörden nach Serbien deportiert wurde,
dass andernfalls aus denselben Gründen wie bei Griechenland auch
Ungarn nicht für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig wäre,
dass jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Deportation
nach Serbien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft erscheint,
dass nämlich die zuständige Behörde Ungarns die Antwortfrist kaum
hätte unbenutzt verstreichen lassen, sondern die Zuständigkeit bei
einer vorgenommenen Deportation nicht anerkannt hätte,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen (Akten BFM
A 1/11 S. 8) auch nicht unmittelbar an der Grenze von Serbien und
Ungarn aufgegriffen wurde, sondern gemäss Eurodac-Treffer in Bé-
késcsaba (A 12/1),
dass ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2, wie er von Ungarn besteht,
gemäss Art. 8 Abs. 1 Eurodac-Verordnung (Verordnung [EG]
Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Ein-
richtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum
Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens)
dann zustandekommt, wenn der Ausländer in Verbindung mit dem il-
legalen Überschreiten der Grenze aus einem Drittstaat kommend von
den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurück-
gewiesen wird,
dass weiter gegen eine Deportation nach Serbien spricht, dass der
Beschwerdeführer in diesem Falle auf seiner Weiterreise nach Öster-
reich erneut eine Dublin-Aussengrenze hätte überschreiten müssen,
ein entsprechender Eurodac-Treffer jedoch nicht existiert,
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dass nach dem Gesagten vielmehr davon ausgegangen werden muss,
der Beschwerdeführer sei direkt von Ungarn nach Österreich gereist,
weshalb das BFM seine Anfrage vom 17. Juni 2010 um Aufnahme des
Beschwerdeführers korrekterweise an Ungarn richtete,
dass die ungarischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen liessen und demnach angesichts der Verfristung eine still-
schweigende Zusage zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung vorliegt,
dass die ungarischen Behörden im Schreiben an das BFM vom
24. August 2010 ihre Zuständigkeit infolge Ablaufs der Antwortfrist
anerkannten und die Überstellungsmodalitäten bekanntgaben,
dass bei dieser Sachlage, gestützt auf das Dublin-Assoziierungsab-
kommen und Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung,
Ungarn für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu-
ständig ist,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (vorliegend Un-
garn) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf eine Verfügung des Tribunal
administratif de Paris vom 28. Juli 2010 geltend gemacht wird, auch
bei einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns hätte das BFM vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen,
dass der als Beweismittel eingereichten erwähnten Verfügung zu ent-
nehmen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn ausge-
setzt und die untere Instanz aufgefordert wurde, eine nochmalige
Überprüfung des Gesuches um Aufnahme in Frankreich unter dem
Titel des Asyls durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer aus dieser Verfügung jedoch nichts für
sich ableiten kann, da in den Erwägungen explizit auf die besonderen
Umstände des zu beurteilenden Falles hingewiesen wird,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
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Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK,
dass für das Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Fall
keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbst -
eintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten
veranlassen sollen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sol-
len - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-
tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos wird,
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dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der bestehenden Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand:
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