Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-714/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula
Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 19. Juni 2006, betreffend
B._______ einerseits sowie A._______ und die Kinder E._______,
C._______ und D._______ andererseits, stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre
Asylgesuche ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 19. Juli
2006 wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit A._______ und
B._______ sowie die Kinder C._______ und D._______ betreffend, mit
Urteilen vom 8. Dezember 2010 vollumfänglich ab. Hingegen wurde das
BFM mit Urteil gleichen Datums angewiesen, den Sohn E._______ der
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Januar 2011 – vorab per
Telefax – beantragten die Beschwerdeführenden, es sei
wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie darum, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die
zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung wiesen sie im
Wesentlichen darauf hin, dass bei sämtlichen Familienmitgliedern nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens neue psychische Probleme
aufgetreten seien. A._______ müsse nach einem Suizidversuch am 4.
Januar 2011 bis auf Weiteres stationär behandelt werden und auch
B._______ sei seit dem 7. Januar 2011 wieder in stationärer Behandlung.
Zudem befinde sich nun auch die Tochter D._______ in
psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung und die
entsprechende Therapie des Sohnes C._______ habe intensiviert werden
müssen. Der psychische Zustand von A._______ sei schon seit längerer
Zeit schlecht gewesen; er habe dieses Leiden aber angesichts der
Probleme seiner Ehefrau und der Kinder in den Hintergrund geschoben
und versucht, eine gewisse familiäre Stabilität aufrechtzuerhalten.
Aufgrund der Belastungssituation durch das abschlägige
Beschwerdeurteil vom 8. Dezember 2010 sei es aber zu einer völligen
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Dekompensation gekommen. C._______ müsste sich im Falle der
Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner aus Sicht des türkischen
Ausbildungssystems mangelhaften Qualifikationen mit schlecht bezahlter
Arbeit über Wasser halten, weshalb die notwendige psychiatrische
Behandlung nicht mehr möglich wäre. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass er sich im Laufe des letzten Jahres verstärkt um seine berufliche
Bildung gekümmert habe. D._______ habe prägende Lebensjahre in der
Schweiz verbracht. Den hier angewöhnten Lebensstil könnte sie in der
traditionell patriarchalisch geprägten kurdischen Gesellschaft in der
Türkei nicht weiterleben, sondern müsse damit rechnen, möglichst
schnell verheiratet zu werden. Es seien in ihrer Familie keine stützenden
Elemente vorhanden, welche die psychischen Probleme der übrigen
Familienmitglieder ausgleichen könnten. Aufgrund einer
Gesamtbetrachtung unter Einbezug der neusten Entwicklung ergebe sich,
dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer massiven Gefährdung ihrer
Gesundheit oder gar ihres Lebens führen würde. Es käme zu einer
dauerhaften Verelendung, da weder A._______ noch B._______ einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könnten und der Sohn C._______ nur zu
unqualifizierter Arbeit fähig wäre.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende
Beweismittel zu den Akten:
– Bericht der Psychiatrischen Klinik F._______ vom 9. Januar 2011,
betreffend A._______, in Kopie
– Erklärung von A._______ über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht
– Überweisungsschreiben von Dr. med. G._______, Spezialärztin FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, H._______, vom 7. Januar 2011,
betreffend B._______
– Bericht der Frauenklinik I._______ vom 11. Januar 2011, betreffend
B._______
– Austrittsbericht des J._______ Kantonsspitals vom 14. Dezember 2010,
betreffend B._______, inklusive Begleitschreiben von Dr. med.
G._______ vom 24. Dezember 2010,
– Referenzschreiben von K._______, Coach Einstieg in die Berufswelt
vom 7. Januar 2011, betreffend C._______
– Beurteilungsbogen Praktikum vom 19. November 2010 und
Schnupperbericht vom 17. Dezember 2010, betreffend C._______
– Stellungnahme von L._______, Schulsozialarbeit M._______ vom
6. Januar 2011, betreffend D._______
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– persönliche Schreiben von D._______ beziehungsweise E._______,
beide vom 27. Dezember 2010
– diverse Unterstützungsschreiben von Personen aus dem Umfeld der
Beschwerdeführenden
D.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 ersuchte das Amt für Migration des
Kantons J._______ darum, es sei von einer Aussetzung des Vollzugs
abzusehen und das Begehren der Beschwerdeführenden möglichst rasch
zu behandeln.
E.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 – vorab per Telefax – teilte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass die Tochter
D._______ vom 11. bis 13. Januar 2011 habe hospitalisiert werden
müssen und seither ambulant betreut werde. Ferner wurde um
Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines
entsprechenden Arztzeugnisses ersucht und das Original des Berichts
der psychiatrischen Klinik F._______, betreffend A._______, vom 9.
Januar 2011 nachgereicht.
F.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte seine
Verfügung vom 19. Juni 2006 für rechtskräftig und vollstreckbar und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Januar 2011 – vorab per
Telefax – beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des
Bundesamts vom 19. Januar 2011 sei aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, der Vollzug der
Wegweisung sei auszusetzen und die zuständige Fremdenpolizeibehörde
sei anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen und es
sei ihnen das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium
bekanntzugeben. Ferner stellten die Beschwerdeführenden die
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Einreichung einer Beschwerdeergänzung innert laufender
Beschwerdefrist in Aussicht.
H.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 ersuchte das Amt für Migration des
Kantons J._______ das Bundesverwaltungsgericht darum, von der
Aussetzung des Vollzugs abzusehen und das Beschwerdeverfahren zu
einem baldigen Abschluss zu bringen.
I.
Mit Telefax-Verfügung vom 27. Januar 2011 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2011 machten die
Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde
und beantragten zusätzlich, es sei eventualiter die Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Zudem ersuchten sie um
Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines
ausführlichen ärztlichen Zeugnisses betreffend A._______. Ferner
reichten sie ärztliche Berichte der Ambulanten Psychiatrischen Dienste
(APD) für Kinder und Jugendliche des Kantons J._______ vom 15.
Februar 2011 betreffend D._______, sowie vom 22. Februar 2011
betreffend C._______, Erklärungen über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht von D._______ und C._______, eine
Bestätigung der Psychiatrischen Klinik F._______ vom 28. Januar 2011
betreffend E._______ und einen kurzen Bericht der APD für Erwachsene
des Kantons J._______ vom 24. Februar 2011 betreffend A._______ zu
den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, dass die
Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könnten. Ferner wurde ihnen das zuständige Spruchgremium
bekanntgegeben und es wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist
einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die gesundheitlichen
Probleme von A._______ einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 31. März 2011 reichten die Beschwerdeführenden
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ärztliche Berichte des Psychiatrie-Teams N._______ vom 28. März 2011
betreffend A._______ sowie der Frauenklinik I._______, J._______, vom
21. März 2011 betreffend B._______ und eine Erklärung von A._______
betreffend die Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht zu den Akten.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit
Zuschrift vom 21. April 2011 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
N.
Den Akten zufolge wurde C._______ am 17. April 2011 von der
Stadtpolizei H._______ wegen Diebstahls (Art 139 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) verzeigt.
O.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 – vorab per Telefax - reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf entsprechende
Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren
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Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden
Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein
rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die
neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind,
jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des
ordentlichen Verfahrens mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Dezember 2010 geltend gemachten nachträglich veränderten
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung
erfordern.
5.
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5.1.
Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, es erscheine aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich, dass
unter den gegebenen Umständen alle Familienmitglieder gleichzeitig eine
schwere, behandlungsbedürftige psychische Störung entwickeln würden.
Es sei daher ein vorwiegend manipulativer Charakter der psychischen
Probleme zu vermuten, mit dem Ziel, den Wegweisungsvollzug zu
verhindern. Die Aussage, dass im Herkunftsstaat erlittene
Verfolgungsmassnahmen Auslöser der psychischen Probleme des
Beschwerdeführers A._______ seien, entbehrten angesichts der
Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen jeder Grundlage. Bezüglich der
Frage Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 zu verweisen, welche
auch in Anbetracht der aktuellen Aktenlage noch Gültigkeit hätten. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführer seien in der Türkei
angemessen behandelbar und es könnten im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs durch die Behörden geeignete Massnahmen
ergriffen werden, um einer allfälligen Suizidhandlung entgegen zu wirken.
Es könne demnach in antizipierender Beweiswürdigung darauf verzichtet
werden, den Eingang der angekündigten ärztlichen Berichte abzuwarten.
5.2. Zur Begründung ihrer Beschwerde rügten die Beschwerdeführenden,
dass die Vorinstanz ihnen die beantragte Frist zur Einreichung
ausführlicher ärztlicher Gutachten nicht eingeräumt und ihre Verfügung
ohne weitere Abklärungen erlassen habe. Damit habe das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und
damit gegen formelles Verfahrensrecht verstossen. Die Fragen, ob die
festgestellten Erkrankungen tatsächlich bestehen würden und ob es
möglich sei, dass bei allen Angehörigen einer Familie ernsthafte
psychische Probleme auftreten könnten, müssten durch medizinische
Sachverständige abgeklärt werden. Das Bundesamt habe sich somit mit
seiner Feststellung, die vorgebrachten Erkrankungen hätten einen
manipulativen Charakter, eine Kompetenz angemasst, die ihm nicht
zukomme. Die vorliegenden ärztlichen Berichte würden keine Hinweise
auf eine Manipulation enthalten und es wäre diesfalls wohl nicht zu einer
Klinikeinweisung gekommen. Zudem sei zu beachten, dass die
Klinikeinweisungen zu verschiedenen Zeitpunkten und mit
unterschiedlichen Symptomen erfolgt seien. Es stelle sich die Frage, ob
unter den gegebenen Umständen die Familie als Gesamtsystem über
genügend Ressourcen verfüge, um den Vollzug der Wegweisung als
zumutbar und zulässig erscheinen zu lassen. Zur Abklärung dieser Frage
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hätte die Vorinstanz zwingend eine angemessene Frist zur Einreichung
der in Aussicht gestellten ausführlichen psychiatrischen Berichte
ansetzen oder die Einreichung solcher Berichte abwarten müssen. Im
Falle der Rückkehr von D._______ und C._______ in die Türkei wäre das
Kindeswohl gefährdet, weil ihre psychosoziale Entwicklung gefährdet
wäre, und im Falle von D._______ könne bei einer weiteren
Belastungssituation eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden.
Im Weiteren sei es bei dem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen
ältesten Sohn E._______ aufgrund der schwierigen familiären Situation
ebenfalls zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen, welche
eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich gemacht habe.
Dass die psychischen Probleme von A._______ auf den von ihm im
ordentlichen Verfahren vorgebrachten und als unglaubhaft erachteten
Verfolgungsmassnahmen beruhen würden, sei entgegen des Vorhalts
des Bundesamts im Wiedererwägungsbegehren nicht behauptet worden.
Es sei jedoch unbestritten, dass die Familie O._______ in der Türkei
einem − wenn auch asylrechtlich nicht relevanten – Druck ausgesetzt
gewesen sei. Auch eine nicht asylrelevante Verfolgung könne die
psychische Gesundheit der Betroffenen nachhaltig und dauerhaft
beinträchtigen. Im Weiteren habe die Vorinstanz zu Unrecht bezüglich der
neu aufgetretenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
auf die Ausführungen in den Beschwerdeurteilen vom 8. Dezember 2010
verwiesen, ohne den neuen Sachverhalt abzuklären. Keiner der
Familienangehörigen verfüge über ausreichend psychische Ressourcen,
um einem Vollzug der Wegweisung in die Türkei gewachsen zu sein und
auch als Gesamtsystem sei die Familie nicht in der Lage, diese
Ressourcen aufzubringen. Eine Behandlung von A._______ in der Türkei
sei aufgrund des Hintergrundes und der Schwere der Erkrankung nicht
erfolgversprechend und er sei überdies nicht reisefähig. Die depressive
Symptomatik von B._______ habe sich nur phasenweise verbessert, und
auch kleinere Ereignisse führten bereits zu emotionalen Krisen, welche
nur schwer therapeutisch aufzufangen seien.
6.
Betreffend die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz ist Folgendes festzustellen:
6.1. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese
behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden
gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt.
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Gemäss Abs. 1 Bst. d der erwähnten asylrechtlichen Bestimmung sind
Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken und allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und
einzureichen oder sich um fristgerechte Beschaffung zu bemühen.
Asylsuchende mit gesundheitlichen Problemen haben diese in geeigneter
Form unaufgefordert geltend zu machen, dies umso mehr, wenn wie
vorliegend im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens
Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden. Das BFM ist
hingegen durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit
und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselementes abzuklären
(BVGE 2009/50 E. 10.2.2. und 10.2.3.).
6.2. Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 11. Januar 2011
wurde ein kurzer ärztlicher Bericht betreffend die neu bei A._______
diagnostizierten psychischen Probleme eingereicht, und um Einräumung
einer Frist zur Einreichung eines ausführlicheren Berichts ersucht.
Ebenso wurde die Einreichung von ärztlichen Berichten betreffend die
neu aufgetretenen beziehungsweise verstärkten Probleme der Kinder
D._______ und C._______ in Aussicht gestellt. Dem
Wiedererwägungsbegehren der Beschwerdeführenden waren somit
massgebliche Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation der Familie seit Abschluss des ordentlichen
Verfahrens zu entnehmen, welche einer vertiefteren Prüfung bedürft
hätten. Da der Arztbericht vom 9. Januar 2011 betreffend A._______
insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Behandlungsmassnahmen
und der Prognose nur rudimentäre Angaben enthält, wäre das BFM
gehalten gewesen, einen ausführlicheren ärztlichen Bericht einzufordern
beziehungsweise den Beschwerdeführenden zur Einreichung eines
solchen Gelegenheit zu geben. Ebenso hätte die geltend gemachte
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation von D._______ und
C._______ einer genaueren Abklärung bedurft. Der Verzicht auf jegliche
Abklärung der gesundheitlichen Situation ist nach dem Gesagten
klarerweise als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu werten.
6.3. Demnach stellt sich die Frage, ob der Verfahrensmangel im
Beschwerdeverfahren geheilt werden kann oder zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen muss. Unvollständige
Sachverhaltsfeststellungen können dank der umfassenden Kognition der
Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt
werden; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die
unterbliebene Handlung nachgeholt wird und die beschwerdeführende
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Person sich dazu hat äussern können. Ob indessen die Missachtung von
Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das
Ergebnis hatte, ist nicht von Belang (zur Heilung von Verfahrensmängeln
vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, je mit weiteren
Hinweisen).
Den Beschwerdeführenden wurde seitens der Beschwerdeinstanz
Gelegenheit eingeräumt, ihre gesundheitliche Situation mittels
spezialärztlichen Berichten zu dokumentieren. Auch das BFM hatte im
Rahmen seiner Vernehmlassung Gelegenheit, zur ärztlichen
Einschätzung Stellung zu nehmen. Die auf Beschwerdeebene
nachgeholten Abklärungen zur gesundheitlichen Situation und der mit der
Vorinstanz geführte Schriftenwechsel führen vorliegend dazu, dass der
festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden kann.
6.4. Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführenden um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
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Seite 13
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
7.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab-
und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist − unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG −
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere
Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E.
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6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139
ff.).
8.2. Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der
Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss konstanter
Praxis der Schweizerischen Asylbehörden nicht von einer dort
herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann
(EMARK 1999 Nr. 27).
8.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen
Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage
eingetreten ist.
8.3.1. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden und den von ihnen
eingereichten Beweismitteln sind folgende Veränderungen ihrer
gesundheitlichen Probleme seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens
zu entnehmen: Der Ehemann/Vater A._______ musste nach einem
Suizidversuch vom 4. bis 25. Januar 2011 stationär behandelt werden
und ist seither in ambulanter psychotherapeutischer und medikamentöser
Behandlung. Es wurde bei ihm eine depressive Störung vor dem
Hintergrund einer schweren Belastungssituation (ICD 10 F 32.2) sowie
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) diagnostiziert.
Im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat drohe eine massive
Verstärkung der Beschwerden und eine Selbstgefährdung (vgl. Bericht
des Psychiatrie-Teams N._______ vom 28. März 2011). Die Tochter
D._______ musste vom 11. bis 13. Januar 2011 aufgrund einer akuten
Suizidalität stationär behandelt werden und wird seither infolge einer
Anpassungsstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion
gesprächstherapeutisch behandelt. Eine Rückkehr in den Heimatstaat
stelle ein grosses Risiko für ihre psychosoziale Entwicklung und eine
akute Belastungsreaktion mit akuter Suizidalität könne nicht
ausgeschlossen werden (Bericht der APD für Kinder und Erwachsene
Kanton J._______ vom 15. Februar 2011). Zudem führte der
Suizidversuch von A._______ zu einer Dekompensation seiner Ehefrau,
welche aufgrund dessen seit dem 7. Januar 2011 in stationärer
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist. Demnach muss von
einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands von
A._______ ausgegangen werden, auch unter Berücksichtigung des
Umstands, dass er gemäss Aktenlage bereits während des ordentlichen
Verfahren in schlechter psychischer Verfassung war, jedoch aus
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Rücksicht auf die Familie darauf verzichtete, eine Behandlung in
Anspruch zu nehmen und sie gegenüber den Asylbehörden nicht
vorbrachte. Ebenso sind neue, nicht unerhebliche gesundheitliche
Probleme bei D._______ aufgetreten und die bestehenden psychischen
Probleme von B._______ haben eine erhebliche Akzentuierung erfahren.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind durch
ärztliche Zeugnisse belegt und es besteht keine Anlass zu Zweifeln an
den darin gezogenen Folgerungen. Aufgrund der von den behandelnden
Ärzten aufgezeigten Krankheitsbildern und den Krankheitsverläufen kann
in vorliegendem Fall nicht, wie dies vom BFM angenommen wurde,
überzeugend davon ausgegangen werden, es handle sich um bloss
vordergründige Androhungen selbstschädigender Handlungen und die
Beschwerdeführenden setzten die diagnostizierten psychischen
Beschwerden als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein. Vielmehr
können keine ernsthaften Zweifel an einer gesundheitsgefährdenden
psychischen Störung begründet werden.
8.3.2. Zwar ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführenden in der Türkei grundsätzlich adäquat behandelt
werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5404/2006
vom 8. Dezember 2010 E. 6.8). Es muss bei der vorliegenden Aktenlage
aber davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen
Beschwerden der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei,
auch im Falle einer Wohnsitznahme im Westen des Landes, zumindest
vorübergehend aggravieren würden und sie daher auf eine engmaschige
moralische und soziale Unterstützung angewiesen wären. Zudem wurde
im ordentlichen Verfahren davon ausgegangen, die wirtschaftliche
Existenz der Familie könne durch A._______ sowie den Sohn C._______
– allenfalls mit Unterstützung des sozialen Netzes im Heimatstaat sowie
des in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Sohnes E._______ –
gesichert werden. Diese Einschätzung muss nunmehr in Frage gestellt
werden. A._______ dürfte aufgrund seiner psychischen Beschwerden
kaum in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und Sohn
C._______ wird es in Anbetracht seiner fehlenden beruflichen
Qualifikationen nicht möglich sein, alleine die wirtschaftliche Existenz der
Familie zu gewährleisten. Auch die Unterstützung durch den Sohn
E._______ erscheint aufgrund der nunmehr auch bei ihm aufgetretenen
psychischen Beschwerden nicht gesichert. Schliesslich muss bezweifelt
werden, ob die in der Türkei lebenden Verwandten der
Beschwerdeführenden bereit und in der Lage wären, Hilfestellung in dem
erheblichen von den Beschwerdeführenden benötigten Umfang zu
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leisten.
Im Weiteren muss auch das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt
berücksichtigt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e; Handbuch zum Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 276 f.). Im Beschwerdeurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 wurde die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die beiden minderjährigen
Kinder D._______ und C._______ unter Hinweis auf deren mangelhafte
Integration in der Schweiz als zumutbar erachtet. In Anbetracht der
nunmehr beinahe siebenjährigen Abwesenheit von ihrem Heimatstaat in
einem prägenden Abschnitt ihres Lebens wäre aber auch ihre
Reintegration in der Türkei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Diese würde vor allem bei D._______ durch die bei ihr aufgetretenen
psychischen Symptome zusätzlich erschwert. Zudem dürften ihre
Elternteile aufgrund von deren labilem Gesundheitszustand nicht in der
Lage sein, ihnen hinreichend Halt und Beistand zu geben, und es muss
bezweifelt werden, ob das verwandtschaftliche Netz im Heimatstaat, zu
welchem D._______ und C._______ gemäss Aktenlage wohl keinen
engen Bezug haben, ihnen diese Unterstützung geben kann.
Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführenden somit im
jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die zu einer konkreten
Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen könnte.
8.4. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Gericht
zum Schluss, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte
Sachlage gegeben ist und der Wegweisungsvollzug aufgrund dessen als
unzumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
9.
9.1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie
eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) angeordnet wurde (Bst. a) oder wenn diese erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Praxisgemäss ist die
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Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG – wie bereits früher Art. 14a
Abs. 6 aANAG – generell mit Zurückhaltung und unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.2,
mit weiteren Hinweisen).
9.2. C._______ wurde am 17. April 2011 von der Stadtpolizei H._______
wegen Diebstahls eines Mobiltelefons verzeigt. Gemäss Aktenlage wurde
er zuvor mit Strafbefehl des Jugendanwalts des Kantons J._______ vom
4. September 2009 wegen Tätlichkeiten und sexueller Belästigung zu
einer persönlichen Leistung zugunsten eines öffentlichen Gemeinwesens
während dreier Tage verpflichtet. Auch wenn dieses Verhalten zu
missbilligen ist, kann darin unter Gesamtwürdigung aller Umstände keine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in einem Ausmass erblickt
werden, welche die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7
AuG rechtfertigen würde. Anzufügen bleibt immerhin, dass im Fall von
erneutem deliktischem Verhalten vom BFM die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG jederzeit geprüft
werden kann.
10.
Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer
Vollzugshindernisse verzichtet werden.
11.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des
Bundesamtes vom 19. Januar 2011 aufzuheben und dieses anzuweisen,
in teilweiser Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. Juni 2006 den
Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
13.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführenden hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von
total 19.89 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen
als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass
von 12.44 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung eines
Stundenansatzes von Fr. 230.− sowie unter Anrechnung des in
Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 8,6%
hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 246.− sowie der
Auslagen von Fr. 63.30 ist den Beschwerdeführenden somit von der
Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 3'170.50 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 wird aufgehoben und
dieses wird angewiesen, die Beschwerdeführenden – in teilweiser
Wiedererwägung seiner Verfügungen vom 19. Juni 2006 – vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3'170.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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