B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7128/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der papierlos und illegal einreisende Beschwerdeführer wurde am 4. Au-
gust 2014 in Chiasso durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden
kontrolliert, wobei er den (…) als sein Geburtsdatum nannte. Er ersuchte
während der Kontrolle um Asyl. Im Anschluss wurde er dem Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zugeführt, wo sein Asylgesuch glei-
chentags registriert wurde. Auf dem selbständig ausgefüllten Personalien-
blatt gab er wiederum den (…) als Geburtsdatum an.
B.
Am 5. August 2014 beauftragte das damalige Bundesamt für Migration auf-
grund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers einen Arzt
mit der Durchführung einer radiologischen Knochenanalyse zur Altersbe-
stimmung. Der Arzt stellte in seinem Bericht vom 6. August 2014 fest, dass
das Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2014 und der
Anhörung vom 17. Juni 2015 zu den Asylgründen führte er im Wesentli-
chen aus, er sei am (…) geboren und stamme aus B._______, Zoba 1, Nus
Soba Anseba, Eritrea. Er sei tigrinischer Ethnie und beherrsche neben der
Muttersprache Tigre auch Tigrinya und Arabisch. Er habe die achte Klasse
abgeschlossen. Anlässlich einer Razzia im Juni 2012 beziehungsweise
Oktober 2013 sei er festgenommen worden, weil er weder eine Identitäts-
karte noch einen Passierschein auf sich getragen habe. Anschliessend sei
er während insgesamt vier Tagen in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert
gewesen. Bei einem Arbeitseinsatz für Häftlinge sei ihm die Flucht gelun-
gen. Da er in Eritrea keine Zukunft gesehen und nicht in den Militärdienst
habe einrücken wollen, habe er Eritrea im Jahr 2013 illegal über die Grenze
Richtung Sudan verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Schülerausweises des
«Anseba Islamic Institute B._______» sowie Kopien der eritreischen Iden-
titätskarten seiner Eltern ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 – eröffnet am 6. Oktober 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
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an und gewährte ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nach Eritrea die vorläufige Aufnahme.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin
beantragte er deren Aufhebung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Im
Fliesstext der Beschwerde beantragte er überdies die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in
der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Auf die Begründung und die
eingereichten Beweismittel – Kopien von Schulausweisen (gemäss Be-
schwerdeschrift deren zwei) sowie ein Bericht des kanadischen Migrations-
und Flüchtlingsamtes zu eritreischen Identitätsdokumenten – wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der aussichtslos erscheinenden
Beschwerde ab, womit auch kein besonderer Grund für einen Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses bestand und es ebenso das Ge-
such um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand abwies. Entsprechend forderte es den Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf.
G.
Am 26. November 2015 ging der eingeforderte Kostenvorschuss fristge-
recht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer vermag angesichts der bereits mit der ange-
fochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternati-
ven Natur ihrer Voraussetzungen (BVGE 2009/51 E. 5.4) kein schutzwür-
diges Interesse betreffend den Beschwerdeantrag auf Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. S. 12 der Beschwerde) vorzuweisen, weshalb auf den betreffenden
Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diese Feststellung wurde
zum einen damit begründet, dass seine Angaben mehrere wesentliche Wi-
dersprüche enthielten. So habe er sich sowohl bezüglich der Ausstellung
beziehungsweise Beantragung seiner Identitätskarte als auch der Anzahl
Schwestern widersprochen. Weiter habe er widersprüchliche Angaben
zum Zeitpunkt des Schulabbruches und dem seiner Ausreise in den Sudan
gemacht. Auch betreffend den Zeitpunkt und die Umstände seiner Fest-
nahme habe er sich widersprochen. Überdies habe er inkonsistente Aus-
sagen dazu gemacht, ob er eine Einberufung in den Militärdienst erhalten
habe. Die aufgeführten Ungereimtheiten habe er auf Vorhalt hin nicht ent-
kräften können. Zudem fänden sich hinsichtlich der Umstände seiner Aus-
reise ebenfalls Ungereimtheiten. Zum anderen habe er mehrere tatsachen-
widrige Aussagen zu Eritrea und den dortigen Gegebenheiten gemacht. So
würden seine Aussagen Unkenntnisse über Angelegenheiten der Verwal-
tungsgliederung, der Geografie und der in B._______ vorkommenden
Sprachen offenbaren. Ausserdem habe er unrichtige und ungenügende
Aussagen zum eritreischen Schuljahr gemacht. Die eingereichten Beweis-
mittel – die unscharfe Kopie seines Schülerausweise und die Kopien der
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inzwischen ungültigen elterlichen Identitätskarten – könnten nicht belegen,
dass er aus Eritrea stamme. So sei zu vermuten, dass er die letzten Jahre
seines Lebens nicht in Eritrea verbracht habe. Überdies seien auch seine
Angaben zur Razzia und dem Gefängnisaufenthalt zu wenig substanziiert,
sodass sich die entsprechenden Vorbringen nicht in der geltend gemach-
ten Weise hätten zugetragen können.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer ein, das
SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend
Rechnung getragen und die Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten
Ungereimtheiten könne bereinigt werden. Der Widerspruch bezüglich der
Ausstellung beziehungsweise Beantragung der Identitätskarte sei ein ver-
meintlicher. Bezüglich der Gültigkeit der elterlichen Identitätskarten ver-
kenne die Vorinstanz, dass eritreische Identitätskarten nicht ablaufen wür-
den. Zudem seien die widersprüchlichen Aussagen zur Anzahl der
Schwestern weder absichtlich getätigt worden noch entscheidwesentlich.
Auch die Falschangaben zur Verwaltungsgliederung, zur Geografie und
zum eritreischen Schuljahr würden auf erklärbaren Missverständnissen, ei-
ner subjektiv unterschiedlichen Einschätzung von Distanzen, einer nach-
vollziehbaren Unkenntnis über die tatsächliche Situation sowie einer unge-
nauen Ausdrucksweise beruhen. Der Vorwurf, ein von ihm genanntes
Quartier sei nicht bekannt, sei unangebracht, da er nicht nach bekannten
Quartieren gefragt worden sei, sondern das Quartier bloss beiläufig er-
wähnt habe. Zudem seien seine Aussagen zu den Sprachen in B._______
aufgrund seiner Erfahrungen und der verwendeten Sprache in seinem per-
sönlichen Umfeld plausibel. Hinsichtlich der inkonsistenten Angaben zum
Zeitpunkt des Schulabbruches würden seine an der Anhörung gemachten
Aussagen durch die eingereichten Beweismittel bestätigt; bei der entspre-
chenden Angabe in der BzP handle es sich um einen Fehler. Seine Sprach-
kenntnisse in Tigre und Tigrinya sowie seine Ausführungen zu seinem
Wohnquartier in B._______ liessen einen Aufenthalt in Eritrea in den letz-
ten Jahren unterstützend als glaubhaft erscheinen. Entgegen der vo-
rinstanzlichen Auffassung seien seine Aussagen zur Razzia und dem Ge-
fängnisaufenthalt konsistent, mit Realkennzeichen versehen und relativ
ausführlich. Es müsse berücksichtigt werden, dass zwischen der Anhörung
und der Inhaftierung bereits über ein Jahr vergangen sei und er dazwi-
schen eine Reise nach Europa habe bewältigen müssen. Die unterschied-
lichen Aussagen zum Zeitpunkt der Razzia sowie zur schriftlichen Einberu-
fung zum Militärdienst seien ebenfalls auf Missverständnisse zurückzufüh-
ren. Weiter würden die Widersprüche zur Aufenthaltsdauer in Anseba vor
der Ausreise auf einer subjektiven Einschätzung des SEM beruhen und
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seien daher bloss vermeintlicher Natur. Überdies hätte ihn die Vorinstanz
genauer zu den Ungereimtheiten betreffend die Umstände der Reise be-
fragen sollen. Er habe die Ausreise „sehr ausführlich als freien Bericht“ ge-
schildert. Somit habe er eine politische Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Gewäh-
rung des Asyls habe. Ausserdem habe er glaubhaft machen können, dass
er das Land illegal verlassen habe. Das eritreische Regime erachte die il-
legale Ausreise, aber auch das Stellen eines Asylgesuches im Ausland, als
Zeichen politischer Opposition gegen den Staat, womit er auch aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Demnach
sei eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges anzuordnen.
6.
6.1 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. November 2015 wurde die mittels summarischer Prüfung festgestellte
Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:),
„dass das SEM nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Er-
wägungen mit einlässlicher, überzeugender Begründung und mittels um-
fassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungs-
weise aufdrängt,
dass die zur Entkräftung oder Erklärung der erkannten Ungereimtheiten
verwendeten Argumente (z.B. Missverständnisse, unabsichtliche Falsch-
angaben und Verwechslungen, ungenaue Ausdrucksweise, nicht ent-
scheidrelevante bzw. massgebliche Ungereimtheiten, subjektive Einschät-
zungen und Wahrnehmungen, vom SEM versäumtes Nachfragen, ver-
meintliche Unstimmigkeiten, längeres Zurückliegen der Verfolgungsereig-
nisse, zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG) in der
vorgelegten Form keine Durchschlagskraft besitzen dürften,
dass die vorliegenden Akten vielmehr das Bild eines seine Mitwirkungs-
pflicht unentschuldbar missachtenden, sich eine offensichtlich unglaub-
hafte Identität, Biografie und Verfolgungsgeschichte anmassenden Asylge-
suchstellers gewinnt, der darüber hinaus ein erhebliches persönliches
Glaubwürdigkeitsdefizit aufweist,
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dass dem Bundesverwaltungsgericht in besonderem Masse die Zweifel an
den Identitätsangaben des Beschwerdeführers auffallen, zumal er sein Ge-
burtsdatum anfänglich (GWK-Personenkontrolle, Personalienblatt, radiolo-
gische Knochenaltersuntersuchung) mit dem (…) angab, es in der Folge
auf den (…) änderte (BzP, Anhörung), später jedoch auf den (…) korrigierte
(Akteneinsichtsgesuch, Beschwerderubrum), um es nunmehr auf Be-
schwerdestufe mittels Kopien zweier Schülerausweise abermals wider-
sprüchlich darzulegen ("Birth Date (…)" bzw. "Age (…)" im Jahre 2009),
dass zwar bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung Zweifel an
identitätsrelevanten und biografischen Angaben des Beschwerdeführers
äusserte und zur offensichtlich zutreffenden Erkenntnis gelangte, er habe
in den letzten Jahren nicht in Eritrea gelebt,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund der gesamten Akten,
des zuvor Erwogenen und des Fehlens jeglicher originaler und echter Iden-
titätsdokumente darüberhinausgehend von einer eigentlichen Identitäts-
und Herkunftsverschleierung ausgeht, die sich nun auf Beschwerdestufe
akzentuiert und gar Zweifel an der eritreischen Staatsangehörigkeit auf-
kommen lässt,
dass den Akten weitere, bislang unerwähnte Unstimmigkeiten zu entneh-
men sind, deren Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid
vorzunehmen wäre,
dass das SEM ebenso die (substanziell unbestrittene) Anordnung der
Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat“.
6.2 Die mittels summarischer Prüfung erfolgte Feststellung der oben zitier-
ten Zwischenverfügung, dass der Sachverhalt ausreichend und einwand-
frei festgestellt wurde, ist zu bestätigen. Weitergehende Abklärungen er-
weisen sich nicht als angezeigt. Somit besteht keine Veranlassung, die Sa-
che, wie eventualiter beantragt, zur rechtsgenüglichen Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.3 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit im Wesentlichen zutreffender
Begründung zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die vorinstanzliche Ver-
fügung ist lediglich in für die Beurteilung der Sachlage nicht entscheidwe-
sentlichen Punkten zu beanstanden. So hat sich der Beschwerdeführer an
der Anhörung tatsächlich nicht dahingehend geäussert, eine eritreische
Identitätskarte beantragt zu haben, sodass sich diesbezüglich auch kein
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Widerspruch ergibt. Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass er hin-
sichtlich der Begründung, weshalb er keine Identitätskarte beantragt habe,
keine konsistenten Aussagen tätigte (vgl. Akten der Vorinstanz, A8/13 S. 13
[Anhang], A19/16 S. 2 f.). Ferner ist dem Beschwerdeführer beizupflichten,
dass eritreische Identitätskarten kein Gültigkeitsdatum aufweisen. Ansons-
ten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde
drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die zuvor zitierte, bereits aus-
führliche Würdigung gemäss Zwischenverfügung hat nach einer eingehen-
den Prüfung der Akten und der Beschwerde nach wie vor Bestand, zumal
sich die Aktenlage seither unverändert präsentiert. Auf die Erörterung wei-
terer Unglaubhaftigkeitselemente und bestätigender Hinweise auf Glaub-
würdigkeitsdefizite kann angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet wer-
den.
6.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, auf
Beschwerdevorbringen und Beweismittel weiter einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 26. November 2015 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann