B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7139/2018
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).
E-7139/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 27. April 2012 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
7. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörungen vom 22. Mai 2012 und vom
13. August 2014 machte er geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tami-
lischer Ethnie zu sein und aus B._______, Distrikt Jaffna, zu stammen.
Zu den Gründen seiner Ausreise brachte er vor, im März 2012 von unbe-
kannten, zivil gekleideten Personen auf dem Schulweg angehalten und un-
ter Todesdrohungen gegen sich und seine Familie zum Beitritt zur „Bewe-
gung“ aufgefordert worden zu sein. Daraufhin sei er während rund eines
Monats fast täglich auf seinem Schulweg von den Unbekannten belästigt,
bedroht und teilweise auch körperlich angegangen worden. Aufgrund eines
Schlags ins Gesicht habe er eine (…)verletzung erlitten und sich drei Tage
im Spital in C._______ behandeln lassen müssen. Nach Verlassen des
Spitals sei er nach Colombo gereist und habe von dort aus sein Heimatland
verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an. Im Asylpunkt begründete sie die Abweisung mit
der Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe. Aufgrund seines Profils be-
stünde auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asyl-
rechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte.
A.c Eine gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6077/2014 vom
10. November 2016 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach
die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien und hielt eben-
falls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer
Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe.
B.
B.a Am 20. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch
den rubrizierten Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch
ein.
Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er im Wesentli-
chen geltend, im Vergleich zu anderen tamilischen Staatsangehörigen
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Seite 3
überdurchschnittlich gross und kräftig gebaut zu sein. Dies erkläre, warum
ihn paramilitärische Gruppen unbedingt hätten rekrutieren wollen. Nach
seiner Ausreise sei seine im Heimatstaat verbliebene Familie unter Druck
geraten und massiv behelligt worden, so dass auch seine Schwester
D._______ im (…) 2015 aus Sri Lanka habe fliehen müssen und ebenfalls
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Sie habe bis ins Detail eine
mit seiner Verfolgungssituation identische Hintergrundgeschichte vorge-
bracht; dennoch habe das SEM das Bundesverwaltungsgericht, welches
mit dem entsprechenden Beschwerdeverfahren (D-6077/2014) befasst ge-
wesen sei, nicht darüber informiert, dass eine Zeugin für die von ihm vor-
gebrachte Verfolgung existiere.
Als neue Tatsachen machte er zudem geltend, im Rahmen einer Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vom 26. Januar 2017 nach
den Namen seiner Familienangehörigen gefragt worden zu sein. Die Kon-
sulatsmitarbeiterin sei offenbar auch über das Asylgesuch seiner Schwes-
ter im Bilde gewesen, was ihn erstaunt habe. Er sei bei der Vorsprache
auch gefragt worden, warum er in Sri Lanka Probleme gehabt habe. Als er
erwidert habe, von unbekannten Gruppen bedroht worden zu sein, weil er
sich nicht habe rekrutieren lassen wollen, habe man ihm bedeutet, dass
man sich mit der Geschichte nach seiner Rückkehr noch beschäftigen
werde. Für ihn sei aus diesem Gespräch klar geworden, dass die Verant-
wortlichen des sri-lankischen Generalkonsulats sowohl über ihn als auch
über seine Schwester Informationen erhalten hätten. Es sei anzunehmen,
dass das SEM Informationen an das Konsulat übermittelt habe, welche
nicht vom Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ge-
deckt seien. Verschiedene Fragen anlässlich der Vorsprache – beispiels-
weise zu seiner Schulausbildung – hätten ebenfalls gegen das Abkommen
verstossen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Ein-
sicht in seine Asylakten. Im Besonderen habe das SEM detailliert offenzu-
legen, welche Daten dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt oder
allenfalls mündlich mitgeteilt worden seien. Das sri-lankische Generalkon-
sulat müsse zudem das Protokoll der Vorsprache sowie die Recherchen,
welche vor dem Gespräch gemacht worden seien, edieren. Ausserdem
müsse dargelegt werden, welche sri-lankischen Behörden nun Zugang zu
den Daten hätten, wo diese gespeichert seien und wie sie verwendet wür-
den. Der sri-lankische Staat sei gestützt auf das Migrationsabkommen und
das Datenschutzgesetz aufzufordern, die entsprechenden Daten und Do-
kumente offenzulegen und für die notwendige Übersetzung besorgt zu
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Seite 4
sein. Der Schweizerische Datenschutzbeauftragte müsse sich in der Folge
persönlich davon überzeugen, dass die Angaben über die vorhandenen
Daten und deren Verwendung korrekt seien.
Im Weiteren stellte er den Antrag, es sei im Falle von Zweifeln am neu
geltend gemachten Sachverhalt oder an dessen asylrechtlicher Relevanz
eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Entscheidung seines
Zweitasylgesuchs seien zudem die Akten seiner Schwester D._______
beizuziehen. Schliesslich ersuchte er um einen Vollzugsstopp.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 gewährte das SEM dem
Rechtsvertreter Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers, am
17. März 2017 auch in die Vollzugsakten.
Der Beschwerdeführer focht die Zwischenverfügung vom 17. März 2017
mit Beschwerde vom 19. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dieses trat mit Entscheid D-2354/2017 vom 1. Mai 2017 mangels taugli-
chen Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde ein.
B.c Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an. Zudem wurde eine Entscheidgebühr von
Fr. 600.– erhoben.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass, mit Verweis auf seine Verfü-
gung vom 16. September 2014 und dem Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGer) D-6077/2014 vom 10. November 2016, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht genügen würden. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers im Mehrfachgesuch sei zudem davon auszugehen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung Kenntnis vom
Asylgesuch beziehungsweise dem damals hängigen Beschwerdeverfah-
ren seiner Schwester gehabt habe. Im Weiteren würden die dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat zum Zwecke der Ersatzpapierbeschaffung ausge-
händigten Daten zu keinem Zeitpunkt die Datenschutzbestimmungen ge-
mäss dem Migrationsabkommen beziehungsweise der nationalen Gesetz-
gebung verletzen. Daten seine Schwester betreffend oder mündliche Infor-
mationen seien dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht weitergeleitet
worden. Ausserdem würde seine äussere Erscheinung keine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zu begründen vermögen.
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Seite 5
B.d Eine gegen die Verfügung vom 1. März 2018 erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2050/2018 vom 10. Juli
2018 ab. Es stützte den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich und
führte in materieller Hinsicht aus, dass nur aufgrund der Datenübermittlung
der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des
(unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Ein Fluchtgrund habe
auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden können. Ebenso
wenig sei der Beschwerdeführer einer der Risikogruppen gemäss dem Ko-
ordinationsurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als
Referenzurteil) zuzurechnen.
C.
C.a Am 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein erneutes Mehrfachgesuch ein und beantragte, zu den
neuen Vorbringen angehört zu werden.
Zur Begründung brachte er unter Beilage einer Kopie einer Vorladung der
Terror Investigation Division (TID) vom 22. August 2018 im Wesentlichen
vor, dass er in seinem Heimatstaat weiterhin verfolgt und gesucht werde.
Auch seine Schwester D._______ habe eine solche Vorladung erhalten.
Die Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat habe zudem gezeigt,
dass die sri-lankischen Behörden über die Verfolgung informiert seien und
er bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei. Ferner habe sich die
politische Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschlechtert, was zu einer
erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen würde.
C.b Mit Verfügung vom 12. November 2018 – eröffnet am 16. November
2018 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das
mittlerweile dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem ordnete
es die Wegweisung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug derselben und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 12. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
an.
Er beantragt aufgrund der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend
veränderten Lage in Sri Lanka sowie aufgrund des Lagebilds des SEM vom
E-7139/2018
Seite 6
16. August 2016 zu Sri Lanka, welches sich auf nichtexistierende und nicht
bewiesene Quellen stütze, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be-
weisanträge.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit ver-
schiedenen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen,
es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass
die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Be-
weismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM
folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 67 ff. der Beschwerde-
schrift).
E.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 21. Dezember 2018 bestätigt.
F.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 machte der rubrizierte Rechtsver-
treter weitere formelle Beanstandungen geltend.
E-7139/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen])
1.4 Die Schwester des Beschwerdeführers, D._______, hat ihrerseits
ebenfalls beim SEM ein drittes Asylgesuch eingereicht, welches abgewie-
sen wurde; die Beschwerde gegen diese Verfügung ist beim Bundesver-
waltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-7296/2018 hängig. Die
vorliegende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes
koordiniert mit dem Verfahren E-7296/2018 behandelt und vom selben
Spruchkörper beurteilt. Auch das Verfahren E-7296/2018 wird mit Urteil
heutigen Datums abgeschlossen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7139/2018
Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfas-
sungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapa-
ksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Novem-
ber 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
5.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wie-
der im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der
abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 18.01.2019). Demnach
liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine
Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2018 und eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügli-
che Antrag ist abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechts-
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Seite 9
vertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters ge-
stellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch
identisch ist. Der Antrag ist folglich – wie anhin – abzuweisen (vgl. Urteil
des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
7.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
7.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Vorladung der TID
vom 22. August 2018 als Fälschung qualifiziert, ohne dass sie näher darauf
eingegangen sei. Dem Umstand, dass auch seine Schwester eine entspre-
chende Vorladung der TID erhalten habe, habe die Vorinstanz ebenso we-
nig Rechnung getragen. In seinem Asylgesuch vom 2. November 2018
habe er indes neue asylrelevante Sachverhalte dargelegt, zu welchen er
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Seite 10
vom SEM noch nie angehört worden sei. Es sei daher im Rahmen des
Asylgesuchs vom 2. November 2018 explizit ein Antrag auf erneute Anhö-
rung gestellt worden. Diesen Antrag habe die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung abgewiesen. Gerade die fehlenden oder äusserst pau-
schalen und objektiv falschen Ausführungen des SEM würden aber zeigen,
dass eine erneute Anhörung zwingend notwendig gewesen wäre. Eine er-
neute Anhörung hätte sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass
seine letzte – unzureichend durchgeführte – Anhörung vor vier Jahren
durchgeführt worden sei, als er noch minderjährig gewesen sei, aufge-
drängt. Das SEM habe folglich zu Unrecht den Antrag auf erneute Anhö-
rung abgelehnt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem
rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens innerhalb der Fünf-
jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine
Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung
(vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Ein-
reichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im schrift-
lichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte,
zumal es sich bereits um das zweite Mehrfachgesuch und mithin dritte
Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren handelt. Die Rüge erweist
sich daher als unbegründet.
7.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie Sachverhaltselemente, die bereits im
ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien, von der vorliegenden Beur-
teilung ausgeklammert habe. Sie habe es unterlassen, alle Kernelemente
materiell zu prüfen und habe lediglich auf die älteren Asylgesuche von ihm
verwiesen.
Dem ist zu entgegnen, dass das SEM Sachverhaltselemente, welche Be-
standteil eines oder im vorliegenden Fall gar zweier rechtskräftiger Urteile
sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu be-
urteilen hat. Zudem hat es in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh-
bar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit sämtlichen neuen
E-7139/2018
Seite 11
Vorbringen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwer-
deführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Be-
gründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
7.5
7.5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die
Vorinstanz die aktuelle, insbesondere seit dem 26. Oktober 2018 ver-
schärfte Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe.
7.5.2 Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachver-
halt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie
den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen
– soweit diese Gegenstand des vorliegenden dritten Asylverfahrens sind –
umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuel-
len Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum
einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung.
7.5.3 Das Vorbringen, dass angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 ent-
scheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf obige Erwägung 5
ebenfalls abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt.
7.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (Beschwerde S. 32): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu
seinen neu vorgebrachten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die
über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge
(Antrag 1). Es sei ihm vollständige Einsicht in die Vollzugsakten zu gewäh-
ren, insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-
E-7139/2018
Seite 12
lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbe-
schaffung angelegt worden seien (Antrag 2). Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Da-
tenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zu-
sammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden
überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts bezie-
hungsweise dem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden
Schutzniveau behandelt würden (Antrag 3). Die Vorinstanz sei schliesslich
anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden
vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhal-
ten. Auch wird beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche
Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach
dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 4).
8.2 Zunächst ist Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung mit Verweis auf
Erwägung 7.3 abzuweisen.
Ferner ist aus den Asylakten ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2018 die Vollzugsakten zuge-
stellt hat. In ein seither hinzugekommenes Aktenstück kann keine Einsicht
gewährt werden, da es sich um eine interne Akte handelt, die nach bun-
desgerichtlicher Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht untersteht (BGE 115
V 303). Die zweite hinzugekommene Akte (Abklärung der Gesundheitssi-
tuation) wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil in Kopie zugestellt,
obgleich davon auszugehen ist, dass er davon Kenntnis hat.
Soweit die Anträge mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des
Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zu-
sammenhängenden Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang ste-
hen, ist auf das Urteil des BVGer E-2050/2018 vom 10. Juli 2018 betreffend
das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers zu verweisen (a.a.O.
E. 7). Die Anträge 3 und 4 sind mithin abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-7139/2018
Seite 13
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.
10.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materiel-
ler Hinsicht im Wesentlichen damit, dass am Wahrheitsgehalt des neuen
Vorbringens, die TID habe den Beschwerdeführer in Sri Lanka gesucht be-
ziehungsweise habe ihm eine Vorladung zugestellt, zu zweifeln sei. Bereits
in den beiden vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren sei es
ihm nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weswegen
grundsätzliche Vorbehalte gegenüber einer zwischenzeitlich angeblich er-
haltenen Vorladung der TID bestünden. Beim eingereichten Beweismittel
sei ferner aufgrund des Erscheinungsbildes – Unterschiede in der
Druckqualität und der Schriftart – von einer Fälschung auszugehen. Auch
der Inhalt des Dokuments sei wenig nachvollziehbar und als Beweis für
eine mögliche drohende Verfolgung durch die TID ungeeignet. Zum einen
sei nicht ersichtlich, welchen Vergehens er beschuldigt worden sein soll,
zum anderen habe er sich zu den angeblichen Aussagezeitpunkten (5. Ap-
ril 2018 und 5. Juni 2018) in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund der nicht
glaubhaft gemachten Vorverfolgung, der offensichtlichen Manipulations-
spuren sowie des fragwürdigen Inhalts sei das Beweismittel untauglich.
