Abtei lung V
E-7133/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn; Richter Galliker, Badoud
Gerichtsschreiber Raemy
A._______,
B._______,
Syrien,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. August 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland laut eigenen Angaben am
1. Januar 2002 und erreichten die Schweiz am 21. Januar 2002. Gleichentags
stellten sie beim E._______ ein Asylgesuch.
B. Am 22. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführer im E._______ zu ihren
Asylgründen befragt. Am 31. Juli 2002 erfolgte die kantonale Anhörung.
C. Mit Verfügung vom 30. August 2002 lehnte das BFF die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz
an. Zur Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am
3. September 2002 eröffnet.
D. Auf ihr Gesuch vom 18. September 2002 gewährte die Vorinstanz den Beschwer-
deführern am 19. September 2002 Einsicht in die Asylakten.
E. Mit Eingabe vom 30. September 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführer zur Einreichung
verschiedener, in der Rekurseingabe in Aussicht gestellter Beweismittel innert 30
Tagen ab Erhalt der Verfügung auf. Für den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf den Endentscheid verwiesen.
G. Mit Eingabe vom 7. November 2002 teilten die Beschwerdeführer mit, es sei ihnen
bisher nicht gelungen, die in Aussicht gestellten Beweismittel zu beschaffen, dass
indessen ein weiterer Versuch unternommen werde.
H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben
des Dorfvorstehers von D._______ zu den Akten.
I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 beantragte das BFF die Abwei-
sung der Beschwerde.
J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2003 hielten die Beschwerdeführer an den gestellten
Begehren und deren Begründung fest.
K. Mit ergänzenden Eingaben vom 3. Juni 2004, 10. September 2004 und 29. De-
zember 2004 reichten die Beschwerdeführer unter anderem weitere Beweismittel
darunter einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu
verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten.
L. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung vom 30. August 2002 fest und beantragte die Abweisung der Be-
3schwerde.
M. Mit Eingaben vom 21. Februar 2005, 24. März 2005 und vom 23. Mai 2005 reich-
ten die Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel im Zusammenhang mit den
exilpolitischen Aktivitäten und der daraus resultierenden Gefährdung des Be-
schwerdeführers sowie einen Arztbericht zu den Akten.
N. Am 4. November 2005 verfügte die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung der
Verfügung vom 30. August 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
O. Auf die Anfrage der ARK vom 8. November 2005 teilten die Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 16. November 2005 unter Beilage einer Kostennote unter anderem
mit, an der Beschwerde werde festgehalten.
P. Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschrei-
ben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Kurden (...), welcher aus
demselben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme, sowie einen Arztbericht vom
3. April 2006 zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu den Akten.
Q. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
R. Mit Eingaben vom 29. Mai 2006, 30. Juni 2006, 11. und 25. Januar 2007 hielten
die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest und reichten unter anderem zahl-
reiche weitere Beweismittel zu neuerlichen exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers sowie ein neues Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers zu
den Akten.
S. Am 6. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostenno-
te in der Höhe von total Fr. 4'014.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
4heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Fragen der Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als
solcher, zumal das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 den in der Verfü-
gung vom 30. August 2002 angeordneten Vollzug der Wegweisung aufgehoben
und wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer ange-
ordnet hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend, sein Bruder sei am 30. Oktober 2000 zusammen mit Parteikollegen
verhaftet worden unter dem Verdacht, Mitglied der kommunistischen Partei zu
sein. Unter Anwendung von Folter habe er ausgesagt, dass der Beschwerdeführer
ebenfalls Mitglied dieser Partei sei. Drei Tage später sei der Beschwerdeführer in
seiner Abwesenheit vom Staatssicherheitsdienst zu Hause gesucht worden. Wie-
derum drei Tage später sei sein Vater wegen ihm, dem Beschwerdeführer, verhaf-
tet und mitgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden,
habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in den Bergen versteckt.
Sein Bruder sei am 24. April 2001 wieder entlassen worden. Am Telefon habe der
Beschwerdeführer erfahren, dass er immer noch gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen auf die Probleme des Beschwerdeführers und machte geltend, dass
sie in diesem Zusammenhang ebenfalls gesucht werde.
4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Asylvorbringen der Beschwerde-
führer genügten aufgrund einsilbiger und unsubstanziierter Angaben sowie reali-
tätsfremder, beziehungsweise mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
5Handelns nicht in Übereinstimmung zu bringender Äusserungen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die Beschwerdeführer seien
nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Suche auch nur minimal zu be-
schreiben und zu begründen und hätten auf viele Fragen ausweichend geantwor-
tet. Von jemandem, der sich vor seiner Ausreise angeblich ein Jahr lang in den
Bergen versteckt habe, sei zu erwarten, dass er zu den Gründen, weshalb er sein
Dorf verlassen habe, konkrete und substanziierte Aussagen machen könne. Nicht
nachvollziehbar sei, dass gerade der Beschwerdeführer von seinem Bruder be-
schuldigt worden sei, während der Rest der Familie unbehelligt lebe und nicht de-
nunziert worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als
Bauer in seinem Dorf gearbeitet und vorher nie Probleme mit den Behörden ge-
habt habe. Es müsse angenommen werden, dass der Bruder die Denunziation zu-
mindest ansatzweise hätte glaubhaft machen und dass gegen den Beschwerde-
führer auch ein Anfangsverdacht hätte vorhanden sein müssen, dass er mit der ge-
schilderten Intensität gesucht worden wäre. Aufgrund der Vorbringen der Be-
schwerdeführer ergäben sich jedoch keine konkreten Hinweise, welche auf einen
Anfangsverdacht schliessen liessen. Nicht nachvollziehbar bleibe zudem, weshalb
der Bruder, welcher Mitglied der kommunistischen Arbeiterpartei gewesen sei,
mangels Beweisen freigelassen worden sei, während man den unbescholtenen
Beschwerdeführer immer noch suche. Überdies sei nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin ebenfalls gesucht werde, zumal sie bei der Kurzbefragung dies-
bezüglich nichts geltend gemacht habe.
4.3 In ihrer Beschwerdeeingabe machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den von ihnen geschilder-
ten Vorbringen der Natur der vorgefallenen Tatsachen nach nicht um Erlebnisse
handle, die eine umfangreiche, detaillierte Schilderung komplexer Abläufe er-
heischten. Vielmehr gehe es darum, dass der Beschwerdeführer lediglich vom Hö-
rensagen Berichte zugetragen erhalten habe. Unbehelflich und reine Mutmassun-
gen seien die vorinstanzlichen Ausführungen zu den "erwarteten Angaben" des
Bruders des Beschwerdeführers. Dieser sei für die in Syrien verbotene kurdische
Arbeiterpartei aktiv gewesen. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe der vor-
her fast 100 Kilo schwere Mann nur noch 60 Kilo gewogen und sei seither krank
und geistig angeschlagen, so dass nicht mehr normal mit ihm gesprochen werden
könne. Sodann sei zu beachten, dass sie einfache kurdische Bauern und nicht
etwa intellektuelle oder stark politisierte Menschen seien. Bei gebührender Berück-
sichtigung ihres Hintergrundes und der Natur der Ereignisse werde hinreichend
glaubhaft gemacht, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hätten, die sie zur
Ausreise aus Syrien bewogen hätte. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Be-
schwerdeführer ein an den Sicherheitsdienst gerichtetes Schreiben des Dorfvor-
stehers (Muhtar), von welchem der Familie des Beschwerdeführers ein Doppel zu-
gestellt worden sei, zu den Akten. In diesem werde bestätigt, dass der Beschwer-
deführer das Dorf Ende Dezember 2000 verlassen habe und seither nicht mehr zu-
rückgekehrt sei. Das Schreiben solle der Familie des Beschwerdeführers helfen,
gegen weitere Zugriffe der Beamten geschützt zu sein.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 führte die Vorinstanz aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, Argumente oder Be-
weismittel, welche zu einer Änderung ihres Standpunktes führen würden. Das als
6Beweismittel nachgereichte Schreiben des Muhtars habe einen geringen Beweis-
wert und zudem sei dessen Zweck nicht klar. Im Gesamtkontext sei von einem Ge-
fälligkeitsschreiben auszugehen. Im Weiteren werde auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten wer-
de.
4.5 In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2003 bestritten die Beschwerdeführer den
Vorhalt der Vorinstanz, wonach es sich beim eingereichten Schreiben des Muhtars
um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Mit Eingaben vom 3. Juni 2004, 10. Septem-
ber 2004 und 29. Dezember 2004 reichten sie unter anderem einen Arztbericht be-
züglich der Beschwerdeführerin zu den Akten und machten geltend, dass sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Zum Beweis reichten
sie Unterlagen zu Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Bern und vor
der US-Botschaft zu den Akten. Weiter machten sie geltend, dass ein Verwandter
des Beschwerdeführers, welcher lange ohne Grund inhaftiert gewesen sei, tot auf-
gefunden worden sei. Die Leiche habe Folterspuren aufgewiesen.
4.6 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 hielt die Vorinstanz fest, dass an
der Beurteilung der Bestätigung des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben fest-
gehalten werde. Eine Befürchtung des Beschwerdeführers vor Verfolgung auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten müsse nach Prüfung der eingereichten Be-
weismittel als nicht begründet eingestuft werden. Vielmehr handle es sich beim
Beschwerdeführer um einen normalen Demonstrationsteilnehmer. Es sei unwahr-
scheinlich, dass die syrischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden,
gewöhnliche Teilnehmer von exilpolitischen Aktionen anhand von allfällig erstellten
Bildern oder Nachrichtensendungen zu identifizieren.
4.7 In ihren Eingaben vom 21. Februar 2005, 24. März 2005 und vom 23. Mai 2005
machten die Beschwerdeführer unter anderem geltend, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Aktivitäten in der Schweiz den syrischen Behörden bekannt sei. Zum
Beweis reichten sie Auszüge aus einem Gutachten von Amnesty International (AI)
vom 17. Februar 2005 zur Gefährdung syrischer Kurden im Falle einer Rückkehr
nach Syrien zu den Akten. Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführer
einen Arztbericht vom 11. Februar 2005 sowie ein Schreiben der Demokratischen
Partei Kurdistan-Syrien (DPKS) vom 5. Mai 2005 ein, in welchem bestätigt wird,
dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei.
4.8 Mit Verfügung vom 4. November 2005 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom
30. August 2002 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf.
4.9 Mit Stellungnahme vom 16. November 2005 hielten die Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest.
4.10 Mit Eingabe vom 13. April 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf Kundgebungs-
teilnahmen des Beschwerdeführers vom 9. und 14. März 2006 hin und führten
dazu aus, dass er auf Fotos, welche im Internet veröffentlicht worden seien, gut zu
erkennen sei. Weiter reichten sie ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Kurden (...) zu den Akten. (...) stamme aus dem selben
Dorf wie der Beschwerdeführer und bestätige, über seinen im Heimatland
verbliebenen Vater erfahren zu haben, dass sich der syrische Geheimdienst nach
dem politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz erkundigt
7habe. Als weiteres Beweismittel reichten die Beschwerdeführer sodann einen
erneuten Arztbericht vom 3. April 2006 zum gesundheitlichen Zustand der Be-
schwerdeführerin zu den Akten.
4.11 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 führte die Vorinstanz unter anderem
aus, dass auch die neu eingereichten Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers an ihrer bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöch-
ten. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers könnten sodann in keiner
Weise mit den Vorbringen von (...) verglichen werden, so dass aus dessen Flücht-
lingsstatus keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen werden könn-
ten.
4.12 Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 machten die Beschwerdeführer unter Verweis auf
ein Gutachten von AI und ein Gutachten vom europäischen Zentrum für Kurdische
Studien Berlin vom 16. Januar 2005 geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz
müsse von einer relevanten Gefährdungslage aufgrund der regelmässigen exilpoli-
tischen Aktivitäten in der Schweiz ausgegangen werden. Die Aussage von S.K. sei
Beweis dafür, dass Bekannte von Asylsuchenden in der Schweiz, die an Aktionen
teilgenommen hätten, ausgefragt würden. Damit steige die Gefahr, dass sie einem
Verhör ausgesetzt würden, sollten sie nach Syrien ausgeschafft werden. Mit Ein-
gabe vom 30. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer ein neues Bestätigungs-
schreiben des Muhtars zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass der Geheim-
dienst immer noch nach dem Beschwerdeführer fahnde. Weiter wiesen die Be-
schwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdeführer an (Angaben zu
exilpolitischen Tätigkeiten und eingereichten Beweismitteln).
5.
5.1 Nach Prüfung und Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen
der Beschwerdeführer betreffend die Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland
als zutreffend zu erachten und mithin zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat im an-
gefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer
als unglaubhaft zu bezeichnen sind, in ausführlicher und schlüssiger Weise aufge-
zeigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Schluss-
folgerungen des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist festzu-
stellen, dass ihre Vorbringen zu der angeblichen Suche nach ihnen auch auf Be-
schwerdeebene nicht genügend konkretisiert oder mit Beweismitteln gestützt wer-
den, sondern offensichtlich - wie in der Rekurseingabe von den Beschwerdefüh-
rern selbst ausgeführt - auf Hörensagen und blossen Mutmassungen beruhen.
Das Vorbringen, wonach es sich bei den Beschwerdeführern weder um Intellektu-
elle noch um stark politisierte Menschen, sondern um einfache kurdische Bauern
handle, ist unbeachtlich und vermag die Detailarmut und fehlende Realitätstreue
nicht zu erklären. Zu keiner anderen Einschätzung vermag sodann der erstmals
auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis zu führen, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers vor seiner Entlassung fast 100 Kilo und danach nur noch 60 Kilo
gewogen habe, seither schwer krank und geistig angeschlagen sei, so dass nicht
mehr normal mit ihm gesprochen werden könne, zumal dieser Bruder gemäss
übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhö-
rung nach seiner Entlassung weiterhin als Beamter für eine staatliche Firma gear-
8beitet haben soll (vgl. A13 S. 19 sowie A14 S. 18). Vor diesem Hintergrund sind
denn auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Bestätigungsschreiben
des Dorfvorstehers von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert qualifiziert worden.
5.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüg-
lich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.
Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzu-
gehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere vermögen die
Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Tod eines Verwandten nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten, ergeben sich doch daraus keine konkreten Hinweise auf
eine asylrechtliche relevante Gefährdung der Beschwerdeführer.
6.
6.1 In ihren Eingaben machten die Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe geltend. Dazu reichten sie zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Aus
diesen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv sei.
(Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe
geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgrün-
de als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7, S. 67 und 70, Erw. 7b und 8).
6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 führte die Vorinstanz - in Bezug auf
die bis zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten sowie die dazu eingereichten Beweismittel - aus, dass der
Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto bei einer Demonstration zu sehen,
es sich dabei jedoch um eine gestellte Szene handle, welche in keiner Weise bele-
ge, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Auf dem einge-
reichten Videoband habe er nicht erkannt werden können. Ferner habe der Be-
schwerdeführer keinerlei Angaben zum Verlauf der festgehaltenen Demonstration
oder zu seiner Rolle gemacht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
Demonstration friedlich verlaufen sei und der Beschwerdeführer als gewöhnlicher
Teilnehmer daran beteiligt gewesen sei. Weiter könne angenommen werden, dass
die Identität der gewöhnlichen Teilnehmer anonym geblieben sei und es sei daher
in höchstem Mass unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den grossen
Aufwand betreiben würden, gewöhnliche Teilnehmer dieser Aktion anhand von all-
fällig erstellten Bildern oder Nachrichtensendungen zu identifizieren. In ihrer Ver-
nehmlassung vom 11. Mai 2006 stellte sich die Vorinstanz in Bezug auf die weite-
9ren eingereichten Beweismittel auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer
zwar auf verschiedenen Fotos von Demonstrationen sichtbar sei, dass diese aber
sehr gestellt wirkten und nichts über seine Funktion aussagten. Auf einem im Inter-
net abrufbaren Foto sei er zudem nicht ohne weiteres zu erkennen. Mit Verweis
auf ihre Ausführungen in der ersten Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sodann
fest, dass die erneute Teilnahme des Beschwerdeführers an friedlichen Demonst-
rationen an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöge.
6.4 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf
die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfü-
gen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland
aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositio-
nelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilor-
ganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen
bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
Schwarze Listen , über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der
Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass
der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder aber staatenlose Kurden syrischer
Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder
mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden
können. Die staatlichen Organe können sicher in Erfahrung bringen, dass ihre
Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein
Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach
Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
6.5 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz seit mindestens drei Jahren regelmässig und mit zunehmender Dauer in
gesteigertem Mass für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt
hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens un-
ter anderem diverse Fotografien (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten und
eingereichten Beweismitteln).
6.6 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund
der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in die-
sem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekenn-
zeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit
umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Min-
derheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausge-
setzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen
Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen
Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK
2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen).
6.7 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise ei-
nem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Ge-
10
genstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Aus-
reise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen
Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Oppositi-
on in der Schweiz und im übrigen Europa stützen könnten. Auch wenn die syri-
schen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland
befindlichen Syrer zu überwachen, so ist doch anzunehmen, dass ihnen mittlerwei-
le das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltä-
tigkeit und des Umstandes, dass dieser (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten).
Es ist mithin davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den
Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn
hier in der Schweiz hätten identifizieren können und ihn deswegen bei einer
Rückkehr nach Syrien verfolgen würden. Aufgrund der eingereichten zahlreichen
Unterlagen ist davon auszugehen, dass die seit mehreren Jahren andauernde
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Beteiligung an der kurdischen
Exilszene von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Intensität darstellt.
6.8 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die syrischen Si-
cherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen
würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv be-
gründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG
verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des
Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort
ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1
E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72).
6.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Bundesamt die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, da er die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylbe-
rechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel
von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund
der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sin-
ne von Art.3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-
Refoulements als unzulässig.
6.10 Bezüglich der Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Nachfluchtgründe gel-
tend gemacht. Da indessen keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die da-
gegen sprechen würden, ist sie in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht-
ling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
7. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die
Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die
angefochtene Verfügung vom 30. August 2002 ist demzufolge entsprechend aufzu-
heben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfü-
gung vom 4. November 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist.
8.
11
8.1 In Ihrer Beschwerdeeingabe vom 30. September 2002 beantragten die Beschwer-
deführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 verwies die ARK für den Ent-
scheid über dieses Gesuch auf den Endentscheid.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornher-
ein aussichtslos erscheint. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts
verfügt der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto mit einem aktuellen Kon-
tostand, welcher die Verfahrenskosten bei weitem übersteigt. Auch wenn der Be-
schwerdeführer nicht frei über dieses Guthaben verfügen kann, sind damit die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu nachfolgend 9.) hinlänglich gedeckt,
ohne dass sein notwendiger Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Da der Be-
schwerdeführer daher nicht als bedürftig erachtet werden kann, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingsei-
genschaft und des Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführer auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der
vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln ange-
nommen wird.
9.1 Den Beschwerdeführern sind somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 4'014.-- ein,
wobei er 20,45 Stunden zu Fr. 190.-- und Auslagen von Fr. 128.50 verrechnete.
Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Die Kostennote ist hinsichtlich der
20,45 Stunden als eindeutig überhöht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der
beschränkten Komplexität des Verfahrens, der Bemessungsgrundsätze der
Art. 7 ff. VGKE sowie des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist den Beschwerde-
führern eine angemessene Parteientschädigung von total Fr 2'500.-- (inkl. Ausla-
gen, ohne MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.-- aufer-
legt.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern infolge teilweisen Obsiegens
für das Verfahren vor der Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2 500.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- F._______ (Kopie)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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