Abtei lung V
E-714/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-714/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
1. Dezember 2008 verliess und am 3. Dezember 2008 unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach-
suchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 17. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhörung vom
22. Januar 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus A._______, wo er bis zu
seiner Flucht Ende November 2008 gelebt habe,
dass seine Mutter im Jahre 2005 und sein Vater im November 2008
verstorben seien,
dass ihm seine Onkel väterlicherseits nach dem Tod seines Vaters
mitgeteilt hätten, er sei ein Adoptivkind und damit nicht Teil der
Familie, weshalb er die Familie zu verlassen habe, ansonsten sie ihn
töten würden,
dass am 25. November 2008 Unbekannte auf offener Strasse auf ihn
geschossen hätten, er jedoch unversehrt geblieben sei,
dass ihm aufgrund seiner Bedrohungslage ein Freund seines Vaters
geholfen habe, Nigeria zu verlassen,
dass er vor diesem Hintergrund Nigeria am 1. Dezember 2008 ver-
lassen habe und auf dem Luftweg via einen ihm unbekannten Ort am
3. Dezember 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort niemanden
kenne und er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
Seite 2
E-714/2009
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember
2008 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 – Poststempel –
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei bean-
tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter
sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfü-
gung darüber zu informieren,
dass der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
des DZ Ober Halden vom 3. Februar 2009 zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 3
E-714/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52
VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
Seite 4
E-714/2009
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
Seite 5
E-714/2009
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ Chiasso am 17. Dezember 2008 protokollierten Aussagen sowie
auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 22. Januar 2009
zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im
Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, echte Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, vor ungefähr sechs
Jahren Identitätspapiere beantragt, ohne solche je erhalten zu haben,
zu realitätsfremd sei, um geglaubt zu werden,
dass seine Beschreibungen zu seinen Ausreiseumständen und seinem
Reiseweg stereotyp und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen in wesent-
liche Widersprüche verstrickt und auf Fragen bezüglich der Anzahl
seiner Onkel väterlicherseits, die ihn bedroht hätten, unterschiedliche
Antworten zu Protokoll gegeben habe,
dass sich der Beschwerdeführer betreffend der Datierung über die
Information des Todes seines Vaters unterschiedlich geäussert habe,
indem er anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gege-
ben habe, er sei am 2. November 2008 über den Tod seines Vaters
informiert worden, im Rahmen der Anhörung jedoch behauptete, erst
am 19. November 2008 vom Tod seines Vaters in Kenntnis gesetzt
worden zu sein,
dass ferner seine Angaben bezüglich der Anzahl Angriffe von Unbe-
kannten widersprüchlich ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
Seite 6
E-714/2009
dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unter-
lassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzuge-
ben,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6)
innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Be-
schwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 22. Januar 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers – wie
vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, Ziff. 2)
– in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, woraus der
Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist,
dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen
klar widersprüchlich seien, bei einer Überprüfung der massgeblichen
Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare
Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind,
dass auch die unsubstanziierten Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung nicht umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinan-
dersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt,
dass das BFM – unter vollumfänglichem Verweis auf dessen zu-
treffende Erwägungen – demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Seite 7
E-714/2009
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände-
rin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
Seite 8
E-714/2009
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im
Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwieriger ist, all-
fällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer
nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz
bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung
in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
1994 Nr. 19 S. 149),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine solide
Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht
und gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise (...) Jahre in seinem
Heimatland gelebt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er auf ein
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprechen,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum End-
entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem
Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
Seite 9
E-714/2009
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG beantragt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 10
E-714/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 11