B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7142/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
21. November 2014 / N (…).
E-7142/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrer Familie Eritrea als Kind im Jahr 1988 und sei bis 2012 in B._______
(Sudan) verblieben. Danach sei sie zwecks Arbeit nach Saudi-Arabien ge-
gangen. Dort habe sie als Hausmädchen bei einer Familie gearbeitet. Mit
dieser Arbeit sei sie indes nicht zufrieden gewesen, da sie 24 Stunden am
Tag zur Verfügung habe stehen müssen. Diese Familie habe ihr bei der
französischen Auslandsvertretung in Djeddah (Saudi-Arabien) ein Visum
besorgt, mit welchem sie am (…) 2014 (zusammen mit dieser Familie)
nach Frankreich geflogen sei. Am 27. August 2014 sei sie weiter in die
Schweiz gereist, wo ihr angeblicher Ehemann als Flüchtling lebe. Gleichen-
tags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragung vom 9. September 2014 wurde der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich oder Italien ge-
währt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig
erscheinen würden. Die grundsätzliche Zuständigkeit eines dieser Mitglied-
staaten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte
sie geltend, in der Schweiz bleiben zu wollen, da ihr Ehemann hier lebe.
B.
Am 19. September 2014 ersuchte das BFM die französischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO. Diesem Gesuch wurde am 17. November 2014 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2014 trat das BFM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ver-
fügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in dieses Land an und stellte fest,
E-7142/2014
Seite 3
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 21. Novem-ber
2014 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter
sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung zur erneuten Begründung an
das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Vollzugsbehörden seien ferner anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis
zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdefüh-
rerin zuständig sei, wenn der Antragsteller über einen hier aufenthaltsbe-
rechtigten Familienangehörigen verfüge. Der Eingabe lag ein Arztzeugnis
von Dr. med. C._______ (Spezialarzt Innere Medizin FMH, D._______)
vom 4. Dezember 2014 bei, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
F.
Am 15. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen per sofort aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu leisten. Darüber hinaus wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 6. Januar 2015 einbezahlt.
I.
Im vorinstanzlichen Dossier lagen eine eritreische Identitätskarte (Nr. (...),
ausgestellt am (…) 2005 in Khartoum) – lautend auf den Namen
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Seite 4
E._______, geboren im Jahr (…) – und ein Eheschein der Sudanesischen
Republik (Nr. […]) bei; Letzterer bestätigt die Ehe zwischen E._______
(Vollmacht für F._______) und G._______ (Vollmacht für H._______), ge-
schlossen am (…) 2013 in Kassala.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM bzw. das SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen
Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Berechnet sich eine Frist nach
Tagen, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen
(Art. 20 Abs. 1 VwVG); die Mitteilung gilt spätestens am siebten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis
VwVG). Da sich kein Rückschein in den vorinstanzlichen Akten befindet,
steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest.
Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszu-
gehen, dass mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 die Beschwerde fristge-
recht eingereicht wurde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.).
1.4 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
rerin hat zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
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Seite 5
ges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vor-instanz nachdem
der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu-
gestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
E-7142/2014
Seite 6
(EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe von Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsge-
biet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Mona-
ten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zustän-
digen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin – G._______, gebo-
ren am (…) 1984 (N […]) – stammt wie die Beschwerdeführerin aus
I._______ (Eritrea). Er verliess sein Heimatland am (…) 2008 und reiste
am (…) 2008 in die Schweiz ein, wo ihm am 6. August 2010 Asyl gewährt
wurde.
4.2 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie mit G._______, den
sie seit ihrer Kindheit kenne, seit dem Jahr 2005 eine Liebesbeziehung
habe (A3 S. 4). Am (...) 2013 hätten sie in Kassala (Sudan) geheiratet (A3
S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass G._______ in diesem Zeitpunkt be-
reits in der Schweiz war und sie sich in Saudi-Arabien aufgehalten habe
(A3 S. 5). Das Ehegelübde sei stellvertretend durch den Bruder von
G._______ und durch den Vater der Beschwerdeführerin (A3 S. 4 und 6)
vollzogen worden. Sie hätten indes regelmässig telefonischen Kontakt ge-
habt (A3 S. 4).
E-7142/2014
Seite 7
4.3 Den vorliegenden Akten ist ferner zu entnehmen, dass die französische
Auslandsvertretung in Djeddah der Beschwerdeführerin am (…) 2014 ein
Schengen-Visum (gültig vom […] bis […]) ausgestellt hatte (A2), mit wel-
chem sie eigenen Angaben entsprechend am (…) 2014 nach Frankreich
einreiste (A3 S. 5 und 9). Das BFM ersuchte die französischen Behörden
am 19. September 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 21 Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die französi-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. November
2014 zu.
5.
5.1 Zunächst soll abgeklärt werden, ob die Schweiz aufgrund des hier auf-
enthaltsberechtigten G._______ für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
der Beschwerdeführerin zuständig ist (Art. 9 Dublin-III-VO).
5.1.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 21. November 2014 fest,
dass der Begriff Familienangehörige der Dublin-III-VO eine dauerhafte Be-
ziehung, welche bereits im Heimatland bestanden habe, voraussetze. In
diesem Zusammenhang sei auch Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zu beachten, welcher bezüglich der Familieneinheit verschie-
dene Faktoren – z.B. das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verfloch-
tenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie die
Dauer einer Beziehung – berücksichtige. Bis anhin sei die Ehe zwischen
G._______ und der Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht
nicht rechtsgültig. Des Weiteren bestehe zwischen den erwähnten Perso-
nen keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK, weswegen G._______ und die Beschwerdeführerin nicht un-
ter den Familienbegriff der Dublin-III-VO fallen würden.
5.1.2 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der
Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in sei-
ner Eigenschaft als Begünstigter in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberech-
tigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zustän-
dig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun
(Art. 9 Dublin-III-VO). Ein Familienangehöriger kann ein Ehegatte oder ein
Lebenspartner sein, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung
führt (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO).
5.1.3 Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz muss die Familie von
Angehörigen, die Begünstigte internationalen Schutzes – gemeint ist Asyl
E-7142/2014
Seite 8
oder subsidiärer Schutz (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. b
der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) – sind, nicht bereits im Her-
kunftsland bestanden haben (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO).
Indes ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass vorliegend bisher keine dau-
erhafte Beziehung zwischen G._______ und der Beschwerdeführerin be-
stand. Art. 8 EMRK schützt ein tatsächlich gelebtes Familienleben, wenn
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.
Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami-
liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor-
tung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Die Beschwerde-
führerin hat Eritrea im Jahr 1988 verlassen, als G._______ vier Jahre alt
war. Die Aussage, sie würden seit dem Jahr 2005 eine Liebesbeziehung
führen, kann nicht als eine tatsächlich gelebte Beziehung bezeichnet wer-
den, da G._______ damals noch in Eritrea war und die Beschwerdeführe-
rin im Sudan gelebt habe. G._______ hat denn auch weder an seiner Be-
fragung vom (…) 2008 noch an seiner Anhörung vom (…) 2010 zu Protokoll
gegeben, er sei verlobt oder führe eine Beziehung. Sein zweiwöchiger Auf-
enthalt im Sudan – während seiner Reise nach Europa – wäre wohl der
einzige Anknüpfungspunkt zur Beschwerdeführerin, indes gibt es in seinen
Aussagen keine Anhaltspunkte auf eine Kontaktaufnahme zur Beschwer-
deführerin. An diesen Erwägungen ändert auch der eingereichte Ehe-
schein nichts, zumal in erster Linie nicht ein rechtlich begründetes Ehele-
ben geschützt werden soll, sondern eine tatsächlich gelebte Beziehung
(vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Auch die aktuelle Schwangerschaft vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Zu bemerken bleibt, dass sich G._______ bis anhin nicht zu einer Bezie-
hung zur Beschwerdeführerin persönlich geäussert hat, wie Art. 9 Dublin-
III-VO voraussetzt.
5.1.4 Folglich ist keine Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 9 i.V.m.
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu erkennen.
E-7142/2014
Seite 9
5.2 Aufgrund des französischen Visums, welches im Zeitpunkt der Anfrage
vom 19. September 2014 an die französischen Behörden noch gültig war,
ist indes die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben (Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
5.3.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f.
Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.4 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde.
E-7142/2014
Seite 10
5.4.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri-
gen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Rechtsmittelschrift an, sie sei
schwanger. Damit könnte sie implizit darauf hinweisen wollen, dass ihr Ge-
sundheitszustand einer Überstellung entgegenstehe und damit Art. 3
EMRK verletze.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Aus-
nahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zu-
stand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführe-
rin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszu-
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Seite 11
stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die fran-
zösischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände – sprich die Schwangerschaft – informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.5 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und
Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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Seite 12
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7142/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: