B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7136/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
E-7136/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, gelangte am 17. Oktober 2016 mit dem Auto in die
Schweiz, wo er am 18. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Er wurde am 21. Okto-
ber 2016 zur Person befragt (BzP), am 4. November 2016 erfolgte die An-
hörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er sei ethnischer Albaner und habe bis zu seiner Ausreise im
Kosovo gelebt. Es gäbe im Kosovo keine Arbeit und man könne dort auch
nicht ohne Arbeit leben. Bis vor zwei Monaten habe er als Gelegenheitsar-
beiter auf dem Bau gearbeitet. Da es nun für ihn keine Arbeit mehr gäbe,
könne er weder seine kranken Eltern finanziell unterstützen noch seine bei
ihm lebende Tochter ernähren.
Der Beschwerdeführer reichte seinen kosovarischen Reisepass, seine ko-
sovarische Identitätskarte sowie seinen kosovarischen Führerschein zu
den Akten.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 16. November 2016 (Datum Eröffnung)
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Mit Eingabe vom 18. November 2016 (Datum Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und nicht mög-
lich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. November 2016 den Ein-
gang der Beschwerde.
E-7136/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist grundsätzlich ein-
zutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie vorläufige Aufnahme begehrt,
nimmt er somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor,
weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Weiter hat die vorliegende
Beschwerde gemäss Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende
Wirkung. Mangels Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vor-
instanz (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) ist auf den Eventualantrag, die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ebenfalls nicht
einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E-7136/2016
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Asylgesuch, welches die
Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies gilt
namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen o-
der medizinischen Gründen eingereicht wurde. Als Asylgesuch gilt jede
Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss dem-
nach zum Ausdruck bringen, dass sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder dass sie begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG).
3.2 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides führt die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, den Kosovo
alleine wegen der Arbeitssuche verlassen zu haben, um seine kranken El-
tern finanziell zu unterstützen und seine Tochter ernähren zu können. An-
dere als wirtschaftliche Probleme habe er im Heimatland nicht gehabt. Ge-
mäss Art. 31a Abs. 3 AsylG werde somit nicht auf sein Asylgesuch einge-
treten.
Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ansatz-
weise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht ver-
letzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So gibt der Beschwer-
deführer selber an, er sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen in die
Schweiz eingereist. Er sei arbeitslos und finde keine Arbeit. Auch seine
Brüder hätten keine Arbeit, die Arbeitslosigkeit im Kosovo sei extrem hoch.
Seine kranken Eltern hätten ebenfalls keine Arbeit und könnten ihre medi-
zinische Behandlung nicht finanzieren. Zudem habe er ein Kind, für wel-
ches er so nicht sorgen könne. Weiter bringt er vor, er könne nicht in sein
Heimatland zurückkehren. Damit bringt er zwar zum Ausdruck, dass er in
der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um Schutz vor Verfolgung,
sondern um wirtschaftliche Hilfe. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt
auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, da kein
solches vorliegt, sondern die Einreise rein aus wirtschaftlichen Gründen
erfolgte.
E-7136/2016
Seite 5
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers
schliessen. In Bezug auf den Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat
E-7136/2016
Seite 6
befindet sich seit dem 1. April 2009 auf der vom Bundesrat festgelegten
Liste der sogenannten "Safe Countries". Es ist zu erwarten, dass sich der
Beschwerdeführer auch beruflich und sozial wieder integrieren kann, zu-
mal er über eine mehrjährige Schuldbildung verfügt, zeitweise auf dem Bau
arbeiten konnte und in Kosovo ein familiäres Beziehungsnetz hat.
5.3 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu be-
zeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
7.
In Ablehnung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistanden wegen Aussichtslosigkeit der Be-
gehren (Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind die Kosten
des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ge-
such um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7136/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem