B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7135/2010
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid), Verfügung des BFM vom 31. August 2010 /
N (…).
E-7135/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 23. Februar 2009 und gelangte am 25. Februar 2009 in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. März 2009 und am 6. April
2009 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Sommer 2007 von einer
Person angefragt worden, ob er ins Drogengeschäft einsteigen wolle, un-
ter dem Hinweis, dass er dabei von einer anderen Person, einem Inspek-
tor, gedeckt werden würde. Er habe dieses Angebot abgelehnt und bei
der Polizei Anzeige erstattet. Im daraufhin durchgeführten Verfahren beim
kantonalen Gericht in B._______ habe er gegen diese zwei Personen als
Zeuge ausgesagt. Jene seien in der Folge zu (…) beziehungsweise (…)
Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ein Jahr später habe er gegen
den Mafiaboss von B._______, einen Freund der Inhaftierten, Anzeige
erstattet, weil er von dessen Leuten geschlagen worden und von jenem
mit dem Tode bedroht worden sei. Der Mafiaboss sei im (…) 2008 in eine
Schiesserei verwickelt und dabei verletzt worden. Im anschliessenden
Verfahren habe der Mafiaboss bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, der
Beschwerdeführer besitze sehr wahrscheinlich Informationen über die
Schiesserei und sei vielleicht sogar daran beteiligt gewesen. In der Folge
sei er von (…) Gefolgsleuten des Mafiabosses am Arbeitsplatz gesucht
worden; sein Arbeitgeber habe ihn zum Schutz des [Arbeitsortes], in wel-
chem er gearbeitet habe, entlassen. Im (…) 2009 sei gegen ihn ein Haft-
befehl ausgestellt worden. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von den
Mafialeuten umgebracht zu werden. Weil er nicht dauernd habe in Angst
leben wollen und er gezwungen gewesen sei, ständig die Adresse zu
wechseln, habe er sein Heimatland verlassen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 25. Februar 2009 ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E-7135/2010
Seite 3
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, und wo die
Aussagen geglaubt würden, fehle es ihnen an Asylrelevanz.
B.b Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juli 2009 trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2009 (E-4267/2009)
wegen verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein, womit
die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
Soweit entscheidrelevant, wird nachfolgend in den Erwägungen darauf
Bezug genommen.
C.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2010 ersuchte der Beschwer-
deführer die Vorinstanz, ihre Verfügung vom 2. Juni 2009 wieder-
erwägungsweise aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid
über das vorliegende Gesuch im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme und in der Folge bis zum Entscheid über das Wiedererwägungs-
gesuch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Er sei
überdies von den Verfahrenskosten zu befreien und ihm sei in der Person
des damaligen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich seit Erlass der
Verfügung vom 2. Juni 2009 der rechtserhebliche Sachverhalt massgeb-
lich verändert habe. Die Veränderung liege darin, dass er im Zeitpunkt
des Asylentscheides psychisch angeschlagen gewesen sei, demgegen-
über aktuell akut suizidal sei. Aus dem bei der Beschwerde vom 1. Juli
2009 liegenden Bericht der Psychiatrischen [Klinik in D._______] datie-
rend vom (…). Juni 2009, gehe hervor, dass er zum damaligen Zeitpunkt
keine lebensmüden Gedanken gehegt habe und habe leben wollen. Im
aktuellen Bericht des behandelnden Arztes E._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, D._______, datierend vom (…) Mai 2010,
werde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnos-
tiziert und auf seine akute Suizidalität verwiesen. Ein Wegweisungsvoll-
zug erweise sich daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Europäischem Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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Seite 4
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (namentlich Urteile D-7122/2006 und E-
4554/2006 zur medizinischen Versorgung in Bosnien) als unzulässig: Da
sich die finanzielle Übernahme der Krankheitskosten im Rahmen der Ar-
beitslosenkasse in Bosnien-Herzegowina enorm schwierig gestalte, wür-
den viele medizinische Institutionen Vorauszahlungen verlangen. Er kön-
ne daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für die Kosten der Psycho-
pharmaka und der Psychotherapie aufkommen. Dessen ungeachtet sei
der Retraumatisierungsgefahr Rechnung zu tragen, aufgrund derer davon
auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr einen Suizidversuch unter-
nehmen würde; auch der behandelnde Arzt schliesse den Erfolg einer
Therapie im Falle einer Rückkehr aus. Vor diesem Hintergrund erweise
sich ein Wegweisungsvollzug heute als unzulässig oder zumindest als
unzumutbar.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 1. September 2010 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erkannte die Verfügung
vom 2. Juni 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in
Höhe von Fr. 300.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde dagegen
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer vor dem
ablehnenden Asylentscheid keine gesundheitlichen Gründe geltend ge-
macht habe und auch nicht in einer medizinischen Behandlung gewesen
sei. Somit sei davon auszugehen, dass die psychischen Probleme und
die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Therapie in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem ablehnenden Asylentscheid stehen würden. Ei-
ne depressive Entwicklung mit dem Kreisen um suizidale Handlungen bei
Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen worden seien, stehe ei-
nem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) und Art. 3 EMRK nicht entgegen. Es sei umso
wichtiger, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine
medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut
werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen würden.
