D i s p o s i -
t i v
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7121/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. De-
zember 2013 / N (...).
E-7121/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein nach Brauch verheiratetes Ehepaar mit
letzem Wohnsitz in C._______, Region D._______, – verliessen eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland am 8. November 2013 und reisten am
12. November 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) um Asyl nachsuchten. Anläss-
lich der Kurzbefragung vom 21. November 2013 und der einlässlichen
Anhörung vom 5. Dezember 2013 machten sie zu ihren Ausreise- und
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
[Konflikt des Beschwerdeführers mit E._______, bei welchem der Be-
schwerdeführer E._______ tödlich verletzt hat]. Nach diesem Eklat habe
er sein Heimatland verlassen und sich ein Jahr lang illegal in F._______
aufgehalten. Am [90er-Jahre] sei er von den F._______ Behörden aufge-
griffen und nach Albanien ausgeschafft worden. Zwei Tage später sei er
von den albanischen Behörden verhaftet, dem Richter vorgeführt und
wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von [mehrere] Jahren verur-
teilt worden. Die [Nachfahren des E._______] habe anlässlich der Ge-
richtsverhandlung verkündet, dass sie nur gegen den Beschwerdeführer
Racheabsichten [hegen], was im Übrigen auch im Gerichtsurteil stehe. Im
Zuge der Unruhen in Albanien im [90er-Jahre] – zu diesem Zeitpunkt ha-
be der Beschwerdeführer einen Teil seiner Haftstrafe bereits verbüsst ge-
habt – habe er aus dem Gefängnis fliehen können. In der Folge habe er
sich abermals nach F._______ begeben, von wo aus er im Laufe der Jah-
re wegen illegalen Aufenthalts mehrfach nach Albanien zurückgeführt
worden sei (und sich jedes Mal wieder nach F._______ zurück begeben
habe). In diesem Zeitraum habe er – erstmals im Jahr [90er-Jahre] – ver-
sucht, sich mit Hilfe [Verwandte] mit [Nachfahren von E._______] zu ver-
söhnen, was jedoch nicht gelungen sei. Ende [90er-Jahre] habe er einen
weiteren Versöhnungsversuch unternommen und einen Freund als Ver-
mittler vorgeschickt; auch dieses Mal sei [Nachfahren von E._______] je-
doch nicht zu einer Versöhnung bereit gewesen. Im [2000er-Jahre] sei er
zum wiederholten Male von den F._______ Behörden nach Albanien aus-
gewiesen und am [2000er-Jahre] von den albanischen Behörden erneut
festgenommen worden. Daraufhin habe er den Rest seiner Haftstrafe
verbüssen müssen und sei am [2000er-Jahre] schliesslich aus der Haft
entlassen worden. Nach seiner Haftentlassung habe er sich in seinen
Heimatort begeben, wo er sich vermehrt im Haus aufgehalten und isoliert
gelebt habe. Das Haus habe er nur selten – und wenn, dann nur in Be-
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gleitung einer Drittperson – verlassen. Im (…) 2012 habe er erneut ver-
sucht, mit [Nachfahren von E._______] eine Versöhnung herbeizuführen.
Er habe sich sogar an den Dorfbürgermeister gewandt, welcher daraufhin
Kontakt zum Gemeindebürgermeister aufgenommen habe. Anschlies-
send hätten die beiden das Gespräch mit [Geschwisterteil von
E._______] gesucht, welcher jedoch nicht über die Sache habe sprechen
wollen und lediglich gesagt habe, dass die [Nachfahren von E._______]
(…) die Angelegenheit mit ihnen zu besprechen sei. Sechs Monate später
habe er selbst mit einem Verwandten des Verstorbenen Kontakt aufge-
nommen, doch jener habe ihm nur gesagt, dass er sich in die Angelegen-
heit nicht einmischen wolle. Einen Monat später habe der Beschwerde-
führer einen weiteren Verwandten des Verstorbenen aufgesucht. An-
schliessend sei es zu einem Treffen im Beisein des Dorfbürgermeisters
gekommen, anlässlich dessen auch dieser Verwandte gemeint habe,
dass er sich nicht einmischen wolle und die [Nachfahren von E._______]
die eigentlichen Ansprechpartner in dieser Sache seien. Ferner habe der
Beschwerdeführer bei der Versöhnungsvereinigung vorgesprochen, wel-
che jedoch 1´000.– Euro von ihm verlangt habe. Das letzte Mal habe er
etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise eine Versöhnungsvereinigung
aufgesucht; auch dieses Mal habe man von ihm Geld verlangt, obwohl
die Vereinigung eigentlich kostenfrei Versöhnungsarbeit leisten müsste.
Ihm fehle jedenfalls das Geld, um in dieser Sache eine neutrale Schlich-
tungsstelle einzuschalten. Er sehe mittlerweile keine Möglichkeit mehr,
wie er die Angelegenheit bereinigen könnte, was ihn sehr beunruhige,
zumal er auch vernommen habe, dass [Nachfahren von E._______] zwi-
schenzeitlich Waffen besorgt hätten. Da Albanien im Übrigen kein gros-
ses Land sei und die Einwohner von (…)-albanien in ganz Albanien ver-
streut seien, würde man ihn in seiner Heimat überall finden. Überdies
könne man die Angelegenheit – anders als in anderen Teilen Albaniens –
aufgrund der Tradition in (…)-albanien nicht mit Geld regeln. Weiter sei
die desolate wirtschaftliche Lage in Albanien besorgniserregend, weshalb
er (…) 2013 auf der Suche nach Arbeit nach G._______ beziehungswei-
se F._______ gegangen sei, wobei diese Aufenthalte auch nicht den ge-
wünschten Erfolg gebracht hätten. Die in mehrerlei Hinsicht aussichtslos
erscheinende Situation habe den Beschwerdeführer und seine Frau
schliesslich dazu bewogen, ihr Heimatland zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie ihre Heimat einzig aufgrund
der Probleme ihres Ehemannes verlassen habe. Sie selber habe mit den
Behörden oder Drittpersonen keine Schwierigkeiten gehabt. (…).
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ihre albanischen Reisepässe
sowie Identitätskarten, ihren Eheschein sowie folgende Beweismittel zu
den Akten:
- Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom [90er-Jahre] (beglaubigte
Kopie vom 7. November 2013), wonach der Beschwerdeführer wegen
Totschlags an E._______ zu [mehreren] Jahren Haft verurteilt worden
sei;
- Bestätigungsschreiben der Gemeinde C._______ vom 31. Oktober
2013, wonach der Beschwerdeführer am [2000er-Jahre] aus der Haft
entlassen worden sei und sämtliche Versöhnungsbemühungen ge-
scheitert seien;
- undatiertes Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde
C._______, wonach der Beschwerdeführer am [90er-Jahre] eine Per-
son namens E._______ getötet habe und in der Folge zu [mehreren]
Jahren Haft verurteilt worden sei, die Haft in der Justizanstalt (…) ver-
büsst habe, sich nach der Haftentlassung u.a. mit Hilfe des Bürger-
meisters erfolglos um eine Versöhnung mit der Familie des Opfers
bemüht habe und aus Angst vor Racheakten zuhause eingeschlossen
gewesen sei;
- (…)..
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 – eröffnet am 14. Dezember
2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zu-
dem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an (…).
Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der mangelnden
Asylrelevanz der Vorbringen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen,
künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Das Phänomen der Blutrache sei in Albanien eine
jahrhundertalte Tradition, die zu überwinden für den albanischen Staat
nach wie vor ein nicht geringes Problem darstelle. Es gebe allerdings kei-
ne Hinweise darauf, dass die albanischen Behörden Blutrachetaten, bei
denen es sich meist um strafrechtlich relevante Verbrechen handle, un-
geahndet lassen würden. Vielmehr habe der albanische Staat zahlreiche
Bemühungen unternommen, das staatliche Gewaltmonopol durchzuset-
zen und Massnahmen wie eine verstärkte Strafverfolgung der Täter der
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Blutrache und die Einführung sogenannter Friedenskommissionen einge-
leitet. Wie die Geschichte des Beschwerdeführers aufzeige, sei auch in
seinem Fall infolge des begangenen Totschlags eine als adäquat zu beur-
teilende behördliche Massnahme verhängt worden. Der albanische Staat
komme jedenfalls seiner Schutzpflicht im Kontext der Blutrache im Rah-
men seiner Möglichkeiten nach. Analog hierzu erfülle er seine Schutz-
pflicht im Falle geltend gemachter Bedrohungen beziehungsweise Verfol-
gungen im Kontext der Blutrache. Kein Staat sei in der Lage, die Sicher-
heit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen seitens Drit-
ter vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlos-
sen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein
ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise der albanische Staat sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkomme. Der vom Beschwerdeführer befürch-
tete Übergriff seitens der verfeindeten Familie stelle auch in Albanien eine
strafbare Handlung dar, die von den zuständigen Strafbehörden im Rah-
men ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werde. Zwar mache der
Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, dass die albanischen Behörden
in dieser Angelegenheit vollkommen untätig bleiben würden, jedoch seien
– mit Blick auf die von den albanischen Behörden in Sachen Blutfehde
unternommenen Anstrengungen – keinerlei Hinweise ersichtlich, dass
ihm von den Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde.
Folglich könne er sich in dieser Sache an die albanischen Behörden
wenden und um Schutz vor Übergriffen nachsuchen. Im Übrigen sei dar-
auf hinzuweisen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993
Albanien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) bezeichnet habe, weshalb die gesetzliche Vermutung beste-
he, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei.
Was die Befürchtung des Beschwerdeführers anbelange, bei einer Rück-
kehr Opfer von Blutrache zu werden, sei sodann unter dem Aspekt von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festzuhalten, dass
ihm, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle ei-
ner Heimkehr allenfalls mit Nachteilen zu rechnen habe, eine innerstaatli-
che Wohnsitzalternative offenstehe, zumal nicht davon auszugehen sei,
dass er landesweite Racheakte zu befürchten habe. Vielmehr bestehe
ungeachtet seiner Äusserungen, wonach die Verfolger ihn überall ausfin-
dig machen könnten, kein Grund zur Annahme, dass er im ganzen Land
von einer ausweglosen Situation betroffen sei. Vor diesem Hintergrund
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sei das Bestehen einer konkreten und ernsthaften Gefahr einer Verlet-
zung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgütern zu verneinen.
Sodann sei den Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative in einem anderen Landesteil von Albanien auch zumutbar und
der Wegweisungsvollzug technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
Schliesslich wies das BFM unter Bezugnahme auf Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG darauf hin, dass sein Entscheid innert fünf Arbeitstagen
nach dessen Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden könne.
C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2013
(Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit
den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die An-
gelegenheit sei zur erneuten Prüfung an das BFM zurückzuweisen; even-
tualiter sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, sie könnten aufgrund
der andauernden Blutfehde mit [Nachfahren von E.______] nicht in ihr
Heimatland zurückkehren. Die [Nachfahren] des getöteten Mannes seien
(…) verpflichtet, die Blutrache fortzuführen, um die Familienehre zu be-
wahren. Dies führe dazu, dass die Streitigkeiten auch nach langer Zeit
noch aktuell seien und der Beschwerdeführer in seiner Heimat jederzeit
damit rechnen müsse, getötet zu werden. Er sei nur innerhalb seines
Hauses sicher, da es nach den Kanun-Regeln nicht erlaubt sei, innerhalb
des Hauses der Gegenpartei Rache zu verüben. Sobald er jedoch sein
Haus verlasse, begebe er sich in Gefahr, da [Nachfahren von E._______]
in Albanien gut vernetzt sei und auch in anderen Städten Familienmitglie-
der habe, weshalb eine inländische Wohnsitzalternative nicht gegeben
sei. Weil er das Haus nicht verlassen könne, könne er auch nicht für die
Beschwerdeführerin und (…) aufkommen. Ferner sei die ständige Bedro-
hung eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin (…), weshalb
(…) eine Rückkehr nach Albanien nicht zumutbar sei. Der Beschwerde-
führer habe im Übrigen bereits mehrfach versucht, eine Versöhnung
[Nachfahren von E._______] herbeizuführen, die jedoch an der Blutrache
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[festhalten]. Diese Tatsache sei namentlich unter dem Aspekt, dass der
Beschwerdeführer seine Haftstrafe bereits verbüsst und seine Familie
versucht habe, den verletzten Mann zu retten, äusserst stossend. Weiter
sei das Argument des BFM, wonach auch die Schweiz den Beschwerde-
führer vor einer Erschiessung auf offener Strasse nicht schützen könne,
weshalb nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland spreche, nicht über-
zeugend, da sich die Gefahr eines Übergriffs in Albanien als ungleich
grösser darstelle als in der Schweiz, wo für die Beschwerdeführenden ein
normales Leben möglich sei. Schliesslich würde die albanische Regie-
rung dem Beschwerdeführer keinen Schutz bieten, wenn sie erst nach er-
folgter Blutrache die Taten ahnde. Ein Schutz vor Verfolgung könne ihm
somit in Albanien nicht gewährt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Bundesversammlung änderte am 28. September 2012 gestützt
auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Er-
lass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
darauffolgenden Tag in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt nach neuem
Recht diese Frist auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 i.V.m.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Gegensatz zu
formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle negative Entscheide betreffend Asyl-
suchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Countries), welche
ohne weitere Abklärungen erlassen werden, weil aufgrund der Anhörung
offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigen-
schaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Weg-
weisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft somit den
Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzug
notwendig sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Ausei-
nandersetzung mit den Vorbringen der asylsuchenden Person nicht ent-
gegen; vielmehr ist jene aufgrund der Begründungspflicht des BFM und
mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich
Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt.
3.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts muss zwin-
gend ein Nichteintretensentscheid ergehen, wenn der Tatbestand einer
derzeit noch gültigen Nichteintretensbestimmung i.S.v. Art. 32-34 AsylG
erfüllt ist. Das BFM darf in einem solchen Fall nicht materiell über das
Gesuch entscheiden. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlichen
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Nichteintretenstatbestände der Art. 32-34 AsylG nicht als "Kann-
Bestimmungen" formuliert sind und somit dem BFM bei Vorliegen der
Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum einräumen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2013/10 E. 4.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 15 E. 5c). Ob von dieser Regel dort abgewichen werden kann, wo das
Asylgesetz – zufolge einer unkoordinierten Vorgehensweise des Gesetz-
gebers bei der Inkraftsetzung beziehungsweise Aufhebung von Geset-
zesbestimmungen – beim gleichen Tatbestand (unbegründete Gesuche
von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Herkunftsstaaten) sowohl
ein Nichteintreten (Art. 34 Abs. 1 AsylG) als auch einen materiellen Ab-
lehnungsentscheid (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) kennt, kann offen-
bleiben. Aus der neuen Gesetzesbestimmung, die für unbegründete Ge-
suche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Herkunftsstaaten nun
materielle Ablehnungsentscheide zulässt beziehungsweise verlangt, ist
den Beschwerdeführenden jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Vielmehr
ist ihnen der verfahrensmässige Vorteil einer materiellen Beurteilung – bei
Gesuchen von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Herkunftsstaaten
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird lediglich geprüft, ob Hinweise auf
Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG), während in einem materiellen
Verfahren gemäss Art. 40 AsylG geprüft wird, ob die Flüchtlingseigen-
schaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht ist – zugekommen bei
einer identischen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG).
3.3 Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass die formellen Vor-
aussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss
Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden
Fassung erfüllt sind: Die Beschwerdeführenden sind albanische Staats-
angehörige und der Bundesrat bezeichnete mit Beschluss vom 5. Okto-
ber 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der perio-
dischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen. Zudem ist aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung
des Sachverhalts das BFM zu Recht davon ausgegangen, dass das Ver-
fahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie in Alba-
nien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben müssen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
Zwar ist festzuhalten, dass die Darlegung der Ereignisse bezüglich des
geltend gemachten Vorfalls, welcher die Blutfehde in Gang gesetzt hat,
durchaus auf glaubhaften Schilderungen beruht und nicht auszuschlies-
sen ist, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem albanischen Gewohn-
heitsrecht Kanun Rache droht. Allerdings wird aus der vorgetragenen
Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden
eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu
befürchten haben, weil allfällige Racheakte seitens der Familie des Ver-
storbenen lediglich aus privaten Gründen zu befürchten sind. Einer priva-
ten Fehde mangelt es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivation, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men seitens der verfeindeten [Familie] nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählten Grund, sondern aus einem asylfremden Motiv erfol-
gen und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Wie im Übrigen bereits
in Erwägung 3.3 festgehalten, hat der Bundesrat mit Beschluss vom
5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Dies stellt eine gesetzliche Regel-
vermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht be-
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steht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese
Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter
Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten Aussagen der Be-
schwerdeführenden sowie die in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Gründe vermögen weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu
entkräften noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Zudem ist
dem BFM beizupflichten, wenn es festhält, dass kein Staat in der Lage
sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen
durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Schliesslich greift der Ein-
wand des Beschwerdeführers, ihm fehle es an Geld, um in dieser Sache
eine neutrale Schlichtungsstelle einzuschalten, nicht, da ihm mittels der
von der Schweiz gewährten Rückkehrhilfe (vgl. Art. 62 ff. der Asylverord-
nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht, eine Versöhnungsvereinigung
aufzusuchen und den allenfalls geforderten Betrag zu leisten.
5.2 Die Vorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das BFM hat demnach die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren
Asylgesuche abgelehnt.
Ob das Risiko einer allfälligen Vendetta im Hinblick auf die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) relevant sein könnte, ist nach-
folgend unter der Erwägung 7 zu prüfen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch aus dem Umstand, dass albanische Staatsangehörige seit
dem 15. Dezember 2010 für einen kurzfristigen Aufenthalt im
Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von
der Visumpflicht – unter der Voraussetzung, dass sie im Besitze eines bi-
ometrischen Passes sind – befreit sind, kann nichts zu Gunsten der Be-
schwerdeführenden abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK
2001 Nr. 21).
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Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
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renden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.4
7.4.1 Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat Opfer von
Racheakten seitens der verfeindeten Familie zu werden, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).
In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische
Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhe-
bern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer
objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed ge-
gen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3
EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure
wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unab-
hängig (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17. Dezember
1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits
die ARK ging davon aus, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht
voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse
von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5.b, mit
Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbe-
reich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des Non-Refoulement-
Prinzips. Er umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschli-
cher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzun-
gen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber
vor jeder Art politisch motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung
führen können. Hingegen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche Strafen
als Folge gemeinrechtlicher Delikte ab.
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Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nach-
weis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ
hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar
wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung
nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte
Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschen-
rechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien,
a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest,
dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von
Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die An-
nahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung
einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, un-
menschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR,
Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwer-
de Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).
7.4.2 Wie das BFM zutreffend festhielt, kann der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall einer allfälligen dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden
Behandlung seitens Dritter dadurch begegnen, dass er und seine Frau
sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn eine
Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres Heimat-
landes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu be-
fürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz finden
kann. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der verfeindeten
Familie auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens ist als eher unwahr-
scheinlich einzustufen. Aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen
Wohnsitzalternative ist vorliegend keine genügend konkrete Gefahr dar-
getan, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit reali-
sieren wird. Der Beschwerdeführer kann somit durch die Verlegung sei-
nes Wohnsitzes in eine grössere albanische Stadt, wie beispielsweise Ti-
rana, wo ein Leben in einer gewissen Anonymität möglich ist, eine allfäl-
lige in seinem Heimatort drohende Gefahr für Leib und Leben abwen-
den, wodurch er durch eine Rückkehr in sein Heimatland keinem realen
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist.
Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Alba-
nien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergeben sich
keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK, solange
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die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind. Vor dem Hinter-
grund ihrer Angaben kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat hin-
sichtlich existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer
lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Letzteres wurde von ih-
nen im Übrigen auch nicht behauptet.
7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
Es bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer indivi-
duellen Situation eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einem an-
deren Teil von Albanien zuzumuten ist.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens und
der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Albanien ver-
bracht haben. Namentlich steht ihnen die Möglichkeit offen, sich in der
Hauptstadt Tirana, wo gemäss eigenen Angaben zufolge Verwandte von
ihnen leben würden (vgl. BFM-Akten A9/9 S. 5), niederzulassen. Zudem
seien sie bereits vor ihrer Ausreise aus Albanien von ihren jeweiligen
Familien finanziell unterstützt worden (vgl. A4/9 S. 6, A8/13 S. 9, A9/9
S. 5), weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch weiterhin auf ei-
nen finanziellen Beistand zählen können. Des Weiteren gab der Be-
schwerdeführer an, dass er bereits tageweise als (…) in Tirana gearbeitet
habe (vgl. A5/10 S. 4) sowie (…) sei und im Gefängnis auch (…) gelernt
habe (vgl. A8/13 S. 7). Ausserdem sei er ein [guter Arbeitnehmer], der
überall Arbeit finden würde (vgl. A5/10 S. 7), weshalb anzunehmen ist,
dass ihm der Berufseinstieg in seinem Heimatland gelingen wird. Über-
dies ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
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Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). (…).
7.5.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Albanien erweist sich demnach
insgesamt als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
musste und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten
hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind
demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden
Direktentscheid in der Hauptsache ohnehin hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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