B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7135/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (vormals Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 26. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprin-
zip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen werde. Am
27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des ihm zuge-
wiesenen Rechtsvertreters von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 14. November 2014 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, früher sei er ein
staatenloser Kurde (Ajanib) gewesen. Am 6. Juni 2011 habe er die syrische
Identitätskarte und damit die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Nach
der Aushebung und dem Erhalt des Dienstbüchleins sei er aufgrund seines
Jahrgangs vom Militär befreit worden.
Eine gewisse Zeit nach dem Erhalt der Identitätskarte habe er begonnen,
mit Freunden Flugblätter an die Wände zu kleben, Demonstrationen für die
Freiheit Kurdistans und den Sturz des Regimes zu organisieren und auch
daran teilzunehmen. An den Kundgebungen sei sein Bruder an vorderster
Front gelaufen und habe die Parolen skandiert. Er selbst sei weiter hinten
gewesen, da er dafür verantwortlich gewesen, dass die Demonstranten in
einer Linie marschieren würden und habe ebenfalls die Parolen ausgeru-
fen.
Eines Abends hätten die syrischen Behörden seinen Bruder und ihn ver-
geblich zu Hause gesucht. Als er später nach Hause gekommen sei, hätten
seine Eltern darauf bestanden, dass er sich bei einem Freund verstecke.
Zehn bis 15 Tage später hätten ihn die Behörden morgens um vier oder
fünf Uhr erneut zu Hause gesucht. Auch dieses Mal sei er ausser Haus
gewesen. Von diesem Tag an habe er jede Nacht bis zu seiner Ausreise
woanders verbracht. Anlässlich eines weiteren Vorsprechens der Behör-
den sei der Vater von diesen zu einer Befragung mitgenommen worden.
Vor beziehungsweise nach dem Newroz-Fest 2012 habe er Syrien dann
verlassen. Während den folgenden zwei Jahren habe er in Nordirak gelebt
und gearbeitet. Am 15. März 2014 sei er nach Syrien zurückgekehrt. An-
lässlich der Newroz-Feierlichkeiten sei er in einem regimekritischen Stras-
sentheaterstück aufgetreten und anschliessend noch in der gleichen Nacht
illegal wieder in den Iran zurückgekehrt.
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B.
Am 21. November 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 24. No-
vember 2014 reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, er sei vom
Entwurf enttäuscht. Er sei vom syrischen Regime gesucht worden, welches
für seine willkürlichen Festnahmen bekannt sei. Auch wenn er nur eine
kleine Rolle gespielt habe, sei er dennoch als zu erkennender politischer
Gegner des Regimes klar gefährdet, festgenommen zu werden. Aufgrund
der fehlenden Drohungen durch die Vertreter des syrischen Regimes
könne nicht geschlossen werden, dieses habe ihn lediglich befragen wol-
len.
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2014 – eröffnet gleichentags – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Am 9. Dezember 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die drei behördlichen Suchen seien
zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Die Be-
amten hätten denn auch keine Drohungen ausgesprochen oder in Aussicht
gestellt, den Beschwerdeführer in asylrelevantem Ausmass benachteiligen
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zu wollen. Auch in Bezug auf die Mitnahme des Vaters seien keine Anzei-
chen für eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers erkennbar.
Im Juli 2014 habe die PYD ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den
von den Kurden kontrollierten Gebieten Syriens eingeführt. Alle Männer
zwischen 18 und 30 Jahren seien seither verpflichtet, sechs Monate Mili-
tärdienst in der YPG zu leisten. Die geltend gemachte Mitteilung der Mutter
betreffend Zwangsrekrutierungen durch die Apojis sei als Gerücht zu wer-
ten, zumal das Gesetz zeitlich erst nach der Aussage der Mutter erlassen
worden sei. Vereinzelt werde von der YPG Druck auf junge Kurden ausge-
übt, sich am Kampf zu beteiligen, doch könne dabei nicht von einer
Zwangsrekrutierung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei nie
von der YPG kontaktiert und zum Militärdienst aufgefordert worden. Das in
Kopie eingereichte Militärbüchlein beziehe sich nicht auf die vorgebrachte
Gefährdungssituation. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerde-
führers sei er aufgrund seines Jahrganges freigestellt worden. Er könne
daher weder wegen Desertion noch wegen Refraktion behördlich verfolgt
werden. Überdies sei das Beweismittel lediglich in Kopie vorgelegt worden.
Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht des Beschwerde-
führers, wonach er gegenüber dem Regime als politischer Gegner klar ge-
fährdet sei, gebe es keine Hinweise dafür, dass die Behörden beabsichti-
gen würden, ihn in asylrelevanter Art zu verfolgen. Namentlich sei der Vater
nach kurzer Zeit wieder nach Hause entlassen worden. Schliesslich sei an
seinem Herkunftsort zwischenzeitlich die Kontrolle von der Regierung an
die PYD übergeben worden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er
erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund sei-
ner politischen Aktivitäten weise er gemäss dem Bericht des UNHCR vom
22. Oktober 2013 ein Risikoprofil auf. Indes unterlässt es der Beschwerde-
führer in der Eingabe substantiiert darzutun, aus welchen konkreten Grün-
den er welcher der im Einzelnen aufgeführten Risikogruppe zuzuordnen
sei. Gemäss seinen eigenen Aussagen gehört er keiner politischen Partei
oder Menschenrechtsorganisation an. Als Demonstrant hat er sich, wie
viele andere und offensichtlich ohne sich von der Masse abzuheben, an-
lässlich von Kundgebungen gegen die syrische Regierung geäussert. Wei-
teres hat er nicht getan. Entsprechend haben die syrischen Behörden den
Beschwerdeführer denn auch nur zu Hause gesucht. Hätten sie ihn indes
als ernsthaften Gegner des Regimes eingestuft, hätten sie die Suche nach
ihm kaum mit blossen Besuchen zu Hause bewenden lassen. Vielmehr
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hätten sie alles daran gesetzt, ihn habhaft zu werden, was ohne weiteres
möglich gewesen wäre, hielt sich der Beschwerdeführer doch nach wie vor
an seinem Wohnort und in dessen Umgebung auf. Solches haben sie of-
fensichtlich nicht getan. Insoweit liegen keine ernsthaften Hinweise auf
eine drohende Festnahme vor. Dieser Schluss wird auch durch den Um-
stand bestärkt, dass der Vater des Beschwerdeführers nach kurzer Zeit
und ohne weiteres aus der Haft entlassen wurde. Der in diesem Zusam-
menhang vorgebrachte Einwand, der Vater sei während der Festnahme
misshandelt worden, ist eine durch nichts belegte Behauptung, auf welche
nicht weiter einzugehen ist. Der geltend gemachten Suche nach dem Be-
schwerdeführer fehlt es somit an der erforderlichen Intensität, mithin kann
auch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe macht weiter gel-
tend, er sei ein überzeugter Gegner der PYD und sein politisches Engage-
ment sei nicht vereinbar mit deren Zielen. Für diese politische Einstellung
sind den Aussagen anlässlich der Befragungen keine Hinweise zu entneh-
men. Entsprechend unterlässt er es auch in der Beschwerdeschrift diese
zu substantiieren. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die PYD, welche heute
die Herrschaft über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat, ein
Interesse an der Person des Beschwerdeführers hat. Damit bestehen auch
keine Anhaltspunkte für eine Zwangsrekrutierung aus diesem Grund. Dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer bislang kein Aufgebot der YPG er-
halten hat und allein diese Tatsache noch keine Verfolgung im Sinne des
Gesetzes darstellen würde.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des
aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Un-
recht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Daran vermögen auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
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eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Novem-
ber 2014 aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen
im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: