B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7134/2016
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Indien,
alias B._______, geboren (…), Afghanistan,
und
C._______, geboren am (…), Indien,
alias D._______, geboren (…), Afghanistan
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am (…) Mai 2016 in Österreich Asylge-
suche. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stimmte das SEM der Über-
stellung der Beschwerdeführenden in die Schweiz mit Entscheid vom
14. Juni 2016 zu, nachdem festgestellt worden war, dass ihnen durch die
Schweizer Botschaft in New Delhi vom (…) 2016 bis (…) 2016 gültige
Schengen-Visa ausgestellt worden waren, dies gestützt auf von ihnen vor-
gelegte, auf die Identitäten A._______ respektive C._______ lautende in-
dische Reisepapiere.
B.
Am 13. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden in die Schweiz
überstellt und in der Folge dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ zugewiesen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am
24. Oktober 2016 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ statt und
es wurde ihnen gleichentags das rechtliche Gehör zu den sich aus den
Visumsunterlagen ergebenden abweichenden Identitätsangaben gewährt.
Am 11. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
C.
Die Beschwerdeführenden gaben zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen zu Protokoll, sie seien entgegen der sich aus den Visumsun-
terlagen ergebenden Identitätsangaben nicht indische sondern afghani-
sche Staatsangehörige. Ihre richtige Identität laute B._______, geboren
(…), beziehungsweise D._______, geboren (…). Sie seien an ihrem frühe-
ren Wohnort in F._______, Kabul, wiederholt wegen ihrer Zugehörigkeit zur
Glaubensgemeinschaft der Sikhs von Moslems belästigt und beschimpft
worden; diese Leute hätten auch versucht, sie zum Islam zu bekehren.
Etwa fünf oder sechs Jahre vor ihrer Ausreise seien dem Beschwerdefüh-
rer Ohrfeigen verpasst worden. (…). Fünf oder sechs Monate vor ihrer Aus-
reise, im Jahre 2015, seien sie auf der Strasse von mehreren Personen
angegriffen worden. Diese hätten den Beschwerdeführer geschlagen und
hätten versucht, die damals schwangere Beschwerdeführerin in ein Auto
zu zerren. Sie habe sich gewehrt und sei schliesslich zu Boden gestossen
worden, wodurch sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. Der Vater des
Beschwerdeführers habe ihre Ausreise in die Wege geleitet und organi-
siert. Sie seien in Begleitung eines Schleppers von Kabul aus an einen
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ihnen unbekannten Ort gereist, wo sie sich während etwa zweieinhalb Mo-
naten aufgehalten hätten. Der Schlepper habe sich um die Beschaffung
der von ihnen für die Ausreise verwendeten unechten indischen Reisepa-
piere sowie der Schengen-Visa gekümmert. Sie hätten lediglich dessen
Anweisungen befolgt. Schliesslich seien sie, wiederum in Begleitung des
Schleppers, per Flugzeug, mit einem Transitstopp an einem unbekannten
Ort, in ein ihnen ebenso unbekanntes Land weitergereist, von wo sie per
Auto nach Österreich gebracht worden seien. Der Schlepper habe die für
ihre Reise verwendeten indischen Reisepapiere einbehalten.
Zum Beleg ihrer geltend gemachten afghanischen Identität reichten die Be-
schwerdeführenden zwei afghanische Identitätsdokumente (Tazkira) sowie
eine Heiratsurkunde ein.
D.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 (gleichentags eröffnet) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Indien sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich im Wesentlichen auf den Stand-
punkt, es sei davon auszugehen, dass die sich aus den Visumsunterlagen
ergebenden Identitätsangaben der Beschwerdeführenden den Tatsachen
entsprechen würden. Ihre gegenteiligen Angaben seien nicht überzeu-
gend. Ihre unsubstanziierten Darlegungen zur Beschaffung der Schengen-
Visa seien realitätsfremd und auch ihre Schilderungen des Reisewegs
seien nicht nachvollziehbar. Es sei daher davon auszugehen, dass sie über
die indische Staatsangehörigkeit verfügen würden und die Behörden im
Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht hätten. Der Voll-
ständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auch die von ihnen gel-
tend gemachte Verfolgung in Afghanistan als unglaubhaft zu erachten sei,
da sie hierzu keine substanziierten und nachvollziehbaren Angaben hätten
machen können.
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuhe-
ben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis
auf die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ab und forderte sie zur Einbe-
zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 1. Dezember 2016 fristge-
recht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden und praxiskonformen Eindruck (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3 f.). Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass die von den
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Beschwerdeführenden geltend gemachte afghanische Staatsangehörig-
keit als unglaubhaft zu erachten ist. In Anbetracht der detaillierten Unterla-
gen und der indischen Reisepässe, die zwecks Erhalt der Visa bei der
Schweizer Botschaft eingereicht wurden, sowie der äusserst vagen und
unrealistischen Ausführungen der Beschwerdeführenden zu der angebli-
chen Beschaffung dieser Reisepapiere durch einen Schlepper, kann ihre
Darstellung, die für die Ausreise verwendeten indischen Reisepapiere
seien Falsifikate und würden nicht ihre tatsächliche Identität wiedergeben,
nicht geglaubt werden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden spricht ferner, dass ihre Ausführungen betreffend die
angeblich in Afghanistan erlittenen Nachteile sowie zu den Umständen ih-
rer Ausreise auffallend ausweichend und unsubstanziiert erscheinen und
nicht den Eindruck der Wiedergabe tatsächlicher Erlebnisse erwecken. Die
von ihnen zum Beleg ihrer behaupteten afghanischen Staatsangehörigkeit
eingereichten Tazkiras sowie der Eheschein enthalten keine Sicherheits-
merkmale, und es kann derartigen Dokumenten generell nur ein geringer
Beweiswert beigemessen werden. Sie vermögen daher die erwähnten
massiven Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen.
5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen an ihrer Behauptung, sie seien af-
ghanische Staatsangehörige, festhalten und die Beschaffung afghanischer
Reispässe in Aussicht stellen, ohne dass sie sich aber näher mit der Argu-
mentation in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, vermögen
keine andere Schlussfolgerung zu rechtfertigen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Seite 8
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Weder die allge-
meine Lage in Indien noch individuelle Gründe sprechen gegen den Voll-
zug der Wegweisung.
7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain