B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7133/2016
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. September 2014 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Sep-
tember 2014 und der Anhörung vom 4. Oktober 2016 im Wesentlichen Fol-
gendes aus:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigrinya und sei in
B._______ (Zoba C._______, Subzoba E._______) geboren worden. Auf-
gewachsen sei er bei seinen Grosseltern im Dorf E._______ (gleiche Sub-
zoba), da seine Eltern nach der Scheidung beide nach Asmara umgezogen
seien. Im Jahre (…) habe er die achte Klasse abgebrochen, um zu Hause
in der Landwirtschaft zu helfen. Eines Tages habe in seinem Heimatdorf
morgens um vier Uhr eine Razzia stattgefunden. Die Soldaten seien von
Haus zu Haus gegangen und hätten Leute für den Militärdienst mitgenom-
men. Er habe dies gesehen und habe aus Angst, ebenfalls erwischt zu
werden, sein Zuhause verlassen. Zuerst sei er nach Asmara geflohen und
habe dort zwei Monate gelebt. Er habe jedoch keinen Passagierschein ge-
habt, weshalb er sich in Asmara nicht habe frei bewegen können. Zudem
habe er seine Familie finanziell unterstützen wollen, weshalb er sich zur
Ausreise aus Eritrea entschieden habe. Ende 2012 sei er mit dem Bus
nach F._______ gefahren und anschliessend zu Fuss weiter über
G._______ nach H._______ illegal in den Sudan eingereist. Über Libyen
und Italien sei er in die Schweiz gekommen. Bei einer Rückkehr nach Erit-
rea könnte er inhaftiert werden. In Eritrea gebe es keine Demokratie und
er möchte dort nicht leben, weil es unsicher sei.
Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein sowie Kopien der Identitäts-
karten seiner Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 (eröffnet am 20. Oktober 2016) ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. November 2016 (Poststempel tags darauf) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu
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gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu-
sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut. Ein
solcher ging fristgerecht beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
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derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Asylentscheid damit,
der vorgebrachte Ausreisegrund der fehlenden Demokratie und der
schlechten Zukunftsaussichten in Eritrea sei nicht asylrelevant. Die geltend
gemachte Razzia vor der Ausreise sei nicht glaubhaft. Den genauen Zeit-
punkt der Razzia habe der Beschwerdeführer nicht nennen können und
auch seine Aussagen zu seinem Verhalten nach der Razzia seien wider-
sprüchlich ausgefallen. Zu seiner Ausreise selbst habe er ebenfalls keine
konstanten Angaben gemacht, weshalb auch die illegale Ausreise nicht als
glaubhaft einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er aus diesem desertiert. Somit habe er nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den
Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen
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bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbe-
achtlich. Einem Wegweisungsvollzug würden keine Hindernisse entgegen-
stehen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden keine neuen Her-
kunftsländerinformationen vorliegen und die Vorinstanz sei an die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, wonach die illegale
Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Er erfülle deshalb
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 54 AsylG. Zwischen der BzP und der
Anhörung habe es sodann einen zeitlichen Abstand von über zwei Jahren
gegeben und es seien jeweils andere Mitarbeiter des SEM beteiligt gewe-
sen. Die Vorinstanz verweise auf einige wenige Ungereimtheiten und stufe
seine Geschichte von vornherein als unglaubhaft ein. Sie hätte jedoch auf
seine gesamte Geschichte eingehen müssen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage auch unzumutbar.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen aus, er habe sich weder
einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt, noch sei er aus dem Nati-
onaldienst desertiert. Diese Angaben werden in der Beschwerdeschrift
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nicht bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen
wird. Die geltend gemachte Razzia ist mit der Vorinstanz als unglaubhaft
einzustufen. Die Ausführungen dazu fielen sehr vage und oberflächlich
aus. Auch in zeitlicher Hinsicht widersprach sich der Beschwerdeführer,
obwohl es sich bei der Razzia um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt
haben soll. Dass die Anhörung mehr als zwei Jahre nach der BzP und
durch einen anderen Mitarbeiter des SEM erfolgte, ändert an dieser Ein-
schätzung nichts.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Der
Beschwerdeführer hatte keinerlei Kontakt mit der eritreischen Militärver-
waltung, womit nebst der angeblichen illegalen Ausreise keine zusätzlichen
Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungs-
weise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Vor diesem Hinter-
grund erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner Ausreise näher einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist es somit
nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 res-
pektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint.
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Seite 7
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 8
7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
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Seite 9
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst,
ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es
E-7133/2016
Seite 10
stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer knapp achtjährigen Schulbildung. Er war vor seiner Aus-
reise in der Landwirtschaft und als Automechaniker in Ausbildung tätig. In
seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Bru-
der, Grossvater und weitere Verwandte). Seine getrennt lebenden Eltern
besitzen beide jeweils ein Haus in Asmara und der Familie gehört ein land-
wirtschaftliches Grundstück im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Seine
Mutter konnte ihm sodann die Reise finanzieren und er steht nach wie vor
in Kontakt zu seiner Familie. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen
und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
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6. Dezember 2016 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb
trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
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