Was eine allfällige Therapie des Beschwerdeführers betreffe, bestehe ei-
ne entsprechende Infrastruktur auch in Bosnien-Herzegowina. Es lägen
daher keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 2. Juni
2009 beseitigen würden, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abge-
wiesen werde.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die
Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme, bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen, und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Zur Begründung führte er im Kern aus, die Vorinstanz gehe fehl, insofern
sie annehme, die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Therapie stehe
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ablehnenden Asylentscheid,
weil zuvor keine gesundheitlichen Gründe geltend gemacht worden seien.
Vielmehr gehe aus dem anlässlich der Erstbefragung eingereichten ärztli-
chen Schreiben aus Bosnien-Herzegowina vom (…) Januar 2009 – worin
der entsprechende Arzt ihm Beruhigungstabletten verschrieben habe,
weil er unter Angstzuständen gelitten habe – hervor, dass er schon da-
mals Probleme gehabt habe. Von den Befragern auf dieses ärztliche
Schreiben angesprochen, habe er dementsprechend entgegnet, die Ver-
abreichung der Medikamente hänge mit den fluchtauslösenden Ereignis-
sen zusammen. Auch an der Anhörung habe er davon gesprochen, vor
zwei Jahren bei einem Arzt in B._______ gewesen zu sein. Das Arztattest
habe er eingereicht, um zu bestätigen, dass er sich in ärztlicher Behand-
lung befinde und Tabletten einnehme. Doch auch eine medikamentöse
Abfederung der Suizidalität und andere flankierende Massnahmen wäh-
rend der Rückführung würden die posttraumatische Belastungsstörung
und die akute Suizidneigung nicht beseitigen. Es handle sich nicht um
das Problem einer Gefährdung während der Rückführung, sondern um
eine danach fortdauernde Gefährdung.
F.
Mit Telefax vom 4. Oktober 2010 setzte die zuständige Instruktionsrichte-
rin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer provisorischen Mass-
nahme vorsorglich aus.
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Seite 6
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 verfügte das Bundesver-
waltungsgericht, der Vollzug der Wegweisung werde gestützt auf Art. 112
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt und
der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, die Erklärung über die Entbindung des ihn behan-
delnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer die ent-
sprechende Entbindungserklärung ein und verwies auf eine Studie, die
die Ansicht des BFM, wonach bei Asylsuchenden allein infolge eines ne-
gativen Asylentscheides Symptome einer psychischen Erkrankung auftre-
ten würden, widerlege.
I.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer auf, aktuelle, möglichst ausführliche Zeug-
nisse aller ihn behandelnden Ärzte und Therapeuten einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine heutige Rechtsvertreterin – einen Arztbericht von E._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D._______, datierend vom
(…) April 2012, zu den Akten.
K.
Auf die detaillierte Begründung der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 2. Juni 2009, des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerde-
führers vom 7. Juni 2010, seiner weiteren Eingaben und auf den Inhalt
der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
E-7135/2010
Seite 7
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wie-
dererwägung zu ziehen.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
E-7135/2010
Seite 8
Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung – wie auch der Revision
– ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich er-
stellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu
wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde
(erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsge-
such nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstan-
ziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die
tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001
Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Da-
nach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wie-
dererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit
Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
1. Oktober 2010 vor, bei Abschluss des ordentlichen Verfahrens sei er be-
reits psychisch angeschlagen gewesen, nun sei er jedoch akut suizidal.
Er habe daher im (…) 2010 eine psychotherapeutische Behandlung be-
gonnen. Aufgrund seiner Suizidalität seien ihm auch Psychopharmaka
verschrieben worden. Gemäss dem behandelnden Arzt beständen bei ei-
ner Psychotherapie gute Chancen, dass der Beschwerdeführer sich im
Leben wieder auffangen könne, bei einer Rückkehr sei jedoch die Gefahr
einer Retraumatisierung gross. In einer späteren Eingabe des Beschwer-
deverfahrens vom 16. April 2012 führt er aus, die Psychotherapie habe
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Seite 9
zwar zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes geführt, er sei
jedoch noch wenig gefestigt, die posttraumatische Belastungsstörung be-
stehe nach wie vor und ein Rückfall mit drohender Suizidalität sei bei be-
stimmten Vorkommnissen schnell möglich. Aus diesen Gründen und
auch, weil die Finanzierung einer Behandlung in seinem Heimatland für
ihn faktisch unmöglich sei, da er wegen der Mafia jede Arbeitsstelle sofort
wieder verlieren werde, erweise sich zum heutigen Zeitpunkt eine Weg-
weisung nach Bosnien-Herzegowina als unzulässig und/oder unzumut-
bar.
4.2 Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, seine gesundheitli-
che Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
vollzugshinderndem Masse verschlechtert. Damit macht er nachträgliche
Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts – und somit Wieder-
erwägungsgründe – geltend, die darauf abzielen, die ursprünglich fehler-
freie, rechtskräftige Verfügung vom 2. Juni 2009 in Bezug auf den Vollzug
der Wegweisung nachträglich anzupassen. Nachfolgend ist daher zu prü-
fen, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerde-
führers seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens (seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009) – eine Änderung einge-
treten ist, und – bejahendenfalls – diese Änderung überdies geeignet ist,
einen anderen Entscheid in der Frage des Wegweisungsvollzugs herbei-
zuführen. Hierbei ist für das Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt
des Entscheids, massgeblich.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bereits rechtskräf-
tig verneint wurde und diese Frage auch nicht Gegenstand des Wieder-
erwägungsverfahrens war, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Bosnien-Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss
Rechtsprechung des EGMR können unter sehr aussergewöhnlichen Um-
ständen ("very exceptional circumstances") gesundheitliche Probleme un-
ter das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK fallen, wenn im Heimatstaat
ausgeprägte unzulängliche medizinische Bedingungen herrschen und
wenn mit einer Rückschaffung massive Verstösse gegen die Menschen-
würde, namentlich Massnahmen, die den betroffenen Menschen seelisch
und meist auch körperlich schwer treffen, verbunden sind (vgl. die im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5822/2008 vom 17. Februar 2011
E. 5 mit weiteren Hinweisen zitierte Praxis des EGMR; vgl. auch BVGE
2009/2 E. 9.1 S. 19 f.; EMARK 2005 Nr. 23, EMARK 2004 Nr. 6 sowie
EMARK 2004 Nr. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Wegwei-
sungsvollzug nach Bosnien-Herzegowina sei aus gesundheitlichen Grün-
den unzulässig, weil aufgrund der dortigen Bedrohungslage eine Retrau-
matisierungsgefahr bestehe und er daher Gefahr laufe, wieder einer Sui-
zidalität zu verfallen. Diese Vorbringen vermögen keine solchen ausser-
gewöhnlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung darzulegen; die
gesundheitlichen Probleme sind im Hinblick auf eine allfällige Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen (vgl. dazu unten Erw.
5.3.3), sind aber nicht geeignet, eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu be-
gründen.
Schliesslich ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in anderweitiger Form einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra-
xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
E-7135/2010
Seite 11
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, wonach ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich wur-
den – abgesehen vom soeben erwähnten medizinischen Aspekt – weder
im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde neue, wiedererwä-
gungsrechtlich relevante Aspekte und Vorbringen geltend gemacht, die
sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet hätten. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation
sowie der allgemeinen Lebensumstände in Bosnien-Herzegowina, das
mit Beschluss des Bundesrates vom 1. August 2003 zu einem verfol-
gungssicheren Staat ("safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr des
Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsitua-
tionen als zumutbar zu erachten. In Bosnien-Herzegowina herrscht keine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden
müsste.
5.3.2 Den Eingaben des Beschwerdeführers sind sodann keine konkreten
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich betreffend eine Rückkehr
nach Bosnien-Herzegowina aus individuellen Gründen wirtschaftlicher
und sozialer Natur Änderungen ergeben hätten, die ihn in eine existenz-
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Seite 12
bedrohende Situation bringen würden. Die Vorinstanz hat den Wegwei-
sungsvollzug unter den allgemeinen Kriterien zu Recht als zumutbar er-
achtet: Aus den Akten geht hervor, dass der Vater sowie die Mutter des
Beschwerdeführers in B._______ wohnhaft sind (vgl. A1 S. 3). Zudem
verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über Verwandte
in [Drittstaat, Drittstaat] und [Ort in der Schweiz] (vgl. A1 S. 3). Somit ist
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges sozia-
les Netz vor Ort zurückgreifen und zudem allenfalls auf finanzielle Hilfe
seiner Verwandten im Ausland zählen kann. Der Beschwerdeführer hat
einen Mittelschulabschluss für [Beruf] und überdies Berufserfahrung als
[Beruf] und [Beruf] (vgl. A1 S. 2), womit anzunehmen ist, dass ihm bei ei-
ner Rückkehr der Weg für eine berufliche Reintegration geebnet ist. Im
Falle von Repressionen Dritter betreffend seine Arbeitsstelle kann sich
der Gesuchsteller an die Behörden seines Heimatstaates wenden. Zu-
dem ist der Beschwerdeführer jung, was einen zusätzlichen förderlichen
Faktor für eine Wiedereingliederung darstellt. Seinen Aussagen zufolge
besass er in Bosnien-Herzegowina ein (…) (vgl. A8 S. 5). Er führte aus,
er habe das Angebot, Drogen zu verkaufen abgelehnt, da er das nicht
gebraucht habe, weil er gut verdient habe (vgl. A8 S. 7). Diese Angaben
lassen darauf schliessen, dass sich der Gesuchsteller in seiner Heimat
nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand. Insgesamt ist nach wie vor
davon auszugehen, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen
mit, um in der Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein
Auskommen zu finden.
5.3.3 Zu prüfen bleiben die gesundheitlichen Aspekte: In Bezug auf die
geltend gemachte, neu eingetretene medizinische Notlage ist festzuhal-
ten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht be-
reits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem ho-
hen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 sowie die weiterhin zutref-
fende Praxis von EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E-7135/2010
Seite 13
Mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung
zutreffend darauf hin, dass entsprechende Therapie- und Behandlungs-
möglichkeiten in Bosnien-Herzegowina vorhanden seien, auch wenn die-
se nicht zwingend dem medizinischen Standard der Schweiz entsprechen
würden. Im ersten bei den Akten liegenden Arztbericht vom (…) Mai 2010
wurde festgehalten, dass die Wahl des Medikamentes wegen fehlender
Finanzierungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers stark eingeschränkt
sei. Es wurde weiter bemerkt, dass nur ein kleiner Teil der Menschen mit
einem Trauma posttraumatische Belastungsstörungen entwickle. Beim
Beschwerdeführer seien psycho-soziale Faktoren mitverantwortlich; Ge-
walt habe bereits seine Kindheit geprägt und auch als Jugendlicher sei
ihm im Zusammenhang mit der Mafia Gewalt widerfahren. Der Be-
schwerdeführer befinde sich aktuell in einem suizidalen Zustand. Gemäss
dem neueren Arztbericht von E._______ vom April 2012 wird weiterhin
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es wird fest-
gehalten, dass seit Übernahme der Behandlungskosten durch die Kran-
kenkasse im (…) 2011 die Gespräche regelmässig alle zwei Wochen
stattfinden würden. Zu Beginn der Behandlung hätten kathartisch-
stützende Gespräche stattgefunden, später sei eine aufdeckende Psy-
chotherapie durchgeführt worden. Seit der regelmässigen Behandlung sei
Suizidalität kein Thema mehr. Schlafstörungen mit Albträumen würden bis
heute persistieren. Die Ängste des Beschwerdeführers hätten sich unter
der Einnahme von Medikamenten auf die Hälfte reduziert. Ein zeitweises
Aussetzen der Medikamente sei möglich. Die Symptomatik der Störungen
habe insgesamt nachgelassen, der jetzige psychische Zustand müsse je-
doch als wenig gefestigt beurteilt werden. Gewisse Vorkommnisse im Zu-
sammenhang mit Gewalt könnten schnell zu einem Rückfall mit Suizidali-
tät führen. Die Gefahr einer solchen Retraumatisierung sei aufgrund der
Bedrohungslage in seinem Heimatland besonders gross.
Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, an der vom behandeln-
den Facharzt diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung zu
zweifeln. Die beiden Arztberichte sind detailliert und setzen sich einge-
hend mit der Krankheitsgeschichte auseinander. Die ausführliche Anam-
nese erfasst die sozialen Umstände und psychosozialen Faktoren, unter
denen der Beschwerdeführer aufwuchs (namentlich die Konfrontation mit
Ungerechtigkeit, Gewalt und Hilflosigkeit) und führt so zu einer nachvoll-
ziehbar begründeten Diagnose.
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Indessen muss den jeweiligen Schlussbemerkungen beider Berichte, wo-
nach angesichts der Bedrohungslage im Herkunftsstaat für den Be-
schwerdeführer eine grosse Retraumatisierungsgefahr bestehe, Folgen-
des entgegengehalten werden: Den Schluss, dass der Beschwerdeführer
sich bei einer Rückkehr in einer Bedrohungslage befände, zieht der Arzt
ausschliesslich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die er in sei-
nen Berichten wiedergibt. Im Zentrum stehen dabei die kriminellen Ma-
chenschaften der Mafia im Heimatland. Die genannten Aussagen sind je-
doch anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens einer eingehenden Prü-
fung unterzogen und zu einem grossen Teil als unglaubhaft erachtet wor-
den. Namentlich hat die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom 2. Juni
2009 erwogen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise wi-
dersprüchlich ausgefallen seien (Behelligungen durch die (…) Mafiamän-
ner [vgl. oben Bst. A] einmal beziehungsweise zweimal, Zeitpunkt der Te-
lefonanrufe, Motivation der Anzeige sei abgelehntes Drogengeschäft be-
ziehungsweise Provokation von Polizisten gewesen) und in gewissen
Punkten der allgemeinen Logik und der Lebenserfahrung widersprochen
hätten (er habe gegen die beiden Personen im (…) 2008 vor Gericht aus-
gesagt, hingegen sei einer der beiden bereits Ende 2007/ anfangs 2008
und der andere im (…) 2008 verurteilt worden). Die Angaben zu seinen
Beweismitteln seien als Schutzbehauptung zu qualifizieren, so beispiels-
weise, dass die eingereichte Vorladung keine Unterschrift enthalte, weil
gesetzesmässig nur eine Kopie mit Stempel erhältlich sei. Den angeblich
gegen ihn ausgestellten Haftbefehl habe der Beschwerdeführer nicht ein-
reichen können. Im Übrigen habe es sich bei den geltend gemachten Tät-
lichkeiten und Drohungen der Mafia um Übergriffe Dritter gehandelt, die
dem bosnisch-herzegowinischen Staat nicht zugerechnet werden könn-
ten. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Übergriffe würden Strafta-
ten darstellen, die von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten verfolgt würden. Im Übrigen habe er nicht glaubhaft machen
können, von den heimischen Behörden verfolgt zu werden. Das Vorliegen
einer Bedrohungslage für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wur-
de rechtskräftig verneint. Diese Überlegungen sind dem vom Arzt aufge-
führten Faktor, der zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers
führen könnte, entgegenzuhalten. Es besteht somit diesbezüglich kein
Wegweisungsvollzugshindernis.
Das Gericht geht davon aus, dass der schwierigen Situation, wie sie mit
einer zwangsweisen Rückkehr verbunden sein kann, im Rahmen der
konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass nament-
lich in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt sicherzustellen sein
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wird, dass dem Beschwerdeführer für die Rückkehr die allfällig notwendi-
gen Medikamente ausgehändigt werden. Soweit eine weitere psychothe-
rapeutische Behandlung des Gesuchstellers angezeigt scheint, ist darauf
hinzuweisen, dass in Bosnien-Herzegowina seit 1995 kontinuierlich Insti-
tutionen aufgebaut wurden, die sich auf die Behandlung von psychischen
Krankheiten und namentlich posttraumatischen Belastungsstörungen
spezialisiert haben. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-
7122/2006 vom 3. Juni 2008 wurde festgehalten, dass in Bosnien-
Herzegowina seit Beendigung des Krieges in den grösseren Städten
zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung trauma-
tisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden seien und
gängige Behandlungen landesweit ohne Weiteres, komplexe Behandlun-
gen in den grossen Städten vorgenommen werden könnten; vor allem in
Städten würden Einrichtungen sowie Fachpersonal für die Behandlung
psychisch Kranker bestehen. Problematisch sei indessen die chronische
Überlastung und angesichts schlecht leistender Krankenkassen die feh-
lende Finanzierung (vgl. oben genanntes Urteil Erw. 8.3.5). Der Be-
schwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in B._______, wo auch
seine Eltern leben. In B._______ ist neben der landesweit verbreiteten
vorwiegend medikamentösen Behandlung psychischer Krankheiten zu-
sätzlich auch eine ambulante psychiatrische Behandlung möglich. Dies-
bezüglich bestehen zwar lange Wartezeiten, aber neben den psychiatri-
schen Kliniken bieten in Bosnien-Herzegowina auch einige NGO's, die
primär in den grossen Städten der Nation (v.a. auch in B._______) tätig
sind, qualifizierte Psychotherapien an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshil-
fe [SFH], "Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung"
vom 30. April 2009). Damit ist davon auszugehen – wenn auch unter In-
kaufnahme gewisser Wartezeiten –, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung findet.
Was die erwähnte, problematische Finanzierung von medizinischen Be-
handlungen betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdefüh-
rer neben der medizinischen Rückkehrhilfe, die er bei den schweizeri-
schen Behörden beantragen kann, auch auf finanzielle Unterstützung
seiner Verwandtschaft zählen kann. Zudem ist – wie bereits festgehalten
– anzunehmen, der Beschwerdeführer finde aufgrund seiner Berufserfah-
rung und seines jungen Alters wieder einen Arbeitsplatz. Insgesamt ist
davon auszugehen, dass allfällige Behandlungskosten bei seiner Rück-
kehr durch die Rückkehrhilfe gedeckt sind, bis er sich soweit reintegriert
hat, um aus seinen eigenen Einkünften schöpfen zu können.
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Insoweit unterscheidet sich vorliegendes Verfahren betreffend der Rein-
tegrationschancen und Retraumatisierungsgefahr grundlegend von dem
vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren E-4554/2006 (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2009). Nach dem Gesagten er-
weist sich ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch unter
dem Aspekt seiner gesundheitlichen Probleme – und somit gesamthaft –
weiterhin als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG,
BVGE 2008/34 E.12).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung
der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräf-
tige vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2009 in Wiedererwägung zu
ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht
abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, wel-
ches mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 offen gelassen wurde. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den Erwägungen ergibt sich,
dass dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden kann, seiner Be-
schwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nö-
tigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist
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er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumula-
tiv erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gut-
zuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentra-
gung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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