B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7123/2016
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 6. Juni 2014 um Asyl nach-
suchte. Am 20. Juni 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt
(BZP; Protokoll in den SEM-Akten […]), am 17. Dezember 2014 ein erstes
Mal und am 14. Juni 2016 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (An-
hörungen; Protokolle in den SEM-Akten […] und […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______
(Zoba […], Subzoba […]), wo er geboren sei und zusammen mit seiner
Familie (…) gelebt habe. Er sei erst im Alter von (…) Jahren eingeschult
worden, weil es in seinem Dorf keine Schule gegeben habe und er vorher
zu jung gewesen wäre, um den weiten Schulweg zurückzulegen. Im Alter
von (…) Jahren sei er mit der Begründung aus der Schule entlassen wor-
den, er sei jetzt zu alt, um die Grundschule weiter zu besuchen. Seine Leh-
rer seien ohnehin nicht motiviert gewesen. Da er keine Gelegenheit mehr
gehabt habe, die Schule zu besuchen, sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein und Kopien der Identitäts-
karten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit am 24. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2016
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an
Zur Begründung führte es aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Schule nicht weiter habe besuchen können, begründe keine gegen ihn
gerichtete Verfolgung. Es handle sich bei der Entlassung aus der Schule
um eine altersbedingte administrative Massnahme. Er hätte zudem die
Möglichkeit gehabt, sich um eine andere Schule zu bemühen, die seinem
Alter entsprochen hätte. Abgesehen davon habe ihm die Entlassung aus
der Schule nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, ein
menschenwürdiges Leben zu führen. Dies zeige auch der Umstand, dass
er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Sein Vorbringen sei folglich nicht
asylrelevant.
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Seite 3
Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die
Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des
SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Per-
son vor ihrer Ausreise innegehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr
würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen.
Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor,
wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diaspo-
rasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Perso-
nen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus
dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangs-
weise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen
Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden
darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispiels-
weise bei Giffa) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der
Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für
den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten
Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete
Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert
noch sei er daraus desertiert. Er habe somit nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nicht
zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen hätte. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft
mangels begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2016 gelangte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, er sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und
5 aufzuheben, und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG
(SR 142.31). Als Beilagen liess er die auf den Seiten 14 und 15 der Be-
schwerde aufgeführten Dokumente einreichen.
E-7123/2016
Seite 4
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Instruktions-
richterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für
die Dauer des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG fest. Die Anträge auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf amtliche Rechtsver-
beiständung hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses – gut und bestellte dem Beschwerdeführer seinen Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7123/2016
Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in Bezug auf
seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in
BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als
unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der
Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM,
wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, für das SEM aus meh-
reren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM
vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessie-
rende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20),
sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt,
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Seite 6
dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Perso-
nen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im
Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf ei-
nem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz
zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das
damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte
Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz still-
schweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und
6.3).
Des Weiteren können der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf die
Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 3 f.). Hinzu kommt,
dass die Praxisänderung – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in
BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen BFM – dem Ge-
richt vorgängig kommuniziert worden war. Der Öffentlichkeit wurde sie
durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht, die eine
umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der
Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte
in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016
oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die
veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Gericht im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsurteil vom 30. Januar
2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zu-
sammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu bean-
standen ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechts-
gleichheit und von Treu und Glauben verletzt, weil das erstinstanzliche Ver-
fahren des Beschwerdeführers im Gegensatz zu demjenigen seines Bru-
ders (…), der am (…) als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, viel
länger gedauert habe, ist unbegründet. Dass die Beurteilung des Asylge-
suchs seines Bruders noch in den Zeitraum der älteren Rechtsprechung
fiel und ihm demnach der Flüchtlingsstatus gewährt wurde, ändert nichts
an der Zulässigkeit der Praxisänderung vom Sommer 2016. Für die Beur-
teilung des vorliegenden Sachverhaltes ist die zum jetzigen Zeitpunkt gel-
tende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgebend.
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Seite 7
Aus diesen Ausführungen wie auch aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt sich kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
5.
In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzu-
stellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der
Fragen bildet, ob das SEM in seiner Verfügung zu Recht unter Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) den
Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dis-
positivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der
Schweiz) der Verfügung vom 21. Oktober 2016 sind unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben,
weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
6.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
E-7123/2016
Seite 8
aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.
Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer
Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei ei-
ner Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von
Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5).
6.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder den Natio-
naldienst verweigert hat noch daraus desertiert ist. Er wurde auch nie zum
Militärdienst aufgeboten. Seine Befürchtung, er könnte bei einer Rückkehr
nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden geraten, erweist sich des-
halb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung
seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsge-
fahr zu begründen. Wie bereits vorstehend in E. 6.2 ausgeführt, ist auch
die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand un-
ter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte,
betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Zudem ergeben sich aus seinen gesuchsbegründenden
Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten. Eine Schärfung seines Profils kann auch nicht darin erblickt werden,
dass er im Alter von (…) Jahren aus der Schule entlassen wurde. Wie be-
reits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer
zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts
dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche
Weise der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Rele-
vanz offenbleiben.
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Seite 9
6.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Vorfluchtgründe oder
subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Aufgrund seines Alters kann jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass er nach seiner Rückkehr zum Natio-
naldienst aufgeboten werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspra-
xis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 –
13.4).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen bejaht:
8.2
8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
E-7123/2016
Seite 10
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
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Seite 11
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 8.2.1 und E. 8.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
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Seite 12
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen
Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällige bevorstehende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer
existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
10.3
10.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (s. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
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Seite 13
10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Er ist
zwar nur (…) Jahre lang zur Schule gegangen. Andererseits ist davon aus-
zugehen, dass er nach der Rückkehr nach Eritrea seine frühere Tätigkeit
im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters wieder aufnehmen kann, zumal
seine Eltern aus (…) zurückgekehrt sind und wieder in B._______ leben
(…). Er verfügt in Eritrea mit (…) über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Zudem ist da-
von auszugehen, dass er aufgrund seiner Sozialisation in B._______ dort
auch einen Bekannten- und Freundeskreis hat. Des Weiteren ist festzustel-
len, dass der in (…) lebende (…) die Ausreisekosten von (…) US-Dollars
bezahlt hat. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er den
Beschwerdeführer und seine Familie im Bedarfsfall weiterhin unterstützen
wird. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei
einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche Rück-
kehr für ihn nicht einfach sein dürfte. Der Beschwerdeführer und seine El-
tern sind im Stande gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den
Akten ergeben sich, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hin-
sicht unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Es ist Sache des Be-
schwerdeführers, die Schweizerischen Asylbehörden im Rahmen der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht über allfällige Änderungen in seinen famili-
ären Verhältnissen zu informieren.
10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-7123/2016
Seite 14
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheis-
sen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung seiner finanziellen
Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 wurde
dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (MLaw Gian Ege) als amtli-
cher Rechtsbeistand nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
AsylG bestellt. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Honorarnote
vom 16. November 2016 geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand
von (…) Stunden ist dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich an-
gemessen und entsprechend auf (…) Stunden zu kürzen. Unter Berück-
sichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– ist dem
Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im
Umfang von Fr. (…) (inkl. Auslagen) zu entrichten. Dieses Honorar umfasst
keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der amtliche
Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzutei-
len.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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