Abtei lung V
E-7136/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Judith Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7136/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2004 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hat, das BFM das Asylgesuch am 4. August 2005 abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete
und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 3. Februar 2009 vollumfänglich ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in (...) ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 23. Oktober 2009 und am 2. November 2009 er-
gänzend zu den Umständen und zu den Gründen, die zu seinem zwei-
ten Asylgesuch in der Schweiz geführt hätten, angehört wurde,
dass er vorbrachte, er habe am 15. März 2009 die Schweiz verlassen
und sich nach Paris begeben, wo er bei einem Freund logiert habe,
dass ihm dieser Freund über die ivorische Botschaft in Paris ein mit
der Fotografie des Beschwerdeführers versehenes auf fremde Perso-
nalien ausgestelltes Laissez-Passer organisiert habe,
dass er mit diesem Laisser-Passer am 2. April 2009 auf dem Luftweg
von Paris nach Abidjan gelangt sei, wo er bei seinem Halbbruder habe
wohnen können,
dass er als Mitglied des Rassemblements des Républicains (RDR)
begonnen habe, als (...) für die Wahlkampagne seiner Partei (...),
dass er monatlich zwei, insgesamt zirka zehn solcher Veranstaltungen
moderiert habe, wobei auch Kritik an der aktuellen Regierung und am
Präsidenten geäussert worden sei,
dass am Abend des 2. September 2009 bewaffnete Leute bei seinem
Halbbruder zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten,
dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten habe,
sondern in einem anderen Stadtteil seiner Freundin beim Umzug be-
hilflich gewesen sei,
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dass er am Abend des 3. September 2009 von seinem Halbbruder te-
lefonisch über die Suche nach ihm habe orientiert werden können,
dass er sich sicher gewesen sei, dass er wegen seiner Tätigkeit als
Moderator der Parteiveranstaltungen gesucht worden sei und in der
Folge bei seiner Freundin gewohnt habe,
dass er befürchtet habe, inhaftiert oder gar getötet zu werden und vor
diesem Hintergrund sein Heimatland am 27. September 2009 wieder
verlassen habe,
dass bezüglich der Begründung seines Asylgesuches im Einzelnen auf
die Akten und die Sachverhaltszusammenfassung in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Modalitäten seiner Ausreise
anführte, er habe sein Heimatland mit dem Pass eines Mannes, der in
Italien eine Aufenthaltsbewilligung besitze, auf dem Luftweg von Abid-
jan nach Mailand verlassen,
dass er mit Hilfe eines bezahlten Geldbetrages die Kontrollen am Flug-
hafen in Abidjan habe passieren können,
dass der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug, ausgestellt am
25. August 2009, zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2009 - gleichentags
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführ-
te, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesu-
ches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, es lägen keine entschuldbaren
Gründe vor, die es ihm verunmöglicht hätten, entsprechende Papiere
einzureichen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaf-
tigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Novem-
ber 2009 (Poststempel) beantragt, die Verfügung des BFM vom 9. No-
vember 2009 sei aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asyl-
gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen anführt, es lägen entschuld-
bare Gründe vor, weshalb er seine Papiere nicht rechtzeitig vorgelegt
habe und es sei ihm seit 1999 nicht mehr möglich, eine ID-Karte zu er-
halten,
dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich sei-
ner Fluchtgründe entgegen der Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung nicht unsubstanziiert, realitätsfremd und der allgemeinen
Erfahrung und Logik des Handelns widersprechend ausgefallen seien,
weshalb die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft noch geklärt wer-
den müsse,
dass im Weiteren ein Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht
zumutbar erscheine,
dass auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen, soweit ent-
scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
- auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - indes die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
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Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat,
weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt,
dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapie-
ren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
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dass das BFM mit überzeugenden und ausgewogenen Argumenten zu
Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine
entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspa-
pieren geltend und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die Entgegnungen in der Rechtmitteleingabe, dem Beschwerde-
führer sei es seit dem Jahre 1999 nicht mehr möglich, eine ID-Karte zu
erhalten und da nun alles biometrisch sein müsse, könne er auch kei-
ne weitere "Attestation d'identité" beschaffen, nicht durchzudringen
vermögen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer
nicht entgegenhält, er hätte eine Identitätskarte erhältlich machen kön-
nen, sondern es aufgrund der besonderen Umstände hinreichend be-
legt sei, dass er - wie schon früher - wieder eine "Attestation d'identité"
als Identitätskartenersatz hätte erhältlich machen können,
dass daran auch die Ausführungen gestützt auf die Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. November 2009 nichts zu
ändern vermögen,
dass er - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus-
führt - auch nicht hinreichend zu erklären vermag, dass der Beschwer-
deführer sich ernsthaft um die Beschaffung einer "Attestation
d'identité" bemüht hätte, wenn er selbst einräumt, er habe sich nur ein-
mal, wegen der vielen Leute jedoch erfolglos, darum gekümmert (BFM
Akten B14/18 F35/36),
dass seine diesbezüglichen Schilderungen zudem darauf schliessen
lassen, dass er sich um die Wichtigkeit eines solchen Dokuments
durchaus bewusst ist und die Vorbringen betreffend die angebliche
Nicht-Beschaffbarkeit vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbe-
hauptung zu bezeichnen sind,
dass aus dem blossen Einreichen der vom 25. August 2009 datieren-
den Zivilregisterauszüge entgegen der Meinung in der Rechtsmittelein-
gabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass die eingereichten Zivilregisterauszüge den Anforderungen an
eine einwandfreie Feststellung der Identität als auch an die Ermögli-
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chung einer sicheren Durchführung der Rückschaffung offenkundig
nicht zu genügen vermögen,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von
der Elfenbeinküste nach Europa in Bestätigung der Einschätzungen in
der angefochtenen Verfügung insgesamt als unglaubhaft zu bezeich-
nen sind und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es entspre-
che der Wahrheit, dass er so gereist sei, wie er es in den Anhörungen
geschildert habe, nicht durchzudringen vermag,
dass es zudem nicht überzeugend anmutet, wenn der Beschwerdefüh-
rer anführt, es sei als Glück zu bezeichnen, dass er dem Mann, mit
dessen Reisepass er sein Heimatland verlassen habe, geglichen habe
(B14/18 F78), und er sich im Weiteren trotz ausdrücklichem Hinweis
auf die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behörden und
auf seine Mitwirkungspflicht (B1/14 S.1/2) weigert anzugeben, auf wel-
chen Namen dieser Reisepass ausgestellt gewesen sein soll (B1/14
S. 10), um so diskrete Verifizierungen seiner Angaben zu unterlaufen,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage darauf zu schliessen ist, wo-
nach der Beschwerdeführer über die exakten Umstände seiner Reise
und insbesondere die Frage nach dem Vorhandensein von Papieren zu
täuschen versucht,
dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer wür-
den ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Wil-
len des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE
2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen - auf welche anstelle ei-
ner Wiederholung im Wesentlichen zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG) - zu Recht feststellt, die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu den Gründen, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen
haben sollen, seien insgesamt unsubstanziiert und widersprächen of-
fensichtlich der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine stichhaltigen
Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt,
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weshalb mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung anzufügen ist, dass es dem vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten angeblich hohen Gefährdungsgrad, dem er durch die ivori-
schen Behörden ausgesetzt sein soll, widerspricht, wenn die Kontroll-
organe am Flughafen von Abidjan gewusst haben sollen, dass der von
ihm benutzte Reisepass nicht ihm gehört habe und er mit einer einfa-
chen Bestechung das gesamte Kontrollsystem habe überwinden
(B14/18 F75) und er sich auf diese Weise einer drohenden staatlichen
Verfolgung hätte entziehen können,
dass die Vorbringen zur geltend gemachten staatlichen Verfolgungsab-
sicht in einer Gesamtbetrachtung in wesentlichen Punkten nicht kon-
gruent erscheinen und den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer
passe Aussagen zu jeweiligen Sachverhaltserhebungen in unter-
schiedlicher Weise an,
dass etwa schwerlich in Übereinstimmung gebracht werden kann,
wenn er vorgibt, "selten nach draussen gegangen" zu sein (B14/18
F41) und andererseits zirka zehn (...) in der Öffentlichkeit prominent
moderiert zu haben,
dass auch aufgrund des in der Ausgabe vom 5./6. September 2009 der
Zeitung "Soir Info" erschienen Artikels keine ernsthafte Verfolgungsge-
fahr des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2009 sein Heimatland
über den internationalen und entsprechend mit Kontrollen gesicherten
Flughafen von Abidjan offenbar ohne behördliche Hindernisse hat ver-
lassen können,
dass nach dessen Aussageverhalten sich der Beschwerdeführer offen-
bar nicht veranlasst gesehen hat, die Zeitungsredaktion zu kontaktie-
ren und gegen eine allfällig beabsichtigte Publikation des Artikels zu
intervenieren, nachdem ihn sein Bruder am Abend des 3. September
2009 über die Kontaktnahme mit Journalisten und über die Absicht der
Journalisten, "über den Fall zu berichten", informiert habe (B14/18
F131),
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dass es vor diesem Hintergrund wenig nachvollziehbar erscheint,
wenn es für den Beschwerdeführer einen Schock dargestellt haben
soll, als er den Artikel über ihn in der Zeitung gesehen habe (B14/18
F 151),
dass der Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen offenkun-
dig keine Gefährdungslage im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn
nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwen-
digkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses -
wie nachstehend auszuführen ist - besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
- abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtser-
heblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Weg-
weisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist,
dass die Beschwerdevorbringen betreffend die angeblich prekären Ver-
hältnisse in der Elfenbeinküste im Falle des Beschwerdeführers keinen
anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon ausgeht, in der El-
fenbeinküste herrsche zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund
derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre, und es insbeson-
dere den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer
ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort
gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar
erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2008 vom
28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.),
dass bezüglich der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. Februar 2009 den Beschwerdeführer betreffend keine wesentlichen
Sachverhalte verwirklicht haben,
dass vorliegend auch aufgrund der religiösen Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers keine Vollzugshindernisse erkennbar sind, zumal er
in der südivorischen Stadt Gagnoa geboren ist, seit dem Jahre 1988
bis zu seiner ersten Ausreise und nach seiner Rückkehr im April 2009
in Abidjan lebte, wo auch mehrere seiner Brüder offenbar ungefährdet
Wohnsitz haben,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwie-
sen hat, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unge-
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achtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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