B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7141/2018
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in
B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, eigenen Angaben zu-
folge Afghanistan Ende (…) 2015 verliess und am 17. September 2015 in
die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2015
sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Dezember
2017 und 3. April 2018 (Fortsetzung) zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei schiitischen Glaubens, habe bis zur
neunten Klasse die Schule besucht und nebenbei in einer Autowerkstatt
gearbeitet,
dass er, nachdem die Taliban die Schule geschlossen gehabt hätten, noch
während zweier Jahre in der Autowerkstatt gearbeitet habe,
dass der Inhaber der Werkstatt mit der Regierung einen Vertrag abge-
schlossen und gemäss diesem Regierungsfahrzeuge repariert habe, wo-
von die Taliban erfahren hätten,
dass er in der Folge etwa einen Monat vor seiner Ausreise auf dem Nach-
hauseweg von Taliban-Angehörigen angehalten und aufgefordert worden
sei, Pakete mit Sprengstoff in diesen Fahrzeugen zu platzieren,
dass er ihnen aus Angst zunächst seine Mitarbeit zugesichert habe, da-
nach jedoch zwei Tage lang der Arbeit ferngeblieben sei,
dass die Taliban ihn telefonisch aufgefordert hätten, den Auftrag nun zu
erfüllen, und er diesen gegenüber Rückenprobleme für sein Fernbleiben
von der Arbeit vorgeschoben habe,
dass die Taliban eine Woche später erneut angerufen und – ausgehend
von der Annahme, es gehe ihm nun besser – mit ihm das Datum zum Ab-
holen der Sprengstoffpakete festgelegt hätten,
dass er diesen Termin nicht wahrgenommen habe, woraufhin die Taliban
nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten,
dass es ihm dabei gelungen sei, sich bei einer Nachbarin zu verstecken,
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dass er danach auf Anraten des Vaters sofort den Heimatstaat verlassen
habe und über den Iran, die Türkei und die Balkanroute in die Schweiz
gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Beweis-
mittel zu den Akten reichte (seine Tazkira; einen Kartenausschnitt seiner
Heimatregion; den Ausdruck eines Nachrufs eines Kollegen; den Bericht
über einen Vorfall vom (…) in C._______ und den Facebook-Post eines
Parlamentariers zu diesem Vorfall; zwei Berichte vom (…), gemäss denen
die Taliban das Gebiet von C._______ eingenommen, Hazara getötet so-
wie die Leute zum Verlassen der Dörfer – auch des Heimatdorfes des Be-
schwerdeführers – aufgefordert hätten; einen Bericht vom (…), gemäss
dem die Taliban in C._______ … hätten),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
8. November 2018 – eröffnet am 20. November 2018 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs gleichzeitig die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderun-
gen über den Besuch der Taliban und den Entscheid zum Verlassen des
Heimatstaates seien knapp und ohne Details über die persönliche Wahr-
nehmung der Situation ausgefallen und würden den Eindruck vermitteln,
der Beschwerdeführer habe diese Verfolgung durch die Taliban nicht oder
nicht wie geschildert erlebt,
dass zudem die geschilderte Vorgehensweise der Taliban äusserst frag-
würdig erscheine, zumal diese für ihre Grausamkeit und den unzimperli-
chen Umgang mit ihren Opfern bekannt seien, was der Beschwerdeführer
mit seiner Schilderung der Tötung eines Freundes durch die Taliban inso-
fern selber bestätigt habe,
dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban
mit Bezug auf den Beschwerdeführer das geschilderte Verständnis an den
Tag gelegt hätten,
dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich seiner Identitätspapiere wi-
dersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass sein Vorbringen daher den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR
142.31) an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
halte und das Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
17. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 1–3) auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asyl zu
gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Gericht am 19. Dezember 2018 den Eingang des Rechtsmittels
bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass im Rechtsmittel gerügt wird, das Protokoll der BzP sei für die "Kon-
struktion von Widersprüchen" herangezogen worden, obwohl diese sum-
marische Befragung aufgrund des knappen und unvollständigen Charak-
ters kaum je beweistauglich sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.),
dass den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen
Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Asylgründe zwar in der Tat beschränkter Beweiswert zukommt,
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dass jedoch Aussagewidersprüche mitberücksichtigt werden dürfen und
müssen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP er-
wähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer
E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014
E. 6.1),
dass der Beschwerdeführer am Ende der BzP festhalten liess, den Dolmet-
scher gut zu verstehen, und unterschriftlich bestätigte, die erstellte Nieder-
schrift entspreche seinen Aussagen sowie der Wahrheit und sei ihm in
seine Muttersprache Dari rückübersetzt worden,
dass der Beschwerdeführer sich folglich grundsätzlich auf den dort erfass-
ten Aussagen behaften lassen muss,
dass der Beschwerdeführer in der BzP keine, seine Identität belegenden
Ausweisdokumente einreichte und auf Nachfrage darlegte, seine (…)
Tazkira sei bei den Eltern im Dorf, er sei ohne jegliche Ausweisdokumente
ausgereist, und einen Pass habe er etwa zwei Wochen (…) beantragt, je-
doch nicht erhalten (vgl. Protokoll BzP A10/11 S. 6),
dass er demgegenüber in der Anhörung unter anderem die Tazkira ein-
reichte und dazu ausführte, er habe dieses Ausweisdokument beim Verlas-
sen Afghanistans bis in den Iran bei sich getragen, er habe sich ja schliess-
lich ausweisen müssen (vgl. Protokoll A22/13 F/A 8 ff.), und der Vater habe
den Reisepass für ihn beantragt, indem dieser seinerseits jemanden damit
beauftragt habe (vgl. a.a.O. F/A 13 ff.),
dass diese unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Identitäts-, mithin Reisedokumenten widersprüchlich ausgefallen und da-
mit nicht glaubhaft sind,
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dass entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung die Aussa-
gen zur Identität und zu den Identitätsdokumenten im Asylverfahren von
zentraler Bedeutung sind, die wahrheitsgemässe Offenlegung der Identität
in Art. 8 AsylG gesetzlich geregelt ist, das diesbezügliche Mitwirken des
jeweiligen Asylsuchenden Hinweise auf die persönliche Glaubwürdigkeit
gibt und zudem die wahre und verifizierbare Identität für das Verfahren un-
abdingbar ist, schon nur, um allenfalls notwendige Abklärungen vorneh-
men zu können,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens angab, er kenne
sein Geburtsdatum nicht und seine Mutter habe ihm beim Verlassen des
Hauses vor drei Monaten gesagt, dass er (…) Jahre alt sei (vgl. A10/11
S. 3),
dass die angebliche Unkenntnis des Alters angesichts der vor der Ausreise
angefertigten Tazkira nicht zu glauben ist und dieses Dokument auf einen
Jahrgang (…) zurückrechnen lässt, womit er bei seiner Ausreise rund (…)
Jahre alt gewesen wäre,
dass diese Umstände den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe
sich im Asylverfahren zunächst in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
zu Unrecht als Minderjähriger auszugeben versucht,
dass im Zusammenhang mit der Tazkira auch auffällt, dass der Beschwer-
deführer in der BzP vom 2. Oktober 2015 ausgeführt hat, die Tazkira sei
"(…)" – somit im Jahr (…) oder (…) – ausgestellt worden (vgl. A10/11 S. 3),
während die nachträglich eingereichte Tazkira das Ausstelldatum "(…) "
aufweist, was umgerechnet dem (…) entspricht,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers zu den unterschiedlichen Ant-
worten zum Reisepass – er habe in der BzP Mühe mit dem Dolmetscher
gehabt und sich nicht gut gefühlt, was die "Flüchtigkeitsfehler" erkläre (vgl.
A29/14 F/A 57) – nicht überzeugt, er vielmehr am Ende der BzP bestätigte,
abgesehen von Rückenbeschwerden gesund zu sein und sich aus diesem
Protokoll entsprechend keine Hinweise auf irgendwelche Missverständ-
nisse ergeben, zumal er, wie erwähnt, angab, den Dolmetscher gut zu ver-
stehen,
dass weitere Aussagen nicht kongruent ausgefallen sind und der Be-
schwerdeführer beispielsweise in der Anhörung darlegte, nach der Auffor-
derung seitens der Taliban verstört nach Hause gekommen zu sein und der
Mutter respektive den Eltern davon erzählt zu haben (vgl. Protokoll A22/13
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F/A 74, Protokoll A29/14 F/A 5), worauf er deswegen vom Vater Ohrfeigen
erhalten habe, er später jedoch ausführte, er habe den Eltern erst nach
dem zweiten Anruf der Taliban erzählt, was diese von ihm verlangen wür-
den (vgl. Protokoll A29/14 F/A 23),
dass letztlich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwer-
deführer geschilderte, überaus verständnisvolle und nachsichtige Vorge-
hensweise der Taliban nicht nachvollziehbar ist,
dass beispielsweise keineswegs plausibel ist, dass diese nach den angeb-
lich erfolglosen telefonischen Nachfragen zwar nach zu ihm Hause gekom-
men seien, es jedoch dabei belassen haben sollen, an der Türe nach dem
Beschwerdeführer zu fragen (vgl. a.a.O. F/A 29),
dass die dazu angeführte Erklärung (vgl. a.a.O.) – die Taliban hätten das
Haus wegen der anwesenden Mutter nicht durchsucht, weil sie grundsätz-
lich grossen Respekt vor Frauen hätten – schon angesichts der notori-
schen Unterdrückung der Frauen durch diese islamistische Miliz nicht über-
zeugt,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt einen konstru-
ierten und unlogischen Eindruck hinterlassen,
dass beispielsweise aus naheliegenden Sicherheitsgründen die Vorstel-
lung lebensfremd erscheint, die afghanische Armee und Polizei würde in
einem offenbar zeitweise von den Taliban kontrollierten Gebiet der Provinz
Ghazni ihre Fahrzeuge bei privaten Firmen reparieren und warten lassen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, in denen das SEM mit nachvollziehba-
rer Begründung dargelegt hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft zu machen,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen im Rechts-
mittel nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen oder die offensichtlichen Ungereimtheiten in sei-
nem Sachvortrag plausibel zu erklären,
dass bei dieser Sachlage die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen
ungeprüft bleiben kann (namentlich die Fragen nach einer asylrechtlich
relevanten Motivation und Intensität der angeblich erlittenen Behelligungen
durch die Taliban sowie nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger
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Verfolgungsmassnahmen durch diesen nicht-staatlichen Akteur auf dem
gesamten Gebiet Afghanistans),
dass die weiteren, im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen
die allgemeine Situation sowie einzelne Vorkommnisse in der Heimat-
region des Beschwerdeführers betreffen, nicht aber eine konkret gegen ihn
gerichtete, flüchtlingsrelevante Situation begründen, und der allgemeinen
Lage vorliegend mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers be-
reits Rechnung getragen worden ist,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das Staatssekretariat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. November 2018 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar
– angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Rechtsbegehren als
aussichtslos erweisen und folglich das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) daher dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay