Abtei lung V
E-7123/2006 und E-5008/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
1. A._______, geboren (...), Türkei,
2. B._______, geboren (...), Türkei,
3. C._______, geboren (...), Türkei,
4. D._______,, geboren (...), Türkei,
alle vertreten durch Dieter Gysin und Dieter Roth,
Advokaten, (...).
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen vom 3. Oktober 2002 und 9. Februar 2006
i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7123/2006
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer 1 - 3 verliessen den Heimatstaat nach eige-
nen Angaben am 1. Dezember 2001 auf dem Landweg und reisten am
5. Dezember 2001 unkontrolliert in die Schweiz ein. Ebenfalls am 5.
Dezember 2001 ersuchten sie im Empfangszentrum Basel (damals
Empfangsstelle) um Asyl. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden
die Beschwerdeführer in der Folge dem Kanton (...) zugewiesen. Am
10. Dezember 2001 fanden in Basel die ersten summarischen Be-
fragungen statt. Am 18. Juni 2002 wurden die Beschwerdeführer von
der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihren Asylgesu-
chen angehört.
Dabei führte der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylge-
such Folgendes an: Er sei Kurde alevitischen Glaubens und stamme
ursprünglich aus E_______ in der Provinz Adana. Beim
Menschenrechtsverein sei er eingetragenes Mitglied, und er sei auch
bei der HADEP, allerdings ohne einen Mitgliederausweis gehabt zu
haben. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Im
Jahre 1980 sei er nach F_______ gezogen. Dort sei er in den
Folgejahren als (...) tätig gewesen. Im März 2001 habe er auf der
Baustelle, auf welcher er gearbeitet habe, drei Studenten versteckt,
die vor der Polizei auf der Flucht gewesen seien. Ein Arbeiter habe ihn
deswegen bei der Polizei angezeigt. Er sei in der Folge festgenommen
und während der Inhaftierung massiv misshandelt worden. Am dritten
Tag der Festnahme sei er entlassen worden. Er habe einige Tage
gebraucht, bis er seine Arbeit wieder habe aufnehmen können. Am 21.
März 2001 sei er während des Newroz-Festes von der Polizei
zusammengeschlagen worden. Sie hätten ihn auch dann noch
getreten, als er längst am Boden gelegen sei. Die Polizisten hätten ihm
mehrfach das Nasenbein gebrochen und ihn schliesslich
liegengelassen, wohl in der Meinung, er sei tot. Eine kurdische Familie
habe ihn mit nach Hause genommen und seine Familie über das
Vorgefallene orientiert. Diese habe ihn später ins Krankenhaus
gebracht. Dort habe ihn die Polizei erneut aufgesucht und befragt. Die
Polizei habe das Spital angewiesen, ihn während der weiteren
Abklärungen dort zu behalten. Er habe jedoch nach der Behandlung
das Spital sogleich verlassen und sei am nächsten Tag nach
G_______ gegangen, (...). Dort sei seine Nase operiert worden. Auch
in der Folge sei er immer wieder angehalten, beschimpft und
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geschlagen worden. Auch sei er im Polizeiwagen hin- und hergefahren
und schliesslich demonstrativ in seinem Wohnquartier ausgeladen
worden. Seine Wohnung sei durchsucht und seine Familie sei unter
Druck gesetzt worden. Die ältere, damals (...)-jährige Tochter sei in der
Schule wegen ihres alevitischen Glaubens beschimpft worden. Er
habe deshalb Frau und Kinder Ende April 2001 ins Dorf geschickt. Er
selbst sei in F_______ wohnhaft geblieben und gelegentlich zu seiner
Familie ins Dorf zurückgekehrt. In dieser Zeit habe er seine Wohnung
einem Kollegen namens H_______ überlassen, welcher seinerseits
politisch interessierte Leute dorthin eingeladen habe. Er sei deswegen
am 16. November 2001 nachts von der Polizei auf den Posten
gebracht und dort erneut geschlagen worden. Mit verbundenen Augen
sei er nach vier Tagen auf ein Feld gebracht und nach den Namen der
Leute gefragt worden, die bei ihm gesehen worden seien. Er sei
aufgefordert worden wegzulaufen, was er jedoch nicht gemacht habe,
da er von Leuten gewusst habe, die auf diese Weise umgebracht
worden seien. Die Polizisten hätten daraufhin die Waffe auf seinen
Kopf gerichtet. Er habe deshalb versprochen, mit ihnen
zusammenzuarbeiten und ihnen Namen zu liefern. Er habe sich in der
Folge so verhalten, dass man ihm die Informationsbeschaffung
geglaubt habe, und habe deshalb ab und zu den
Menschenrechtsverein (Insan Haklari Dernegi, IHD) besucht. Er habe
H_______ von seinen Schwierigkeiten und seiner Furcht, umgebracht
zu werden, erzählt, woraufhin dieser umgehend die Ausreise
organisiert habe. Die ältere, später nachgereiste Tochter
(Beschwerdeführerin 4) hätten sie im Dorf bei den Grosseltern
zurückgelassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer eine Quittung über die Einzahlung an den
Menschenrechtsverein sowie einen Mitgliederausweis des IHD zu den
Akten.
Die Beschwerdeführerin 2 führte ihrerseits aus, sie habe bis zur Heirat
im Jahr 1987 im Dorf I_______ gelebt, wo auch noch ihre Eltern leben
würden. Danach sei sie nach F_______ gezogen, wo ihr Ehemann als
Fliesenleger tätig gewesen sei. In F_______ hätten sie bis im Jahr
1993 im Quartier J_______ gewohnt. Dann seien sie für zirka ein Jahr
ins Dorf I_______ zurückgekehrt. Zirka Ende 1994 hätten sie im
Quartier K_______ in F_______ eine Wohnung gekauft und seien
dorthin gezogen. In dieser Wohnung hätten sie als vierköpfige Familie
bis Ende April 2001 gelebt. Dann sei sie mit den Kindern zurück ins
Dorf gekehrt. Dort habe sie bis zur Aufbruch in Richtung Schweiz am
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26. November 2001 gelebt. Nach ihren persönlichen
Benachteiligungen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Polizei
habe ihre Wohnung mehrmals gestürmt und dabei die Einrichtung
demoliert. Diese Aktionen hätten bezweckt, sie vor der Nachbarschaft
zu erniedrigen. Sowohl sie selbst als auch die schulpflichtige Tochter
seien fortan ausgegrenzt worden. Bei den Razzien sei sie überdies
aufs Schlimmste in ausschliesslich verbaler Weise sexuell belästigt
worden. Sie habe die ganze Zeit über in Furcht gelebt, inbesondere
auch dann, als ihr Mann wegen eines Vorfalls mit drei Studenten von
der Arbeit nicht nach Hause gekommen sei. Die letzte eigene
Konfrontation mit der Polizei sei im April 2001 erfolgt. Sie sei danach
ins Dorf gezogen, wo ihre ältere Tochter weiter zur Schule gegangen
sei. In der Stadt sei sie zuvor von Mitschülern als Tochter von
Terroristen betitelt worden. Die Tochter sei täglich weinend von der
Schule nach Hause gekommen. Sie hätten sie in der Türkei
zurücklassen müssen, weil sie zu plötzlich ausgereist seien.
B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2002, eröffnet
am 8. Oktober 2002, fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und
2 hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, und lehnte die Asylgesuche
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer 1 -
3 aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Beschwerde vom 7. November 2002 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Be-
schwerdeführer 1-3 durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei der Entscheid des BFF aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Weg-
weisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen; allenfalls sei sie in dem Sinne abzuändern, dass
die Rückschaffung in den Heimatstaat der Beschwerdeführer ausge-
schlossen sei. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Gerichtskosten-
vorschusses sei zu verzichten. Als Verfahrensanträge nennt die Be-
schwerdeschrift die Gewährung des Replikrechts bei allfälligen Stel-
lungnahmen des BFF, die Anordnung einer ergänzenden Anhörung der
Beschwerdeführer sowie den Verzicht auf jegliche Vollzugsmassnah-
men. Der Beschwerdeschrift lagen eine Mitgliedschaftsbestätigung der
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HADEP (inklusive deutscher Übersetzung) sowie ein Schreiben des
Muhtars vom 25. Dezember 2001 (inklusive deutscher Übersetzung)
bei.
D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. November 2002 wurde
den Beschwerdeführern 1-3 mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der damalige In-
struktionsrichter hiess sodann das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen An-
waltes wies er hingegen ab.
E. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 20. November 2002, wel-
che den Beschwerdeführern am 25. November 2002 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F. Am 20. Dezember 2005 verliess die Tochter D_______ (Beschwer-
deführerin 4) eigenen Angaben zufolge die Türkei. Sie reiste angeblich
mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg nach Paris. Von dort her-
kommend reiste sie noch gleichentags in die Schweiz ein. Am 10. Ja-
nuar 2006 stellte sie in Basel ein Asylgesuch.
G. Am 17. Januar 2006 (Empfangszentrum) und am 3. Februar 2006
(Anhörung durchs BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG) wurde die Be-
schwerdeführerin 4 zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab sie
zu Protokoll, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie bei ihrer Fami-
lie leben wolle. Nach Problemen im Heimatland gefragt, gab sie an,
während der Primarschulzeit in F_______ sei sie wegen ihrer
Herkunft von den Schulkameraden ausgeschlossen worden. Sie sei
weder von den Lehrern noch von den Mitschülern richtig akzeptiert
worden. Sie sei dann mit ihrer Mutter und der Schwester ins Dorf
gezogen und habe dort keine Schwierigkeiten mehr gehabt, da dort
hauptsächlich Kurden lebten. Noch in F_______ habe sie miterlebt,
wie die Polizei zweimal nach Hause gekommen sei und den Vater
gesucht habe. Die Polizisten hätten die Wohnung verwüstet,
geschrieen und die Mutter unsittlich berührt. Sie habe damals fest
geweint. Ihres Wissens sei der Vater zweimal auf den Posten geholt
und für wenige Tage festgehalten worden. Zirka fünf Monate nach der
Ausreise der Eltern habe sich die Polizei noch zweimal bei ihren
Grosseltern im Dorf nach den Eltern erkundigt.
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H. Bereits am 3. Januar 2006 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit,
die Beschwerdeführerin 4 sei zwischenzeitlich zwecks dauernden Ver-
bleibs in die Schweiz eingereist. Der Rechtsvertreter ersuchte um Ein-
bezug der Beschwerdeführerin 4 in das Asylverfahren ihrer Eltern.
I. Mit Entscheid des BFM vom 9. Februar 2006 wies dieses das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin 4 ab und ordnete deren Wegweisung
samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, ihre Vorbringen ver-
möchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht zu erfüllen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM
als möglich, zulässig und zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin 4
die Heimreise bei negativem Ausgang des Beschwerdeverfahrens der
Eltern mit diesen zusammen antreten könne. Diese Verfügung wurde
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 4 am 10. Februar 2002
eröffnet.
J. Am 13. März 2006 erhob der Rechtsvertreter der Familie bei der da-
maligen ARK Beschwerde gegen den negativen BFM-Entscheid die
Beschwerdeführerin 4 betreffend. Er beantragte in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin 4 mit demjenigen der Beschwerdeführer 1 - 3 sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG.
K. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 17. März 2006 wurde dem
Begehren um Vereinigung der Beschwerdeverfahren stattgegeben.
Demgegenüber wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um anwaltliche Verbeiständung der Be-
schwerdeführerin abgewiesen. Sodann wurde dem Rechtsvertreter zur
Kenntnis gebracht, dass die Vorinstanz eingeladen werde, sich zum
allfälligen Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im
Sinne des damals in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 3 altAsylG zu
äussern.
L. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 liess sich die Vorinstanz ei-
nerseits zur Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 4 vernehmen.
Andererseits nahm sie Stellung zur Frage des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 altAsylG.
Letztere verneinte sie und hielt am Vollzug der Wegweisung der ge-
samten Familie fest.
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M. Mit Eingaben vom 6. Juli, 4. und 16. August 2006 sowie 21. März
2007 nahmen die Beschwerdeführer unter Beilegung diverser die Inte-
gration betreffender Dokumente zur Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 19. Juni 2006 Stellung.
N. Am 17. März 2008 reichte der Rechtsvertreter eine beide Be-
schwerdeverfahren betreffende Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewe-
senen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind allesamt legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 3. Oktober 2002 im
Wesentlichen Folgendes aus: Die Vorbringen der Beschwerdeführer 1
und 2 seien nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer 1 im Verlaufe
des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben
gemacht habe. So habe er einerseits die erste Festnahme unter-
schiedlich datiert und andererseits die Art der erlittenen Misshandlun-
gen verschieden dargestellt. Auch habe er sich widersprüchlich zu den
Benachteiligungen geäussert, welchen die Familie im Wohnquartier
ausgesetzt gewesen sei. Als lebensfremd beziehungsweise nicht nach-
vollziehbar und somit als unglaubhaft bezeichnete die Vorinstanz wei-
ter den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 jeweils nur die Vorna-
men der in seine Verfolgungsgeschichte involvierten Personen ge-
wusst habe. Auch sei der Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage gewe-
sen, die letzte Hausdurchsuchung genau zu datieren. Die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin 2 qualifizierte die Vorinstanz ebenfalls als
unzureichend. Die Häufung der Wohnungsdurchsuchungen – angeb-
lich sei die Polizei am Schluss alle drei bis vier Tage gekommen – sei
in hohem Mass übertrieben und unwahrscheinlich; die Datierung der
letzten Hausdurchsuchung sei überdies vage ausgefallen. Hinsichtlich
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der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim türkischen
Menschenrechtsverein IHD hielt die Vorinstanz fest, gemäss ihrer
Erkenntnis führe die einfache unqualifizierte Mitgliedschaft in diesem
Verein in der Türkei nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung. Gleiches
gelte für den Beitritt zur HADEP, zumal er möglicherweise die dortige
Mitgliedschaft infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages bereits
wieder verloren haben könnte.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 4 lehnte das BFM sodann mit
der Begründung ab, dass sich dem Gesuch keine Hinweise auf
ernsthafte Nachteile entnehmen liessen. Die in der Primarschulzeit in
F_______ erlittenen Schikanen lägen überdies zu lange zurück. Dies
gelte auch für die Nachfragen der Behörden die Eltern betreffend.
Zudem erfüllten diese die Bedingungen der Zielgerichtetheit und der
Intensität nicht. So sei die Beschwerdeführerin nicht Ziel der
Nachforschungen und somit nicht direkt davon betroffen gewesen.
Auch sei ihr dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht
verunmöglicht worden. Ihre Vorbringen seien daher insgesamt nicht
asylrelevant.
4.2 Diesen Glaubhaftigkeitserwägungen wird in der Beschwerde Fol-
gendes entgegengehalten: Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten ihre
Verfolgungssituationen substanziiert dargelegt. Die Vorbringen ent-
sprächen den Tatsachen und der allgemeinen Erfahrung. Die Be-
schwerdeführer 1 und 2 hätten durch klare, widerspruchsfreie und
nachvollziehbare Beschreibungen anlässlich der kantonalen Anhörung
in glaubwürdiger Weise ihre Situation dargestellt. Die Schilderungen
liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sie das Geschilderte tat-
sächlich erlebt hätten. Laut Asylgesetz hätten Asylsuchende die
Flüchtlingseigenschaft nur glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzung
sei dann erfüllt, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben halte. An den Nachweis der
Flüchtlingseigenschaft seien demnach herabgesetzte Anforderungen
zu stellen. Die Ausführungen des BFF erweckten jedoch den An-
schein, dass nicht herabgesetzte, sondern erhöhte Anforderungen ge-
stellt worden seien. So sei nicht berücksichtigt worden, dass dem
Empfangsstellenprotokoll gemäss Praxis der ARK nur ein beschränkter
Beweiswert zukomme, und dass gefolterte Menschen zuweilen Mühe
hätten, das Erlebte ohne Widerspruch zu schildern. Dem Beschwerde-
führer 1 sei sodann zu Unrecht entgegengehalten worden, beim Vor-
halt von Widersprüchen einfach an seiner letzten Aussage festgehal-
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ten zu haben. Im Gegenteil habe dieser seine Aussagen richtiggestellt
und eine logische Erklärung dazu abgegeben. Zu Unrecht sei dem
Beschwerdeführer 1 sodann Widersprüchlichkeit im Zusammenhang
mit den Behelligungen im Wohnquartier vorgehalten worden; dem BFF
sei offenbar entgangen, dass die Beschwerdeführer in F_______ an
zwei verschiedenen Orten gewohnt hätten. Weiter wird in der
Beschwerde bestritten, dass die Angaben zu den Razzien vage
ausgefallen seien, hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 den Zeitraum
und die Häufigkeit der Razzien doch ziemlich genau anzugeben
gewusst. Insgesamt seien die Aussagen in allen wesentlichen Punkten
inhaltlich konsistent und daher als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu qualifizieren. Die Vorbringen erfüllten sodann auch die
Anforderungen an die Asylrelevanz. Die Beschwerdeführer 1 und 2
seien Opfer von individuell-konkreten politischen
Verfolgungsmassnahmen und Bedrohungen geworden. Die beiden
willkürlichen Inhaftierungen und Folterungen, das grundlose
Verprügelt-Werden des Beschwerdeführers 1 durch die Polizei und die
mehrfachen Razzien in der Wohnung der Beschwerdeführer stellten
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Auch die
Mitgliedschaften des Beschwerdeführers 1 in der HADEP und im
türkischen Menschenrechtsverein seien für die Polizei Grund genug,
den Beschwerdeführer als Sympathisant der PKK zu betrachten.
Ausserdem sei angesichts der Suche nach dem Beschwerdeführer 1
eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen.
4.3 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Aussagen der Be-
schwerdeführer 1, 2 und 4 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Ergebnis, dass die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente
überwiegen und die vorinstanzliche Einschätzung, die Vorbringen sei-
en unglaubhaft, somit nicht geteilt werden kann. Eine genauere Be-
trachtung der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Unstimmigkeiten
ergibt nämlich, dass diese - abgesehen von der ohnehin geringen An-
zahl - entweder von vornherein nicht haltbar sind, oder aus nachfol-
gend darzulegenden Gründen bei einer Gesamtbetrachtung nicht tat-
sächlich ins Gewicht zu fallen vermögen.
So führte die Vorinstanz als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortra-
ges sprechendes Argument an, der Beschwerdeführer 1 habe seine
erste Mitnahme durch die Polizei in den beiden Befragungen unter-
schiedlich angegeben, indem er diese zuerst auf März und später auf
Januar 2001 datiert habe. Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement
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führte die Vorinstanz differierende Angaben zur angeblich erlittenen
Folter mittels Druckwasser an. Schliesslich griff das BFM diverse,
vermeintlich divergierende Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur
Wohnsituation auf und wies darauf hin, sämtliche Divergenzen würden
zentrale Belange betreffen.
Was den Vorhalt divergierender Angaben zur Wohnsituation betrifft,
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser in den Akten kei-
ne Stütze findet. Bereits der kantonale Befrager glaubte bezüglich der
ethnischen Zusammensetzung des Wohnquartiers einen Widerspruch
entdeckt zu haben und räumte dem Beschwerdeführer 1 in der Folge
die Möglichkeit zur Klärung ein. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als
auch die Beschwerdeführerin 2 machten im Verlaufe der kantonalen
Befragung darauf aufmerksam, dass sie innerhalb F_______ an zwei
verschiedenen, ethnisch unterschiedlich besetzten Orten gewohnt ha-
ben (A4/21 und A5/13). Offenbar ohne Würdigung dieser Erläuterun-
gen der Beschwerdeführer 1 und 2 konstruierte die Vorinstanz aus den
teils sprunghaften Angaben der Beschwerdeführer zur Wohnsituation
erneut einen Widerspruch. Dabei hätte sie sich bei genauem Studium
der Protokolle das nachfolgende, differenzierte Bild über die
Wohnsituation der Beschwerdeführer machen können: Der Beschwer-
deführer 1 wohnte seit dem Jahre 1980 im Quartier J_______ in
F_______. Ab 1987 bis 1993 wohnte er dort zusammen mit seiner
Ehefrau (ab 1990 zusätzlich mit seinem ersten Kind), wobei er in
dieser Zeit zweimal für ein Jahr in (...) weilte. In diesem kurden- und
alevitenfreundlichen Quartier ist es laut den Aussagen des
Beschwerdeführers 1 immer wieder zu wahllosen Mitnahmen der
Bewohner anlässlich von Razzien gekommen. Im Jahr 1993 kehrte die
Familie ins Dorf zurück, wo sie für zirka ein Jahr wohnhaft war (vgl.
bisher A4/7, A5/6). Im Jahr 1994 kaufte der Beschwerdeführer im
vornehmlich von ethnischen Türken bewohnten Quartier K_______
eine Wohnung (A4/7, A4/21, A5/6), welche er fortan bis im April 2001
mit seiner Familie bewohnte (A2/1, A3/1, A5/13). Ende April 2001
kehrte die Beschwerdeführerin aufgrund der in diesem Quartier
erlittenen Nachteile zusammen mit ihren Kindern wieder in ihr
Herkunftsdorf zurück, wo sie bis zur Ausreise Ende November 2001
blieb (A3/4, A4/12, A5/6). Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Wohnsituation und
der dortigen Probleme in konstant gleicher Weise geäussert haben
und die ihnen diesbezüglich vorgehaltene Widersprüchlichkeit nicht
besteht.
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Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 weiter Widersprüch-
lichkeit hinsichtlich der erlittenen Folter vorhält, ist dazu Folgendes zu
bemerken: Der Beschwerdeführer hat in beiden Befragungen vorab
übereinstimmend angegeben, wegen des Versteckens der gesuchten
Studenten denunziert und festgenommen worden zu sein. In beiden
Befragungen erwähnte er weiter gleichbleibend, mit der Falaka gefol-
tert worden zu sein. Während er in der Empfangsstelle dann jedoch
angab, er selbst sei mit Wasser bespritzt worden und er habe auf salzi-
gem Boden gehen müssen, erwähnte er bei der kantonalen Anhörung
dazu abweichend, der Boden sei mit salzigem Wasser bespritzt wor-
den und er habe darauf gehen müssen. Das Bundesverwaltungsge-
richt vermag in diesen beiden Versionen entgegen der Betrachtungs-
weise der Vorinstanz jedoch weder eine grobe noch eine zentrale Wi-
dersprüchlichkeit zu entdecken; vielmehr erscheint die in der Be-
schwerde vorgebrachte Theorie des Vorliegens von Verständigungs-
schwierigkeiten bzw. Übersetzungsproblemen hinsichtlich des ange-
führten Folterelementes Wasser nicht ausgeschlossen, zumal die
Empfangsstellenbefragung nicht in der kurdischen Muttersprache des
Beschwerdeführers, sondern in türkisch erfolgte.
Als weiterer Unglaubhaftigkeitsfaktor ist die von der Vorinstanz ange-
führte differierende Datierung der ersten Inhaftierung (Januar bezie-
hungsweise März 2001) näher zu betrachten. Das Bundesverwaltungs-
gericht stellt fest, dass sich nebst den beiden Daten Januar 2001 bzw.
März 2001 im kantonalen Protokoll eine dritte Datumsangabe, nämlich
ein "Freitagvormittag" im "Dezember" (A4/10), findet, welche der Be-
schwerdeführer schliesslich von sich aus auf Januar 2001 korrigierte.
Auf den Vorhalt der widersprüchlichen Datierung der ersten Festnahme
im Vergleich zum Empfangsstellenprotokoll führte der Beschwerdefüh-
rer 1 aus, es sei im März zu jenem anderen Vorfall an Newroz gekom-
men, bei dem er durch einen Polizisten schwer an der Nase verletzt
worden sei. Dem Protokoll lässt sich letztlich nicht entnehmen, ob der
Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme auf eine eigene Ver-
wechslung der Daten oder auf eine Falscherfassung anspielt. Mit der
Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass diese unterschiedli-
chen Datierungen geeignet sind, Zweifel zu wecken. Gleichzeitig ist
aber festzustellen, dass es sich um die einzige gröbere, sich aus dem
Vergleich der beiden Befragungen ergebende Unstimmigkeit handelt,
und diese für sich alleine keine grundsätzlichen Zweifel am Sachvor-
trag hervorzurufen vermag, zumal die Beschwerdeführerin 2 – soweit
der Befrager überhaupt Aussagen zur Verfolgungssituation des Ehe-
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mannes zuliess (A3/4) - den Beginn der Probleme ebenfalls mit Januar
2001 angab (A5/10).
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht den anlässlich von sechs Befragungen/Anhörungen zusam-
mengetragenen Sachverhalt als weitgehend übereinstimmend und
schlüssig vorgetragen erachtet. Der Beschwerdeführer 1 hat bereits an
der Empfangsstelle sämtliche Vorfälle, die ihn zum Verlassen des Lan-
des veranlasst haben, angeführt. Gleiches gilt für die Beschwerdefüh-
rerin 2, welche ihrerseits jedoch dazu angehalten wurde, ihre Schilde-
rung auf die eigenen Fluchtgründe zu beschränken. Die Beschwerde-
führer 1 und 2 haben in den kantonalen Anhörungen wiederholt die
Motivation für ihr Handeln geschildert, ohne danach gefragt worden zu
sein. Sodann sind die Aussagen der Beschwerdeführer von einer Fülle
von Realkennzeichen wie quantitativem Detailreichtum, Wiedergabe
von Gesprächen, Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Ein-
zelheiten, Eingeständnissen von Erinnerungslücken, sprunghafter Dar-
stellung, raum-zeitlichen Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen,
Schilderungen des eigenen Befindens und spontanen Verbesserungen
von Aussagen geprägt. Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen
indiziellen Wert haben, ist ein hoher qualitativer und quantitativer Aus-
prägungsgrad der Realkennzeichen typisch für eine Richtigaussage
und lässt immerhin eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aus-
sagen zu.
Exemplarisch ist die Aussage des Beschwerdeführers 1 zur letzten
Hausdurchsuchung. Entgegen der Betrachtungsweise des BFM spricht
dessen zeitliche Einordnung mit den Worten "es gibt ein Kinderfest am
23. April, es war noch vor diesem Kinderfest" (A4/18), nicht gegen die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens; vielmehr deutet diese Art der Aus-
sage darauf hin, dass das fragliche Ereignis für den Aussagenden mit
einer bestimmten zeitlichen Gegebenheit verwoben ist. Eine solche
raum-zeitliche Beschreibung ist anerkannterweise als charakteristi-
sche Aussage mit Realitätshintergrund zu werten.
Auch in den weiteren Angaben der Beschwerdeführer zu den Haus-
durchsuchungen vermag das Bundesverwaltungsgericht keine bedeut-
samen Unzulänglichkeiten zu entdecken. Die Beschwerdeführer be-
gründeten den Beginn der Razzien im Januar 2001 mit dem Umstand,
dass die Polizei durch die Denunzierung des Beschwerdeführers 1 in
eben diesem Monat auf ihn aufmerksam geworden sei. Die Zunahme
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der Razzien ab März 2001 ist mit dem erneuten Zusammentreffen des
Beschwerdeführers mit der Polizei anlässlich des Newroz-Festes vom
21. März 2001 erklärbar und somit ebenfalls plausibel. Schliesslich
kann auch der Erwägung, wonach die Häufigkeit der
Wohnungsdurchsuchungen gegen die Glaubhaftigkeit spreche, nicht
beigepflichtet werden. Das drei- bis viertägliche Durchsuchen der
Wohnung der Beschwerdeführer erscheint auf den ersten Blick zwar in
der Tat als häufig. Diese Kadenz bezieht sich jedoch auf die
Verhältnisse in den letzten Wochen vor der Flucht der
Beschwerdeführerinnen 2-4 ins Heimatdorf und stellte somit keinen
Dauerzustand dar. Zudem sind die Hausdurchsuchungen einerseits im
Kontext mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 1 zu
sehen, mithin seiner Denunzierung wegen Versteckens von gesuchten
Studenten, dem gewaltsamen Zusammenstoss mit der Polizei am
Newrozfest, seiner anschliessenden polizeilichen Einvernahme und
dem unerlaubten Entfernen aus dem Spital, dem wiederholten Zur-
Schau-Stellen des Beschwerdeführers mittels Fahrten durchs
kurdenfeindliche Quartier im Polizeiwagen sowie der generellen
Ausgrenzung der Familie im Quartier.
Die Vorinstanz scheint zudem bei der Einschätzung der
Realitätsnähe/-fremde der Hausdurchsuchungen dem Ausmass der
staatlichen Repression im fraglichen Zeitpunkt nicht ausreichend Be-
achtung geschenkt zu haben. Gemäss übereinstimmenden Berichten
von amnesty international Deutschland und der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe war das Jahr 2001 gekennzeichnet von einer massiven
Repressionswelle gegen HADEP-Anhänger, ausgelöst durch ein tödli-
ches Attentat im Januar 2001 gegen den Polizeichef von Diyarbakir. In
der Folge kam es landesweit zu Entführungen, Razzien in Büros und
Privatwohnungen, Todesdrohungen, Festnahmen und körperlichen
Übergriffen bis hin zu Folter. Quasi gleichzeitig nahmen die türkischen
Behörden die Anhänger des Menschenvereins IHD ins Visier, dies
nach einer gewaltsamen Stürmung von Gefängnissen im Dezember
2000 und der Medienmitteilung, dass der IHD vom griechischen Staat
unterstützt werde. Als Folge davon wurden Menschenrechtsaktivisten
schweren Angriffen seitens der Behörden ausgesetzt und es wurde
eine deutliche Zunahme von Razzien verzeichnet.
Im Lichte all dieser eine deutliche Anspannung der Situation aufzei-
genden Ereignisse überzeugt die vorinstanzliche Argumentation zur
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Häufigkeit der Razzien im Hause der Beschwerdeführer im April 2001
nicht.
4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Schilderungen der Beschwerdeführer 1
und 2 aufgrund des Detailreichtums, der Kohärenz und Kongruenz so-
wie der zahlreichen Realkennzeichen als überzeugend und glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Auf einen realen Hintergrund des
Erzählten deutet für das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt auch
der Umstand der überstürzten Flucht der Beschwerdeführer 1-3 ins
Ausland unter Zurücklassen der Beschwerdeführerin 4 hin. Letztere
hat zu den Vorfällen unter Berücksichtigung ihres kindlichen Alters im
Zeitpunkt der Geschehnisse ebenfalls nachvollziehbare, sich mit der
Darstellung der Eltern deckende Aussagen gemacht (B9/6-10). Auch
ihre Schilderungen erfüllen die Anforderungen an Art. 7 AsylG.
Der anstehenden Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen sind somit
folgende Geschehnisse zugrunde zu legen: Der Beschwerdeführer war
seit zirka 1980 als (...) in F_______ tätig. Er war eingeschriebenes
Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD und Sympathisant der pro-
kurdischen Demokratiepartei des Volkes HADEP. Im Januar 2001
versteckte er drei von der Polizei gesuchte Studenten auf einer Bau-
stelle. Nach der Denunzierung dieses Vorfalls durch einen anderen
Bauarbeiter wurde der Beschwerdeführer in der Folge inhaftiert und
mit der als Falaka bekannten Methode mittels Schlägen auf die Fuss-
sohlen gefoltert. Nach drei Tagen wurde er freigelassen. Er war noch
tagelang arbeitsunfähig. Anlässlich der Newroz-Feier 2001 geriet er
erneut in die Hände der Sicherheitskräfte. Polizisten schlugen ihn spi-
talreif, indem sie ihm unter anderem mehrfach die Nase brachen. Eine
kurdische Familie leistete erste Hilfe und informierte seine Familienan-
gehörigen. Im Spital wurde er durch die Polizei einvernommen, welche
anordnete, ihn nicht zu entlassen. Der Beschwerdeführer verliess das
Spital dennoch am selben Abend und begab sich zwecks Operation in
ein Spital in G_______, (...). Nach diesem Vorfall wurde er wiederholt
von Polizisten auf der Strasse aufgegriffen und in einem
Polizeifahrzeug in seinem Wohnquartier herumchauffiert.
Abschliessend ist er jeweils demonstrativ vor den Augen der
Quartierbewohner ausgeladen worden. Diese haben die
Beschwerdeführer 1-4 in der Folge gemieden. Auch die
Schulkameraden haben die ältere Tochter ausgegrenzt, sie als Alevitin
und Kurdin beschimpft, so dass diese täglich weinend nach Hause
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kam. Die Beschwerdeführerin 2 traute sich nicht mehr, die Kinder
draussen spielen zu lassen oder im Quartier einzukaufen. Dies auch
deshalb, weil die Polizei im fast ausschliesslich von türkischen
Nationalisten bewohnten Quartier nach dem Vorfall mit den Studenten
die Wohnung der Beschwerdeführer wiederholt durchsuchte und die
Einrichtung teilweise beschädigte. Die Beschwerdeführerin wurde
zudem massiv mit Worten sexuell belästigt. Sie kehrte deswegen im
April 2001 zusammen mit ihren Kindern zu ihren Eltern ins Dorf
zurück. Der weiterhin in F_______ berufstätige Beschwerdeführer
besuchte sie dort nach Möglichkeit. Während seiner Besuche im Dorf
überliess er die Wohnung einem Bekannten, seinem späteren
Fluchthelfer. Dieser, ein Angehöriger der Partei Partizan, führte dort
Versammlungen durch. Diesen Umstand denunzierten die Nachbarn
erneut der Polizei. Zurück in F_______ wurde der Beschwerdeführer
deswegen eines Nachts erneut festgenommen. Er wurde während vier
Tagen festgehalten und geschlagen. Abschliessend führte man ihn mit
verbundenen Augen auf ein Feld. Dort wurde er aufgefordert
wegzulaufen. Ahnend, was dann passieren würde, verweigerte er dies.
Die Polizisten hielten ihm eine Pistole an den Kopf und forderten ihn
zu Spitzeldiensten auf. Der Beschwerdeführer erklärte sich schliesslich
damit einverstanden. Er wurde dann in die Stadt zurückgeführt. In den
folgenden Tagen täuschte er mittels Besuchen beim IHD und der
HADEP seine Spitzeltätigkeit vor, in der Annahme, dass er beobachtet
werde. Gleichzeitig bat er seinen Kollegen, ihm aus dieser Situation
herauszuhelfen. Der Kollege organisierte innert weniger Tage die
Ausreise ins Ausland. Er holte die Beschwerdeführerin im Dorf ab.
Diese ist mit den sofortigen Ausreiseplänen dermassen überrascht
worden, dass sie die Rückkehr der älteren Tochter, welche sich in der
Schule befand, nicht mehr abwarten konnte. Die Beschwerdeführerin
4 ist während ihres Aufenthaltes im Dorf bis zu ihrer Ausreise noch
zweimal Zeugin einer Nachfrage nach den Eltern geworden. Nachteile
für diese Zeit macht sie keine geltend.
4.5 Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers 1 vermag nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche kumulativ er-
forderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definiti-
on von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Die vom Beschwerdeführer erlittenen
Nachteile sind als gravierend zu werten und die subjektiv empfundene
Furcht, bei Entdecken der nur vorgetäuschten Spitzeltätigkeit erneut
Opfer von ernsthaften, sein Leben, seine körperliche Integrität oder
seine Freiheit gefährdender Benachteiligungen zu werden, kann so-
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wohl für den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt
als begründet bezeichnet werden. Dabei gilt es zu bedenken, dass das
Untertauchen des Beschwerdeführers und die damit einhergehende
Weigerung, die ihm abverlangte Informantentätigkeit auszuüben, mit
hoher Wahrscheinlichkeit von den türkischen Behörden als zusätzli-
cher Ausdruck einer separatistischen Grundhaltung interpretiert würde.
Aufgrund der bereits erlittenen Vorverfolgung in Form von Folter kann
sich der Beschwerdeführer auf objektive Gründe für eine - im Vergleich
zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere
(subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Be-
gründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer an-
zusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs anbe-
langt, so präsentiert sich die Aktenlage ebenfalls eindeutig zu Gunsten
des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung kön-
nen insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die
erlittenen beziehungsweise zu Recht befürchteten Behelligungen ge-
zielt gegen seine Person gerichtet waren oder sein würden, um ihn
wegen seiner politischen Anschauung und ethnischen Zugehörigkeit
zu benachteiligen.
4.6 Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen der Tür-
kei kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die
Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten
Schutzes hoch anzusetzen. Eine wirksame Schutzgewährung er-
scheint vorliegend ausgeschlossen, ist der Beschwerdeführer 1 doch
polizeilicherseits bedroht und nach der Ausreise auch von der Gendar-
merie gesucht worden. Unter diesen Umständen ist davon auszuge-
hen, dass für ihn in keinem anderen Landesteil effektive Sicherheit vor
weiterer Verfolgung besteht. Dem Beschwerdeführer kann somit klarer-
weise keine innerstaatliche Fluchtalternative entgegengehalten wer-
den.
4.7 Der Beschwerdeführer 1 war gemäss eigenen Angaben niemals
unmittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an kon-
kreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder
mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständli-
che Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom
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Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7),
liegt demnach nicht vor.
4.8 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen De-
finition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer 1 entgegen der Beurteilung durch das Bundes-
amt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das
Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz
Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
4.9 Zu erörtern bleibt, ob gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin 2
mit ihren eigenen Asylvorbringen die Bedingungen der Flüchtlingsei-
genschaft zu erfüllen vermag (vgl. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nach
ihren Angaben in den Befragungen war die Beschwerdeführerin 2 nie-
mals das Ziel physischer Gewalt oder einer Gefangennahme durch die
heimatlichen Behörden. Die Einwirkungen vonseiten der Polizei, denen
sie sich anlässlich der Hausdurchsuchungen in Adana zu erwehren
hatte, bestanden nach ihrer Darstellung schwergewichtig aus sexuell
gefärbten Beschimpfungen und anderweitigen Demütigungen. Ohne
die psychologische Tragweite dieser Beschimpfungen und Demütigun-
gen zu verharmlosen, sind darin keine genügend ernsthaften Nachteile
im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erkennen. Auch liegen keine hin-
reichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im heutigen Zeitpunkt
bei einer Rückkehr in die Türkei mit asylrelevanten Nachteilen rechnen
müsste. Für das Fehlen eines aktuellen Verfolgungsrisikos spricht na-
mentlich der Umstand, dass die türkischen Behörden die Beschwerde-
führerin 1 und ihre Kinder während ihres Aufenthaltes im Dorf unbehel-
ligt liessen.
Die Beschwerdeführerin 2 vermag demnach mit ihren eigenen Asylvor-
bringen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition
von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
4.10 Auch die Beschwerdeführerin 4 vermag mit ihren Vorbringen die
Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Ihre Nachteile
reichen zurück ins Jahr 2001, als sie (...) Jahre alt war. Damals litt sie
eigenen Angaben zufolge unter der Art und Weise der Vornahme der
Hausdurchsuchungen (Beschädigungen von Mobiliar, Beschimpfungen
der Mutter – diese Nachteile dürften auch die Beschwerdeführerin 3
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betreffen, welche damals [...] Jahre alt war) und unter der Ausgren-
zung in der Schule und im Quartier wegen der Verfolgung ihres Vaters
sowie wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit. Die Be-
schwerdeführerin 4 gab anlässlich der kantonalen Anhörung an, nach
der Rückkehr ins Dorf sei es zu keinen gravierenden Problemen mehr
gekommen (B9/8). Diese Vorbringen vermögen in ihrer Gesamtheit die
Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgungssituation gemäss Art.
3 AsylG klarerweise nicht zu erfüllen.
4.11 Mangels dagegen sprechender Umstände ist der Ehegattin des
Beschwerdeführers (Beschwerdeführerein 1) sowie den beiden im
massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches minder-
jährigen Kindern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) auf der Grundlage
von Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen und
das Asyl zu gewähren.
In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Verfügungen
aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den Beschwerdeführern ist - als vollstän-
dig obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren er-
wachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 17. März 2008 eine Kos-
tennote eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand für die
beiden Beschwerdeverfahren erscheint als nicht vollumfänglich ange-
messen, zumal auch Vertretungsbemühungen ausgewiesen werden,
die in Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Asylverfahen der Be-
schwerdeführerin 4, nicht aber mit dem Beschwerdeverfahren stehen
und demnach vorliegend nicht durch Parteientschädigung abzugelten
sind. Angesichts der Tatsache, dass es sich um zwei Beschwerdever-
fahren handelt, von denen das Hauptverfahren sich über längere Zeit
erstreckt hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen zeitlichen
Aufwand von 16 Stunden, zum geltend gemachten Stundenansatz von
Fr. 250.-, für angemessen. Was die ausgewiesenen Auslagen für Porti,
Telefone und Telefaxspesen betrifft, sind diese im Hinblick auf Art. 11
Abs. 2 VGKE zu kürzen, erscheinen aber im Übrigen als angemessen.
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Die den Beschwerdeführern geschuldete Parteientschädigung ist
demnach auf Fr. 4'420.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Verfügungen vom 3. Oktober 2002 und vom 9. Fe-
bruar 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer 1 gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Das
BFM wird weiter angewiesen, die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 ge-
stützt auf Art. 51 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
1 einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die beiden Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4'420.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie))
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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