B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-713/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
22. Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 29. Juni 2009 auf dem
Landweg in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
15. Juli 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zu sei-
ner Person befragt. Das BFM hörte ihn am 17. Juli 2009 zu seinen Asyl-
gründen an.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (am darauffolgenden Tag eröffnet)
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2013 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend
die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers beantragte ferner, vor Gutheissung der
eingereichten Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschä-
digung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundes-
verwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher
Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im
vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Ent-
scheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die auf Seite
48 ff. aufgeführten Belege (1 bis 62) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2013 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, erhob einen Kostenvorschuss, welcher am
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4. März 2013 fristgerecht geleistet wurde, und teilte ihm antragsgemäss
die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
E.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom
4. März 2013 legte der Beschwerdeführer die Beilagen 63 bis 69 ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 528 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 10. Januar
2013 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
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hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
5.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Mit Hinweis auf die Zwischenverfügung E-1534/2012 vom 23. März
2012 ist das Gesuch um Fristansetzung zum Einreichen einer detaillierten
Kostennote abzuweisen. Stattdessen sind die notwendigen Parteikosten
vom Gericht aufgrund der Akten einzuschätzen und (unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) auf
insgesamt Fr. 2000.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag
als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 2000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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