Abtei lung V
E-7141/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Eritrea/Äthiopien,
vertreten durch Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder eigenen
Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Mai 2008 auf dem Luftweg mit
einem gefälschten Pass verlassen habe, nach einem Aufenthalt in
Dubai nach Frankreich weitergereist und von dort am 27. Juni 2008 in
die Schweiz gelangt sei,
dass er hier gleichentags - zusammen mit seinem Bruder - um Asyl
nachsuchte,
dass er am 15. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso und am 20. November 2009 durch das BFM ergänzend zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei äthiopischer und sein
Vater eritreischer Staatsangehörigkeit,
dass er in Addis Abeba geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus
Äthiopien dort gelebt habe,
dass sein Vater im Jahre 2006 wegen seiner eritreischen Abstammung
von seiner Arbeit entlassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Schwester kurze
Zeit danach von der Schule gewiesen worden seien,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner eritreischen Staats-
angehörigkeit im alltäglichen Leben auf verschiedene Weise
schikaniert worden sei,
dass der Familie am 18. April 2008 seitens der Quartierverwaltung
schriftlich beschieden worden sei, sein Vater, er und seine Ge-
schwister würden definitiv aus Äthiopien ausgewiesen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
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gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht be-
antragt, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 6. Oktober 2010 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 eine
Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten reichte, die seine
eritreische Staatsangehörigkeit bestätigen könne,
dass mit gleicher Eingabe eine in der Zeitung Hadas abgedruckte
Danksagung bezüglich der verstorbenen Grossmutter des Be-
schwerdeführers (mit einer deutschen Übersetzung) eingereicht
wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM zu Recht feststellt, dass seit dem März 2002 keine De-
portationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach
Eritrea mehr bekannt seien und es foglich unglaubhaft sei, dass der
Beschwerdeführer im April 2008 ultimativ aufgefordert worden wäre,
Äthiopien zu verlassen,
dass das BFM auch zutreffend ausführt, es sei nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer zu dem von ihm genannten Zeitpunkt von der
Schule gewiesen worden wäre,
dass sich die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien
nach Beendigung des Grenzkrieges (Dezember 2000) und der
systematischen Deportationen im Jahre 2002 gemäss überein-
stimmenden Berichten wesentlich verbessert hat,
dass zudem der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu
folgen ist, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer mutmasslich äthiopischer Staatsbürger ist, und sich
das BFM zu Recht in dieser Meinung dadurch bestärkt sieht, als seine
Mutter Äthiopierin ist, der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren ist
und nie in Eritrea gelebt hat,
dass selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers eritreischer
Staatsbürger ist, darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der persön-
lichen Umstände des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er in Äthiopien registriert
war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort geboren und auf-
gewachsen und hat dort die Schule besucht,
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dass im Weiteren auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality
zu verweisen ist, wonach ein Nachkomme die äthiopische Staats-
angehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) ist,
dass vorliegend davon auszugehen ist, dass für den Beschwerde-
führer hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt er-
achtet werden können, aufgrund derer er bei entsprechenden Be-
mühungen die formelle Anerkennnung als Äthiopier erfolgreich an-
begehren kann,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie der Identitätskarte
seines Vaters daran nichts zu ändern vermag,
dass aufgrund der Aktenlage demnach nicht glaubhaft gemacht ist,
dass dem Beschwerdeführer eine durch die äthiopischen Behörden
angestrengte zwangsweise Ausschaffung nach Eritrea gedroht hätte,
beziehungsweise in Zukunft drohen würde,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der
Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen und sich aus den in der
Beschwerde herangezogenen Berichten und daraus zitierten Text-
stellen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers in entscheid-
wesentlicher Hinsicht keine andere Sichtweise ableiten lässt,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und
weitere Abklärungen etwa über die schweizerische Botschaft in Addis
Abeba - wie in der Rechtsmitteleingabe angeregt wird - nicht als not-
wendig zu erachten sind,
dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte er-
kennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die
Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen,
denen er aufgrund seiner väterlichen eritreischen Abstammung im All -
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tag ausgesetzt gewesen sei, offenkundig keine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Relevanz beigemessen werden können,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass bei dieser Sachlage auf die nach Feststellung des BFM wider-
sprüchlich ausgefallenen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Bruder und die entsprechenden Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass vorliegend ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nicht zur
Prüfung steht und entgegen der Einschätzung in der Rechtsmittelein-
gabe dem Beschwerdeführer infolge einer Wegweisung nach Äthiopien
keine Abschiebung nach Eritrea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. Novem-
ber 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. Sep-
tember 2008),
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss an-
gefochtener Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
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bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab-
zuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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