Abtei lung V
E-7132/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Kamerun,
alias B._______, Côte d'Ivoire,
alias C._______, Côte d'Ivoire,
alias D._______, Frankreich,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7132/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2002 im Bahnhof Basel
Bad durch Beamte der deutschen Grenzwache angehalten wurde, als
sie versuchte, mit einer gefälschten französischen Identitätskarte
nach Deutschland einzureisen,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge Beamten der Kantonspolizei
Basel-Stadt übergeben und inhaftiert wurde,
dass sie am 7. Januar 2002 bezüglich ihrer ANAG-Widerhandlung ein-
vernommen wurde, bevor sie aus der Haft entlassen und der Emp-
fangsstelle Basel zugeführt wurde, wo sie noch am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle
E._______ vom 14. Januar 2002 sowie der kantonalen Anhörung vom
15. Februar 2002 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie sei ivorische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in F._______,
dass sie nach dem Tod des Vaters von ihrer Mutter im Alter von sieben
Jahren in die Obhut eines Vormundes, G._______, gegeben worden
sei,
dass dieser sie im Alter von dreizehn Jahren erstmals sexuell miss-
braucht habe,
dass sie in der Folge in den Jahren 1989, 1998 und 2000 drei Kinder
zur Welt gebracht habe,
dass sie von ihrem Vormund misshandelt und bedroht worden und es
später zu sexuellen Übergriffen auf ihre älteste Tochter gekommen sei,
dass sie die Behörden nicht um Schutz habe ersuchen können, da sie
von ihrem Vormund mit dem Tode bedroht worden sei, für den Fall
dass sie Anzeige gegen ihn erstatten sollte,
dass dieser zudem ein ranghoher Militärangehöriger gewesen sei und
sie während seiner Abwesenheit unter ständiger Bewachung gestan-
den habe,
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dass sie sich wegen der Misshandlungen verschiedene Male im Spital
habe behandeln lassen müssen,
dass sie sich dort einem Pfleger anvertraut habe, welcher ihre Ausrei-
se organisiert und finanziert habe,
dass dieser jedoch nur ihre Ausreise, nicht aber die der Kinder habe
organisieren können,
dass sie ihre älteste Tochter einer Bekannten anvertraut habe, mit der
Auflage, diese später ihrer Schwester zu übergeben,
dass ihre Schwester später ihre älteste Tochter zu sich geholt habe,
sie jedoch nicht wisse, wer sich um die anderen Kinder kümmere,
dass sie ihren Heimatstaat zwischen Juni und Juli 2001 unter Verwen-
dung eines fremden Passes über den Flughafen F._______ in
Richtung Deutschland verlassen habe,
dass sie danach in Düsseldorf und Bonn bei verschiedenen Leuten ge-
wohnt habe,
dass sie schliesslich von einem Mann namens Momo von Deutschland
via Frankreich in die Schweiz geschleust worden sei,
dass dieser ihr am Bahnhof in Luzern den französischen Pass ihrer
Schwester übergeben habe,
dass sie sich auf der Durchreise von Luzern nach Bonn befunden
habe, als sie von den Grenzbehörden angehalten worden sei,
dass sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester habe und sie nicht wisse,
wo sich ihr Bruder aufhalte,
dass sie zuvor in keinem anderen Land um Asyl ersucht habe,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2002 von der Kantonspoli-
zei Basel-Stadt wegen des Verdachts der verbotenen Arbeitsaufnahme
und unzulässiger Ausübung der Prostitution verhaftet und in der Folge
zu einer Geldbusse von Fr. 500.-- plus Fr. 130.-- Gerichtskosten verur-
teilt wurde,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 23. August 2002 – eröffnet am 26. August 2002 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass das
Verhalten der Beschwerdeführerin nicht demjenigen einer tatsächlich
verfolgten Person entspreche, zumal sie sich während sechs Monaten
in Deutschland aufgehalten habe, ohne die Behörden um Schutz zu
ersuchen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin überdies in zentralen
Punkten unauflösbare Widersprüche enthielten,
dass die Vorbringen sodann in zentralen Punkten zu wenig substanzi-
iert und detailliert ausgefallen seien, was darauf hindeute, die Be-
schwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht genügen würden,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2002
gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und
es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten, eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
1. Oktober 2002 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Verzichte-
te und den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
dass das BFF in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2003 ausführte, in
den meisten Landesteilen des Heimatstaates der Beschwerdeführerin
seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefähr-
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dung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (heute Art. 83 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG], SR 142.20) erkennbar und aus den Akten würden sich
zudem auch keine individuellen Vollzugshindernisse ergeben,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2003
vorbrachte, es werde nicht bestritten, dass sich die Lage in der Côte
d'Ivoire – und insbesondere in F._______ – beruhigt habe,
dass sie jedoch wegen der Unterdrückung durch ihren Vormund geflo-
hen sei und sie aufgrund seiner Stellung als hochrangiger Offizier kei-
nen Schutz durch den Staat erwarten könne,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2004 durch die Polizeibehör-
den des Kantons Genf wegen illegaler Prostitution erneut festgenom-
men wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2005 ihren Sohn,
H._______ zur Welt brachte,
dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit Datum vom 16. März 2007
eingebürgert wurde,
dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Schreiben vom 24. Mai
2007 ersuchte, gestützt auf die im Original eingereichte kamerunische
Identitätskarte einen neuen, auf ihre tatsächliche Identität –
A._______ – lautenden N-Ausweis auszustellen,
dass besagtes Schreiben nicht von ihrem bisherigen, gehörig bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter verfasst worden war,
dass der bisherige Rechtsvertreter, Y. Thommen, auf telefonische
Nachfrage hin sein Mandat per sofort niederlegte und dies mit Faxein-
gabe vom 20. Juli 2007 schriftlich bestätigte,
dass der neue Rechtsvertreter, Elio G. Baumann, mit Zwischenverfü-
gung vom 7. August 2007 unter Fristansetzung aufgefordert wurde,
dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Vertretungsvollmacht
einzureichen,
dass dieser mit Schreiben vom 22. August 2007 fristgerecht eine Voll-
macht zu den Akten reichte,
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dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2008 Gele-
genheit geboten wurde, sich bis zum 8. Mai 2008 zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug in die Republik Kamerun zu äussern,
dass sie gleichzeitig aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsge-
richt innert gleicher Frist sämtliche Unterlagen bezüglich der Anerken-
nung und Einbürgerung ihres Sohnes H._______einzureichen und
darzulegen, wie sich das Verhältnis zum Kindsvater gestalte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2008 fristge-
recht eine Stellungnahme samt Beilagen einreichen liess,
dass auf den Inhalt der eingereichten Stellungnahme und Beweismit-
tel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 10. Juni 2008 unter Fristansetzung aufforderte, mitzuteilen,
ob sie bei den zuständigen kantonalen Behörden bereits um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nachgesucht habe, unter Beilage eines al-
lenfalls bereits eingereichten Gesuchs beziehungsweise einer bereits
erteilten Bewilligung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2008 fristge-
recht mitteilen liess, sie habe bei den kantonalen Behörden noch kein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt,
dass sie mit Schreiben vom 2. Juli 2008 (Datum Poststempel) die Ko-
pie eines Gesuchsschreibens an das Amt für Migration I._______ vom
1. Juli 2008 zu den Akten reichte,
dass das Amt für Migration I._______ mit Eingabe vom 19. September
2008 eine Kopie ihres Antwortschreibens gleichen Datums an die
Beschwerdeführerin zu den Akten reichte, aus welchem hervorgeht,
dass das Verfahren um Prüfung der Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung bis zum 19. März 2009 sistiert wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin die Schweizerischen Asylbehörden
nachweislich vorsätzlich über ihre Identität getäuscht und dadurch die
in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt
hat,
dass dadurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in schwerer Weise be-
einträchtigt ist,
dass durch das Offenlegen ihrer kamerunischen Staatsangehörigkeit
den in der Côte d'Ivoire begründeten Asylvorbringen die Grundlage
entzogen ist,
dass die Asylvorbringen damit den Anforderungen an Art. 7 AsylG
nicht genügen und insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die Vorbringen in
der Beschwerde näher einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin als Mutter eines Sohnes mit Schweizer-
bürgerrecht gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
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0.101) über einen grundsätzlichen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass der Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug in Kons-
tellationen wie der vorliegenden praxisgemäss in die Zuständigkeit der
fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass damit noch nicht gesagt ist, dass sämtliche Voraussetzungen zur
Verwirklichung des Anspruchs tatsächlich erfüllt sind und der Be-
schwerdeführerin tatsächlich eine Aufenthaltbewilligung zu erteilen ist
und dies vielmehr von den zuständigen ausländerrechtlichen Behör-
den abschliessend zu beurteilen sein wird,
dass bis dato eine solche Beurteilung durch die ausländerrechtlichen
Behörden nicht erfolgt ist,
dass bei dieser Sachlage indessen praxisgemäss die vom Bundesamt
mit Verfügung vom 23. August 2002 angeordnete Wegweisung aufzu-
heben ist,
dass sich damit – da diesbezüglich gegenstandslos geworden – weite-
re Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges erübrigen,
dass die ausländerrechtliche Behörde gegebenenfalls das Vorliegen
von Wegweisungshindernissen zu prüfen haben wird,
dass gegebenenfalls der Beschwerdeführerin auch der fremdenpolizei-
liche Rechtsweg offenstünde (vgl. Art. 13 EMRK und EMARK 2000 Nr.
30),
dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asylantrages unterlegen ist und auf die Wegweisung aufgrund
von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen verzichtet wird,
weshalb sie die vollständigen Verfahrenskosten von Fr. 600. - zu tragen
hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosig-
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keit (Täuschung über die Identität, Einreichung gefälschter Beweismit-
tel) abzuweisen ist,
dass angesichts des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin zu
Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen wäre, indessen das teilweise Obsiegen aufgrund von
ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in kei-
nem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, weshalb
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten ist,
dass die als Totalfälschung erkannte französische Identitätskarte
lautend auf D._______, sowie der französische Reisepass lautend auf
C._______, einzuziehen sind (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewisen.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Wegweisung be-
treffend gutgeheissen, und die vom BFM verfügte Wegweisung wird
aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges wird die Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die französische Identitätskarte Nr. J._______ sowie der französische
Reisepass Nr. K._______ werden eingezogen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: Originalverfügung des BFF vom 23. August 2002, Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons I._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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