Abtei lung V
E-7133/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7133/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
B._______ (C._______) und dem Stamme der Igbo zugehörig - sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang August 2008 verliess,
per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort mit dem
Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 27. August 2008 um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
26. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 20. Okto-
ber 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass er allein mit seiner Mutter aufgewachsen und im Novem-
ber 2007 zu seinem Onkel nach D._______ (...) gezogen sei,
dass er dort mit der Tochter eines Obersten eine Beziehung unterhal-
ten habe, diese von ihm schwanger geworden und bei einem Abtrei-
bungsversuch gestorben sei,
dass der Oberst darauf zum Haus seines Onkels gekommen sei und
diesen getötet habe, da er den Beschwerdeführer dort nicht vorgefun-
den habe,
dass der Beschwerdeführer den Onkel nach seiner Rückkehr von einer
Kirchenversammlung tot aufgefunden habe und zum Polizeiposten ge-
eilt sei, um sich in Sicherheit und der Polizei die Tötung des Onkels
zur Kenntnis zu bringen,
dass der Oberst die Polizeibeamten habe bestechen wollen, damit er
den Beschwerdeführer umbringen könne,
dass ein Sicherheitsmann des Polizeipostens den Beschwerdeführer
mitten in der Nacht zu sich gerufen und ihm gesagt habe, wenn er
noch fünf Minuten länger bleibe, würde ihn der Oberst töten,
dass der Beschwerdeführer daraufhin zum Busbahnhof gerannt sei,
den Bus nach Lagos genommen und Nigeria per Schiff verlassen
habe,
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dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 27. August 2008 und im Rahmen der Kurzbefra-
gung vom 26. September 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechts-
genügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 – am folgenden
Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu-
nächst angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
beantragt oder besessen zu haben und bereits der Umstand, dass er
ohne Identitätsdokument problemlos von einem Staat in den anderen
gereist sein wolle, zweifelhaft sei,
dass er im Weiteren angegeben habe, er habe eine Geburtsurkunde,
die sich bei seiner Mutter in Nigeria befinde, mit dieser aber auch zum
Zeitpunkt der zweiten Anhörung noch nicht in Kontakt getreten sei,
obschon man ihn bereits mehrere Wochen zuvor im Empfangszentrum
ausdrücklich auf seine Pflicht zur Einreichung von Dokumenten hinge-
wiesen habe,
dass zudem realitätsfremd anmute, dass der Beschwerdeführer keinen
einzigen Verwandten kennen wolle, den er hätte kontaktieren können,
zumal er gemäss eigenen Angaben sein gesamtes Leben bis zur Aus-
reise im Heimatland verbracht habe,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass ein
Oberst nach Belieben einen Menschen umbringen und sich danach
auf den Polizeiposten begeben könne, um dort mittels Bestechung
auch noch einen zweiten, schutzsuchenden Menschen umzubringen,
dass auch unglaubhaft sei, dass der Oberst sein Foto in ganz Nigeria
habe publizieren lassen, zumal die lokalen Polizisten angesichts der
öffentlichen Wahrnehmung unmöglich zwei Morde hätten ungeahndet
lassen können,
dass die Angabe des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wo der
Oberst tätig gewesen sei, sich nicht mit der Behauptung verbinden
lasse, wonach der Oberst ein solch einflussreicher Mann sei, dass er
sich ein dermassen gesetzloses Verhalten leisten könne,
dass der Beschwerdeführer schliesslich weder erklären könne, wes-
halb der Oberst ihn sofort als Schuldigen ausgemacht habe, noch
woher er sogleich gewusst habe, dass der Oberst der Mörder seines
Onkels sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008
(Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten,
dass schliesslich aus der Begründung der Antrag hervorgeht, dem Be-
schwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Beschaffung weiterer
Beweismittel einzuräumen,
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dass die Akten am 13. November 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum
Vallorbe, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über kei-
nerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 3), mit Blick auf die all-
gemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Grenzkontrollen möglich gewesen
wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria per Schiff an ei-
nen ihm unbekannten Hafen und von dort per Zug in die Schweiz ge-
langt zu sein (A1 S. 5),
dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass sein Beglei-
ter die Reise organisiert und ihn bis in die Schweiz begleitet haben
soll, ohne dafür eine geldwerte Gegenleistung zu verlangen (A1 S. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 26. Septem-
ber 2008 und der direkten Anhörung vom 20. Oktober 2008 darstellt,
unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklä-
rungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige
Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensicht-
lich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd und konstruiert,
wobei zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die zutref-
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fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich hieraus die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer die Gefährdungslage
in Nigeria glaubhaft geschildert habe, an dieser Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen,
dass insbesondere das Vorbringen, ein Oberst verfüge in Nigeria über
eine derart umfangreiche Macht, dass er dem Beschwerdeführer nach
Belieben Schaden zufügen könne, nicht zu hören ist,
dass Straflosigkeit und Korruption in Nigeria zwar relativ verbreitet sein
mögen, jedoch nach richtiger Auffassung des BFM undenkbar ist, dass
sich der Oberst nach der – vom Beschwerdeführer zur Anzeige ge-
brachten – angeblichen Tötung des Onkels ungehindert auf den Poli-
zeiposten hätte begeben können, um dort über die Tötung auch des
Beschwerdeführers zu verhandeln,
dass zudem die Asylgewährung wegen nichtstaatlicher Verfolgung vor-
aussetzt, dass die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gegeben sind,
dass selbst im Falle, dass der genannte Oberst den Beschwerdeführer
nach dessen Rückkehr in der geschilderten Art und Weise verfolgen
sollte, es sich hierbei in jedem Fall um lokal beschränkte Behelligun-
gen handeln würde, welchen sich der Beschwerdeführer durch geeig-
nete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen könnte,
dass nämlich der Einflussbereich auch eines ranghohen Militärs – zu-
mindest was illegale Machenschaften anbelangt – regional begrenzt
ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend reflektierte, indem sie
feststellte, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass
der Oberst sein Foto in ganz Nigeria habe publizieren lassen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei
eine angemessene Nachfrist zur Einreichung ergänzender Beweismit-
tel anzusetzen,
dass jedoch nicht einsehbar ist, inwiefern die in Aussicht gestellten
Beweismittel (Todesschein des Onkels, Fotos der Freundin) vorliegend
relevant sein sollten, weshalb keine Veranlassung zur Gewährung
einer Nachfrist besteht,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis November 2007 in
B._______ (C._______) gelebt hat, und er demgemäss nebst seiner
Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte,
weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner
Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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