Weder die Vorladung der TID noch eine gezielte behördliche Suche aus
asylrechtlich relevanten Motiven habe glaubhaft gemacht werden können.
Vor dem Hintergrund, dass seine Vorfluchtgründe wiederholt als unglaub-
haft eingestuft worden seien und er auch im zweiten Mehrfachgesuch den
bisherigen Einschätzungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts
nichts Überzeugendes habe entgegenhalten können, erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht.
10.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat und seiner
Vorgeschichte klarerweise asylrechtlich gefährdet. Er stamme aus einer
E-7139/2018
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Heldenfamilie und weise mithin eine direkte Verbindung zur LTTE auf. Zu-
dem verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere und befinde sich mitt-
lerweile seit sechs Jahren in der Schweiz, einem der wichtigsten tamili-
schen Diasporazentren weltweit. Somit seien mehrere der von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren er-
füllt.
11.
11.1 Zur neu eingereichten Vorladung des TID vom 22. August 2018 ist
vorab anzumerken, dass die Authentizität aufgrund des Erscheinungsbil-
des äusserst zweifelhaft ist. Zudem ist ein solches Dokument leicht käuflich
erwerbbar, die eigenhändige Fälschung ist einfach und es fehlt an fäl-
schungssicheren Echtheitsmerkmalen. Somit kommt dem Beweismittel ein
äusserst geringer Beweiswert zu.
Die Vorladung datiert des Weiteren vom 22. August 2018 und wäre somit
sechs Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka aus-
gestellt worden. Aufgrund dieser grossen Zeitspanne ist das Dokument
nicht dazu geeignet, die bereits in den vorangegangenen Asyl- und Be-
schwerdeverfahren getroffenen Schlussfolgerungen zu beeinflussen. Dazu
ist anzumerken, dass in den erwähnten Verfahren (s. insbesondere Ent-
scheid des BVGer D-6077/2014 vom 10. November E. 4.2) mit ausführli-
cher Begründung bereits festgehalten wurde, wieso eine Verfolgung des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und nicht davon auszugehen sei,
dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse an ihm
gehabt hätten. Unter diesen Umständen scheint es nicht annähernd wahr-
scheinlich, dass er tatsächlich im Jahr 2018 von den Behörden vorgeladen
worden sein soll. Auch hatte er das TID noch nie zuvor erwähnt, was zu-
sätzliche Zweifel an der Vorladung aufkommen lässt. Weswegen der Be-
schwerdeführer genau vorgeladen worden sein soll, geht sodann aus dem
eingereichten Beweismittel nicht hervor. Zwar scheint es für eine Stellung-
nahme zu sein, weil er offenbar auf zwei vorhergehende Stellungnahmen
vom 5. April 2018 und 5. Juni 2018 nicht reagiert habe. Doch ist auch dieser
Testpassage kein schlüssiger Grund zu entnehmen. Weiter fällt auf, dass
der Schwester des Beschwerdeführers genau derselbe unklare Grund für
die angebliche Vorladung angegeben wurde. Es bleibt unklar, wer wem die
Schreiben vom 5. April 2018 und 5. Juni 2018 zugestellt hat. Aufgrund all
dieser Zweifel erweist sich das eingereichte Beweismittel als nicht geeig-
net, etwas an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers und in der Folge an deren Asylrelevanz zu ändern.
E-7139/2018
Seite 15
11.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
teln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka
beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufzuwei-
sen, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe
zur Annahme, dass er einer der im Koordinationsurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der sechsjährigen Landes-
abwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunal-
wahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssitua-
tion von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in
asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könn-
ten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
11.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
11.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein drittes Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-7139/2018
Seite 16
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
13.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark,
Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil
vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in
J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das
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Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
– aus der der Beschwerdeführer stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O. E. 13.2). Auch die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in
Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts (s. vorstehend E. 5).
13.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer D-6077/2014 vom 10. November 2016
(E. 6.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt.
Aufgrund seiner Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung kann
ihm langfristig zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzu-
bauen. Es bestehen auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshin-
dernisse. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts
geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag.
13.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-7139/2018
Seite 19
15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers; Feststellung, dass sich das vorinstanzli-
che Lagebild vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und unbewiesene
Quellen stützt [s. vorstehend E. 6]). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7139/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natassia Gili
Versand: