B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7139/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine in Brasilien wohnhafte Kongolesin, ersuchte
am 28. Oktober 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl.
Ebenfalls am 28. Oktober 2016 verweigerte ihr die Vorinstanz vorläufig die
Einreise in die Schweiz und wies ihr für längstens 60 Tage den Transitbe-
reich als Aufenthaltsort zu. Am 30. Oktober 2016 wurde sie summarisch
befragt und am 8. November 2016 gewährte ihr die Vorinstanz das rechtli-
che Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG (SR 142.31). Dabei machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei im Jahr 2013 aus politischen Gründen aus dem
Kongo geflüchtet und habe in Brasilien um Asyl ersucht. Am (…) habe man
ihr den Flüchtlingsstatus zuerkannt. In Brasilien sei sie weiterhin exilpoli-
tisch aktiv und habe sich gegen den amtierenden kongolesischen Präsi-
denten ausgesprochen. Dies habe dazu geführt, dass sie von regierungs-
treuen kongolesischen Landsleuten bedroht worden sei, weshalb sie Bra-
silien verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 – eröffnet am 12. November 2016
– trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis wurden ihr ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 18. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei die Einreise in
die Schweiz für die Fortsetzung des Verfahrens zu gewähren. Weiter sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Sie reichte ihren brasilianischen Ausländerausweis, ihre Anerkennung als
Flüchtling, zwei Presseausweise sowie eine schriftliche Zeugenaussage zu
den Akten.
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D.
Die elektronischen Akten sind am 21. November 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Die
Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung
von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit ist auf die diesbezüglichen Äusse-
rungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf
Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestim-
mung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzel-
fall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht.
3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwer-
deführerin gebe an, in Brasilien als anerkannter Flüchtling gelebt zu haben.
Dies bestätige ebenfalls der eingereichte brasilianische Asylentscheid.
Brasilien habe sich zur Einhaltung des Non-Refoulement verpflichtet und
es würden keine Hinweise bestehen, dass in Brasilien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, zu-
mal die Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass ihre Aufenthaltsbewilli-
gung bis ins Jahr 2021 gültig sei. Bezüglich der geltend gemachten Verfol-
gung in Brasilien gebe es keinen Anlass zur Annahme, die brasilianischen
Behörden seien nicht schutzfähig und schutzwillig. Sie habe die Bedrohun-
gen nie bei den Behörden gemeldet, sodass diesen nicht vorgeworfen wer-
den könne, sie hätten in dieser Sache nichts unternommen. Kein Staat –
auch nicht die Schweiz – könne seinen Bürgern einen umfassenden Schutz
gewähren und eine Garantie für die Sicherheit abgeben. Ausserdem könne
davon ausgegangen werden, dass sie mit einem Umzug in einen anderen
Stadt- oder Landesteil diesen Problemen aus dem Weg gehen könne.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt
sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhaltes zeigt sie nicht auf, inwiefern die ange-
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fochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechts-
fehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Be-
schwerdeführerin hat sich gemäss eigener Aussage vorher im Drittstaat
Brasilien aufgehalten. Ihr wurde der Flüchtlingsstatus anerkannt und sie
verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Hinweise, dass im konkre-
ten Fall in Brasilien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung in den Kongo
besteht, gibt es keine. Dies stellt die Beschwerdeführerin weder in ihrer
Befragung noch auf Beschwerdeebene in Frage.
Sie bringt einzig vor, sie werde auch in Brasilien verfolgt und macht hiermit
eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AsylG gel-
tend. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen,
wonach von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der brasilianischen
Behörden auszugehen sei. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem konkre-
ten Fall von den Behörden keinen Schutz erhalte, kann sie nicht glaubhaft
machen, zumal sie gemäss ihrer eigenen Aussagen nicht um Schutz er-
sucht hat (SEM-Akten, A17/12 F23 ff.). Überdies stellt die Vorinstanz zu-
treffend fest, dass die Beschwerdeführerin den Drohungen durch einen
Umzug in einen anderen Stadt- oder Landesteil aus dem Weg gehen
könnte. Dass die Gruppierung, welche sie bedrohe, auch in anderen grös-
seren Städten existiere, muss als unsubstantiierte Behauptung abgetan
werden. Aus den eingereichten Beweismitteln kann sie nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Auf die Übersetzung der Zeugenaussage und das Ab-
warten weiterer Beweismittel (Videos und Fotos der Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn sie das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
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6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Die Beschwerdeführerin kann in ihren Herkunftsstaat (Brasi-
lien) reisen, in welchem sie aufgrund ihres anerkannten Flüchtlingsstatus
Schutz vor einer Rückschiebung in den Kongo geniesst. Das Rückschie-
bungsverbot steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Sodann ergeben sich – unter Berücksichtigung der Erwägung 4.2 – weder
aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Brasilien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den
Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdefüh-
rerin liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin
ist gesund, sie hat mehr als drei Jahre in Brasilien gelebt und verfügt dort
offensichtlich über ein familiäres (Schwester) und soziales Netz (Freunde).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, weil die Beschwerdeführerin in Brasilien als Flüchtling anerkannt
ist und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Fluggesell-
schaft ist gestützt auf ICAO Annex 9 (Facilitation), Kapitel 5, zum Überein-
kommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) verpflichtet, nicht
einreiseberechtigte Passagiere zurück an den Ausgangsort zu transportie-
ren.
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundes-
recht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag auf Gewährung der Einreise in die Schweiz ist mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Ur-
teil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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