Abtei lung V
E-7137/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, _______, Guinea-Bissau,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7137/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Mai
2008 sein Heimatland auf dem Seeweg verliess und über Italien und
Frankreich am 23. Juni 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Vallorbe vom 7. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom
15. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Vater, der örtlicher Imam sei, habe im Jahre 2005
für ihn eine Heirat mit einer Frau arrangiert, die er jedoch nicht geliebt
habe und die häufig krank gewesen sei, weshalb sie der Beschwerde-
führer zirka im Dezember 2007 zu ihrer Familie zurückgebracht habe,
dass sich daraus ein heftiger Streit mit seinem Vater ergeben habe,
der Beschwerdeführer das Haus verlassen habe und zu christlichen
Nachbarn gezogen sei,
dass er sich entschieden habe, zum Christentum zu konvertieren, wor-
auf sein Vater eine religiöse Versammlung einberufen und ihm dabei
mit dem Tod gedroht habe, falls er nicht zum islamischen Glauben zu-
rückkehre,
dass im März 2008 zwei Jugendliche im Auftrag seines Vaters mitten
in der Nacht in seinem Zimmer, in dem er sich schlafen gelegt habe,
einen Brand gelegt hätten, wobei er aus dem Fenster habe flüchten
können, jedoch am ganzen Körper Verbrennungen davongetragen
habe,
dass er vor dem Hintergrund, dass sein Vater ihm nach seinem Leben
getrachtet habe, sein Heimatland verlassen habe,
dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab, die seine Identität hinreichend belegen
könnten und einer schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung
nicht nachgekommen ist,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 3. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe nie einen Rei-
sepass oder eine Identitätskarte besessen und da er in seinem Hei-
matland niemanden habe, mit dem er Kontakt aufnehmen könne, sei
es für ihn schwierig, irgendwelche Dokumente abzugeben,
dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht geglaubt werden könne, die
Reise von Guinea-Bissau bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispa-
piere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternommen zu
haben,
dass seine diesbezüglichen Angaben den stereotypen Vorbringen der
Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit wären, ihre Identi-
tät mit Ausweispapieren zu belegen,
dass es zudem jeglicher Logik widerspreche, wenn der Beschwerde-
führer sein Heimatland verlassen habe, ohne vorhergehend rechtsgül-
tige Reisepapiere zu beschaffen, zumal von Seiten der Behörden sei-
nes Heimatlandes nichts gegen ihn vorliege,
dass zudem keine konkreten Hinweise bestünden, wonach er sich
während seines Aufenthaltes in der Schweiz um die Beschaffung sei-
ner Papiere bemüht hätte und dies den Schluss zulasse, dass er nicht
willens sei, Identitätspapiere einzureichen,
dass auch der weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sach-
verhalt unglaubhaft erscheine,
dass er sich in verschiedene Widersprüche verstrickt habe, wenn er
bei der Erstbefragung festgehalten habe, er habe keine Anzeige gegen
seinen Vater erstattet, da dies ohnehin nichts genutzt hätte und dem-
gegenüber anlässlich der direkten Anhörung vorbringe, er habe bei ei-
nem Herrn. B. Anzeige erstattet,
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dass er sich auch bezüglich des Umstandes, wie sein Vater von seiner
Konversion erfahren hätte, widersprochen habe,
dass der Beschwerdeführer zudem ohne zwingenden Grund das aus-
lösende Ereignis zu seiner Flucht erst anlässlich der direkten Anhö-
rung geltend gemacht habe und es nicht nachvollziehbar erscheine,
weshalb er dieses Ereignis bei der Erstbefragung komplett weggelas-
sen habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hebt und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es
sei auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten sowie eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung ohnehin zukommt und diese
auch nicht entzogen wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
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scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von
Guinea-Bissau in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss,
dass er in der geschilderten Weise ohne Reisepapiere gereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus-
und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu
einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die blosse Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, die Reise von
seinem Heimatland in die Schweiz ohne Reisepapiere sei einfach ge-
wesen und man habe auf dem Schiff keine Ausweispapiere verlangt,
nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklä-
rungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass vorliegend aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direk-
tanhörung präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem
Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
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dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in keiner Weise
ersichtlich ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit offen-
sichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere
zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse all-
gemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begeh-
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ren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, wel-
cher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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