B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-712/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 22. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl. Er wurde vom
BFM am 28. Juli 2009 summarisch befragt und am 3. August 2009 ein-
lässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei in Poly-
kandy (Distrikt Jaffna) geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss sei-
ner Schulzeit habe er keinen Beruf erlernt, habe jedoch im (…)-geschäft
seines Vaters mitgearbeitet. Zur Begründung seines Gesuches machte er
im Wesentlichen geltend, seine zwei Geschwister hätten sich vor Jahren
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen. Er selber
habe bei Feierlichkeiten der LTTE beim Dekorieren und mit Ähnlichem
geholfen. Zudem habe er im Jahre 2008 den LTTE mit Essensabgaben
und Geld geholfen. Am 25. Dezember 2008 sei er anlässlich einer Stras-
senkontrolle von der srilankischen Armee (SLA) geschlagen worden und
man habe seine Identitätskarte eingezogen. In der Nacht darauf hätten
ihn vier Unbekannte zu Hause zusammengeschlagen, worauf er fünf Ta-
ge im Spital habe behandelt werden müssen. Der Grund für die Übergriffe
seien seine Unterstützungstätigkeit für die LTTE und die Zugehörigkeit
seiner Geschwister zu den LTTE gewesen. In der Folgezeit sei er ver-
schiedenen Überwachungs- und Kontrollmassnahmen auch der SLA
ausgesetzt worden. Aufgrund unterschiedlicher Verdächtigungen sei er in
ein Militärcamp verbracht worden, wo er auch gefoltert worden sei. Am
26. Juni 2009 sei er dank Geldzahlungen seines Vaters freigekommen.
Es sei ihm ein Passierschein nach Colombo ausgestellt und seine ID-
Karte wieder ausgehändigt worden. Vor diesem Hintergrund habe er sich
noch gleichentags nach Colombo begeben und von dort aus am 15. Juli
2009 sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 11. Januar 2013 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte das Bun-
desamt, aufgrund der in der Zwischenzeit grundlegend geänderten Situa-
tion in Sri Lanka müsse sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeit-
punkt nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die srilankischen
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Behörden fürchten. Zudem verfüge er nicht über ein Profil, das ihn zum
aktuellen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Behörden noch verdäch-
tig machen könnte. Es fänden sich somit keine genügend konkrete Hin-
weise dafür, dass er seitens der srilankischen Behörden in absehbarer
Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Schwierigkei-
ten ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand
nichts zu ändern, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers Mitglie-
der bei den LTTE gewesen seien. Unter Verweis auf die publizierte Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvoll-
zug als zulässig und zumutbar zu erachten und zudem technisch möglich
sowie praktisch durchführbar.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar
2013 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er in materieller und in
vorliegend entscheidwesentlicher Hinsicht, die angefochtene Verfügung
sei wegen Verletzung der Begründungspflicht und zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren An-
träge und deren Begründung kann in Berücksichtigung der nachstehen-
den Urteilserwägungen auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen werden.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer zahlreiche
Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 8. März 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme sowie weitere Beweismittel zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2013 reichte der Beschwerdeführer zusätzli-
che Beweismittel nach und ersuchte um Fristansetzung zur Einreichung
eines ärztlichen Berichtes.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit einer
Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht und reichte ei-
nen ärztlichen Bericht sowie weitere Beweismittel zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als of-
fensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend ge-
macht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig festgestellt worden Die Rüge einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung erweist sich im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend auf-
gezeigten Gründen – als berechtigt.
2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle srilankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
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vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die srilankischen Behörden haben diese zwei ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht
damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
10. Januar 2013 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen
Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
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3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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