B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7135/2013
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea),
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (…).
E-7135/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die gemäss eigenen Angaben aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin
suchte am 10. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstät-
ten um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2011 und der ein-
gehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Oktober 2013 brachte
sie im Wesentlichen vor, sie sei ethnische Tigrinerin und stamme aus As-
mara. Da ihre Eltern nicht verheiratet gewesen seien, sei ihre Mutter auf-
grund der Schwangerschaft mit ihr von ihrer Familie verstossen worden.
Ihre Mutter habe zudem an einer psychischen Krankheit gelitten. Darum
habe ihre Tante sie im Alter von (…) beziehungsweise (…) Jahren nach
Äthiopien mitgenommen. Da sie dort illegal gelebt hätten, habe ihre Tante
nicht arbeiten können. Im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 seien sie des-
halb nach Khartum gereist, von wo aus sie (Beschwerdeführerin) wenige
Tage später alleine in den Libanon geflogen sei. Dort habe sie als Dienst-
mädchen gearbeitet. Ihre Tante habe nachkommen wollen, dies aber nicht
getan. Da ihr Arbeitgeber ihr alle Dokumente, inklusive ihr Notizbüchlein,
weggenommen habe, habe sie ihre Tante nicht mehr kontaktieren können.
Sie sei wie eine Sklavin behandelt worden und darum Anfang 2011 über
Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich während
sechs bis sieben Monaten aufgehalten habe. Danach sei sie über Italien
weiter in die Schweiz gelangt. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden.
Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Scans zweier
Dokumente, bei denen es sich um ihre Geburtsurkunde und die Identitäts-
karte ihrer Mutter handeln soll, samt einem in Eritrea abgestempelten Brief-
umschlag zu den Akten. Daneben legte sie einen ärztlichen Bericht des
(…)spitals B._______ vom 24. Mai 2013 ins Recht, der über die operative
Entfernung (…) am 23. Mai 2013 berichtete.
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 – eröffnet am 20. November 2013
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember
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Seite 3
2013 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vor-in-
stanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte sie,
es seien ihr Kopien der beim BFM eingereichten Beweismittel zuzustellen
und es sei eine Nachfrist zur Kommentierung dieser Dokumente anzuset-
zen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Zugleich hiess sie das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellte sie der
Beschwerdeführerin sämtliche bei der Vorinstanz eingereichten Beweismit-
tel in Kopie zu und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, sich unter Bei-
lage ärztlicher Zeugnisse zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand zu äus-
sern, sofern sich seit der (...)operation vom 23. Mai 2013 Veränderungen
ergeben hätten.
E.
Ein am 21. Januar 2014 gestelltes Gesuch um Erstreckung der vorstehend
erwähnten Fristen wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Ja-
nuar 2014 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
F.
Mit Eingaben vom 26., 27. und 29. Januar 2014 machte die Beschwerde-
führerin ergänzende Ausführungen zu ihren Asylvorbringen und ihrem Ge-
sundheitszustand.
G.
Mit Verfügung vom 10. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztbe-
richts und einer Erklärung betreffend die Entbindung der sie behandelnden
Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht.
E-7135/2013
Seite 4
H.
Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzaustrittsbericht des
Spitals C._______ vom 20. Oktober 2014 betreffend eine Hospitalisation
vom 18. bis 20. Oktober 2014 sowie eine Entbindungserklärung zu den
Akten. Zudem ersuchte sie zwecks Einreichung eines ergänzenden Be-
richts ihres Hausarztes um eine Erstreckung der Frist um 10 Tage.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin am
5. Dezember 2014 eine Terminbestätigung ihres (...) bei und ersuchte um
erneute Fristerstreckung.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die erneute Fristerstreckung mit Ver-
fügung vom 8. Dezember 2014 ab und verwies die Beschwerdeführerin
wiederum auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
K.
Am 15. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht
ihres (...) vom 10. Dezember 2014 ein.
L.
Mit Telefax-Eingabe vom 2. März 2015 respektive Eingabe vom 4. März
2015 (Nachreichung des Originals samt Umschlag) reichte die Beschwer-
deführerin ein englischsprachiges Dokument zu den Akten und führte aus,
dabei handle es sich um den Totenschein ihrer Mutter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 6
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids unter
Verweis auf die Akten A5/15 und A13/22 insbesondere aus, eine eritreische
Abstammung beziehungsweise Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh-
rerin sei nicht glaubhaft. Ihre Aussagen bezüglich Herkunft, Familie und
Lebensumstände seien ausnahmslos vage, undifferenziert, nicht nachvoll-
ziehbar und teils widersprüchlich ausgefallen. Selbst wenn sie bei der Aus-
reise aus Eritrea erst (…) Jahre alt gewesen sein wolle, sei davon auszu-
gehen, dass ihre Tante ihr von der familiären Abstammung aus Eritrea, ih-
rer Mutter, den Grosseltern und dem Kontakt zu den noch dort lebenden
Verwandten erzählt hätte. Auch hinsichtlich der Ausreisegründe aus Eritrea
habe sie sich nicht konstant geäussert. Anlässlich der Befragung zur Per-
son habe sie angegeben, ihre Mutter sei aufgrund ihrer unehelichen Geburt
von der Familie verstossen worden und habe versteckt leben müssen. Bei
der einlässlichen Anhörung habe sie hingegen als alleinigen Ausreisegrund
angegeben, ihre Mutter sei psychisch krank gewesen. Es sei überdies of-
fensichtlich, dass die Beschwerdeführerin weder fundierte Kenntnisse über
die Situation der Eritreer in Äthiopien noch Wissen über zentrale Belange
von Personen mit eritreischer Abstammung habe. Zusammenfassend
seien weder die geltend gemachte Abstammung noch die daraus abgelei-
teten Probleme glaubhaft. Daran vermöchten auch die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern, da diese nur in Kopie vorliegen würden und
Dokumente dieser Art leicht käuflich zu erwerben seien. Zudem habe sich
die Beschwerdeführerin zum Erhalt der Dokumente widersprüchlich geäus-
sert. Die angebliche Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, entbehre überdies jeglicher Grundlage.
Die genannten Gründe zur Ausreise aus Äthiopien seien sodann rein wirt-
schaftlicher beziehungsweise persönlicher Natur und würden keine Asylre-
levanz entfalten. Schliesslich seien die Ausführungen zur Ausreise aus
Äthiopien als realitätsfremd und teilweise inkongruent einzustufen. Zusam-
menfassend erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des BFM im Wesentli-
chen entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Lage
gewesen wäre, ihre komplexen Vorbringen zu erfinden. Sie habe ohne Um-
schweife auf die Fragen des BFM geantwortet und keinesfalls versucht,
Tatsachen einer politischen Verfolgung zu erfinden, was für eine realitäts-
gebundene Asylbegründung spreche. Zwar seien ihre Ausführungen weder
bezüglich des Aufenthalts in Eritrea noch in Äthiopien detailliert. Ihre Erin-
nerungen seien jedoch durch die vier schweren Jahre im Libanon und die
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belastende Zeit seit der Einreise in die Schweiz überlagert worden und
seien deshalb nicht mehr so präsent. Durch die Ansetzung der Anhörung
erst mehr als zwei Jahre nach der Einreise habe das BFM mitverursacht,
dass ihre Angaben nicht mehr so klar und präzise gewesen seien.
Anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2013 habe das BFM nicht aus-
geführt, dass es die Identität der Beschwerdeführerin nicht als belegt er-
achte und auch keinen Nichteintretensentscheid zufolge Verletzung der
Mitwirkungspflicht erlassen. Die Beweiskraft der eingereichten Identitäts-
dokumente werde in den Erwägungen der Vorinstanz sodann nicht ange-
zweifelt. Die vom BFM als Widersprüche betrachteten Äusserungen der
Beschwerdeführerin würden zu nebensächliche Aspekte betreffen, um für
die wesentlichen Fragen des Asylverfahrens entscheidend zu sein. Das
BFM führe selbst keine Elemente an, die auf eine andere Staatsangehö-
rigkeit als Eritrea oder Äthiopien hindeuten würden. Die Angst der Be-
schwerdeführerin vor dem Militärdienst sei angesichts der fehlenden
Kenntnisse der tigrynischen Sprache und des fehlenden sozialen Netzes
in Eritrea objektiv begründet. Sie riskiere in erheblichem Masse, ernsthafte
Nachteile aus ethnischen Gründen zu erleiden.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin im Libanon geschlechtsspezifi-
scher Gewalt ausgesetzt gewesen, weshalb das Verfahren zur Vornahme
einer ergänzenden Befragung in einer Frauenrunde an das BFM zurückzu-
weisen sei.
5.3 Zunächst ist feststellen, dass die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte geschlechtsspezifische Gewalt, die die Beschwerdeführerin im –
nur als vorübergehenden Aufenthaltsstaat bezeichneten – Libanon erlebt
haben soll, für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant ist. Der Antrag
auf Rückweisung der Sache zur Vornahme einer ergänzenden diesbezüg-
lichen Anhörung ist somit abzuweisen.
Im Übrigen kann nach Durchsicht der Akten vollumfänglich auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden, an denen die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene
weitgehend nur appellatorische Kritik übt. Ihre unsubstanziierte Darstellung
lässt sich denn auch nicht mit dem Fehlen von Übertreibungen, dem Zeit-
ablauf, der mangelhaften Schulbildung oder einem Nachlassen der Erinne-
rung erklären. Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben zufolge
bis zu ihrem (…) Lebensjahr beziehungsweise bis zum Alter von (…) Jah-
ren in Äthiopien auf (vgl. A5/15 Ziff. 3 S. 2; A13/22 F206 ff. S. 17), so dass
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Seite 8
von ihr zumindest kongruente Ausführungen zu ihren Lebensumständen in
Khartum, dem Zusammenleben und dem Alltag mit ihrer Tante sowie zu
deren Umfeld, und hinsichtlich der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat er-
wartet werden könnten. Sodann hat sie bis heute trotz mehrmaliger Auffor-
derung (vgl. A2/1; A5/15 Ziff. 14 S. 5) keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere eingereicht, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörig-
keit respektive ihre Identität belegen könnten. Aus der lediglich als Scan
eingereichten Identitätskarte und dem vorliegenden Totenschein vom 28.
Mai 2012 (mit per Drucker angebrachtem, unscharfem Stempel und Wap-
pen), die sich angeblich auf ihre Mutter beziehen, kann nicht auf die Iden-
tität der Beschwerdeführerin geschlossen werden, womit sich diese Doku-
mente bereits ungeachtet der Frage der Echtheit als unbehelflich erweisen.
Das eingereichte Taufzeugnis liegt nur in der Form des unscharfen und
daher weitgehend unlesbaren Scans vor, so dass die Beschwerdeführerin
daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, wobei Taufzertifi-
katen der Eritrean Orthodox Church angesichts der Käuflichkeit und Fäl-
schungsanfälligkeit ohnehin kaum Beweiswert zukommt. Zudem äusserte
sich die Beschwerdeführerin zur Beschaffung der Scans der Identitätskarte
und des Taufzertifikats mit Hilfe ihres Onkels ebenfalls oberflächlich und
widersprüchlich (vgl. A13/22 F5-12 S. 3). Hinsichtlich des Erhalts des ein-
gereichten Totenscheins fehlen sodann jegliche Angaben. Bei dieser Sach-
lage kann der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden,
wonach die Vorinstanz mangels Erlasses eines Nichteintretensentscheides
(vgl. alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG) davon ausgegangen sei, dass ihre
Identität belegt sei. Gestützt auf ihre vagen Ausführungen zu ihrer Herkunft
stellte das BFM vielmehr zu Recht fest, dass die Abstammung der Be-
schwerdeführerin ungesichert und ihre Staatsangehörigkeit unbekannt sei,
weshalb die von ihr aus ihrer Abstammung abgeleiteten Schwierigkeiten
und ein drohendes Aufgebot zum Militärdienst nicht geglaubt werden kön-
nen. Für eine Befragung ihres angeblichen Onkels durch eine schweizeri-
sche Vertretung im Ausland besteht keine Veranlassung, weshalb das ent-
sprechende Ersuchen (vgl. die Eingabe vom 26. Januar 2014 S. 2) abzu-
weisen ist.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaub-
haft zu machen. Die angefochtene Verfügung ist demnach betreffend die
Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen.
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Seite 9
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art.
44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Wie unter Ziff. 5.3 festgestellt, sind die Identität und die Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre Angaben und die eingereichten
Beweismittel nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich
zutreffend fest, dass ihre Hauptsprache Amharisch auf einen äthiopischen
Hintergrund schliessen lasse, ihre Angaben zu den Lebensumständen in
Äthiopien indes substanzlos und teils widersprüchlich ausgefallen seien
(vgl. Erw. III/2 S. 5 f.). Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekom-
men ist, ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu suchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1
E. 3.2.2; BVGE 2014/12 E. 5.9). Die Beschwerdeführerin wendet diesbe-
züglich ein, die Annahme einer unbekannten Staatsangehörigkeit sei eine
unzulässige Verallgemeinerung, nachdem wegen der von ihr gesproche-
nen Sprache, den genannten Namen und ihren Vorbringen immer nur von
Äthiopien und Eritrea die Rede gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten,
dass sie durch ihre unsubstanziierten Angaben eine sinnvolle Prüfung der
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Seite 10
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht und mit ihrem Ver-
halten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage ent-
zieht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung
daher insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezo-
gen werden muss, es spreche – ohne Festlegung eines hypothetischen
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaats – nichts gegen eine Rückkehr
dorthin (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
– was sie nicht tut – eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
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Seite 11
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung fest, individuelle Unzumutbar-
keitsindizien seien – soweit beurteilbar – nicht vorhanden. Die Beschwer-
deführerin sei eine Woche nach der (...) in gutem Allgemeinzustand aus
dem Spital entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie allfällige
medizinische Kontrollen in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat
vornehmen lassen könne. Zudem sei davon auszugehen, dass sie in ihrem
Heimat- respektive Herkunftsstaat über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfüge, auf das sie sich gegebenenfalls abstützen könne.
7.3.2 Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, eine
Rückkehr in den Heimatstaat respektive nach Äthiopien sei ihr angesichts
ihrer reduzierten psychischen und physischen Gesundheit und der nach-
teiligen Kindheit und Jugend nicht zumutbar.
7.3.3 Aus dem (…) Bericht des (…)spitals B._______ vom 24. Mai 2013
ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2013 eine (…) als
Folge einer lange andauernden, massiven (…) bei unauffälliger Funktion
der (…) und einer (...) diagnostiziert wurde. Am 23. Mai 2013 wurde ihr (…),
woraufhin sie am 31. Mai 2013 in ordentlichem Allgemeinzustand mit tro-
ckenen und reizlosen Wundverhältnissen entlassen wurde. Gegenüber
dem Hausarzt wurde um eine regelmässige (…) und (…) Kontrolle der (…)
gebeten (vgl. A11/2).
Am 10. Dezember 2014 berichtete der behandelnde (…), nach der (...)ope-
ration seien keine Infektionen mehr aufgetreten. Es komme jedoch immer
wieder zu Beschwerden im Bereich der Operationsnarbe. Bis Mai 2015
seien halbjährliche, anschliessend jährliche Kontrollen der (...) notwendig.
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Seite 12
Mit Kurzaustrittsbericht vom 20. Oktober 2014 berichtete die Klinik für in-
nere Medizin des Spitals C._______ schliesslich über eine zweitägige Hos-
pitalisation der Beschwerdeführerin aufgrund einer viralen Tonsillitis/Pha-
ryngitis (Mandel-/Rachenentzündung), einer damit einhergehenden (…)
und Anämie.
7.3.4 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizi-
nische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wo-
bei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.3.5 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte kann zusammenfas-
send festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer (...)opera-
tion, abgesehen von wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der ent-
standenen Narbe, an keinen chronischen Nachwirkungen leidet. Jährliche
Kontrollen der (…) erscheinen derzeit als ausreichend. Ein medizinischer
Befund psychischer Natur wird nicht mit entsprechenden Berichten darge-
tan. Da es sich bei der benötigten medizinischen Betreuung lediglich um
eine (…) und (…)kontrolle handelt, kann daher mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass diese im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin erhältlich ist. Eine existenzielle Gefährdung
der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in ihren Hei-
mat- beziehungsweise Herkunftsstaat ist somit nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu bezeich-
nen, da keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse ersichtlich sind
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin nach wie vor obliegt,
ihre Identität und Herkunft offenzulegen, zu dokumentieren und bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
E-7135/2013
Seite 13
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom
7. Januar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7135/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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