Abtei lung V
E-7132/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
30. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7132/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2008
sein Heimatland verliess und am 4. September 2008 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass er am 22. September 2008 summarisch befragt und am 3. Okto-
ber 2008 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Fluchtgründen angehört
wurde,
dass er dabei angab, seine Familie und er würden in seinem Heimat-
dorf auf Geheiss des Igwe, des Dorfkönigs, als Ausgestossene gelten,
dass er an einer Hochzeitsfeier die Tochter des Königs kennengelernt
habe und sie sich ineinander verliebt hätten,
dass bei einem Besuch bei der Prinzessin der König es ihm verboten
habe, dessen Grundstück wieder zu betreten,
dass nachher seine Freundin immer ihn bei ihm zu Hause besucht
habe, so auch an seinem Geburtstag,
dass sie an diesem Tag zum ersten Mal miteinander geschlafen hätten
und seine Freundin nachher so stark geblutet habe, dass sein Nachbar
sie habe ins Spital fahren müssen,
dass der Igwe das Geld der Mutter des Beschwerdeführers für die Be-
handlung seiner Tochter nicht habe annehmen wollen, sondern viel-
mehr den Beschwerdeführer der Vergewaltigung bezichtigt und vor Ge-
richt und bei der Polizei angezeigt habe,
dass der König die Dorfbewohner dazu aufgerufen habe, den Be-
schwerdeführer in einem Schrein zu opfern,
dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als das Land zu verlas-
sen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am
3. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und seine
Vorbringen seien unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtspflege
zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum am 22. September 2008 protokollierte Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 3. Oktober
2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
ausführte, er habe nicht die Mittel gehabt, sich in seinem Heimatland
Papiere zu beschaffen, ausserdem sei ihm der Dorfkönig feindlich ge-
sinnt gewesen, und schliesslich sei er – der Beschwerdeführer – zur
Zeit seiner Ausreise noch minderjährig gewesen,
dass die Argumente der Vorinstanz – insbesondere, dass es unglaub-
haft sei, dass sich die Königstochter mit einem Geächteten einlasse –
auf hypothetischen Annahmen beruhten, denn die Liebe kenne gerade
bei jungen Menschen keine Grenzen und Klassen,
dass sein Leben in Nigeria bedroht sei, einerseits wegen dem Dorfkö-
nig, andererseits wegen der instabilen Sicherheitslage und der hohen
Kriminalitätsrate,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerde-
führer die von ihm geschilderte Reise, während der er zahlreiche
Grenzen passieren musste (angeblich über Tschad, Senegal, Marokko
nach Spanien, von Madrid dann weiter nach Hamburg, München, Ve-
nedig, Padua, Bologna, Mailand und Como in die Schweiz; vgl. A1 S.
7), absolvieren konnte, ohne jemals ein Identitätspapier vorzuweisen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 3. Oktober 2008 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
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Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu verweisen ist, wonach die Darstellungen des Beschwerde-
führers teils gänzlich unsubstanziiert und in sich widersprüchlich und
unlogisch ausgefallen seien,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – selbst
wenn sie geglaubt werden könnten – ausserdem nicht asylrelevant wä-
ren, da er sich den Bedrohungen durch den Dorfkönig durch eine
Wohnsitzverlegung innerhalb Nigerias hätte entziehen können und
nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Dorfkönig über sei-
ne Region hinaus Einfluss hat,
dass schliesslich die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der
Vater des Beschwerdeführers sei ermordet worden (Beschwerde S. 3),
in den Akten keinerlei Stütze findet und als nachgeschoben und un-
glaubhaft gelten muss,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer um eine junge und gemäss Aktenlage gesunde Person handelt,
womit davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr einer Ar-
beit wird nachgehen können,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N [...])
- (Kanton) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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