Abtei lung V
E-7139/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7139/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2005 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt mit Verfügung vom
29. April 2005 abwies,
dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs und
der Beschwerdeführer als seit dem 7. Juli 2005 als unbekannten Auf-
enthalts galt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2007
seine Heimat erneut verliess und sich in der Folge in verschiedenen
Staaten aufhielt, bevor er am 1. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
23. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 8. Oktober 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe nach seiner Rückkehr nach Guinea Ende des Jahres 2005 bei
seiner Schwester in B._______ gelebt,
dass er im (...) an (...) teilgenommen und sich an einem Angriff auf
eine Polizeistation beteiligt habe, welche niedergebrannt worden sei,
wobei ein Polizist getötet worden sei,
dass er sich vor einer Festnahme gefürchtet und daher zur Flucht ent-
schieden habe,
dass er im Februar 2007 zur Mutter nach C._______ geflüchtet sei und
sich dort etwa einen Monat lang aufgehalten habe,
dass er im März 2007 in einem Auto über Senegal nach Gambia ge-
langt sei, wobei er die Grenze mit einem von den guineischen Behör-
den ausgestellten Laissez-Passer habe überqueren können,
dass er in der Folge von Gambia nach Mauretanien und von dort auf
dem Seeweg nach Spanien gereist sei, von wo er nach vier bis fünf
Monaten nach Frankreich weitergereist und schliesslich in die Schweiz
gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer darlegte, er könne keine Identitätspapiere
beschaffen, da er im Zeitpunkt der Ausreise mit den behördlichen Or-
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ganen Probleme gehabt habe und er auch keinen Kontakt mit seinen
Verwandten herstellen könne,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 29. Oktober 2008 – eröffnet am 4. November 2008 – in An-
wendung von 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwer-
deführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass die Schilderungen seiner Asylgründe widersprüchlich sowie die
Angaben zu seiner Flucht realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich seien und daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 29. Oktober 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die verfügte Wegwei-
sung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
antragt wurde,
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dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden wird,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, daher
die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summari-
schen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bil-
det (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung überzeugend
auf die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien bezüglich der protokollierten
Angaben des Beschwerdeführers zum Fehlen von Identitätsdokumen-
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ten hingewiesen hat und der Beschwerdeführer diesen Ausführungen
in der Beschwerde offensichtlich nichts entgegenzuhalten hat,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs solche Dokumente ein-
zureichen, zu Recht verneint hat,
dass die Vorinstanz anführte, angesichts der Tatsache, dass in Guinea
Identitätspapiere schon vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt würden,
und es für die Bürger aufgrund der zahlreichen behördlichen Identi-
tätskontrollen wichtig sei, sich ausweisen zu können, seien die diesbe-
züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft,
dass diese Feststellung dadurch bestätigt werde, dass dem Beschwer-
deführer bei seiner Flucht aus Guinea von den guineischen Grenzbe-
hörden ein Laissez-Passer ausgestellt worden sei, welches er nach
dem Grenzübertritt weggeworfen habe, dieses Vorbringen ausserdem
den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer versuche, seine
Identität und seine Herkunft zu verschleiern,
dass zudem keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwer-
deführer sich um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht habe,
dass aufgrund dessen, dass er noch über Kontakte im Heimatland ver-
füge, davon auszugehen sei, er sei nicht willens, rechtsgültige Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in der Rekurseingabe seine Asylgründe
nochmals kurz darlegt sowie ausführt, es könne sein, dass er sich be-
züglich D._______ in zeitlicher Hinsicht geirrt habe,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit
überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat und es
dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Erwägungen
in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit er sich mit
den konkreten Unglaubhaftigkeitsargumenten des BFM überhaupt aus-
einandersetzt,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass unter diesen Umständen zur Vermeidung unnötiger Wiederholun-
gen im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG) und festgestellt werden kann, dass auch das Bundesver-
waltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als wider-
sprüchlich, realitätsfremd und tatsachenwidrig und mithin als unglaub-
haft beurteilt,
dass bei dieser klaren Aktenlage vorliegend offensichtlich auch keine
weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzu-
nehmen sind beziehungsweise waren,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des – so-
weit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers spre-
chen (Art. 83 Abs. 4 AuG) und auch diesbezüglich auf die in der Be-
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schwerde unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz ver-
weisen werden kann,
dass sich aus den Akten in der Tat keine Hinweise für die Annahme er-
geben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen beispielsweise wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist,
dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme deshalb keine Ver-
anlassung besteht,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung bereits aufgrund der Aussichts-
losigkeit der Begehren im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist und die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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