B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7137/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2018 / N (…).
E-7137/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. September 2015 in der Schweiz
um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. September 2015
und der Anhörung vom 9. Februar 2017 führte er im Wesentlichen aus, er
sei Tamile und seit dem Jahr 2013 als Chauffeur tätig gewesen. Anfang
August 2015 sei er von den Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) auf-
gefordert worden, Fahraufträge zu erledigen. Am 3. August 2015 habe er
dies gemacht, sei dafür aber nicht bezahlt worden. Nachdem er sich ge-
weigert habe, weitere Aufträge zu erledigen, sei er am 8. August 2015 te-
lefonisch bedroht und am 9. August 2015 angehalten, geschlagen und mit
einer Waffe bedroht worden. Dies habe er der Polizei berichtet, doch die
Polizei sei untätig geblieben. Am 18. August 2015 sei er von Personen der
TMVP zu Hause gesucht worden. Er sei nicht da gewesen, jedoch habe
ihm sein Vater davon erzählt. Er habe sich deshalb versteckt und sei am
1. September 2015 aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erho-
bene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen da-
mit, die geltend gemachte politische Verfolgung sei wegen zahlreicher Wi-
dersprüche, unsubstantiierter Ausführungen und erstmaligen Erwähnens
an der Anhörung als unglaubhaft einzustufen. Seine exilpolitische Tätigkeit,
eine Demonstrationsteilnahme im Oktober 2015 und ein Flugblatt für die
Kundgebung vom (…) des B._______, auf dem er abgebildet sei, genügten
nicht für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Der Beschwerdefüh-
rer sei zwar auf dem Flyer abgebildet, aber inmitten hunderter anderer De-
monstranten und ohne Namensnennung.
D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch. Einige Zeit nach dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 sei sein Vater in Sri
Lanka von Mitgliedern der TMVP aufgesucht worden. Sie hätten ihm ein
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Foto des Flugblattes für die Kundgebung vom (...) des B._______ gezeigt
und ihm mitgeteilt, die TMVP sei von einem Spitzel in der Schweiz über die
exilpolitische Tätigkeit seines Sohnes informiert worden. Bei einer Rück-
kehr würde der Beschwerdeführer sofort verhaftet. Sein Vater habe durch
seinen Freund C._______, erfahren, dass eine Person namens
D._______, innerhalb der TMVP als E._______ bekannt, aus dem Her-
kunftsort des Sohnes als „Housekeeping Supervisor“ unter der Referenz-
nummer (…) am Flughaften in Colombo arbeite. Dieser würde den Be-
schwerdeführer bei der Einreise erkennen und an die Behörden verraten.
Das Flugblatt der B._______, auf welchem er abgebildet sei, sei auf Face-
book und in einem YouTube-Clip abgebildet und für die sri-lankischen Be-
hörden einsehbar. Er sei somit exilpolitisch exponiert. Das G._______
stehe auf einer schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung, weshalb er
als vermeintliches Mitglied der B._______ ebenfalls unter Terrorverdacht
stehe. Zudem liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, da Ende
Juli 2017 ein früheres Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Propagandaabteilung der LTTE trotz er-
folgter Rehabilitation vom High Court Vavuniya zu einer lebenslangen Haft
verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel der Tamil Guardian
vom 26. Juli 2017 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 6. November 2018 (eröffnet am 15. November 2018)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der sich
seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka
infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten
Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom
6. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Bundeverwaltungsgericht habe festzustellen, dass
sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf
nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene
Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des
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Seite 4
Willkürverbots, eventuell wegen der Verletzung des Anspruches auf recht-
liches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht,
eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper be-
kanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des Vaters vom 21. Juli 2018
samt deutscher Übersetzung und einen Arztbericht des Base Hospital –
Kalmunai (North) vom 8. März 2018 sowie eine behördliche Bestätigung
vom 4. April 2018 betreffend die Behandlung und den Tod seiner Mutter
ein. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismit-
teln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon
ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM
als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung die-
ser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von Dr. med. Aldo J. Egger vom 17. Dezember 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfas-
sungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa zum
Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2018
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abge-
setzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 18.01.2019). Demnach
liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine
Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2018 und eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügli-
che Antrag ist abzuweisen.
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Seite 6
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters ge-
stellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch
identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständi-
gen und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
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Seite 7
6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er
habe in seinem Asylgesuch den TMVP-Aktivisten D._______ als taugli-
chen Zeugen (mit Angabe der Adresse und der Personalnummer) genannt.
Die Vorinstanz habe dennoch auf eine Botschaftsabklärung und Zeugen-
befragung verzichtet, womit sie die Abnahme angebotener Beweismittel
verweigert habe. Zudem habe die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung
des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylverfahren verzichtet.
Die Vorinstanz hat die Vorbringen betreffend D._______ entgegengenom-
men und in der Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie diese für un-
glaubhaft hält. Dass sie angesichts dessen auf weitere Abklärungen ver-
zichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhö-
rung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen
(BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren
eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen
für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c
AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine
mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Be-
schwerdeführer hat seine Vorbringen in seiner Eingabe bei der Vorinstanz
ausführlich dargelegt. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers
im vorinstanzlichen Verfahren war daher nicht erforderlich. Es liegt dem-
nach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da
die Vorinstanz lediglich aufgrund von blossen Vermutungen über das Vor-
gehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte seine Vorbringen als unglaub-
haft eingestuft habe. Eine korrekte Beweiswürdigung hätte insbesondere
ergeben, dass im Sinne des Vorrangs des Beweises vor der Glaubhaftma-
chung und der im Asylverfahren herabgesetzten Beweisanforderung eine
Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet gewesen wäre.
In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und
im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie
sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinander. Der blosse Umstand, dass die Vor-
instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vor-
bringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte,
stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine materielle
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Seite 8
Frage. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine fallbezogene Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen
eingereicht hat.
6.5 Der Beschwerdeführer bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe aus
formellen Gründen weder seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylver-
fahren berücksichtigt, noch seine exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen ei-
ner Anhörung erfragt. Dies stelle auch eine Verletzung des Willkürverbots
dar. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig
und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August
2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformatio-
nen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu er-
wartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Pa-
pierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil
des Bundeverwaltungsgerichts E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 rechtskräftig
beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt.
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte es am Be-
schwerdeführer gelegen, allfällige exilpolitische Tätigkeiten im zweiten
Asylgesuch vorzubringen, was er indes unterlassen hat. Es ist nicht Sache
der Vorinstanz, nach subjektiven Nachfluchtgründen zu forschen. Alleine
der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sach-
lichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt,
als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass
einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrele-
vante Bedeutung zukommt. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
im Grundsatzurteil BVGE 2017/6 E. 4.3.3. Der rechtserhebliche Sachver-
halt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Eine Ver-
letzung des Willkürverbots liegt demnach ebenfalls nicht vor.
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
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Seite 9
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei durch
eine Person, die über genügend Länderhintergrundinformationen verfüge,
erneut anzuhören. Sein Vater sei zu den anhaltenden behördlichen Behel-
ligungen wegen ihm zu befragen. Der von ihm genannte Zeuge namens
C._______, wohnhaft an der (…), sei auf der sri-lankischen Botschaft zu
befragen. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei abzuklären, ob es sich
bei D._______, wohnhaft an der (…), um das TMVP-Mitglied namens
E._______ handle, welches als „Housekeeping Supervisor“ unter der Re-
ferenznummer (…) am Flughaften in Colombo arbeite.
7.2 Gestützt auf die Ausführungen in der Erwägung 7.3 ist der Beweisan-
trag betreffend erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. Die
Vorinstanz lehnte eine Befragung des Vaters des Beschwerdeführers und
dessen Freundes C._______ ab, da die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich konstruiert seien und es sich bei ihren Angaben um Ge-
fälligkeitsaussagen handeln würde, welche kein tauglicher Beweis für eine
asylrelevante Gefährdung wären. Dieser Argumentation ist vollumfänglich
zu folgen. Ebenso ist aus dem Grund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit
der Geschichte auf eine Botschaftsabklärung betreffend D._______ zu ver-
zichten. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
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Seite 10
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, vorab sei festzustel-
len, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1874/2017 vom
8. Mai 2017 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer seine Vorflucht-
gründe nicht habe glaubhaft machen können. Die neuen Vorbringen betref-
fend eine drohende Verhaftung bei einer Rückkehr wegen seiner exilpoliti-
schen Tätigkeiten seien wirklichkeitsfremd und daher unglaubhaft. Falls ein
tatsächliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Be-
schwerdeführer bestehen würde, hätten diese kaum seinen Vater aufge-
sucht und ihn über die drohende Verfolgung oder Festnahme am Flughafen
in Colombo vorgewarnt, da er sich dadurch jederzeit einer möglichen Fest-
nahme hätte entziehen können. Zudem sei der Umstand, dass die sri-lan-
kischen Behörden erst und gerade kurz nach dem obengenannten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom Flugblatt der B._______ mit seinem
Bild darauf erfahren haben sollten höchst eigentümlich und ebenfalls un-
glaubhaft. Wäre er tatsächlich seit längerer Zeit von sri-lankischen Spionen
in der Schweiz beschattet worden – wie vom Beschwerdeführer behauptet
–, wäre dies den sri-lankischen Behörden sicherlich vorher aufgefallen, zu-
mal er bereits im Jahr 2015 an einer Demonstration teilgenommen habe
und das Flugblatt der B._______ für eine Kundgebung im (...) gewesen sei.
Für die Behauptung, mit dem Flugblatt sei auf Facebook und
Youtube für die Kundgebung der B._______ geworben worden, habe der
Beschwerdeführer keinen Beleg eingereicht. Das erwähnte Urteil des High
Court Vavuniya von Ende Juli 2017 sei nicht relevant, da der Beschwerde-
führer keinen LTTE-Hintergrund aufweise und seine Vorfluchtgründe un-
glaubhaft gewesen seien.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten
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Seite 11
Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemach-
ten und zu grossen Teilen belegten Asylvorbringen (oppositionspolitisches
Engagement in Sri Lanka) beurteilt werden. Er erfülle zahlreiche Risikofak-
toren. Seine Familie habe jahrelang die Tamil National Alliance (TNA) un-
terstützt. Er selbst habe verschiedene Tätigkeiten für die TNA unternom-
men und habe für diese kandidieren wollen, weshalb er ins Visier der TMVP
geraten sei. Er befinde sich daher auf einer Stop- oder Watch-List. Wegen
seiner Flucht, des mehrjährigen Auslandaufenthalts und seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten werde er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt,
Wiederaufbaubestrebungen der LTTE zu unterstützen. Sein Vater sei mit
dem Flugblatt der B._______ mit seinem Bild konfrontiert und informiert
worden, dass sein Sohn bei einer Rückkehr verhaftet werde. Nachdem
seine Eltern im Februar 2017 von Unbekannten zu ihm befragt worden
seien, habe seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten und sei am 7. März 2018
gestorben. Als Beleg dafür diene ein Schreiben seines Vaters, ein Arztbe-
richt des Base Hospital – Kalmunai (North) vom 8. März 2018 und eine be-
hördliche Bestätigung vom 4. April 2018.
9.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine politische Tä-
tigkeit in Sri Lanka wurden bereits mit Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017
rechtskräftig beurteilt (s. E. 6.2); darauf ist nicht weiter einzugehen. Neu
macht er geltend, die sri-lankischen Behörden hätten von einem Spitzel
erfahren, dass er auf einem Flugblatt für eine Veranstaltung der B._______
vom (...) abgebildet sei und seinen Vater gewarnt, dass er bei einer Rück-
kehr am Flughafen verhaftet werde. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid
ausführlich und überzeugend dargelegt, dass diese Angaben realitäts-
fremd und unglaubhaft sind; insbesondere überzeugt das Argument, dass
es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die sril-lankischen Behörden den Be-
schwerdeführer via seinen Vater vor einer Rückkehr warnen sollten, wenn
sie ein so grosses Interesse an seiner Festnahme haben wie behauptet.
Es kann daher vollumfänglich auf die schlüssige Begründung der Vo-
rinstanz verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift nicht weiter damit auseinandersetzt. Das Schreiben seines
Vaters, in welchem dieser über eine angebliche Befragung am 15. Februar
2018 durch Unbekannte berichtet, ist als reines Gefälligkeitsschreiben ein-
zustufen. Der Arztbericht und die behördliche Bestätigung belegen ledig-
lich, dass die Mutter des Beschwerdeführers an einem Herzinfarkt gestor-
ben ist. Dies deckt sich mit den bereits im ersten Asylverfahren eingereich-
ten Arztberichten, in welchen festgehalten ist, dass die Mutter seit Jahren
an schweren Herzproblemen gelitten hat. Insgesamt vermögen die einge-
reichten Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
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Seite 12
Beschwerdeführers zu ändern. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr wegen seines Bildes auf dem Flugblatt der
B._______ eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ers-
ten Asylverfahren für unglaubhaft befunden worden sind, er und seine Fa-
milie keine Verbindung zu den LTTE aufweisen, keine Reflexverfolgung
vorliegt und sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu be-
urteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Weiter verfügt er nicht über eine Narbe, wurde er keiner Straftat
angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafre-
gistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp
dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ablei-
ten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kom-
munalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungs-
situation nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka (s. vorstehend E. 4.2), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in
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asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könn-
ten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15.
Juli 2016 festzuhalten.
10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch
zu Recht abgelehnt
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
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2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 9.2 und 10.2
ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer
Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
Es kann auf das Urteil E-1874/2017 E. 9.3 verwiesen werden, wonach der
aus dem Batticaloa Distrikt in der Ostprovinz stammende Beschwerdefüh-
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rer ein junger Mann mit Arbeitserfahrung als Chauffeur ist und über Fami-
lienangehörige und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka
verfügt.
Gemäss einem eingereichten Arztbericht vom 17. Dezember 2018 lässt
sich beim Beschwerdeführer die Diagnose eines chronisch-depressiven
Zustandbildes stellen mit wiederholten Suizidversuchen bei einer schwe-
ren psychosozialen Belastungssituation. Zur Behandlung benötigt er regel-
mässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung. Dem
Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM)
vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hin-
sichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen
ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht
aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt
und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behand-
lungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen
seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut aus-
gestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (Internatio-
nal Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt – Sri Lanka,
06.2014, derung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.
pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294-
?__blob=publicationFile >, abgerufen am 18.01.2019). Zudem befinden
sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationä-
ren Betreuung, unter anderem auch in Batticaloa, und über 300 Kliniken
für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of
Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulle-
tin 2014, published in 2016, lish/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am
18.01.2019; Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Re-
port 2012-2013, pdf/PerformanceReport2012-E.pdf >, abgerufen am 19.05.2015). Die gel-
tend gemachten psychischen Probleme können demnach auch in Sri
Lanka behandelt werden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar.
12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
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12.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers; Feststellung, dass sich das vorinstanzli-
che Lagebild vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und unbewiesene
Quellen stützt [s. vorstehend E. 5]). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Eliane Kohlbrenner
Versand: