B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7141/2016
Ur t e i l vom 1 6 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Partnerin
B._______, geboren am (…), und deren Sohn
C._______, geboren am (…),
Kapverden,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 20. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der kapverdische Beschwerdeführer A._______ sei im Jahr 2004 nach
Frankreich gereist (A4 S. 4) und im Jahr 2008 aufgrund seines illegalen
Aufenthaltsstatus in seine Heimat ausgeschafft worden (A4 S. 5 und 9).
Nach einem Monat sei er jedoch wieder nach Frankreich zurückgekehrt
(A4 S. 5). Nach seiner Heirat mit einer französischen Staatsbürgerin (A4
S. 4) im Jahr 2011 sei er ein letztes Mal in seiner Heimat gewesen (letzte
Ausreise am […] 2012; A4 S. 5, 8 und 9); im (…) 2012 habe seine Ehefrau
die Scheidung eingeleitet (A4 S. 4; A42 F. 14). Seine letzte französische
Aufenthaltsbewilligung sei bis im (…) 2014 gültig gewesen (Präfektur
D._______); vom (…) bis zum (…) 2014 sei er in Ausschaffungshaft gewe-
sen (A4 S. 6). Am 23. September 2014 sei er mit seiner jetzigen Partnerin
mit dem TGV nach Genf gereist und habe tags darauf um Asyl nachgesucht
(A4 S. 8).
Anlässlich seiner summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) Altstätten vom 7. Oktober 2014 (A4) und der eingehenden
Anhörung vom 30. September 2016 (A42) brachte er vor, er habe in
Kapverden zwischen 1999 und 2004 als Polizist gearbeitet (A4 S. 4). Im
Jahr 2001 (A4 S. 9; beziehungsweise am […] 2000, A42 F. 32 f.
und 104 ff.) sei während einer Verhaftung auf ihn geschossen worden,
doch niemand habe sich um ihn gekümmert oder die Sache untersucht –
in Afrika gebe es viel Korruption. So habe er, nachdem er selber Nachfor-
schungen angestellt habe, telefonische Drohanrufe von Unbekannten er-
halten, weshalb er sich entschieden habe, im Jahr 2004 seine Heimat zu
verlassen. Auch heute noch fürchte er sich vor Racheakten, weil er damals
als Polizist viele Kriminelle verhaftet habe (A4 S. 9 f.; A42 F. 21 ff.
und 44 ff.).
B.
Die Beschwerdeführerin B._______ gab anlässlich ihrer Befragung vom
7. Oktober 2014 (A5) und ihrer Anhörung vom 30. September 2016 (A43)
zu Protokoll, sie habe den Inselstaat aufgrund der Arbeitslosigkeit mit ei-
nem französischen Visum vom (…) 2013 am (…) 2013 verlassen (A2; A5
S. 7 f.; A43 F. 20) und einen Sohn dort zurückgelassen (A5 S. 6). Sie habe
den Beschwerdeführer, als sie noch in Kapverden gewesen sei, durch Be-
kannte über Facebook kennengelernt; nach ihrer Ankunft in Frankreich
habe sie ihn dann in Marseille getroffen und mit ihm zusammen gelebt (A5
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S. 4; A43 F. 21 f.). Nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft hät-
ten sie zusammen Frankreich verlassen und seien am 23. September 2014
in die Schweiz eingereist, um ein Asylgesuch einzureichen (A5 S. 7).
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn
C._______ auf die Welt.
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 – eröffnet am 21. Oktober 2016 –
wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begrün-
dete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht asylrele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Am 17. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Formular-
beschwerde ein und beantragten dabei, dass ihnen nach Aufhebung der
Verfügung als Flüchtlinge Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei ein Voll-
zugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Sie be-
gründeten diese Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass der Beschwerde-
führer – aufgrund seiner Erfahrungen – kein Vertrauen mehr in den Polizei-
apparat der kapverdischen Inseln habe, weswegen er nie irgendwelche
rechtlichen Schritte gegen seine Kollegen unternommen habe. Seit er
seine Heimat verlassen habe, habe die Kriminalität aufgrund der hohen
Arbeitslosigkeit weiter zugenommen, weswegen er bei einer Rückkehr um
sein Leben fürchte. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom
14. November 2016 und verschiedene Zeitungsberichte über Kapverden
bei.
F.
In den vorinstanzlichen Akten finden sich unter anderem folgende Doku-
mente: eine Identitätskarte der Republik Kapverden von B._______ (aus-
gestellt am […] 2012 in Praia, Nr. […]) und ein Reisepass der Republik
Kapverden von A._______ (ausgestellt am […] 2012 in Praia, Nr. […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der von der Insel E._______ stammende Beschwerdeführer brachte
als Asylgrund insbesondere vor, dass er – vor seiner Ausreise aus Kapver-
den im Jahr 2004 – im Jahr 2001 während eines Einsatzes gegen die Dro-
genmafia angeschossen worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Spi-
tal habe er diesen Vorfall untersuchen wollen, doch sei er regelmässig te-
lefonisch von Unbekannten bedroht worden. Gemäss Art. 3 AsylG müssen
die ernsthaften Nachteile jedoch nicht nur eine gewisse Intensität aufwei-
sen, sie müssen der asylsuchenden Person auch aus einem bestimmten
Grund zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Nur schon diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7;
2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Der Beschwerdeführer habe seinem
Vorgesetzten und seiner Familie von diesen Drohungen erzählt, welche ihn
zu beruhigen versucht hätten, Polizeiarbeit sei immer gefährlich. Weitere
Schutzmassnahmen habe der Beschwerdeführer nicht getroffen (A42
F. 58 ff.). Diese Aussagen reichen indes nicht, um den Eindruck entstehen
zu lassen, dass es den kapverdischen Inseln an Schutzfähigkeit und
Schutzwille fehlt. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,
dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind.
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5.2 Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat vor allem aus wirtschaftli-
chen Gründen – insbesondere die hohe Arbeitslosigkeit – verlassen: Sie
habe in Kapverden nie gearbeitet und nur ihre Mutter – welche gesundheit-
lich angeschlagen sei – habe einen Verdienst gehabt (A5 S. 8; A43
F. 20 ff.). Diese Gründe sind indes nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylre-
levant.
5.3 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter o-
der unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Kapverden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Auf den kapverdischen Inseln herrscht keine Situation von allgemei-
ner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. Allgemein gilt
darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AsylG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer
verfügt über einen Maturaabschluss und über eine Ausbildung als Polizist
(A4 S. 4), welche ihm auch im privaten Sektor von Nutzen sein könnte.
Ausserdem konnte er während seines (…)jährigen Aufenthalts in Frank-
reich Arbeitserfahrungen sammeln, welche er für die Zukunft seiner Familie
einsetzen kann. Auch die Beschwerdeführerin hat während (…) Jahren die
Schule besucht (A5 S. 4) und eine Ausbildung in (…) beziehungsweise (…)
absolviert (A43 F. 25; A5 S. 5). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würden.
Ausserdem leben verschiedene Familienmitglieder der Beschwerdeführen-
den (A4 S. 6; A5 S. 6) in Kapverden, weswegen von einem familiären Be-
ziehungsnetz ausgegangen wird, welches die Reintegration erleichtern
dürfte.
7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – auch
unter der Berücksichtigung des Kindeswohls – als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über Reise-
pass beziehungsweise Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die
eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen
ist.
9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9.3 Folglich sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: