B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7127/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am 5. November 2013,
D._______, geboren am 17. April 2015,
alle Somalia,
alle vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. März 2012 stellte Herr E._______, der mit Verfügung
des SEM vom (…) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen worden war, beim SEM ein Gesuch um Einreisebe-
willigung seiner Frau, den Kindern und ursprünglich auch seiner Mutter
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens.
B.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 und nach weiteren Schriftwechseln
forderte das SEM den Rechtsvertreter auf, eine Reihe von Fragen seitens
der Beschwerdeführenden beantworten zu lassen.
C.
Mit Abschreibungsbeschluss vom 10. Dezember 2012 schrieb das SEM
das Asylgesuch einer Tochter ab, die mit Schreiben vom 28. November
2012 als verstorben gemeldet wurde.
D.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wurden die Fragen vom 11. Dezember
2012 beantwortet und Dokumente nachgereicht. Mit Schreiben vom 4. Juli
2013 ersuchte der Rechtsvertreter beim Amt für Migration und Integration
des Kantons F._______ um Familiennachzug.
E.
Es wurde mit Schreiben vom 26. November 2013 die Geburt des Sohnes
C._______ und mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die genaue Adresse
und Telefonnummer der Beschwerdeführenden in Äthiopien mitgeteilt.
F.
Nach weiteren Schriftwechseln wurde die Beschwerdeführerin am 19. Mai
2014 an der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen an-
gehört.
G.
Nach weiteren Schriftwechseln wurde mit Schreiben vom 9. Juli 2015 die
Geburt der Tochter D._______ mitgeteilt; der in der Schweiz lebende Vater
sei zuletzt Mitte August 2014 in Äthiopien gewesen.
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H.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (zugestellt am 6. Oktober 2015) ver-
weigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab.
I.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
die Verfügung vom 1. Oktober 2015 aufzuheben und gestützt auf
Art. 20 aAsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachver-
halts und zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu be-
willigen. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Oktober 2015 aufzuheben
und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und ihr die unentgeltliche Verbeiständung
mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Es seien die Verfahrensakten des Be-
schwerdegegners beizuziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Auswirkung der Streichung von
Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-
Asylverfahren vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff.).
3.
3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
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für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Staatssekretariat Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schwei-
zer Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
Probleme mit Dritten in Somalia seien im vorliegenden Fall nicht auszu-
schliessen, jedoch sei keine akute Gefährdung der Beschwerdeführenden
in Somalia zu erkennen. Die Unsicherheit als unausweichliche Folge des
Konflikts betreffe die gesamte Bevölkerung. Infolge von Ungereimtheiten
könne zum heutigen Zeitpunkt nicht von Verfolgungsmassnahmen gegen
die Beschwerdeführenden ausgegangen werden. So sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie der Ehemann ohne Kontaktdaten und Kenntnis des Aufent-
haltsortes seiner Frau habe Geld überweisen können. Zudem bezweifelt
die Vorinstanz die Ausführungen betreffend Aufenthalt im Militärcamp der
Al Shabaab. Es stünden die Aussagen der Beschwerdeführerin im Wider-
spruch zu den Ausführungen der Rechtsvertretung in Bezug auf den Zeit-
punkt der drohenden Zwangsheirat. Auch leuchte nicht ein, weshalb die
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Zwangsheirat für derart lange Zeit eine reine Drohung geblieben sei. Noch
weniger einleuchtend sei, dass der Beschwerdeführerin offenbar die Flucht
aus der Gefangenschaft in Jawhar gelungen sei, sie im Anschluss jedoch
trotzdem über ein Jahr in dieser Region gelebt habe. Es seien weder rea-
litätsnahe Ausführungen gemacht noch Beweismittel vorgelegt worden, die
die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten im Wesentlichen an ihrer Darstellung
fest. Die Beschwerde wiederholt bereits Bekanntes, macht Missverständ-
nisse geltend und kommt zum Schluss, es sei aufgrund der Ausführungen
die Glaubhaftigkeit dargelegt. Damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festge-
stellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So wird in der Beschwerde ausgeführt, der Ehemann habe damals tatsäch-
lich kein Geld schicken können. Im Asylgesuch vom 8. März 2012 fehle das
Wort "hätte", weil der Ehemann damals noch nicht gut Deutsch gesprochen
habe. Auch die Unglaubhaftigkeit in Bezug auf das Festhalten der Be-
schwerdeführerin im Camp sei auf ein sprachliches Missverständnis zwi-
schen dem Ehemann und der Rechtsvertretung zurückzuführen. Erklä-
rungsversuche wie diese vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz
jedoch nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.
Die Beschwerdeführerin sei noch ein Jahr in Jawhar geblieben, wobei sie
versucht habe sich zu verstecken. Irgendwann habe sie aber realisiert,
dass dies nicht mehr gehe und sei der Gefahr nur noch durch eine Ausreise
entkommen. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht und folgt derjenigen
der Vorinstanz. Es ist nicht glaubhaft, dass eine unmittelbare Gefahr zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia bestanden haben kann, zumal die Be-
schwerdeführerin nur vage schildert, sie habe vernommen, dass sie von
der Al Shabaab gesucht worden sei (SEM-Akten, A 24 S. 5). Nach der an-
geblichen Flucht aus dem Camp der Al Shabaab konnte sie noch über ein
Jahr in Jawhar bleiben, was eine aktuelle Gefährdung ausschliesst. Einer-
seits will sie in dieser Zeit zusammen mit ihren Kindern ein Zimmer gemie-
tet haben, andererseits will sie sich immer an verschiedenen Orten in
Jawhar versteckt gehalten haben (SEM-Akten, A 24 S. 5). Es sind auch
keine Bemühungen zu erkennen, Schutz vor der Al Shabaab in Gegenden
gesucht zu haben, die von somalischen Streitkräften kontrolliert wurden
(SEM-Akten, A 24 S. 5).
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Insgesamt liegen weder glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin
noch Dokumente vor, welche die Vorbringen bestätigen könnten. Es kann
somit davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Flucht aus So-
malia keine aktuelle Gefährdung bestand, weshalb sich praxisgemäss eine
Prüfung nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG in Bezug auf Äthiopien erübrigt (vgl.
BVGE 2010/26 E. 7). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellen indes ein Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung. Die Bestellung einer Rechtsvertretung setzt
voraus, dass es zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten aufweist, ist das Gesuch abzuwei-
sen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerenden, das SEM und die
schweizerische Vertretung in Addis Abeba.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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