B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7144/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______, eine in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwer-
deführerin, stellte mit undatiertem Schreiben (Eingang BFM: 8. Februar
2012) beim BFM Anträge auf Asylgewährung und Familiennachzug für die
Beschwerdeführerin und ihren Bruder C._______ (N […]), die aus Eritrea
via Libyen in den Sudan geflüchtet seien.
A.b Mit Schreiben vom 28. März und 22. Juni 2012 orientierte die
Rechtsvertreterin das BFM über die Weiterreise der Beschwerdeführerin
nach Ägypten und erklärte, deren Situation in Ägypten sei prekär. Ihren
christlichen Geschwistern drohe der erzwungene Religionswechsel zum
Islam oder die Ausweisung nach Israel. Für die Beschwerdeführerin sei
die stete Flucht und die Angst vor Übergriffen wegen ihrer gesellschaftli-
chen Stellung unerträglich.
A.c Nachdem das BFM am 28. Juni 2012 geantwortet hat, dass das Ge-
such wegen der hohen Geschäftslast noch nicht habe behandelt, doch
werde dies so rasch wie möglich der Fall sein, wandte sich die Rechts-
vertreterin mit Schreiben vom 14. Januar 2013 ans BFM und erklärte, die
Situation ihrer Geschwister habe sich massiv verschlechtert. Die Regie-
rung Ägyptens strebe einen auf den Grundsätzen des Islam aufgebauten
Staat an und die Zwangsislamisierung nehme zu. Für Christen werde die
Zwangsansiedelung in Israel angeboten.
A.d Am 17. Januar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, von ei-
ner mündlichen Befragung ihrer Geschwister werde abgesehen. Es berief
sich dabei auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft in Ägyp-
ten an das BFM vom 31. Mai 2011, worin begründet wird, weshalb die
Botschaft zur Durchführung von Befragungen nicht mehr in der Lage sei.
Gleichzeitig forderte es die Geschwister unter Hinweis auf die Mitwir-
kungspflicht und unter Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende
Angaben zu ihren Asylbegehren zu machen und im Falle einer Rechtsver-
tretung eine Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013
reichte die Beschwerdeführerin die Antworten unter Beilage von Kopien
von Ausweisen nach.
Zur Begründung des Gesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
in D._______ geboren. Sie habe zwölf Jahre lang Schulen besucht und
von 2002 bis 2009 gearbeitet. Ihr Bruder sei im Rahmen des Zivildienstes
als Polizist eingesetzt worden. Er sei beschuldigt worden, die Flucht von
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zwei Untersuchungshäftlingen unterstützt zu haben. Deshalb habe er Erit-
rea am 14. März 2009 via Tesseney verlassen. Die Beschwerdeführerin
sei ihm etwas später in den Sudan gefolgt, weil die eritreischen Behörden
vermutet hätten, dass sie seinen Aufenthaltsort kenne, und ihr fehlende
Kooperation vorgeworfen hätten. Sie seien zusammen nach Libyen wei-
tergereist, wo sie von Rebellen ohne einen triftigen Grund vom 10. Feb-
ruar bis 25. Juni 2011 festgehalten worden seien. Nach ihrer Befreiung
durch Gegner von Muammar al-Gaddafi sei ihnen klar gewesen, dass sie
sich aus politischen Gründen nicht länger in Libyen aufhalten sollten.
Deshalb seien sie in den Sudan zurückgekehrt, wo sie sich vom 7. Juni
bis 12. August 2011 im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten hätten.
Dort hätten sie sich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Später hätten sie in
F._______ bei Freunden oder Bekannten gelebt, weil es im Lager zu Ent-
führungen durch fremde Leute (Reischeida) gekommen sei. Anschlies-
send hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise nach Ägypten entschlos-
sen, weil die Lebenssituation in F._______ schlecht gewesen sei und sie
in G._______ Bekannte hätten. Sie würden dort von einem Onkel finan-
ziell unterstützt; die Beschwerdeführerin könne gelegentlich als Haus-
haltshilfe arbeiten. Als Christen drohe ihnen die Zwangskonvertierung
zum Islam oder die Ausweisung nach Israel. Es sei für sie in Ägypten
unmöglich, ein wirtschaftlich und gesellschaftlich menschenwürdiges Le-
ben zu führen.
A.e Die Rechtsvertreterin bat das BFM im Juli, August und Oktober 2013
schriftlich um schnelle Behandlung des Gesuchs.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2013 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Gesuch
ihres Bruders abgelehnt.
C.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der
Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist
als Behörde gemäss Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 (alt AsylG; Übergangs-
bestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) weiterhin
anwendbar. Das Asylgesuch datiert vom Februar 2012. Die Beschwerde
ist somit auf der Basis der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3
AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er-
warten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit
hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidia-
rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung als Flücht-
ling ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
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fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1;
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht
möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei die-
sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.)
in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz
vor Gefährdung gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnä-
he zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen,
und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält
sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sin-
ne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor
Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer
Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich al-
lenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.
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4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Be-
schwerdeführerin nicht. Den Akten seien Anhaltspunkte zu entnehmen,
die darauf schliessen lassen würden, dass sie in Eritrea ernstzunehmen-
de Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Demzufolge sei
zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Aus-
schlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer
Person das Asyl verweigert werden könne, wenn sie sich in einem ande-
ren Staat um Aufnahme bemühen könne. Zu beachten sei, dass Ägypten
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (SR 0.142.301) unterzeichnet
habe. Gemäss Erkenntnissen des Amtes halte Ägypten sich an die damit
verbundenen Pflichten und insbesondere an das Non-Refoulement-Gebot
gemäss Art. 33 FK. Zudem bestehe zwischen der ägyptischen Regierung
und dem UNHCR ein Memorandum of Understanding von 1954, das die
Zuständigkeit des UNHCR für die Durchführung des Verfahrens auf Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen in diesem
Land regle. Personen, die vom UNHCR in Ägypten als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien, stünden unter dem Schutz des ägyptischen Staates
und hätten Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung und
Schulbildung sowie Zugang dazu. Es sei daher der Beschwerdeführerin
zuzumuten, beim UNHCR um Schutz nachzusuchen, sollte ihre Situation
tatsächlich kritisch sein. Bezüglich der gesellschaftlichen und wirtschaftli-
chen Schwierigkeiten habe sich die Situation seit dem Sturz des Präsi-
denten Mohammed Mursi im Sommer 2013 so stabilisiert, dass trotz ge-
wisser Spannungen nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme würden nur noch spora-
disch und örtlich begrenzt auftreten. In Bezug auf die geltend gemachte
religiöse Diskriminierung sei festzuhalten, dass die ägyptische Verfas-
sungsdeklaration von März 2011 und die Verfassung vom Dezember
2012 Religionsfreiheit garantierten. Die Ausübung des Glaubens sei für
religiöse Minderheiten in der Regel ungestört möglich. Vereinzelt seien
jedoch Übergriffe durch die Bevölkerung, meist auf koptische Christen,
bekannt. Die Aussage der Beschwerdeführerin, es drohe ihr als Christin
Zwangskonvertierung zum Islam oder eine Ausschaffung nach Israel,
gründe auf keinem konkreten Anhaltspunkt. Es handle sich somit um eine
pauschale Behauptung, für deren Tatsächlichkeit aus objektiver Sicht
nichts spreche. Ausserdem würden die von ihr angesprochenen Sicher-
heitsprobleme und wirtschaftlichen Schwierigkeiten die gesamte Bevölke-
rung Ägyptens betreffen und stünden nicht in Zusammenhang mit ihrer
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Seite 8
persönlichen Situation. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie
innerhalb der letzten zwei Jahre konkrete Probleme mit ägyptischen Be-
hörden oder Dritten gehabt habe. Auch wenn ein Leben in G._______ für
eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, seien doch die Hürden für
eine zumutbare Existenz aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar. Offen-
bar lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder bei Bekannten und
könne gelegentlich arbeiten. Auch werde sie und ihr Bruder von einem
Onkel unterstützt. Zudem existiere in Ägypten eine grosse eritreische Di-
aspora, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und Unterstützung
biete. Ferner sei die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur
Schweiz nicht derart gewichtig, als dass diese nun den erforderlichen
Schutz gewähren müsste. Es sei ihr somit zumutbar, in Ägypten zu
verbleiben. Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug
in die Schweiz führe zu keinem anderen Ergebnis. Als Erwachsene gehö-
re sie nicht zur Kernfamilie ihrer Schwester, der Rechtsvertreterin. Es lä-
gen keine besonderen Umstände vor, die für eine enge Beziehung zwi-
schen ihr und der Rechtsvertreterin sprächen. Somit seien die Vorausset-
zungen gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt.
4.2 In der Beschwerdeschrift verwies die Beschwerdeführerin auf ihre im
erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe. Einerseits stimme das
BFM ihren Ausführungen zu, wonach sie ernstzunehmende Schwierigkei-
ten mit den heimatlichen Behörden habe. Mithin gehe das BFM von ihrer
Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG aus. Anderseits zeichne das BFM ein
falsches Bild der Lage der Flüchtlinge in Ägypten. So herrsche ein hohes
Deportationsrisiko. Amnesty international gehe im Bericht vom 17. Okto-
ber 2013 davon aus, dass sich Ägypten über das Non-Refoulement-
Prinzip hinwegsetze und Flüchtlinge in ihre Heimatländer ausschaffe. Den
Berichten des US Department of State und Human Rights Watch des
Jahres 2010 sei hierzu zu entnehmen, dass vor dem Jahr 2010 Hunderte,
vor allem eritreische Flüchtlinge (und im Jahr 2010 ein vom UNHCR an-
erkannter Flüchtling) in ihre Heimatstaaten zurückgeführt worden seien.
Die Lebensbedingungen seien prekär. So seien im Jahr 2010 in Ägypten
500 Migranten inhaftiert worden. Wer bei seiner illegalen Einreise an-
gehalten werde, werde inhaftiert, komme vor ein Militärgericht und durch-
laufe ein unfaires Verfahren. Er müsse mit einer Gefängnisstrafe von ei-
nem Jahr Dauer rechnen, werde dann unter Umständen im Gefängnis mit
verurteilten Kriminellen festgehalten und anschliessend des Landes ver-
wiesen. Zudem würden afrikanische Flüchtlinge aus rassistischen Moti-
ven, beispielsweise wegen ihrer Hautfarbe, diskriminiert und geschlagen.
Sie seien Willkür und Gewalt ausgesetzt und würden sexuell belästigt. Ihr
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Zugang zu Arbeit, Unterkunft, Bildung und Gesundheitsversorgung sei er-
schwert. Die ägyptischen Stellen kooperierten nur mangelhaft mit dem
UNHCR und anderen Hilfsorganisationen, die sich für die Flüchtlinge ein-
setzten. Diese Umstände seien unzumutbar und mit der Flüchtlingskon-
vention nicht zu vereinbaren. Der Onkel könne die Beschwerdeführerin
nur vorübergehend finanziell unterstützen. Damit bestehe keine Lebens-
perspektive in Ägypten. Hingegen existiere eine Beziehung zur Rechts-
vertreterin in der Schweiz. Daher sei dem Gesuch zu entsprechen.
5.
5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die
asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten
und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylge-
such schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht auf-
merksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls
erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten zu begründen, weshalb von
einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens
der Botschaft vom 31. Mai 2011, das der Beschwerdeführerin durch die
Vorinstanz offengelegt wurde, keine Befragung zu ihrem Asylgesuch
durch Angehörige der Schweizer Botschaft durchgeführt. Das BFM be-
gründete diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit, dass ei-
ne Anhörung aus Gründen der Infrastruktur und der Kapazität nicht mög-
lich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen An-
zahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes und fehlen-
den Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich
zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Das BFM hatte
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2013 darauf hin-
gewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und ihr Gelegenheit
gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und ihre
Vorbringen entlang einem Fragenkatalog substanziiert zu ergänzen.
6.
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6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten haben dürfte, ohne allerdings diese Schwie-
rigkeiten weiter zu konkretisieren oder zu quantifizieren. Weiter hat sie zu
Recht festgestellt, dass eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin durch eritreische Behörden mit ihrer Ausreise aus Eritrea geendet hat.
Diese hält sich seit längerer Zeit mit ihrem erwachsenen Bruder
C._______ in Ägypten auf, was vorab zur Frage führt, ob ihr der Verbleib
in diesem Drittstaat weiterhin zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2AsylG).
Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin ebenfalls als objektiv zumutbar, dass sie den in Ägypten bestehenden
Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Sie ist dort nicht in Gefahr, verfolgt
zu werden, noch droht ihr eine Ausschaffung nach Eritrea. Sollte sie sich
durch Personen, Behördenvertreter oder durch bestimmte Vorkommnisse
bedroht fühlen oder sollte sich in medizinischer Hinsicht ein Notfall erge-
ben, kann sie sich an die örtliche Vertretung des UNHCR wenden. Sie
kann sich angesichts der eingereichten Kopien von Ausweisen als eritrei-
sche Staatsbürgerin und als beim UNHCR registrierten Flüchtling aus-
weisen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des BFM ist zu
vermerken, dass das Verfassungsreferendum von Mitte Januar 2014
Ägypten eine neue Verfassung gebracht hat, die mehr Rechte für die
Bürger beinhaltet und die Menschenrechte stärkt. Allerdings wurde auch
die Rolle des Militärs gestärkt. So sieht die neue Verfassung vor, dass
der ägyptische Verteidigungsminister aus den Reihen des Militärs kom-
men muss und auch Militärgerichte Zivilisten aburteilen dürfen. Zudem
enthält die Verfassung ein Verbot von Parteien, die auf Religion und Sek-
ten basieren. Wie bereits die Vorinstanz kann auch das Gericht keine An-
haltspunkte für der Beschwerdeführerin konkret drohende und relevante
Nachteile im Sinne der zu prüfenden Kriterien erkennen. Sie hat solche
Nachteile bis anhin bloss behauptet, nicht aber durch konkrete Indizien in
Bezug auf ihre Person glaubhaft gemacht. Die offensichtlich arbeitsfähige
Beschwerdeführerin, welche sich mit ihrem Bruder zumindest seit März
2012 in Ägypten bei Bekannten aufhält und von einem Onkel finanziell
unterstützt wird, erscheint somit nicht als gefährdet. Aufgrund ihres feh-
lenden politischen Profils und ihrer Religionszugehörigkeit wäre ohnehin
nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Ägyptens sie anhal-
ten und (nach Eritrea, Israel oder sonst einen Staat) ausschaffen sollten.
Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung.
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Die Suche nach einer besseren Lebenssituation und humanitäre Überle-
gungen, so nachvollziehbar sie sind, vermögen die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin
bedarf mangels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2
AsylG keiner Schutzgewährung durch die Schweiz.
6.2 Die in der Schweiz ansässige Rechtsvertreterin führte zudem an,
dass ihre Schwester, die Beschwerdeführerin, zu ihr und damit zur
Schweiz besondere Anknüpfungspunkte habe. Indessen reichen diese
Beziehungen unter erwachsenen Geschwistern ohne weitere, besondere
Umstände praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne
der Rechtsprechung zu begründen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Mithin erweist sich das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten, als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: