B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7121/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland Nige-
ria im (…) verlassen habe und über Niger und Libyen am 20. Juli 2014
nach Italien gelangt sei, von wo aus er am 25. Juli 2015 in die Schweiz
einreiste, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 31. Juli 2014
in Italien registriert worden war,
dass ihm das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Au-
gust 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesund-
heitszustand gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er habe in Italien ein Asylge-
such gestellt, welches negativ entschieden worden sei und seine sechs-
monatige Aufenthaltsbewilligung sei am 12. Mai 2015 abgelaufen,
dass er mit einer Rücküberstellung nach Italien nicht einverstanden wäre,
da er die dortigen Lebensbedingungen nicht mehr ausgehalten habe,
dass er in gesundheitlicher Hinsicht angab, er habe (...) sowie (...), wenn
die Sonne strahle,
dass das SEM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 31. Juli 2014, die An-
gaben des Beschwerdeführers und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige ita-
lienische Behörde am 17. August 2015 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
dass die schweizerischen Behörden den italienischen am 20. Okto-
ber 2015 mitteilten, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom
17. August 2015 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die
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Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und sie gleichzeitig
um praktische Angaben zum Transfer ersuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 – eröffnet am 23. Ok-
tober 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn
aus der Schweiz nach Italien wegwies und den Kanton B._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO begründete, nachdem die Behörde das Über-
nahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwor-
tet gelassen habe,
dass sodann keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien sprächen, zumal keine Hinweise auf eine Verletzung des Non-Refou-
lement-Gebots oder von Art. 3 EMRK vorlägen,
dass Italien die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Min-
destnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden vorsehe,
umgesetzt habe und sich der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Unter-
kunft sowie sozialstaatliche Unterstützung deshalb an die italienischen Be-
hörden wenden könne,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden festhielt, in Italien sei der Zugang zu medizinischer Versor-
gung gewährleistet und der Staat sei verpflichtet, zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 an das
SEM geltend machte, es gehe ihm nicht gut, er habe vor drei Wochen eine
Operation gehabt und man solle ihm für die Überstellung nach Italien mehr
Zeit einräumen, bis es ihm gesundheitlich besser gehe,
dass er Italien verlassen habe, weil er obdachlos gewesen sei und kein
Essen gehabt habe, und dass er nicht dorthin zurückgehen könne, solange
er krank sei, zumal es jeden Tag kälter werde,
dass er der Eingabe zur Untermauerung seines Vorbringens drei ärztliche
Schreiben von Dr. med. C._______, Facharzt FMH, vom 28. Oktober 2015,
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von Dr. med. D._______, Oberarzt des Spitals E._______, vom 12. Okto-
ber 2015 und von Dr. med. F._______, Oberarzt des Spitals E._______,
vom 14. Oktober 2015 beilegte,
dass das SEM die Eingabe vom 27. Oktober 2015 zuständigkeitshalber
ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. November 2015 über diesen Umstand informierte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 6. November 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des
Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde,
indessen aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung zu
verzichten ist, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und aufgrund
der Aktenlage entschieden werden kann,
dass der Beschwerdeführer innert Rechtsmittelfrist die sinngemässen Be-
gehren stellte, es sei auf die Überstellung nach Italien zu verzichten, zumal
die Aufnahmebedingungen zu bemängeln seien,
dass die Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz fristwahrend er-
folgte und somit auf die in der Form akzeptierte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 sinnge-
mäss begehrte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
SEM anzuweisen, sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als
zuständig zu erklären,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Oktober 2014 in Italien regis-
triert wurde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Dezember 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
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dass, nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, von ihrer Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel festgestellt hat und insbesondere ausführte, die heutige
Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S.
vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Ja-
nuar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz
[Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und
§ 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen und den Akten denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
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Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers, solange es ihm gesundheitlich
nicht besser gehe, könne er nicht nach Italien, wo er niemanden kenne und
er auf der Strasse schlafen müsse, nicht zur Annahme führt und auch keine
Hinweise dafür vorliegen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
wobei er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen – die mit Arztzeugnis belegten (…) sowie ein (…),
aber auch die in der BzP pauschal geltend gemachten und nicht belegten
(...) und (...) – offensichtlich keine derartigen gesundheitlichen Beschwer-
den darstellen und auch aus den Akten keine solchen ersichtlich sind, die
einer Überstellung im Sinne eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK entge-
genstehen würden,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hinwies, die Mitglied-
staaten seien verpflichtet den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers – wie von ihm beantragt – Rechnung zu tragen und die
italienischen Behörden allenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die
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spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-
III-VO),
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zur Ermessensüber-
prüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
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dass unter diesen Umständen – anders als das SEM dies tut – allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht
mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die mit Verfügung vom 6. November 2015 gestützt auf Art. 56
VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Ausset-
zen des Vollzugs der Überstellung nach Italien) hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler